W192 1315090-3•BVwG W192 1315090-3
W192 1315090-3Bundesverwaltungsgericht27.04.2016
bürgerkriegsähnliche Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W192 1315090-3/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA.: Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011, Zl.: 11 01.943-BAT zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
wird gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.02.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Côte d'Ivoire gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen.
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.
Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.12.2005 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. Als Fluchtgrund gab der Asylwerber im Wesentlichen an, dass er aufgrund des Bürgerkrieges geflüchtet sei. Als die Rebellen in sein Heimatdorf gekommen seien, habe seine Familie diesen zu essen gegeben es und hätten die Nachbarn seinen Vater im Jahr 2003 aufgrund des Verdachtes, dass dieser die Rebellen zu Übergriffen gegen die Dorfbevölkerung angestiftet habe, so brutal geschlagen, dass dieser an den Folgen im Krankenhaus im Jahr 2004 (nach einer anderen Version: im Jahr 2002) verstorben sei. Der Beschwerdeführer selbst sei von den Rebellen mitgenommen und sei insgesamt ein Jahr und 3 Monate von den Rebellen festgehalten worden, sei hierbei aber aufgrund von Schussverletzungen am Bein einige Monate im Krankenhaus gewesen. Er habe dann für die Rebellen gearbeitet, schließlich habe er mit Hilfe seiner Mutter das Land verlassen können.
1.1.2. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006 mangels Glaubhaftmachung der angeführten Fluchtgründe abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste für zulässig erkannt und der Asylwerber unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 24.08.2006 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels fristgerecht erhobener Beschwerde mit 08.09.2006 in Rechtskraft.
1.2.1. Am 10.09.2007 stellte der Beschwerdeführe, der seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, aus dem Stande der Strafhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zusammengefasst an, dass Rebellen in seine Heimatstadt gekommen seien und sein Vater diese mit Essen versorgt hätte. Das Militär habe aus diesem Grund seinen Vater getötet, dies sei 1999 passiert. Im Jahr 2003 sei das Militär wieder gekommen und habe nach Leuten gefahndet, die ihrerseits den Rebellen geholfen hätten. Seine Mutter sei dann mit seinem Bruder in ein anderes Dorf und in weiterer Folge nach Guinea geflüchtet. Die Brüder seiner Mutter hätten dann seine Flucht organisiert.
1.2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2007, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde (vormals "Berufung") wurde sodann mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007 gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen.
2.1.1. Am 25.02.2011 stellte der Asylwerber seinen nunmehr dritten Asylantrag und gab auf die Frage nach den Gründen für seine erneute Asylantragstellung wörtlich an: "Ich habe neue Probleme, da ich nicht in mein Heimatland zurückkehren kann, deswegen bin ich heute hier, ich habe bereits zweimal um Asyl angesucht, beide Male habe ich einen negativen Bescheid erhalten. Ich wurde aufgefordert, dieses Land zu verlassen, ich weiß jedoch nicht, wo ich hingehen soll. In meinem Heimatland habe ich Angst um mein Leben, es gab dort Probleme mit den Rebellen, dieses Problem gibt es immer noch, mein Vater wurde von den Rebellen getötet. Wenn ich jetzt in mein Heimatland zurückkehren müsste, würde ich nicht einmal 24 Stunden in meinem Heimatort überleben, in der Elfenbeinküste herrscht derzeit Bürgerkrieg, ich wäre dadurch in Gefahr. [...]"
2.1.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.03.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater von den Rebellen getötet worden sei. Da er den Rebellenführer, der seinen Vater im August 2005 getötet habe, gekannt habe, habe er eine Waffe seines Vaters genommen und die Tochter des Rebellenführers getötet. Die Rebellen hätten auch das Haus seiner Familie abgebrannt. Auch habe er im Dezember 2010 erfahren, dass seine Mutter im Rahmen des jüngsten Bürgerkrieges ebenfalls gestorben sei.
Bei einer weiteren Einvernahme am 13.07.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei im September oder Oktober 2005 getötet worden. Der Beschwerdeführer habe dies nicht selbst gesehen, da er nicht anwesend gewesen sei. Es sei um 03:00 Uhr in der Nacht geschehen und der Beschwerdeführer habe Schüsse gehört. Am nächsten Morgen sei der Beschwerdeführer zurückgekehrt und habe seinen Vater tot vorgefunden. Danach habe er die Tochter des Rebellenführers getötet und habe die Pistole weggeworfen, auf der sich seine Fingerabdrücke befänden.
2.1.3. Mit Stellungnahme vom 27.07.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage nicht damit rechnen könne, in seinem Heimatland von Seiten der staatlichen Sicherheitskräfte Schutz vor den Nachstellungen seitens des Rebellenführers, dessen Tochter er getötet habe oder seitens der Dorfbewohner, die allgemein verbreitet hätten, dass seine Familienmitglieder Anhänger Gbagos gewesen seien, zu erhalten.
2.1.4. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.2011, Zahl: 11 01.943-BAT, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und § 68 AVG sinngemäß aus, dass sein nunmehriges (neues) Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren eine Änderung eingetreten wäre, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Es stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 24.8.2006, dem neuerlichen Antrag entgegen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste sei nicht geeignet, daraus einen nunmehr asylrelevanten Sachverhalt oder einen Sachverhalt, der nunmehr zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würde, abzuleiten. Die momentane Lage in der Elfenbeinküste wäre - nach den Unruhen im Zusammenhang mit den Wahlen, welche nunmehr beendet seien - nicht dergestalt, dass diese einen anders lautenden Spruch als im vorangegangenen Verfahren herbeiführen würde.
2.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass die Lage in der Elfenbeinküste extrem unsicher sei, zumal nunmehr seit der Verhaftung Gbagbos Outtara nunmehr gegenüber dessen Anhängern äußerst brutal vorginge und Leute wahllos umbringen ließe.
Für ihn sei die Situation doppelt gefährlich, da er einerseits aufgrund des Umstandes, dass er die Tochter eines Rebellenführers getötet habe, von diesem gesucht werde und andererseits Gefahr laufe, von den Truppen Outtaras nach seiner Einreise in die Elfenbeinküste gefasst zu werden, da er als Gbagbo-Anhänger betrachtet werden könnte. Im Hinblick auf die erfolgte Tötung der Tochter des Rebellenführers könne er in der Elfenbeinküste letztlich auch nicht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren hoffen.
2.1.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.09.2011 der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.V.m. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 Folge gegeben und den Bescheid behoben. In dieser Entscheidung wurde festgehalten, dass die Behörde zwar zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukomme, dass aber die knappen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Sicherheitslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers bei weitem zu kurz greifen, um angesichts der Situation nach den Unruhen im Zusammenhang mit den beendeten Wahlen die Beurteilung zu tragen, dass die Lage nicht geeignet sei, daraus einen Sachverhalt, der zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnte, abzuleiten.
2.2.1. Im fortgesetzten Verfahren gab die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2011 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu aktuellen Länderinformationen und teilte mit, dass in seinem Fall die Feststellung beabsichtigt sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste gemäß § 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005 unzulässig sei.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 26.09.2011 teilte der Beschwerdeführer dazu mit, dass sein Vater getötet worden sei, weil er sich geweigert habe, mit dem genannten Rebellenführer zusammen zu arbeiten. Die Bewohner des Herkunftsortes seien aber der Überzeugung gewesen, dass er diese Rebellen in den Ort geholt habe, wo sie mehrere Bewohner ermordet hätten. Aus Rache für seinen Tod habe der Beschwerdeführer die Tochter des Rebellenführers erschossen und sei geflüchtet. Der Beschwerdeführer werde nunmehr von zwei Seiten verfolgt. Einerseits suche ihn der genannte Rebellenführer und wolle sich für den Tod seiner Tochter rächen und andererseits wollten den Beschwerdeführer die Bewohner seines Heimatortes töten, weil angeblich sein Vater die Rebellen ins Dorf gebracht hätte.
Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei chaotisch und der Beschwerdeführer beantragte nochmals, ihm internationalen Schutz, zumindest aber subsidiären Schutz in Österreich einzuräumen.
2.2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit. festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Elfenbeinküste" unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Behörde beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die in den Verfahren über seine drei Asylanträge erfolgte widersprüchliche Darstellung durch den Beschwerdeführer als nicht glaubhaft:
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach Abweisung von zwei Asylanträgen nunmehr völlig neue Verfolgungsbehauptungen vorgebracht habe und diesen nachgeschobenen Angaben schon deshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Verfahren über seine beiden ersten Asylanträge mehrmals belehrt und aufgefordert worden, wahrheitsgetreue Angaben zu tätigen, weshalb nicht glaubhaft sei, dass dieser erst nach nahezu sechs Jahren und zwei Asylverfahren den Entschluss fassen sollte, wahre Fluchtgründe vorzubringen.
Darüber hinaus habe er sich auch noch in Widersprüchlichkeiten verstrickt. Einerseits habe er bei der Einvernahme am 10.03.2011 vorgebracht, dass er nach der Tötung seines Vaters den Mord an der Tochter des Rebellenführers im August 2005 begangen hätte, jedoch bei der Einvernahme am 13.07.2011 behauptet, dass sein Vater erst im September oder Oktober 2005 ermordet worden sei, was einen Widerspruch darstellt. Unterstrichen werde die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens jedoch auch noch dadurch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorverfahren behauptet hatte, bereits im Juli 2005 den Herkunftsstaat verlassen zu haben.
Die Unglaubwürdigkeit seiner Person werde auch noch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu seinem dritten Asylantrag am 25.02.2011 den angeblich begangenen Mord an der Tochter eines Rebellenführers mit keinem Wort erwähnt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst in den Tagen bis zu seiner Einvernahme am 10.03.2011 den Entschluss gefasst habe, nunmehr ein gänzlich neues Vorbringen zu erstatten, um eine Entscheidung wegen entschiedener Sache abzuwenden.
Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass man anhand von Fingerabdrücken auf der Waffe festgestellt hätte, dass dieser den Mord begangen hätte, unplausibel, zumal aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten nicht davon auszugehen sei, dass im Herkunftsstaat eine solche Form von Spurensicherung stattfinde. Selbst für den Fall, dass eine solche erfolgt sei und ein System existiere, in dem Fingerabdrücke zum Vergleich gespeichert würden, würde sich die Frage stellen, wie Rebellen auf derartige Datenbanken Zugriff bekommen sollten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung am 13.07.2011 angeführt, dass seine Fingerabdrücke im Herkunftsstaat nicht aufliegen würden. Diese Angabe habe er erst über den Vorhalt, dass man in einem solchen Fall nicht wissen könne, dass es sich auf der Waffe um seine Abdrücke gehandelt habe, dahingehend abgeändert, dass seine Fingerabdrücke doch erfasst worden seien, da er im Zuge der Ausstellung eines Personalausweises im Jahr 2003 erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auch dieses "Nachschieben einer Aussage" über Vorhalt einer Ungereimtheit deute auf das Vorliegen einer Konstruktion hin.
Die völlige Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers sei auch aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über den behaupteten Tod seines Vaters völlig unterschiedliche Umstände behauptet und ihm auch unterschiedliche Mörder zugeordnet habe.
Die Behörde stützte sich darüber hinaus auch auf die nachstehende Beweiswürdigung des Asylgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 08.09.2011:
"Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er in den bisherigen Verfahren verschwiegen habe, dass er die Tochter jenes Rebellenführers, der seinen Vater ermordet habe, erschossen habe und deshalb von diesem gesucht würde, zu Recht davon ausgegangen ist, dass seinem nunmehrigen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt. Lediglich zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Ermordung des Vaters durch die Rebellen in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichen: Während er etwa anlässlich seiner ersten Asylantragstellung zunächst im Rahmen der Datenerfassung erklärt hatte, dass sein Vater zu einem unbekannten Zeitpunkt verstorben sei, hatte er in der nachfolgenden Einvernahme am 19.6.2006 angegeben, dass dieser im Jahr 2003 von Nachbarn so brutal zusammengeschlagen worden wäre, dass er im Jahr 2004 gestorben sei, um schließlich in der selben Einvernahme (!) dem entgegenstehend an anderer Stelle anzugeben, dass sein Vater im Jahr 2002 verstorben wäre. Nach wiederum einer anderen Version behauptete er im Rahmen der zweiten Asylantragstellung am 10.9.2007 anlässlich der Erstbefragung, dass sein Vater von Seiten des Militärs im Jahr 1999 getötet worden wäre und brachte schließlich anlässlich der dritten Asylantragstellung vor, dass der Rebellenführer NN seinen Vater im Jahr 2005 erschossen habe. Vor dem Hintergrund, dass die Ermordung des Vaters einen wesentlichen Aspekt in seiner Fluchtgeschichte darstellt, ergibt sich schon aufgrund des Umstandes, dass der Asylwerber weder zum Todeszeitpunkt seines Vaters noch zu den Personen, die diesen getötet haben sollen, nicht einmal ansatzweise übereinstimmende Angaben zu erstatten vermochte, die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens. Soweit er im Rahmen der nunmehrigen Asylantragstellung angibt, dass seine wahren (neuen) Asylgründe darin bestünden, dass er die Tochter des Rebellenführers aus Rache über die Ermordung seines Vaters getötet habe und daher von Seiten des Rebellenführers verfolgt würde, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen um keinen neu entstandenen Sachverhalt handelt, der Beschwerdeführer daher dieses Vorbringen bereits in den Vorverfahren erstatten hätte können bzw. müssen. Letztlich ist dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, wenn dieses im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.8.2011 ausführt, dass der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung angesichts seines vormaligen, völlig unglaubwürdigen Vorbringens in den vorangegangen Verfahren in keinster Weise einen "glaubhaften Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan hat und ist es daher zu Recht davon ausgegangen, dass seinem nunmehrigen Begehren in asylrechtlicher Hinsicht res iudicata entgegensteht."
Wegen der im Herkunftsstaat vorherrschenden instabilen Lage könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende oder lebensbedrohliche Situation geraten werde.
Der Beschwerdeführer verstoße seit dem Jahr 2006 regelmäßig gegen das Suchtmittelgesetz und gefährde damit die Allgemeinheit. Er sei insgesamt fünf Mal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden, darunter Verurteilungen wegen des gewerbsmäßigen Vertriebes von Suchtmitteln. Der Beschwerdeführer stelle eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit dar, zumal er über Jahre hinweg gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und Personen in Gefahr gebracht habe. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher gemäß § 8 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei diese Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 24.10.2011 ausgeführte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach, seines Wissens aber nur nach Vergehenstatbeständen des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden sei. Demnach liege ein Fall des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 nicht vor. Dazu komme, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bieten würde, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen und er damit auch Grund und Anreiz hätte, das Suchtgiftmilieu zu verlassen.
Der Beweiswürdigung zu den negativen Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wurde nicht konkret entgegengetreten.
Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, jedenfalls aber subsidiären Schutz zu gewähren und ihm eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen.
4. Aus einer Mitteilung des Bundeskriminalamts an die Behörde vom 26.04.2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der deutschen Behörden dort unter einer anderen Identität und Staatsangehörigkeit aufscheint.
5. Am 27.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer (BF) und sein Rechtsvertreter (BFV) teilgenommen haben. Das BFA hat keine Vertreter entsendet. Der BF gab dabei auf Befragung durch den Richter (R) an:
"R: Sie sind 2005 nach Österreich gekommen, was haben sie bisher getan?
BF: Ich habe in Traiskirchen um Asyl angesucht. Ich wurde nach Leoben übersiedelt und ungefähr 1 Monat danach bin ich nach Wien gekommen und habe Probleme mit der Polizei gehabt. Bis 2012 bin ich in Wien geblieben. Es ist hier in Wien nicht so gut für mich. Ich habe eine Frau kennengelernt. Sie hat mir zu einem Deutschkurs geraten, damit ich eine Arbeit finde. Dann bin ich zum AMS gegangen und von dort wurde ich zum BFI geschickt, das ist eine große Sprachschule. Dann wurde mir gesagt, dass ich noch sehr jung bin und dass ich noch etwas erlernen kann. Ich habe Putzfachkraft erlernt und verweise auf das vorgelegte Diplom. Ich habe div. Bewerbungen am Computer geschrieben, ich arbeite jetzt im Lager bei der Firma F und arbeite dort im Lager. Als Beweismittel habe ich den Scanner von der Firma F mitgebracht. Ich beabsichtige den Verlängerungsantrag für die BB im Mai 2016 einzubringen und lege das dementsprechende Formular vor.
R: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige Personen, zu denen Sie ein familiennahes Verhältnis haben?
BF: Ich habe einen Freund, der aus der Elfenbeinküste kommt, er ist nicht verheiratet. Ja, ich kann sagen, ich habe einen Freund. Dieser Freund arbeitet auch, nicht an derselben Arbeitsstelle wie ich, aber woanders.
R: Sie sind seit 2005 allerdings auch von österreichischen Strafgerichten insgesamt 7 Mal wegen Delikten des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden und haben eine beträchtliche Zeit in Haftanstalten verbracht. Was sagen Sie dazu.
BF: Ich verstehe das nicht, es waren 5 Mal und keine 7 Mal. Ich bin unter anderem auch deshalb heute hier, damit Sie mir meine Fehler, die ich gemacht habe, verzeihen. Ich schäme mich für das, dass was ich gemacht habe. Ich habe Fehler gemacht. Ich weiß zu schätzen, was Arbeiten und das Lernen bedeutet. Ich werde diesen Weg weitergehen. Ich werde in meinem ganzen Leben nichts Schlechtes und Falsches mehr tun. Ich bete zu Gott, ich werde eher mein Leben dafür geben, als etwas Schlechtes zu tun.
R: Aus welchen Gründen glauben Sie nach der Rückkehr in die Elfenbeinküste eine Bedrohung vorzufinden?
BF: Aus meinen Unterlagen ist zu entnehmen, dass mein Vater von einem Militärangehörigen getötet wurde und wenn ich in mein Land zurückkehre, dann fürchte ich, dass ich getötet werde, ich habe ein großes Problem. Ich laufe Gefahr, getötet zu werden.
R: Beschreiben Sie näher die Umstände unter welchen Ihr Vater getötet wurde. Wann, wo und durch welchen Täter?
BF: Mein Vater hat den Rebellen zu Essen gegeben, im Kreise meiner Familie. Da er mit diesen Rebellen Kontakt hatte und diese ihn angreifen wollte, ist er ins Visier der Militärs geraten. Mein Vater hat nicht mit den Rebellen kooperiert, sondern ihnen aus Angst auf Übergriffen auf die Familie zu Essen gegeben. Die Rebellen haben meinen Vater bedroht, weil er mit dem Militär gesprochen hat und sie haben ihn nicht nur bedroht sondern schließlich auch getötet.
R: Waren Sie persönlich Zeuge der Tötung Ihres Vaters?
BF: Ich habe es gesehen. Ich habe mich in einem Zimmer versteckt und ich habe die Person gesehen, die meinen Vater getötet hat. Ich habe mich auch versteckt, habe die Pistole meines Vaters genommen und ich bin dann mit der Pistole zur Tochter des Mörders gegangen und habe sie umgebracht. Aus diesem Grund kann ich nicht zurückgehen, sie warten auf mich und sie werden mich auch noch in 100 Jahren umbringen.
BFV: Ich weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit 14 Jahre alt war.
R: Wie lange vor Ihrer Einreise in Österreich sind diese Ereignisse passiert?
BF: Ich bin mit meinem Onkel weggelaufen. Unser Gebäude war komplett zerstört, es war alles zerstört. Meine Mutter ist nach Guinea gegangen. Mein Onkel hat mir geholfen und hat einen Bullen verkauft und er hat mir gesagt, ich solle nach Europa gehen. Ich habe von Europa nichts gewusst. Er hat mich in ein Boot gesetzt und ich fuhr weg.
R: Wie lange vor Ihrer Einreise nach Österreich ist das passiert?
BF: Ich bin nach Libyen gegangen, ich bin dort umgestiegen. Ich habe als Schiffskoch gearbeitet.
R: Wie lange vor Ihrer Einreise nach Österreich ist das passiert?
BF: Um den Bullen zu verkaufen, hat mein Onkel 2 Wochen bis 1 Monat gebraucht. Mein Onkel hat nicht das ganze Geld für die Überfahrt nach Italien gehabt, daher hat derjenige, der meine Reise organisiert hat, meinen Personalausweis einbehalten, um mit diesem zu meinem Onkel zu gehen, um das restliche Geld zu fordern, deswegen bin ich ohne Ausweis eingereist. Seither habe ich keinen Kontakt mehr zu niemand, meine Mutter ist weg und von meinem Onkel habe ich keine Telefonnummer. Wenn ich zurückkomme, weiß ich gar nicht, was mir passiert.
R wiederholt die Frage.
BF (antwortet Deutsch): Insgesamt hat es 2 bis 3 Monate gedauert, ich habe ca. 1 Monat von Elfenbeinküste bis Libyen gebraucht.
R: In welchen europäischen Ländern außer Italien und Österreich haben Sie sich noch aufgehalten?
BF: Ich war nur in Italien und Österreich.
R: Ich habe hier im Akt eine Nachricht, wonach Sie von der deutschen Polizei unter einer anderen Identität als Staatsangehöriger von Guinea erfasst worden sind. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich war nie in Guinea und bin auch nicht aus Guinea. Meine Mutter ist Guineerin, deshalb ist sie nach Guinea gegangen, aber ich bin von der Elfenbeinküste.
R: Wann waren Sie in Deutschland?
BF: Ich war nie in Deutschland. Ich bin seit 2005 hier. Man hat mich aus Italien hier her gebracht und ich bin nie ausgereist, weil mit meiner Karte, die ich von hier habe, darf ich nicht ausreisen.
R: Haben Sie jemals von Österreich aus, die Grenze nach Deutschland illegal überschritten?
BF: Nein, das habe ich nicht gemacht, weil ich weiß, dass ich das nicht darf.
R: Sie haben in Österreich bisher 3 Asylanträge gestellt und Sie haben Ihre Bedrohungssituation dabei immer wieder recht unterschiedlich beschrieben, das ist Ihnen bereits im angefochtenen Bescheid vorgehalten worden. Ich habe heute auch aufgrund des persönlichen Eindruckes nicht den Eindruck gewonnen, dass Sie im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Ich gründe diese Beurteilung auf die Art Ihrer Aussagen, auf den Umstand, dass Sie die feststehende Tatsache von 7 strafgerichtlichen Verurteilungen in Zweifel zu ziehen versucht haben sowie auf den Umstand, dass Sie keine Angaben über Ihren offenkundig erfolgten Aufenthalt in Deutschland machen wollten. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin 11 Jahre in Österreich. Ich habe Fehler gemacht. Ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe. Ich bitte Sie mir zu verzeihen. Ich möchte die Arbeit, die ich gefunden habe, fortsetzen. Ich war seit über 10 Jahren nicht mehr in meinem Land. Mein Leben ist hier. Ich bitte Sie mir zu verzeihen, mich als Sohn zu behandeln, mich mit Papieren auszustatten, damit ich weiterarbeiten kann, weil ich weiß mit diesen Papieren kann ich das nicht. Ich bitte um Verzeihung.
R: Ich habe Ihnen mit der Ladung zu dieser Verhandlung auch eine Darstellung zur aktuellen Situation in Ihrem Heimatland übermittelt. Ich werde diese Darstellung meiner Entscheidung zu Grunde legen. Möchten Sie jetzt etwas zu den Länderberichten vorbringen?
BFV: Nein.
BF: Ich habe keine Darstellung der aktuellen Situation bekommen.
R: Ich muss davon ausgehen, dass diese von Ihrem Rechtsvertreter nicht weitergeleitet wurde. Aus dieser Darstellung geht hervor, dass der Bürgerkrieg in Ihrem Herkunftsstaat seit insbesondere der großen Krise 2010/2011 beendet wurde, dass sich die Sicherheitslage seither laufend verbessert und dass auch nach der Einschätzung der UHNCR die Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen in den Herkunftsstaat als Priorität angesehen wird. Daher sind jene Gründe, die dazu geführt haben, dass im angefochtenen Bescheid die Zulässigkeit der Zurückschiebung und Abschiebung ausgeschlossen wurde, nicht mehr gegeben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin in großer Gefahr in meinem Land. Ich bin immer in großer Gefahr, weil die Familie, deren Tochter ich umgebracht habe, wartet auf mich. Sie wird immer auf mich warten und wenn sie mich nur eine Sekunde sehen, werden sie mich töten. Die Landespolitik ist eine andere Sache. Deswegen kann ich nicht in mein Land zurück, weil dann bin ich tot.
R: Welche Person haben diese Rebellen unterstützt, vor denen Sie sich fürchten?
BF: Das war ein Kampf zwischen Gbagbo und Ouattara, der jetzt Präsident ist. Sie warten auf mich wegen der Tochter, die ich getötet habe.
R: Haben die Rebellen in Ihrem Herkunftsort Gbagbo oder Ouattara unterstützt?
BF: Sie haben Gbagbo unterstützt.
R: Sie wissen wahrscheinlich, dass Gbagbo in einem Strafverfahren vor dem internationalen Gerichtshof steht, nachdem er im April 2011 festgenommen wurde, es ist daher nachhaltig unwahrscheinlich, dass frühere Unterstützer von Gbagbo in Ihrem Herkunftsstaat, die von Ihnen befürchteten Übergriffe begehen könnten. Dies auch deshalb, weil nach den Länderberichten die nunmehrige Regierung Ouattara auch gegen diese Rebellen vorgegangen ist und Strafverfahren geführt wurden. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich beziehe nur Informationen aus dem Internet und habe keine Neuigkeiten. Nach 10 Jahren hier kann ich nicht lügen. Die Familie hat mir gesagt, sie werde mich suchen, auch nach 50 Jahren. Verzeihung, ich weiß, wie viel Sie mir geholfen haben, das tut mir alles sehr leid, nur das Gute hat Bestand.
R: Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie sagen wollten?
BF: Ich anerkenne meine Fehler. Ich weiß, es ist meine letzte Chance, die ich habe und ich bitte Österreich, mir das Recht zu geben, hier zu bleiben. Ich möchte in dieser Gemeinschaft bis zu meinem Tod oder meiner Pension leben und ich bereue alle meine Fehler. Ich habe beschlossen ab heute werde ich nur bis zu meinem Lebensende arbeiten und schlafen, arbeiten und schlafen und lernen.
BFV verzichtet auf etwaige Fragen oder Vorbringen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2005 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006 abgewiesen wurde, welcher mit 08.09.2006 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die zur Begründung seines nunmehr dritten Asylantrages vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wurden schon seinen Behauptungen zufolge vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 24.08.2006, mit welchem sein erster Asylantrag in Österreich abgewiesen wurde, verwirklicht. Sie stellen daher keine neuen Tatsachen dar und sind im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheids vom 24.08.2006 nicht in Betracht zu ziehen. Unabhängig davon kommt diesen Behauptungen kein glaubhafter Kern zu.
Die Situation im Herkunftsstaat, insbesondere die Sicherheitslage, unterscheidet sich grundlegend von jener, die anlässlich der Feststellung nach Spruchpunkt III. im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 05.10.2011 zugrunde gelegt wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Bedrohung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Landesgericht Wiener Neustadt vom 08.06.2006, Rechtskraft 13.06.2006, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nach § 27 Abs. 1 (erster und zweiter Fall), § 27 Abs. 1 (sechster Fall) und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) Suchtmittelgesetz, wobei in weiterer Folge mit Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.05.2007 die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitstrafe widerrufen wurde;
Landesgericht für Strafsachen Wien vom 06.10.2006, Rechtskraft 06.10.2006, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) Suchtmittelgesetz, wobei der Beschwerdeführer zunächst mit 19.02.2007 unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.05.2007 widerrufen wurde;
Landesgericht für Strafsachen Wien vom 02.05.2007, Rechtskraft 10.05.2007, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten nach § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (erster Fall) § 27 Z 1 Suchtmittelgesetz;
Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29.09.2008, Rechtskraft 03.10.2008, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten nach § 27 Abs. 1 Z. 1 (8.Fall), § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz, § 15 StGB;
Landesgericht für Strafsachen Wien vom 09.04.2010, Rechtskraft 09.04.2010, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr nach § 27 Abs. 1 Z. 1 (erster und zweiter Fall) und Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z. 1 (erster und zweiter Fall) und Abs. 2 Suchtmittelgesetz;
Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.06.2012, Rechtskraft 28.06.2012, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten nach § 27 Abs. 1 Z. 1 (erster und zweiter Fall), § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, § 27 Abs. 1 Z 1 (achter Fall), § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz;
Bezirksgericht Klagenfurt vom 29.04.2014, Rechtskraft 03.05.2014, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten nach § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall Suchtmittelgesetz, § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz.
Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und geht in Österreich einer erlaubten Beschäftigung nach. Er hat nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2014 mit 10.08.2014 ein Sprachdiplom Deutsch auf Niveau A1 erworben und eine Ausbildung zur Reinigungskraft im Rahmen des BFI abgeschlossen. Er war in der Zeit von November 2014 bis 31.05.2015 als Reinigungskraft beschäftigt und ist seit 01.06.2015 aufgrund einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung als Lagerarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Über etwaige familiäre Bindungen im Herkunftsstaat können keine Feststellungen getroffen werden.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).
Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236350#wrapper, Zugriff 28.10.2015;
AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Côte D'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247929/374051_de.html Zugriff 30.4.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.3.2014): Briefing Notes,
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (24.3.2014): Briefing Notes,
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014;
BBC (28.10.2015), htpp://www.bbc.com./news/world-africa-34655049, Zugriff 28.10.2015;
Reuters (08.08.2015),
http://www.reuters.com/article/2015/08/08/us-ivorycoast-election-idUSKCN0QD0QF20150808 , Zugriff 28.10.2015;
Abidjan.net (28.10.2015),
http://abidjan.net/ELECTIONS/presidentielle/2015/resultats.html, Zugriff 28.10.2015.
Sicherheitslage
Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).
Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).
Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).
Nach der Beurteilung durch Amnesty International bleibt die Sicherheitslage trotz Angriffen bewaffneter Gruppen anfangs 2015 und Zusammenstößen auf Gemeindeebene im Westen stabil. (AI 24.02.2016)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.10.2015): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/01-Reisewarnungen-Liste_node.html#doc536872bodyText2, Zugriff 28.10.2015;
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (28.10.2015): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/cote-divoire, Zugriff 28.10.2015;
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.5.2014): Reisehinweise Côte d'Ivoire, publiziert am: 24.01.2014, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/ivory.html, Zugriff 6.5.2014;
UNHCR - 2014 UNHCR country operations profile - Côte d'Ivoire, http://www.unhcr.org/pages/49e484016.html, Zugriff 06.11.2014;
UNSC - United Nations Security Council Resolution 2226 (2015), http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/RES/2226(2015), Zugriff 28.10.2015;
UNHCR 2015 - UNHCR Global Appeal 2015 Update Côte d'Ivoire, http://www.unhcr.org/5461e60216.html, Zugriff 28.10.2015;
AI 24.02.2016 - Amnesty International Report 2015/2016 - Côte d'Ivoire, http://www.refworld.org/docid/56d05b6420.html , Zugriff:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).
Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Der Bericht der Kommission war zu Jahresende 2015 noch nicht veröffentlicht (AI 24.02.2016).Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).
Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).
Im August 2015 wurden 20 Militärangehörige, die Präsident Ouattara unterstützt hatten, wegen Straftaten verbunden mit Gewalthandlungen während der Konflikte nach den Wahlen 2010 angezeigt.
Im März 2015 wurden in Abidjan Strafverfahren gegen 78 Unterstützer und Verwandte von Gbagbo geführt; 18 Personen wurden freigesprochen und einige der Verurteilten erhielten Bewährungsstrafen. Der Prozessbeobachten von AI kritisierte neben eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten den Umstand, dass das Gericht den Vorwürfen einiger Angeklagter, sie seien in Untersuchungshaft gefoltert worden, nicht nachgegangen ist (AI 24.02.2016).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Côte D'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247929/374051_de.html Zugriff 30.4.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014
RW - ReliefWeb: Côte d'Ivoire (28.3.2014): 134 prisonniers politiques libérés au début de l'année (ministre), http://reliefweb.int/report/c-te-divoire/c-te-divoire-134-prisonniers-politiques-lib-r-s-au-d-de-lann-e-ministre, Zugriff 5.5.2014 ;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014;
USDOS - U.S. Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236350#wrapper, Zugriff 28.10.2015;
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (06.06.2014): Côte D'ivoire, United Nations Expert Welcomes Government Efforts Towards Reconciliation, Calls On Opposition To Join These Efforts,
http://www.ecoi.net/local_link/277776/407118_de.html, Zugriff 06.11.2014;
AI 24.02.2016 - Amnesty International Report 2015/2016 - Côte d'Ivoire, http://www.refworld.org/docid/56d05b6420.html , Zugriff:
Sicherheitsbehörden
Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014;
USDOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/217694/338458_de.html, Zugriff 30.4.2014;
USDOS - U.S. Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236350#wrapper, Zugriff 28.10.2015.
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014;
USDOS - U.S. Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236350#wrapper, Zugriff 28.10.2015.
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014.
Allgemeine Menschenrechtslage
Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).
Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014;
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014.
Todesstrafe
Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (2014): Death Sentences and Executions 2013,
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014.
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014;
CIA (22.4.2014): The World Factbook - Côte d'Ivoire, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 5.5.2014;
USDOS - U.S. Department of State (2015): International Religious Freedom Report for 2014- Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2014dlid=238206#wrapper, Zugriff 28.10.2015.
Ethnische Minderheiten
Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:
25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)
12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)
11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)
10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)
8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).
Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).
Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.5.2014;
USDOS - U.S. Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236350#wrapper, Zugriff 28.10.2015.
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236350#wrapper, Zugriff 28.10.2015.
Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013- Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014.
Grundversorgung/Wirtschaft
Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.
Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2015): Elfenbeinküste - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.10.2015;
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede;
Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014.
Medizinische Versorgung
Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).
Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).
Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).
Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.
Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (06.07.2015): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/CoteDIvoireSicherheit.html, Zugriff 28.10.2015;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (7.9.2012): Elfenbeinküste:
Medizinische Versorgung,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1347620292_120830-civ-medizinische-versorgungfin2.pdf, Zugriff 6.5.2014.
Behandlung nach Rückkehr
Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).
Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).
Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)
Quellen:
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:
Situation der Opposition,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014;
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014;
USDOS - U.S. Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236350#wrapper, Zugriff 28.10.2015;
IRIN - Integratet Regional Information Service (19.09.2014): Côte d'Ivoire refugees stuck in Liberia due to Ebola crisis, http://www.refworld.org/docid/542120e64html, Zugriff 5.11.2014.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.
Die Feststellungen über die Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten.
Es geht schon aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass die zur Begründung seines dritten Asylantrages vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bereits vor Rechtskraft des seinen ersten Asylantrag abweisenden Bescheids des Bundesasylamts vom 24.08.2006 eingetreten sind. Diese Behauptungen bilden daher keine neuen Tatsachen. Unabhängig davon kommt ihnen auch kein glaubhafter Kern zu. Dies ergibt sich bereits aus der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids, der der Beschwerdeführer weder im seinem Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten ist. Auch der aus dem persönlichen Auftreten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entstandene Eindruck hat bestätigt, dass die vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft sind. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung in der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016, er sei während der Tötung seines Vaters in einem Zimmer versteckt gewesen und habe den Täter gesehen, einen weiteren Widerspruch in seine Darstellung eingeführt hat, da er bei der Einvernahme vor der Behörde am 13.07.2011 angegeben hat, er sei bei der Tötung des Vaters nicht anwesend gewesen und habe diesen bei der Rückkehr am nächsten Morgen vorgefunden. Dies lässt unzweifelhaft erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Tötung seines Vaters weder unmittelbar noch mittelbar erlebt, sondern eine gänzlich tatsachenwidrig konstruierten Sachverhalt vorgebracht hat. Daher ist auch die an die Tötung des Vaters und einen angeblichen Racheakt des Beschwerdeführers anknüpfende behauptete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Da nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat die frühere Rebellenbewegung des nunmehrigen Präsidenten Ouattara sich im militärischen Machtkampf durchgesetzt hat, der frühere Präsident Gbagbo im April 2011 festgenommen und dem Internationalen Strafgerichtshof überstellt und die Bürgerkriegssituation beendet worden ist sowie eine Verbesserung und Stabilisierung der Sicherheitslage eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für die Einräumung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wie sei zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheids vorgelegen sind, nicht mehr gegeben.
Angesichts der zufolge den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat mittlerweile eingetretenen weiteren Verbesserung der Sicherheitslage ist davon auszugehen, dass eine allein dadurch bewirkte Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich ist. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat eine der Prioritäten von UNHCR derzeit in der Unterstützung der Rückkehr von ivorischen Staatsangehörigen, die im Zuge der Krise in Nachbarländer vertrieben worden sind, besteht. Daraus ist ersichtlich, dass auch nach Einschätzung von UNHCR eine Rückkehr von Personen ohne hervorgehobenes Gefährdungspotenzial wie dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist.
Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem sowie den vorgelegten Belegen über seine Ausbildung und Erwerbstätigkeit. Über die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat können angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptungen (die auf eine Tötung des Vaters und eine Verschollenheit der Mutter hinauslaufen) keine Feststellungen getroffen werden; es liegt jedoch nahe, dass der Beschwerdeführer dort entgegen seinen Angaben familiären Rückhalt hat.
Die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht entgegengetreten. Es ist aus den Länderfeststellungen keine konkrete individuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und auch keine allgemeine Bedrohungslage ableitbar.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht. Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Proto-kolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine in-nerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 sieht vor, dass, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judika-tur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefähr-dung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtspre-chung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbe-endender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Be-troffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.3.2. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zur früher bestehenden Bürgerkriegssituation deutlich verbessert und es gilt insbesondere die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Abidjan, als relativ gut gesichert.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Darüber hinaus hat er eine Ausbildung und praktische Berufserfahrung in Österreich und könnte bei einer Rückkehr auch ohne etwaige Unterstützung durch Familienangehörige seinen notdürftigen Unterhalt erwerben. Nach den Feststellungen gibt es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat daher nicht zuzuerkennen.
3.4. Da im vorliegenden Fall der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen ist, hat eine Anwendung des § 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005 - wie sie im angefochtenen Bescheid erfolgt ist - zu unterbleiben und es sind die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids zu beheben..
3.5.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlan-desbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbe-sondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Um-ständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.5.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessens-abwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asyl-weber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Dezember 2005 ist zwar durchaus als lang zu bezeichnen, sie wird weiter dadurch relativiert, dass die ursprüngliche Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer konnte wegen seines prekären aufenthaltsrechtlichen Status nicht damit rechnen, dass ihm der weitere Verbleib im Inland gestattet werde.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die erreichten Kenntnisse der deutschen Sprache und die erst seit Jahresende 2014 erfolgte erlaubte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers belegen zwar, dass beim Beschwerdeführer kein völliger Mangel an Interesse besteht, es ist aber davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist, da er diese Bemühungen erst etwa neun Jahre nach seiner illegalen Einreise aufgenommen hat und davor häufig wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde und während eines beträchtlichen Teils seines Aufenthalt in Strafhaft angehalten wurde.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entwicklung einer Freundschaft zu einem Landsmann stellt keine außerordentlich intensiv ausgeprägte Manifestation der Integration im Bundesgebiet dar.
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache und eine weitere verbreitete Sprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich sieben Mal nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden ist, stellt einen eigenen Grund für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112) und belegt ein massives öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers zumal auch aus dem erst seit kurzem im Frühjahr 2014 eingetretenen Wohlverhalten vor dem Hintergrund der seit der illegalen Einreise bis dahin erfolgten häufigen und einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen keine grundsätzliche Gesinnungsänderung und keine positive Verhaltensprognose abgeleitet werden kann.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz der Gesundheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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