BVwG W170 2000596-1

W170 2000596-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2016

Regest

Denkmaleigenschaft, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Sachverständigengutachten, Teilunterschutzstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2000596-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2000596.1.00

Spruch

W170 2000596-1/48E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde Oberpullendorf, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen KUBIN, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.7.2012, Zl. 39.829/1/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: XXXX , Landeshauptmann von Burgenland, Bürgermeister von XXXX ):

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der XXXX in Oberpullendorf, XXXX , Ger.- und pol. Bez. Oberpullendorf, Burgenland, XXXX , GB 33043 Oberpullendorf mit Ausnahme der im beiliegenden, einen integralen Bestandteil des Spruches bildenden Plan blau markierten Erweiterung des Osttraktes gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Gebäudes (" XXXX ") in Oberpullendorf, XXXX , Ger.- und pol. Bez. Oberpullendorf, Burgenland, XXXX , GB 33043 Oberpullendorf (im Folgenden: Objekt) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Der Bescheid wurde den Parteien am 1.8.2012 zugestellt.

Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gründet sich auf ein Ermittlungsverfahren, in dem im Wesentlichen einerseits ein Amtssachverständigengutachten der XXXX und des XXXX vom 2.11.2011, in dem mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukomme, amtswegig beigeschafft wurde und andererseits von der später beschwerdeführenden Partei ein Privatgutachten des XXXX vorgelegt wurde, das im Wesentlichen am Objekt durchgeführte, im Amtssachverständigengutachten nicht erwähnte Veränderungen beschrieb, bewertete und zu dem Schluss kam, dass dem Objekt keine relevante Bedeutung zukomme.

Die im Spruch bezeichnete beschwerdeführende Partei brachte im Administrativverfahren vor, dass unter Verweis auf das Privatgutachten des XXXX eine Unterschutzstellung nicht zielführend erscheine.

2. Mit Schriftsatz vom 13.8.2012, am 16.8.2012 beim Bundesdenkmalamt eingebracht, am erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Berufung.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung der Unterschutzstellung im Bescheid der Behörde unzureichend sei und lediglich an der Erhaltung weniger Teile des Gebäudes, wie der äußeren Form und den Proportionen ein öffentliches Interesse bestehen könne. Dem Rechtsmittel war eine abermalige Stellungnahme des XXXX beigelegt, nach der es im März 2012 zu einer Begehung mit Organen der belangten Behörde gekommen sei, die die Einwände der Gemeinde nachvollzogen und bestätigt hätten. Weiters wurde abermals auf den nunmehrigen Zustand des Gebäudes eingegangen und darauf hingewiesen, dass das Gebäude 1945 zerstört und von 1947 bis 1950 neu errichtet worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom 13.9.2012, Gz. 39.829/2/2012, legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vor.

Seitens der (ehemaligen) Berufungsbehörde wurden laut Aktenlage keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.1.2014 eingelangt, legte die (ehemalige) Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Ein die nunmehrige Beschwerde zurückweisender Beschluss des Bundesverwaltungs-gerichts vom 18.9.2014, Gz. W183 2000596-1/2E, der im Wesentlichen mit der nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit untergegangenen Parteienstellung der beschwerdeführenden Partei und der Verspätung der Beschwerde begründet war, wurde im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.2015, Gz. Ro 2014/09/0066-6, aufgehoben. Im zitierten Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der beschwerdeführenden Partei weiterhin Parteistellung zukomme und die Beschwerde auch rechtzeitig sei.

5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde XXXX mit der Erstellung eines Amtssachverständigengutachtens beauftragt, das nach Übermittlung dem Parteiengehör unterzogen wurde. Weiters wurde am 19.04.2016 unter Beiziehung des genannten Sachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grund der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.2015, Gz. Ro 2014/09/0066-6, an das auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist) der Stadtgemeinde XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen KUBIN, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.7.2012, Zl. 39.829/1/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um das Gebäude (" XXXX ") in Oberpullendorf, XXXX , Ger.- und pol. Bez. Oberpullendorf, Burgenland, XXXX , GB 33043 Oberpullendorf; es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.

Das Objekt war zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesdenkmalamtes am 1.8.2012 und ist zum nunmehrigen Zeitpunkt im alleinigen Eigentum des XXXX , im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.

1.2. Dem Objekt kommt mit Ausnahme der im beiliegenden, einen integralen Bestandteil des Spruches bildenden Plan blau markierten Erweiterung des Osttraktes eine geschichtlich-kulturelle und eine künstlerisch-architektonische Bedeutung zu.

Der im beiliegenden, einen integralen Bestandteil des Spruches bildenden Plan blau markierten Erweiterung des Osttraktes kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht zu.

1.3. Der Verlust der bedeutenden Teile des Objekts würde aus zumindest regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

Durch die Erhaltung der bedeutenden Teile des Objekts kann eine Dokumentation der Architektursprache der Epoche zwischen 1930 und 1950 mit direktem Bezug auf die wechselvolle Historie dieser Zeit erreicht werden.

1.4. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. bis 1.4.:

2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:

Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des bestellten Sachverständigen XXXX , sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Der beigezogene Sachverständige ist weder Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes noch hat eine Verfahrenspartei Einwände gegen dessen Beiziehung erhoben; es ist auch - trotz ausdrücklicher Nachfrage beim Sachverständigen und den Parteien - kein Hinweis auf das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zu erkennen.

Allerdings ist anzuführen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG in Verbindung mit § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), grundsätzlich die Beiziehung eines Amtssachverständigen vorgesehen ist. Die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), als im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung; es würde daher im Sinne der Verfahrensökonomie (§ 39 AVG) naheliegen, die bereits im Administrativverfahren tätig gewordenen Amtssachverständigen XXXX oder XXXX beizuziehen. Im vorliegenden Fall ist das im Administrativverfahren erstattete Gutachten dieser Amtssachverständigen nicht grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar, da in diesem Gutachten die durch das Privatgutachten des XXXX von der beschwerdeführenden Partei nachgewiesenen Veränderungen nicht berücksichtigt wurden - auch nicht nach Vorlage des Privatgutachtens, etwa in Form einer Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens - und so der Eindruck eines einseitigen Gutachtens entstanden ist, insbesondere da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, einer Beschreibung und Ausführungen zur Bedeutung des Objektes auch ausdrücklich Veränderungen am Objekt Gegenstand des Gutachtens sein sollen (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044). Daher kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - es sind, wie dargestellt Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der genannten Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, da aus den oben geschilderten, konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könnte - eine Beiziehung der genannten Amtssachverständigen nicht mehr in Betracht (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031).

Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens als Sachverständiger beigezogen werden; aus der Formulierung des Gesetzes ist herauszulesen, dass - soweit die Beiziehung des mit der Sache schon vertrauten, im Administrativverfahren eingesetzten Amtssachverständigen trotz Bedachtnahme auf das Interesse der Raschheit des Verfahrens wegen seines im Administrativverfahren erstatteten, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Gutachtens bzw. seiner Befangenheit nicht zulässig und geboten ist - jedes ständige Mitglied einem Amtssachverständigen gleichwertig dem Verfahren als Sachverständiger beigezogen werden kann. Der beigezogene Sachverständige ist Mitglied des Denkmalbeirates und daher war seine Beiziehung zulässig. Darüber hinaus scheint die Beiziehung eines nicht der Verfahrenspartei Bundesdenkmalamt zugehörigen, einem Amtssachverständigen auch aus rechtlicher Sicht gleichwertigen Sachverständigen im Lichte des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 47/2010, sachgerechter; dies zumindest, solange es nicht im Sinne der Sparsamkeit und Schnelligkeit des Verfahrens gelegen ist, einen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes heranzuziehen, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn dieser bereits mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut ist. Da es einen solchen Amtssachverständigen laut Aktenlage nicht gibt, war XXXX heranzuziehen.

2.2.2. Zur Bedeutung des Gutachtens in der Sachverhaltsfeststellung und zum Gutachten des XXXX im Hinblick auf die Bedeutung des Objekts:

Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG, näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.03.2012, Gz. 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) (Amts)-Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH E vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172).

Dass das im Administativverfahren erstattete Gutachten diesen Voraussetzungen nicht entspricht, wurde bereits oben dargetan; dieses ist daher zur Sachverhaltsfeststellung nicht heranzuziehen und daher in weiterer Folge unbeachtlich.

Das Gutachten des XXXX hingegen führt nach einer Darstellung des Auftrages im Punkt Allgemeines und einer Darstellung der Bauchronologie, einer mit Fotografien und Plänen illustrierten Objektbeschreibung und einer Darstellung des historischen Archivmaterials samt historischen Fotografien und Plänen im Rahmen des Gutachtens (im engeren Sinne) einleitend aus, dass die aktuelle Bauform des Objektes, wie in den folgenden Bauentwicklungs-Analysen ersichtlich sei, als Ergebnis mehrfacher Umgestaltungen zu betrachten sei. Die heute das Objekt formal prägende Außenform und die Mehrzahl der substanziellen Ausstattungsbauteile seien den Bauphasen von 1939 und der unmittelbaren Nachkriegs- und Wiederaufbauperiode ab 1947 und Folgejahren zuzuschreiben. Die Gestaltung der wesentlichen Objektelemente wie Fassaden, Dachformen, Dachdeckung, Gaupen und Fensterproportionen (Holzkastenfenster) würden durch ihre formale "Synchronisierung" von Architektursprachen der Epoche zwischen 1930 und 1950 direkten Bezug auf die wechselvolle Historie dieser Zeit, welche von politischen Umbrüchen, Zerstörung und Wiederaufbau geprägt gewesen sei, Bezug nehmen. Im Zuge der Befunderhebung sei deutlich geworden, dass am Objekt in den letzten Jahren zahlreiche Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen durchgeführt worden seien. In einigen Raumeinheiten, wie zum Beispiel den Gängen und einzelnen Klassen seien jedoch die ursprünglichen Materialien der Umbauphasen der 1940iger Jahren in Form von Terrazzoflächen und Holzdielen erhalten geblieben. Der Tür- und Fensterbestand entspreche weitgehend der Entstehungsphase der einzelnen Trakte und sei somit hauptsächlich den Umbauphasen Mitte des 20. Jahrhunderts zuzuordnen. Hervorzuheben sei die Ausbildung des Stiegengeländers welches im Hauptstiegenhaus vom Erdgeschoß in das Obergeschoß führe. Das auf Flachstahllaschen vernietete Stabgeländer mit abgeschwungenen Stabenden dürfte nach formaler Beurteilung ein verbliebenes Stilzeugnis der ersten Bauphase um 1929 darstellen. Der ursprüngliche Handlauf sei in den letzten Jahrzehnten gegen eine rezente Leichtmetallauflage ausgetauscht worden. Die Dachkonstruktion nehme ebenfalls Bezug auf die einzelnen Bauphasen der Trakte, sei aber nach der Brandeinwirkung im Weltkrieg, als Produkt des Wiederaufbaues zu betrachten. Die vorgenannten Veränderungen am Objekt seien nach Auffassung des Sachverständigen XXXX von eher geringfügigem Charakter, da wesentliche Stilmerkmale, welche die formale Prägung des Objektes dominieren würden, erhalten geblieben und ablesbar seien. Die Erweiterung des Ostraktes im Jahre 1972 markiere eine der wenigen Veränderungen der Baukubatur, welche nach 1950 erfolgt sei und sei der Schaffung von zwei weiteren Klassenräumen für die Handelsakademie gewidmet gewesen. Die Formensprache dieses Erweiterungsbaues sei kaum zeittypisch zuordenbar und versuche vielmehr eine Fortschreibung der Gestaltungselemente der Hauptbauphase der 1940iger Jahre.

Zur Frage der Bedeutung als Denkmal wurde ausgeführt, dass der Kern-Schulbau des Jahres 1929 die zeittypische Grundformensprache der Zwischenkriegsphase definiere. Diese sei in den Adaptionsbauphasen der zwei folgenden Jahrzehnte weitgehend stilkonform weitergeführt und angepasst worden. Diese Baumaßnahmen seien sowohl im Einfluss von sich formal nur geringfügig verändernder Prämissen dieser Epoche gestanden und seien sie den Erfordernissen und der Not der Nachkriegszeit gefolgt. Bewährte Gestaltungsmuster des Bestandes seien übernommen und erweitert worden. Die künstlerisch-architektonische Bedeutung des Objektes sei vor allem dem historischen Formenkanon des äußeren Erscheinungsbildes zuzuschreiben. Dieses sei deutlich geprägt von den vor genannten Gestaltungselementen des 2. Viertel des 20. Jahrhunderts, welche dem Bauwerk trotz seiner diversen Adaptionen ein überwiegend einheitliches Gepräge verschaffen würden.

Die geschichtlich-kulturelle Bedeutung des Objektes sei in der für diese Zeitepoche besonderen Bedeutung als Bildungsbauwerk zu sehen. Das Objekt und seine Geschichte seien Symbolträger des Bestrebens, das seit 1921 neu zu Österreich angegliederte Burgenland strukturell und bildungspolitisch fortzuentwickeln. Auch die zerstörenden Vorfälle des Weltkrieges hätten nur eine kurze Zäsur gebildet und nach dem Umbau 1949 zur heute überlieferten Bauform geführt, welche lediglich durch den Zubau am Osttrakt von 1972 eine Veränderung erfahren habe.

Zur Frage der Bedeutung der Bauteile führte der Sachverständige aus, dass die formale Einheit des Objektes, als symmetrischer U-förmiger Baukomplex bis zum Jahr 1972 an der im Gutachten im Grundriss dargestellten Bauphasenabfolge deutlich abzulesen sei, die völlig stilkonforme Gestaltung der Erweiterung des Osttraktes, ohne Hinweise auf zeittypische Elemente, wirke auffällig gestaltungsarm, denn zu Anfang der 1970iger Jahre seien Zubauten welche dieser Epoche entstammen würden, vielerorts von einer einprägsamen Formensprache dominiert. Nur die veränderte Detailsausführung der Fensterkonstruktionen in Form von Verbundfenstern lasse im Fassadenvergleich eine Differenzierung zu den historischen Kastenfenstern und der Hauptbauetappe der 1940iger Jahre zu. Der Dokumentationswert dieses Zubaues der Bauetappe 1972 sei somit aufgrund fehlender zeittypischer Gestaltungskomponenten kaum nachvollziehbar und daher im Gegensatz zum Baugefüge der 1940iger Jahre von geringfügiger Bedeutung. Belegt werde dieser Umstand auch durch das Fassadenbild der Nordfassade des Osttraktes, in welchem der Rhythmus der historischen Fensterachsen-Abfolge im Bereich der Bauteilanfügung störend unterbrochen sei. Die fensterlose Südfassade des Ostzubaues lasse ebenfalls eine sonst am Objekt feststellbare, akzentuierte Fassadengliederung gänzlich vermissen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Gutachten vollständig, nachvollziehbar - das heißt der Lebenserfahrung und den logischen Denkgesetzen nicht widersprechend - und schlüssig. Zur Schlüssigkeit ist auszuführen, dass sich das Gutachten im engeren Sinne auf den Befund stützt und sich auch insbesondere mit den im Administrativverfahren und im Rechtsmittel durch die beschwerdeführende Partei nachgewiesenen Veränderungen am Objekt auseinandersetzt. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Sachverständige XXXX dartun, dass das gesamte Objekt (mit Ausnahme des Anbaus am Ostteil) schutzwürdig ist, wenn auch bestimmte Bereiche (insbesondere im Erdgeschoß der südliche Eingangsbereich, der darauffolgende in ostwestlicher Ausrichtung gelegene Gang und der Aufgang ins Obergeschoß) bedeutender sind als andere Bereiche. Die Begründung des Sachverständigen, dass etwa die Entkernung der weniger bedeutenden Teile des Objekts die "Funktionsablesung" als Schule bzw. Bildungsbauwerk unmöglich machen würde, ist nachvollziehbar und schlüssig.

Auch ansonsten hat der Sachverständige aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die an ihn gestellten Fragen hinreichend und nachvollziehbar beantwortet und sein Gutachten durchaus entsprechend verteidigt.

Die im Administrativverfahren gegen das Gutachten der Amtssachverständigengutachten XXXX und XXXX vorgebrachten Argumente - insbesondere die Nichtbeachtung der erfolgten Veränderungen am Objekt - können das nunmehrige Gutachten des XXXX nicht erschüttern, da dieser - auch auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - auf die Veränderungen eingegangen ist und diese auch im Hinblick auf die Denkmalwürdigkeit des Objektes nachvollziehbar bewertet hat.

Das Gutachten des XXXX vom 7.2.2012 beweist - und davon geht das Bundesverwaltungsgericht aus - die Veränderungen am Bauwerk, die aber - wie oben angeführt - von XXXX beachtet und bewertet wurden. Soweit XXXX XXXX in seinem Gutachten aber eine auf die Denkmalwertigkeit des Objekts bezugnehmende Wertung (siehe etwa S. 4 "Folgt man diesen Feststellungen, kann die Dachdeckung, jedenfalls wesentliche zusammenhängende Teildachflächen, als nicht historisch gleichwertig und aus diesem Titel als nicht Schützenswert bezeichnet werden", und "Folgt man diesen Feststellungen, können der Fußboden im Turnsaal zum wiederholten Mal, in den WC-Anlagen in beiden Etagen und der nunmehr vorhandene Raumbestand [Zubau 1972, Sonstige laufende Veränderungen] als nicht historisch gleichwertig und aus diesem Titel als nicht Schützenswert bezeichnet werden") vornimmt, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Bewertung nicht mit den Argumenten des XXXX im Gutachten vom Jänner 2016 auseinandersetzt und diese somit nicht widerlegen kann. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass XXXX gerichtlich beeideter Sachverständiger für Bauwesen - Hochbau und Architektur (nur für: Hochbau) und Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (Baugründe), aber nicht für Denkmalschutz ist, während XXXX insbesondere auch gerichtlich beeideter Sachverständiger für Denkmalschutz ist.

Selbiges ist im Wesentlichen zur Stellungnahme des XXXX vom 13.8.2012 zu sagen, die sich - schon aus chronologischen Gründen - nicht unmittelbar mit dem Gutachten des XXXX beschäftigt und dieses somit - aus den oben erwähnten Gründen - nicht entkräften kann.

Nachdem das Gutachten des XXXX den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde, hat die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverständige nicht konkretisiert habe, welche Oberflächenstilelemente und welche Oberflächenteile noch im Original vorhanden seien sowie, dass sich das Gutachten des XXXX mit den Ausführungen in der Stellungnahme des XXXX decken würde. Der gesamte Eingangsbereich/Hauptportal sei nicht mehr im Originalzustand vorhanden und massiv geändert worden, ebenso der Vorgartenbereich und die Einfriedung. Auch sei der Eingang im Zuge diverser Umbauten verlegt worden, ein Rückbau zum Urzustand sei mit wirtschaftlicher Effizienz nicht mehr möglich. Das vom Sachverständigen als historisch angeführte Geländer sei nicht mehr im Urzustand vorhanden, es sei der Originalhandlauf durch rezente Aluabdeckungen ersetzt worden; auch der Terrazzoboden sei mehreren durchaus massiven Eingriffen ausgesetzt gewesen. Das Gutachten vermöge den bekämpften Bescheid nicht mehr zu tragen.

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass sich der Sachverständige XXXX sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung die erfolgten Veränderungen beschrieben, sich mit diesen in weiterer Folge auseinandergesetzt und diese bewertet hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht umhinkommt, das Gutachten auch in diesem Punkt als schlüssig und vollständig zu betrachten.

In der mündlichen Verhandlung befragte die beschwerdeführende Partei den Sachverständigen zu den nachträglich angebrachten Sonnenschutzvorrichtungen, zum veränderten Portalbereich und der Innenausstattung (Böden, Türen). Auch im Rahmen dieser Befragung konnte der Sachverständige, der regelmäßig auf die zwischenzeitlich durchgeführten Veränderungen hinwies, durchaus nachvollziehbar darstellen, warum diese Veränderungen nicht den Untergang der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes bedeuten.

Daher sind die Ausführungen zur Bedeutung des Objekts - vom Sachverständigen wurde eine geschichtlich-kulturelle und eine künstlerisch-architektonische Bedeutung festgestellt - nachvollziehbar und schlüssig dargelegt worden, sie konnten durch die beschwerdeführende Partei bzw. im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht auf gleichem fachlichen Niveau widerlegt werden - die beschwerdeführende Partei hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Gegengutachten vorgelegt - noch wurde das Gutachten des Sachverständigen im Zusammenschau mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als nicht nachvollziehbar oder unschlüssig erkannt; daher war es hinsichtlich der Bedeutung des Objekts und hinsichtlich des fehlenden Bedeutung der Erweiterung des Osttraktes - die belangte Behörde hat den Sachverständigen hiezu in der mündlichen Verhandlung zwar befragt, konnte aber seine diesbezügliche Einschätzung nicht erschüttern, da einerseits diesbezüglich kein Gegengutachten vorgelegt wurde und auch keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufgezeigt wurde - in der Sachverhaltsfeststellung dem Gutachten des Sachverständigen zu folgen.

2.2.3. Zu den Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die Frage, ob der Verlust der bedeutenden Teile des Objekts aus zumindest regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde:

Zur Frage des Stellenwertes des Objektes im Kulturbestand wurde im Gutachten des XXXX ausgeführt, dass im regionalen Umfeld des Mittelburgenlandes dem Sachverständigen nach Durchsicht der Denkmallisten des Bundesdenkmalamtes und auf Rückfrage im Landeskonservatorat für Burgenland keine in formaler und geschichtlicher Qualität vergleichbaren Bildungsbauten aus dem zweiten Viertel des 20. Jahrhunderts bekannt seien. Auch die burgenlandweite Betrachtung der Häufigkeit vergleichbarer Schulbauwerke führe zu keiner adäquaten Nennung. Dies sei - so der Sachverständige - dem Umstand geschuldet, das die große Mehrzahl der Bildungsneubauten im Burgenland erst ab den späten 1950iger Jahren und vor allem in der Zeitspanne von 1960 bis 1985 erfolgt sei. Für die österreichweite Betrachtung des Stellenwertes des Objektes könne grundsätzlich angemerkt werden, dass der Wiederaufbau der meisten Bildungseinrichtungen in Österreich erst nach dem Abschluss des Staatsvertrages 1955 begonnen oder abgeschlossen worden sei. Eine der wenigen Ausnahmen bilde der Neubau der Schule in der XXXX in 1040 Wien, welche von den Architekten Theiss und Jaksch geplant und 1951 eröffnet worden sei.

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig, auch wenn den Ausführungen zur Schule in der XXXX in 1040 Wien sowohl Befund- als auch Gutachtenscharakter zukommt. Allerdings sind diese Ausführungen im Hinblick auf die Frage regionalen bzw. lokalen Bedeutung - und nur diese wurde festgestellt - nicht entscheidungsrelevant.

Im Hinblick auf diese Feststellungen wurde dem Gutachten nicht entgegengetreten und sind diese deshalb und wegen ihrer Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Sachverhaltsfeststellung zu unterstellen.

2.2.4. Zu den Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die Frage, ob sich Objekt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht:

Zur Frage zum Bauzustand des Objektes wurde im Gutachten des XXXX ausgeführt, dass der allgemeine Bauzustand des Objektes nach erfolgtem Augenschein als substanziell intakt und gut gebrauchstauglich zu beurteilen sei. Auffällig würden lediglich geringfügige statische Setzungen im Bereich der Außenmauern des Osttraktes erscheinen, sowie bauarttypische partielle Feuchteschäden im Sockelbereich und einzelne Wartungserfordernisse bei den Holzfenstern. Das Objekt sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne der Anwendung üblicher Instandhaltungsmaßnahmen langfristig zu erhalten und nutzbar.

Weiters ist die Schule weiterhin in Benutzung und wurde von den Parteien auch nicht vorgebracht, dass diese baufällig ist; daher ist die obige Feststellung zu 1.4. zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.

Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführtem Grundbuchsauszug ergibt, ist der XXXX Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objekts und somit neben dem Landeshauptmann von Burgenland und dem Bürgermeister von sowie der Stadtgemeinde Oberpullendorf, die im gegenständlichen Verfahren als beschwerdeführende Partei auftritt, Partei im Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.

3. Die anzuwendenden Bestimmungen des DMSG lauten:

"Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid)."

4. Daraus folgt: Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; VwGH E vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Objekt mit Ausnahme der im beiliegenden, einen integralen Bestandteil des Spruches bildenden Plan blau markierten Erweiterung des Osttraktes um ein zu schützendes Denkmal handelt, da dem Objekt mit Ausnahme der Erweiterung des Osttraktes eine geschichtlich-kulturelle und eine künstlerisch-architektonische Bedeutung zukommt und durch die Erhaltung der bedeutenden Teile des Objekts eine Dokumentation der Architektursprache der Epoche zwischen 1930 und 1950 mit direktem Bezug auf die wechselvolle Historie dieser Zeit erreicht werden kann; das Bundesverwaltungsgericht erkennt jedoch, dass im Inneren des Objekts bestimmte Teile, insbesondere im Erdgeschoß der südliche Eingangsbereich, der darauffolgende in ostwestlicher Ausrichtung gelegene Gang und der Aufgang ins Obergeschoß, eine herausragende Bedeutung haben während andere nur vor großen Veränderungen, etwa einer Entkernung geschützt werden müssen; allerdings ist dieser Schutz im Unterschutzstellungsverfahren nur durch eine Einbeziehung in die Unterschutzstellung zu erreichen; in einem allfälligen späteren Veränderungsverfahren werden außerhalb der herausragenden Teile des Inneren daher Veränderungen, die nicht zu einem Verlust der "Funktionsablesung" als Schule bzw. Bildungsbauwerk führen würden, bei unveränderter Sachverhaltslage zu genehmigen sein.

Im Gutachten wurde auch dargelegt, dass es sich bei den bereits stattgefundenen Veränderungen mit Ausnahme der Erweiterung des Ostflügels um keine Veränderungen handelt, die die Bedeutung des Denkmals so weit schmälern, dass eine Unterschutzstellung nicht mehr möglich wäre.

Der im beiliegenden, einen integralen Bestandteil des Spruches bildenden Plan blau markierten Erweiterung des Osttraktes kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht zu, diese Erweiterung ist daher im Sinne des möglichst geringen Eingriffs in das Eigentum des XXXX von der Unterschutzstellung auszunehmen.

Daher ist das Objekt im im Spruch dargestellten Umfang ein zu schützendes Denkmal, das die Architektursprache der Epoche zwischen 1930 und 1950 mit direktem Bezug auf die wechselvolle Historie dieser Zeit dokumentiert.

Da der Verlust des Objekts aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich beim Objekt mit Ausnahme der Erweiterung des Ostflügels um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.

5. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH E vom 27.2.2003, Gz. 2002/09/0100; E vom 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248).

Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.

6. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei zumindest implizit ins Treffen geführten Eingriffs in ihr Eigentum durch die Unterschutzstellung ist diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH E vom 04.10.2012, Gz.2010/09/0079), nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde, zu verweisen. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981 und 11019/1986.

7. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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