W185 2101830-1•BVwG W185 2101830-1
W185 2101830-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation
W185 2101830-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2015, Zl. 1045482108/140182265 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Kameruns, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.11.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 19.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am XXXX geboren zu sein und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In Österreich oder einem anderen EU-Land habe er keine Familienangehörigen. Im Februar 2013 habe er seine Heimat mit einem Schiff verlassen und sei nach Marokko gelangt. Von dort aus sei er schließlich über Libyen nach Italien gekommen. Von Italien aus sei der Beschwerdeführer in die Schweiz gereist, wo er um internationalen Schutz angesucht habe. Das Verfahren habe er nicht abgewartet. Nach Verlassen des Lagers habe er auf der Straße gelebt. Am 16.11.2014 sei er schließlich mit dem Zug nach Österreich gereist. In der Schweiz sei es "in Ordnung" gewesen. Er sei jedoch homosexuell und habe Probleme mit seinem Freund gehabt. In die Schweiz zurückkehren wolle der Beschwerdeführer nicht, da dort sein Ex-Freund lebe, welcher ihn mit dem umbringen bedroht hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete hierauf am 17.12.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit Schreiben vom 22.12.2014 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.
Am 08.01.2015 teilte das Bundesamt den schweizer Behörden mit, dass sich aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert habe. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt unterblieb aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-Verordnung die Schweiz zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Es wurde u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren psychischen Störungen und/oder schweren Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts, er habe sich dem Verfahren entzogen und seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe jedoch auch ohne weitere Einvernahme fest. Es sei weder eine Art 8 EMRK noch eine Art 3 EMRK-Verletzung zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu, ein zwingender Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt (Beurkundung am 19.01.2015).
Am 21.01.2015 wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.
Am 06.02.2015 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer in der U-Haft (erneut) zugestellt.
Am 13.02.2015 langte die Beschwerde beim Bundesamt ein. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er in Österreich bleiben wolle, da er eine "österreichische Frau" habe, welche er heiraten wolle. Auch wolle er Deutsch lernen, hier zur Schule gehen und anschließend hier auch arbeiten. In der Schweiz sei das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr, da dort sein homosexueller Ex-Freund lebe, welchen er betrogen habe.
Am 05.03.2015 wurde der Akt aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W185 zugeteilt.
Am 10.03.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt in einer Justizanstalt am 13.03.2015, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt. Mit Schreiben vom 25.03.2015 gab der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt eine Stellungnahme ab, worin dieser ausführte, den Bescheid erst am 06.02.2015 in der Justizanstalt zugestellt erhalten zu haben und seine Rechtsberaterin am 13.02.2015 - sohin rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid erhoben habe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015, Zl W185 2101830-1/14E, wurde die Beschwerde gemäß § 22 Abs 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.09.2015 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 02.10.2015, Zl E 1045/2015-11, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, E 1045/2015-15, wegen Anwendung einer (nunmehr) verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, dass die Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 betreffend die Beschwerdefrist mit Erkenntnis des VfGH vom 23.02.2016, G 574/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste (nach eigenen Angaben) im März 2013 aus Libyen kommend illegal nach Italien ein (Anm: keine Eurodac-Treffermeldung zu Italien) und stellte in weiterer Folge am 19.03.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz
(CH1......19.03.2013). Im November 2014 begab sich der
Beschwerdeführer schließlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte hier am 17.11.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.12.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit Schreiben vom 22.12.2014 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer war in Österreich in Haft bzw ist dieser nunmehr unbekannten Aufenthaltes.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Dessen § 5 lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Abs. 1:
"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung.
Im vorliegenden Fall kann jedoch die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies einerseits, da die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Lage in der Schweiz bereits zwanzig Monate alt sind und andererseits die Feststellungen zu den persönlichen und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers mittlerweile fünfzehn Monate alt und somit nicht mehr aktuell sind; so hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13.02.2015 etwa auch angegeben, in Österreich "eine Frau" zu haben, welche er beabsichtige, zu heiraten.
Es sind somit noch Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu führen und aktuelle Feststellungen hiezu zu treffen, sowie dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Schweiz im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
Daher war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Denn zu der Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes eine kassatorische Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG treffen darf, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, oder ob dies gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG (arg. "jedenfalls") unzulässig ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Aus dieser Bestimmung, welche eine lex specialis gegenüber der Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG darstellt, wobei "Sache" der Entscheidung im Zulassungsverfahren die Zurückweisung des Antrages als unzulässig ist, zog der Verwaltungsgerichtshof den Schluss, dass im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes eine kassatorische Entscheidung und nicht eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat (z. B. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0178; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
Auch die kürzlich wiederum in das Gesetz aufgenommene Regelung des § 21 Abs. 6a BFA-VG sieht in diesen Fällen eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht vor:
"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über ... Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."
Diese Ausnahme von der Verhandlungspflicht ist auch im Zusammenhang mit der bloß achtwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG zu sehen (Der Halbsatz ", soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde" stellt ein noch nicht beseitigtes Redaktionsversehen dar; auch die nochmalige Normierung der Acht-Wochen-Frist in § 17 Abs. 2 BFA-VG ist überflüssig und würde systematisch zu § 21 Abs. 2 BFA-VG gehören.).
Die Durchführung einer Verhandlung im Zulassungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht liegt also nach dem Gesagten nicht in der Absicht des Gesetzgebers.
Andererseits ordnet § 7 Abs. 2 BFA-VG Folgendes an:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat."
Auch diese Regelung stellt eine lex specialis zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG dar. Sie soll der Vermeidung von "Kassationskaskaden" dienen und insbesondere dem Gedanken der Verfahrensökonomie Rechnung tragen (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP 9) und dürfte im Übrigen mangels Erforderlichkeit im Grunde des Art. 136 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sein.
Die Antinomie zwischen § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (Kassation bei Erforderlichkeit einer Verhandlung) und § 7 Abs. 2 BFA-VG (Kassationsverbot nach Kassation) muss letztlich im Wege einer teleologischen Interpretation aufgelöst werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber - ungeachtet der Verwendung des Wortes "jedenfalls" - nicht die Durchführung einer Verhandlung im Zulassungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, auch nicht im fortgesetzten Verfahren nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes, sondern dass vielmehr der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 BFA-VG teleologisch auf zugelassene Verfahren zu reduzieren ist, während im Zulassungsverfahren nur die lex specialis des § 21 Abs. 3 BFA-VG anzuwenden ist.
Freilich wäre auch das gegenteilige Auslegungsergebnis vertretbar, dass nämlich gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes das Bundesverwaltungsgericht "jedenfalls", d. h. auch in Zulassungsverfahren bei Unvermeidbarkeit einer Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und somit endgültig über die Zulässigkeit des Antrages abzusprechen habe und in diesen Fällen - abweichend von § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG - nie kassatorisch entscheiden dürfe, sondern eine etwa notwendige Verhandlung selbst durchführen müsse.
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