BVwG W208 2124870-1

W208 2124870-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2124870-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2124870.1.00

Spruch

W208 2124870-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH), vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 14.03.2016, Zahl: Jv XXXX-33 (XXXX), betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX AG, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, beantragte aufgrund der vollstreckbaren Unterlassungsexekution gem. § 355 EO basierend auf einer einstweiligen Verfügung vom 02.10.2014,XXXX als betreibende Partei, gegen die nunmehrigen Beschwerdeführerin (die XXXX GmbH [vormals XXXX GmbH]) als verpflichtete Partei, die Verhängung von Geldstrafen wegen Verletzung des Exekutionstitels, durch das Betreiben von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes WELS (im Folgenden: BG) vom 23.12.2014, XXXX, wurde ua. über die BF eine Geldstrafe von €

2. 500,- verhängt.

3. Dem dagegen eingebrachten Rekurs vom 18.11.2014 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG), XXXX, vom 18.03.2015 nicht Folge gegeben.

4. Aufgrund eines weiteren Strafantrages der oa. AG wurde mit Beschluss des BG vom 21.01.2016, XXXX-113, ua. über die BF eine weitere Geldstrafe von € 24.000,- verhängt.

5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.02.2016 (zugestellt am 23.02.2016), forderte die Kostenbeamtin des LG die BF für die Präsidentin des LG auf, die mit dem oa. Beschluss des BG verhängte Geldstrafe iHv € 24.000,- und die Einhebungsgebühr iHv € 8,- - zusammen € 24.008,00 - binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

6. Mit Schriftsatz vom 03.03.2016 (Postaufgabedatum 04.03.2015) erhob ua. die BF (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) gegen den Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als €

100. 000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre.

Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden [Anmerkung BVwG:

tatsächlich wurde der Zahlungsauftrag von der Kostenbeamtin für den Präsidentin unterfertigt], dies sei rechtlich nicht möglich.

Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass dieses Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte der BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.

7. Mit an die Präsidenten des LG gerichteten Schreiben des BG vom 07.03.2016 wurde die Vorstellung mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.03.2016, welcher dem Rechtsvertreter der BF am 18.03.2016 zugestellt wurde, wurde der BF mitgeteilt, dass aufgrund der fristgerechten Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde die BF verpflichtet die mit Beschluss des BG vom 21.01.2016 verhängte Geldstrafe zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv € 24.008,- binnen 14 Tagen auf das Konto des BG einzuzahlen (Spruchpunkt II.).

Unter Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen der §§ 1, 6b, 7 GEG sowie einschlägiger Judikatur, führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nach der seit 01.01.2016 geltenden Rechtslage (§ 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015) außer Kraft getreten sei.

Gem. § 1 Z 2 GEG seien Geldstrafen von Amts wegen einzubringen. Die gegenständliche Geldstrafe sei vom Gericht gem. § 355 EO rechtskräftig verhängt und die Einbringung gem. § 234 Abs. 1 Z 1 Geo schriftlich vom Entscheidungsorgan angeordnet worden.

Vor dem Hintergrund des § 6b Abs. 4 GEG, des Art 94 Abs. 1 B-VG (Gewaltentrennung) und der dazu ergangenen Rsp komme der Justizverwaltungsbehörde keine selbstständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der rechtskräftigen verhängten Geldstrafe zu.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 31.03.2016 (Postaufgabedatum 05.04.2016) fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Die BF hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse der BF vorzuhalten.

Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien, wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen.

Der Mandatsbescheid sei ex lege außer Kraft getreten, weil innerhalb von 14 Tagen keine Ermittlungstätigkeit aufgenommen worden sei. Hiezu werde auf die Entscheidung des BVwG vom 28.08.2014 zu W 183 2010980-1 verwiesen.

Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe (EuGH v. 30.04.2014, C.390/12). Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte diese amtswegig aufzugreifen. [Es folgen weitläufig dargestellte Gründe, die für eine Unionsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit sprächen.]

Das erkennende Gericht verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 100,- das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

10. Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 (eingelangt am 18.04.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 21.01.2016 ist ua. die BF verpflichtet worden eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,- zu zahlen. Dies wurde von der BF nicht bestritten.

Der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag wurde von der Kostenbeamtin, wie sich aus der Genehmigungsformel ausdrücklich ergibt, im Namen der Präsidentin erlassen und der BF zugestellt. Gegen den Mandatsbescheid wurde fristgerecht Vorstellung erhoben und ist dieser folglich außer Kraft getreten.

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich jedoch neuerlich eine Zahlungspflicht der BF über € 24.008,- (€ 24.000,- gerichtlich verhängte Geldstrafe zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr) angeordnet.

Ein Ermittlungsverfahren wurde augenscheinlich nicht geführt und der BF offenbar auch kein Parteiengehör vor Bescheiderlassung eingeräumt. Wobei festgestellt wird, das gerichtsnotorisch ist, dass die BF bereits früher mehrere derartige Zahlungsbefehle erhalten und mit immer denselben Argumenten angefochten hat, die sowohl von der Behörde als auch vom BVwG als nicht stichhaltig erachtet wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem oben angeführten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss (ON 5), dem Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag (ON 7), welcher eindeutig als solcher bezeichnet und vom der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LG erlassen wurde. Weiters aus der erhobenen Vorstellung (ON 8) dem angefochten Bescheid (ON 10) und der Beschwerde.

Die Feststellung, dass kein Ermittlungsverfahren geführt und kein Parteiengehör gewährt wurde, ergibt sich aus der dafür fehlenden Dokumentation im Akt. Die Feststellung, dass die BF bereits in der Vergangenheit mehrere derartige Beschwerden eingebracht hat, ist gerichtsnotorisch.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und deren Auslegung

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG (idF BGBl. I Nr. 19/2015) können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Gem. § 6a Abs. 1 GEG (idF BGBl. I Nr. 19/2015) sind - sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist - diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 7 GEG wurde mit BGBl. I Nr. 156/2015 - welche im vorliegenden Fall anwendbar ist -geändert und lautet nunmehr (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):

"§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden."

§ 57 AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Dazu hat der VwGH im Wesentlichen ausgeführt:

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).

Es kommt darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden. Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen. [...] In der Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage liegt kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung. Auch handelt es sich bei den weiteren von der Revision ins Treffen geführten Umständen behaupteter Maßen nur um schon aufgrund des Akteninhaltes getroffene Entscheidungen, die gerade nicht in Ermittlungsschritte (innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG) mündeten (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

Es muss sich dabei [dem Ermittlungsverfahren] um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GEG idF BGBl. I 156/2015 kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Wobei mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid nach der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2016 ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

§ 57 Abs. 3 AVG - wonach ein Außerkrafttreten erst nach 14 Tagen erfolgt ist, sofern keine Ermittlungen innerhalb dieser Frist eingeleitet wurden - ist für Vorstellungen ab dem 01.01.2016 nicht mehr anwendbar (§ 19a Abs. 15 GEG). Der Hinweis der BF auf diese Bestimmung geht daher, ebenso wie jener auf die Entscheidung des BVwG W183 2010980-1, die sich noch auf die alte Rechtslage bezog, von vornherein ins Leere, weil es auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr ankommt und der Mandatsbescheid mit Erhebung der Vorstellung jedenfalls außer Kraft tritt.

Da der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten ist, war der Spruchpunkt I. entbehrlich, schadet aber nicht. Der Mandatsbescheid ist rechtlich nicht mehr existent.

Mit Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde (die Präsidentin des LG) gem. § 6a Abs. 1 GEG mit "Bescheid" einen neuen Zahlungsauftrag erlassen.

An der Zuständigkeit des Genehmigers besteht vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GEG sowie der Fertigungsklausel "Die Präsidentin [...] i.A. VPräs [...]" kein Zweifel.

Soweit die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeinten, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beugestrafe ist dem BVwG - ebenso wie der Justizverwaltungsbehörde - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt. Das hat der VwGH in seiner jüngeren Rsp wiederum bestätigt (vgl. vorne VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Die breit dargestellten europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Beschwerdegründe betreffen das Grundverfahren und waren vor dem oa. Hintergrund nicht mehr aufzugreifen. Die Zahlungspflicht war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits rechtskräftig zivilgerichtlich festgestellt.

Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht die rechtskräftig verhängte Geldstrafe von Amts wegen einzubringen.

Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, der BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und deren Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich vor dem Hintergrund des dokumentierten Akteninhaltes zwar als richtig. Die BF hat jedoch weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde den Sachverhalt substantiiert bestritten und insbesondere auch nicht die für die Vorschreibung entscheidende Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses in Frage gestellt. Selbst wenn der belangten Behörde die in der Beschwerde geäußerten Gründe im Rahmen eines formalen Parteiengehörs bekannt gegeben worden wären, hätte diese keinen für die BF günstigeren Spruch treffen können.

Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen das Verfahren in Verwaltungsstrafverfahren regeln und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

Die gerügten Begründungsmängel liegen nicht vor, die relevante Norm (§ 6b Abs. 4 GEG) wurde im Bescheid erwähnt und die Rsp ausführlich dargestellt; der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtlichen Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des VwGH steht für das BVwG fest, dass der Beschwerde der BF keine Berechtigung zukommt. Die durch rechtskräftigen Beschluss des BG vorgeschriebene Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG über insgesamt € 24.008,- ist von der BF zu zahlen.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den vom BF angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) und insofern auf eine klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.