BVwG W146 2113226-1

W146 2113226-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung, Rechtsberater,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Verfahrenshilfe, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 2113226-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2113226.1.00

Spruch

W146 2113226-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015, Zl. 1045600103/140182015 - BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.11.2014 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, er stamme aus XXXX und habe seinen Herkunftsstaat im August 2014 illegal verlassen. Er habe seine Heimat gemeinsam mit seiner Familie Richtung Irak verlassen und nach rund eineinhalb Monaten zu Fuß die türkische Grenze überquert. Anschließend sei er von einem Schlepper mit einem Schlauchboot nach Griechenland, auf die Insel Mytilini gebracht worden. Danach sei er über Mazedonien und Serbien schließlich mit einem Kleintransporter nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Er habe sonst keinen weiteren Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr habe er wegen des Krieges vor allem um seine Familie Angst.

Am 30.07.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass er ursprünglich ständig an seiner Wohnadresse in Damaskus gelebt habe, dann aber in die Provinz Al Hasaka gezogen sei. Aufgrund des Bürgerkrieges sei er mit seiner Familie von Damaskus in die Provinz Al Hasaka gezogen, das sei am 01.08.2014 gewesen, im selben Monat sei er dann in den Irak ausgereist.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie vor dem Bürgerkrieg geflüchtet seien und als Kurden sowohl vom Regime wie auch von IS-Kämpfern verfolgt würden. Die Kurden würden besonders von den IS-Milizen getötet bzw. vor allem an den Kontrollpunkten mehrere Stunden aufgehalten und dann geschlagen oder sogar getötet werden. Deswegen seien sie hierher geflüchtet, um einen sicheren Zufluchtsort zu finden. Ihr größtes Anliegen sei es, in Sicherheit zu leben. Nach persönlichen Bedrohungen gefragt, teilte er mit, dass er persönlich eigentlich nicht bedroht gewesen sei. Es werde vielmehr das ganze Gebiet von den IS-Milizen bedroht. Es gehe jeden Tag um Tod und Schlachten. Zum aktuellen Aufenthaltsgebiet des IS brachte er vor, dass vor allem die Gebiete um Al Hasaka, Raas AL-Ein, Kamishli und Tal Hamis dazu gehören würden. Besonders in Tal Hamis sei es zu zahlreichen Massakern gekommen.

Befragt, warum er aus Damaskus flüchten habe müssen und ob er dort ein eigenes Haus gehabt habe, berichtete er, dass sie in Damaskus in einem Haus gelebt hätten, wegen der Anschläge aber in die Provinz Al Hasaka ziehen hätten müssen. Sie wüssten nicht von welcher Seite diese Anschläge verübt worden seien, wahrscheinlich vom Regime oder von bewaffneten Gruppierungen. Zu diesen Anschlägen sei es bereits seit 2011, seit dem Beginn der Ereignisse in Syrien gekommen. Am Anfang sei es friedlich gewesen, dann aber immer gewalttätiger geworden. Er sei Anfang August 2014 in die Provinz Al Hasaka, in das Dorf XXXX geflohen. Er habe dort ein eigenes Haus. Er wisse nichts von seinen Häusern in Damaskus bzw. in XXXX. Nach der Auskunft seines Bruders vor einem Monat sei mit dem Haus alles in Ordnung. Es seien in den Gebieten, wo die IS Milizen hinkommen, aber 60 % der Gebäude zerstört worden. Aufgefordert, die Bedrohung bis zur Flucht zu schildern, erklärte er, es sei keine persönliche Bedrohung gewesen, es sei die ganze Bevölkerung vom IS bedroht worden.

Es könne auch vorkommen, dass die IS-Milizen bzw. das Regime, Lösegeld für entführte Jugendliche verlangen und diese sofort töten, wenn die Familien nicht bezahlen können. Sie seien eigentlich nur geflüchtet, um einen sicheren Zufluchtsort zu finden. Er habe keine Waffe getragen und nicht an Kampfhandlungen bzw. an Demonstrationen in Syrien oder in Österreich teilgenommen. Auf die Frage, was seinen weiteren Verbleib in der Heimat unmöglich gemacht habe, antwortete er, er sei eigentlich wegen des Regimes und den IS-Milizen ausgereist. Die Mädchen würden von den kurdischen Parteien aufgefordert werden, sich ihnen anzuschließen. Außerdem würden sie von allen Seiten bedroht werden und seien deswegen geflüchtet. Befragt, warum er sein Heimatland gerade am 01.08.2014 und nicht schon viel früher verlassen hat, teilte er mit, sie hätten gehofft, dass sich die Lage in der Region verbessert, diese habe sich aber zugespitzt. Die Situation sei nicht mehr zum Aushalten gewesen, deswegen hätten sie Syrien verlassen. Zwei seiner Brüder seien weiterhin in Syrien, zumal sie Grundstücke hätten, die sie nicht verlassen wollen. Drei weitere Brüder seien aber ebenfalls geflüchtet.

Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab er an, die Situation sei ihm bekannt, er könne das bestätigen. Auf die Frage, ob ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen, erwiderte er bestätigend, ja, mit Sicherheit. Er könnte sofort getötet werden. Auch von staatlicher Seite hätte er mit einer Verfolgung zu rechnen, weil er geflüchtet sei, sei er auch von beiden Seiten bedroht.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Auszüge aus dem Personenregister, vom Standesamt Al Hasaka am 15.02.2015 beglaubigt, eine Heiratsurkunde vom 13.07.2015, einen Familienregisterauszug vom 19.02.2015, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs und die Kopie seines syrischen Personalausweises vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.08.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsbürger von Syrien. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohe. Er wäre bei einer Rückkehr nach Syrien jedoch in einer aussichtslosen Lage.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 47 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer in seinen ausschnittsweise gegenübergestellten Angaben im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme durchaus nachvollziehbar angegeben habe, dass er wegen des Krieges bzw. Bürgerkrieges geflohen und persönlich eigentlich keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Ebenso habe er weder Probleme mit der Polizei oder anderen Stellen gehabt, noch sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig. Die Behörde würde nicht verkennen, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Zivilbevölkerung, in unterschiedlichsten Ausformungen, von den Auseinandersetzungen des syrischen Staates mit den verschiedenen Rebellengruppierungen betroffen sei, wobei in seinem Fall eine besonders tragische Opferrolle vorliege. Es sei daher verständlich und nachvollziehbar, dass er Angst empfunden und auch den starken Wunsch gehabt habe, sein weiteres Leben außerhalb eines Landes, das nach wie vor unter den Bürgerkriegswirren leide, in Sicherheit zu gestalten. Jedoch seien diese allgemein, im Wesentlichen alle Personen seiner Herkunftsregion treffenden Verhältnisse per se nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Genau jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die seine Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, würde er nicht geltend machen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) ersichtlich sei. Die Verfolgung aufgrund der allgemeinen Bedrohungssituation in Syrien könne nämlich keinem der angeführten Konventionsgründe zugeordnet werden. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien ließe sich konkret für ihn kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

Davon abgesehen würde eine Rückkehr nach Syrien zufolge der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte und der darin enthalten[en] Beschreibung der prekären Situation in weiten Teilen Syriens, insbesondere durch die rivalisierenden Rebellengruppen verursacht, und dem nach wie vor wütenden Bürgerkrieg nicht in Betracht kommen. Seine Rückkehr nach Syrien erscheine daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Im vorliegenden Fall habe sich somit ergeben, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei und aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Al Hasaka stamme. Es würde sich um ein sehr stark umkämpftes Gebiet im Norden Syriens, an der türkischen Grenze handeln, wo es brutale Kämpfe zwischen Kurden und dem IS geben würde. Aus diesem Grund habe er große Angst gehabt, vom IS oder der kurdischen Partei rekrutiert oder verfolgt zu werden. Außerdem sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Asylantragstellung davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und er mit einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime zu rechnen hätte.

Die Behörde habe das konkrete Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt und ihrer Entscheidung keine Berichte zur Lage von Kurden (insbesondere im Gebiet Al Hasaka) zugrunde gelegt. Ebenso würden einschlägige Berichte zum Islamischen Staat und seinem Verhalten gegenüber Kurden fehlen. Zudem sei aufgrund der Tatsache, dass sich der Großteil seiner Familie nicht mehr im Heimatland befinden würde, davon auszugehen, dass das syrische Regime seiner Familie eine oppositionelle Einstellung unterstellt. Dazu wird ein Auszug einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015, W108 2013347-1, zitiert. Darin wird im Wesentlichen davon berichtet, dass Rückkehrer in Syrien mit einer Kontrolle im Hinblick auf strafrechtliche Delikte, eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen hätten und das syrische Regime nach einer Einschätzung des UNHCR eine breite Auslegung anwende, wen es als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet. Dafür reichten familiäre Verbindungen, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt. Nach einem Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014 gelte eine Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und Zeichen oppositioneller Gesinnung.

Weiters würden die Länderberichte der Behörde nicht wiedergeben, was man anhand der Überschrift erwarten würde und eine Vielzahl von Berichten enthalten, welche für den vorliegenden Fall irrelevant seien. Hingegen würden Feststellungen zu den Gebieten unter Regime- oder Rebellen- Kontrolle (insbesondere Feststellungen zum Gebiet AI Hasaka) fehlen, obwohl diese sehr wohl von Bedeutung seien. Zudem würden sie nicht die gebotene Aktualität aufweisen (vgl. VwGH 06.06.2000, ZI. 99/01/0210). Neun Monate könnten schon als überholt angesehen werden.

Ferner würde die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzen, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Handlung bereits erlitten haben müsste oder ihm eine solche zumindest konkret angedroht worden wäre; es reiche vielmehr, wenn die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar sei (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Die Mitglieder der kurdischen Volksgruppe seien eine besonders vulnerable Gruppe in Syrien. Die Behörde habe sein Vorbringen nicht vor diesem Hintergrund gewürdigt und sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Zur Lage der Kurden wird auf ausschnittsweise angeführte Berichte und Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG vom 09.06.2015, Zahl: W224 2016541-1; vom 04.09.2014, Zahl: W170 1419164-1 und vom 26.03.2014, Zahl: W170 1419164-1/5Z) verwiesen.

Die Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei und ihm eine solche auch in Zukunft nicht drohen würde, beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung und sei daher unrichtig. Er habe auf die gefährliche Situation in Syrien allgemein, insbesondere aber in Damaskus und in der Provinz AI Hasaka hingewiesen und angegeben, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre und deshalb vom Regime und von IS-Kämpfern besonders verfolgt werde. Er habe somit asylrelevante Fluchtgründe vorgebracht. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, auf detailliertere Ausführungen hinzuwirken bzw. genauere Nachforschungen zu den konkreten Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere zu der Situation der Kurden und deren Bedrohung durch den IS anzustellen.

Überdies gehe aus einschlägigen Länderberichten hervor, dass sich die Lage der Kurden seit Ausbruch des Bürgerkrieges noch verschlechtert habe. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Frage befassen müssen, mit welchen Bedrohungen der Beschwerdeführer als Kurde im Falle einer Rückkehr nach Syrien konfrontiert wäre.

Dazu wird aus einem Beschluss des BVwG vom 30.10.2014, Zahl: W108 1434136-1, auszugsweise zitiert. Darin wird unter anderem auf einen Bericht von UK Border Agency - Home Office vom 15.08.2012 hingewiesen, welchem zufolge Syrienrückkehrer bei der Einreise teilweise verhaftet würden, zumal eine Asylantragstellung als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gelten würde und insbesondere auch politisch aktiven Kurden Festnahmen und Folter drohen würden.

Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seiner kurdischen Volksgruppezugehörigkeit sowie seiner Asylantragstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung seitens des Regimes droht. Hinzu komme die asylrelevante Bedrohung durch den IS in seiner Herkunftsregion. Auch aufgrund seiner Herkunft aus der Region AI Hasaka könnte ihm von den staatlichen Organen eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden. Es könnte somit nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer würde nämlich mehrere der vom UNHCR festgelegten Risikoprofile erfüllen, die zur Gewährung von internationalem Schutz führen sollten. Dazu wird auszugsweise auf die International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, des UNHCR vom Oktober 2014 verwiesen (fhttp://www. refworid.org/odfid/544e446d4. pdf. Zugriff: 19.07.2015). Weiters wird auf ein Verfahren hingewiesen, in welchem in einem gleichgelagerten Fall der Status des Asylberechtigten gewährt worden sei (BVwG vom 04.09.2014, Zahl: W170 1419164-1). Nach einer weiteren Entscheidung des BVwG (vom 13.04.2015, GZ: W108 2005932-1) könnte allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer (vermeintlich) regimefeindlichen Region stammt, für eine unterstellte politische Gesinnung sprechen, die ihm im Fall seiner Rückkehr auf jeden Fall nachteilig ausgelegt werden würde.

Schließlich wird der umfassend begründete Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt. Weiters werden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß §24 Abs. 1 VwGVG durchführen.

Weiters übermittelte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren jeweils mit E-Mails vom 30.09.2015, vom 01.10.2015, vom 19.10.2015 und vom 28.10.2015, zahlreiche Fotos von seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Bundesgebiet und ein Schreiben der demokratischen kurdischen Partei in Syrien (Alparti), Die Organisation in Europa. Darin wird im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der kurdisch demokratischen Partei in Syrien (Alparti) sei sowie an politischen Aktivitäten teilgenommen, sich für die Rechte der kurdischen Bevölkerung in Syrien eingesetzt und somit direkt gegen die syrische repressive Regierung gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei sein Leben im Falle einer Rückkehr nach Syrien in Gefahr. Es würde ihm wegen seiner politischen Aktivitäten und deren Bekanntheit die Gefahr drohen, verhaftet und gefoltert zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen.

Er stellte am 17.11.2014 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.08.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verließ aufgrund von Anschlägen sein Haus in Damaskus und übersiedelte zunächst in seinen Zweitwohnsitz in der zumeist von Kurden bewohnten Provinz Al Hasaka; schließlich verließ er Syrien im August 2014.

Schon aufgrund des längeren Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde und ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden könnte.

Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seine Herkunft aus einer (vermeintlich) regimefeindlichen Region zusammen mit seiner illegalen Ausreise stellen weitere Risikofaktoren für eine Verfolgung in Syrien dar.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seines Asylverfahrens an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. an regimekritischen Veranstaltungen in Österreich teilgenommen. Es ist daher anzunehmen, dass er (mittlerweile) von den syrischen Staatsorganen als regimekritisch eingestuft wurde und damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Überdies ist davon auszugehen, dass die Kurden im Heimatgebiet des Beschwerdeführers weiterhin durch den IS bedroht sind.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der vor allem durch seine exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten ist, aufgrund dieser regimekritischen Haltung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, seiner illegalen Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes und seiner Asylantragstellung im Ausland, die Gefahr der Verfolgung von Seiten des syrischen Staates droht. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation allfälligen Verfolgungen von Angehörigen des Islamischen Staates schutzlos ausgesetzt wäre. Aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung sowohl durch staatliche Organe als auch durch islamistische Gruppierungen zu erwarten, wogegen ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zukommt.

Zur Situation in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. Aktualisierte Fassung):

1. Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014)

Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")

Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013)

Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013)

Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013)

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)

Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Zu den ausländischen Kombattanten auf Regimeseite siehe Abschnitt "Sicherheitsbehörden".

Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014)

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)

Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)

Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)

Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen")

Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP 11. 2012) Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)

Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".

Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)

2. Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)

Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)

3. Risikoprofile

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 29). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.

Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

  • Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle ausübt.

  • Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.

  • Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.

  • Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;

Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;

Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und Gewerbetreibende.

  • Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.

  • Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden.

  • Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern.

  • Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

  • Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

  • Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität und intersexuelle Personen.

  • palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.

4. Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013)

Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden. (UK 11.09.2013)

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)

Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)

  • Ausnahmen vom Wehrdienst

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012; vgl. UK 11.9.2013)

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012)

  • Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. (UK 11.09.2013)

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)

  • Wehrersatzdienst

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)

  • Wehrdienstverweigerung/Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012)

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013)

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)

Zu den Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte siehe auch "Sicherheitslage", "Allgemeine Menschenrechtslage" und "Sicherheitsbehörden".

5. Religionsfreiheit

Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte. (USDOS 20.5.2013)

Es gibt auch eine jesidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die JesidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion. (USDOS 20.5.2013)

  • Vom Regime kontrollierte Gebiete

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte. (FH 23.1.2014)

Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt]. (UK 11.09.2013)

In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:

in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen. (FH 23.1.2014)

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; vgl. zu ChristInnen z.B. TDS 21.2.2014) Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. (USDOS 20.5.2013)

  • Perzeption der Position von Minderheiten gegenüber dem Regime

Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. (FH 23.1.2014) Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich. (RW 27.02.2013)

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013)

Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten. (FF 11.2012)

Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen. (RW 27.02.2013)

Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. (UNHCR 22.10.2013) So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. (FH 23.1.2014) Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. (TDS 27.2.2014, vgl. BBC News 27.2.2014)

Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen. (FH 23.1.2014)

ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. (FH 23.1.2014) Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. (RW 27.02.2013) Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. (FH 23.1.2014)

6. Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

  • Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)

UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers sowie sein Vorbringen zu seiner Volkgruppenzugehörigkeit und zu seinem Religionsbekenntnis in Zweifel zu ziehen, zumal im Verfahren auch Identitätsdokumente (u.a. Kopie seines syrischen Personalausweises) vorgelegt wurden.

Das Datum der Antragstellung nach illegaler Einreise sowie der bisherige Verfahrensgang ergeben sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt.

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein kausaler Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Gesinnung) entnommen werden könne bzw. die Verfolgung aufgrund der allgemeinen Bedrohungssituation in Syrien keinem der angeführten Konventionsgründe zugeordnet werden könne bzw. sich auch aus der allgemeinen Lage in Syrien für ihn kein Status eines Asylberechtigten ableiten ließe, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Dabei ist zunächst den Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgend auch darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung grundsätzlich nicht voraussetzt, dass der Asylwerber bereits vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Handlung erlitten hat oder ihm eine solche zumindest konkret angedroht wurde. Eine derartige Befürchtung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland derart sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008).

Wie sich darüber hinaus aus den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten ergibt, kommt es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern zu einer Befragung an der syrischen Grenze. Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seines langen Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung in einem anderen Land verbunden mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Den Länderberichten (Berichte des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 18.03.2009 und vom 02.11.2009 sowie Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011) zufolge werden Rückkehrer nämlich im Rahmen einer "Identitätsprüfung" über die Gründe ihrer illegalen Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt.

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist und aus einem Gebiet stammt, in dem Regierungsgegner aktiv sind bzw. waren (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dabei ist auch auf eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden lassen" erfolgen wird. Diese Gefährdung wird durch die - erst im weiteren Verfahren erfolgte - Teilnahme des Beschwerdeführers an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. seine exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet nochmals wesentlich erhöht. Dies wird in einem Schreiben der demokratischen kurdischen Partei in Syrien (Alparti), Die Organisation in Europa, dargelegt und mit den per E-Mails übermittelten Lichtbildern eindeutig belegt.

Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.01.2014)).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seine Asylantragstellung in Österreich die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und dadurch in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten könnte, wodurch er bereits aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Vor allem durch seine Teilnahmen an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. an regimekritischen Veranstaltungen wird diese Gefährdung nochmals wesentlich verstärkt. Wie sich nämlich aus den Länderberichten eindeutig ergibt, verfügt der syrische Staat über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Das syrische Regime interessiert sich nämlich für die exilpolitischen Tätigkeiten und Auslandssyrer werden regelmäßig gezielt beobachten. Daher können bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen. Dies wird auch in einer Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011 bestätigt, welche zur Frage der Rückkehrgefährdung von einfachen Teilnehmern an exilpolitischen Demonstrationen ausführt, dass Flüchtlinge, die in Europa als exilpolitisch aktiv (einschließlich einer reinen Demonstrationsteilnahme) auffallen, auch dann in den Fokus des syrischen Geheimdienst geraten würden, wenn sie in Syrien nicht bekanntermaßen politisch tätig gewesen wären.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht damit eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger zum einen durch seine illegale Ausreise und den langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit seiner Asylantragstellung und der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. zum anderen durch seine regelmäßigen exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet bei einer Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch er dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Schließlich bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber allfälligen Bedrohungen seitens des IS oder anderer islamistischer Gruppierungen geboten werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

I.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, Seite 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 29.04.1992, Zl. 90/13/0201; vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0019; sowie vom 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 und vom 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe, abzustellen (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seiner Heimat mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität droht.

Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Festnahmen sowie (damit zusammenhängend) massiven körperlichen Misshandlungen durch die syrischen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten und einer ihm damit unterstellten regimefeindlichen Gesinnung ausgesetzt wäre. Weiters bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber allfälligen Bedrohungen seitens des IS oder anderer islamistischer Gruppierungen geboten werden kann.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb seiner Heimatstadt Damaskus bzw. des Heimatdorfes XXXX in Syrien niederzulassen.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

II.) Zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:

In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies dahingehend, dass die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG im Lichte des Gesetzesprüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2014, zur Zahl E 599/2014-19, nicht mit der Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig sei. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles sei der rechtsunkundige Beschwerdeführer nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der beantragten Verhandlung zu vertreten. Aufgrund des "unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC" ergehe der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beizugeben.

§ 40 VwGVG lautet:

§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung

des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft. In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2.2. aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Im Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen; einen Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der Verfassungsgerichtshof in der Folge festgehalten (VfGH 25.06.2009, U 561/09).

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich.

Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Verfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Am 12.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag von RA XXXX ein, der den Beschwerdeführer offenbar nunmehr rechtsfreundlich vertritt. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers würde somit auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen sein.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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