W141 2121010-1•BVwG W141 2121010-1
W141 2121010-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2016
Grad der Behinderung, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2121010-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Dr. Ludwig RHOMBERG, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) iVm
§ 61 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 in den jeweils geltenden Fassungen als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 12.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Befund, XXXX vom 20.05.2015
? Auflistung der Anzahl und Dauer der durchgeführten Therapien
? Fahrradergometriebefund
? Befund (nicht ersichtlich von wem und von wann)
? Arztbrief, XXXX vom 26.05.2015
? OP-Bericht, XXXX vom 11.03.2015
? Stationärer Entlassungsbericht, XXXX vom 18.03.2015
? 3 x Befundzusammenstellung, Landesklinikum XXXX
? Arztbericht, Landesklinikum XXXX vom 09.01.2015 und 25.02.2015
? Befundbericht Koronarangiographie, Landesklinikum XXXX, XXXX vom 18.12.2014
? Kardiologischer Arztbericht, Landesklinikum XXXX vom 23.12.2014
? Arztbrief, Dr. XXXX vom 23.05.2012
? Entlassungsbericht, Landesklinikum XXXX vom 17.11.2006
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage am 16.07.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief XXXX /IS: Zn Herzinfarkt 12/14 mit Akutangiografie und Stentimplantation, Bypass-QP 3/15. REHA 4-5/15: Gute Herzleistung bei der Ergometrie -100 % der Norm, im ECHO 50 % LVEF Nebenbefund Zustand nach mehreren Knieoperationen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo ASS, Crestor, Concor, Plavix.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Koronare Herzkrankheit. Oberer Rahmensatz nach erfolgreicher Stentimplantation und Bypassoperation. Keine Dekompensation
40
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende beantragten
bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Kniebeschwerden sind mangels Funktionsbefund oder genauerer Befunde nicht einzuschätzen.
Es liegt ein Dauerzustand vor. Der BF kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
1.2. Mit Parteiengehör vom 23.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme dazu ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 16.10.2015, eingelangt am 19.10.2015 in der Landesstelle NÖ und eingelangt am 03.11.2015 in der Landesstelle Oberösterreich, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der Grad der Behinderung sei nur mittels Befunden durchgeführt worden. Eine Untersuchung durch einen Facharzt sei nie durchgeführt worden.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.11.2015 zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: Seit dem letzten AG vom 16.07.2015 sind folgende Änderungen eingetreten:
4-malige Arthroskopie links (zuletzt im XXXX ca. 2010), 3-malige Arthroskopie rechtes Kniegelenk.
Derzeitige Beschwerden: Schmerzen beide Kniegelenke rechts mehr als links, besonders bei Belastung, aber kein Ruheschmerz, kein
Nachtschmerz. Gehstrecke in der Ebene: Mehrere km, dann Schmerzen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Plavix, Bisoprolol, Thrombo Ass, CrestorTbl.
Sozialanamnese: XXXX.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT li. Kniegelenk 30.05.2012 bis knapp viertgradiger Knorpelschaden lateral, MRT re. Kniegelenk 28.02.2009: Massive laterale Arthrose.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut.
Ernährungszustand: Gut.
Größe: 185 cm. Gewicht: 88 kg. Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1 cm, alle übrigen Ebenen: Frei beweglich. BWS: Gerade. LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich. FBA: 0 cm. Obere
Extremitäten: Rechtshänder, Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: Frei, Handgelenk: Frei, Finger: O.B.
Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:
Frei, Handgelenk: Frei, Finger: o.B.
Kraft- und Faustschluss: Bds. frei. Kreuz- und Nackengriff; bds. möglich. Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40. Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil, blande Narben, Zohlenzeichen negativ. OSG: Frei. Links: Hüftgelenk:
S 0-0-160,
F 60-0-50, R 50-0-40. Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil, blande Narben, Zohlenzeichen negativ.
OSG: frei. Varicen: Keine. Füße: Bds. o B.
Zehen- und Fersenstand: Bds. möglich.
Gangbild: frei. Gehbehelf: Keiner.
Status Psychicus: Unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Koronare Herzkrankheit. Oberer Rahmensatz nach erfolgreicher Stentimplantation und Bypassoperation. Keine Dekompensation.
40
02
Kniegelenksabnützung beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur eine endlagige funktionelle Einschränkung trotz MR-tomographischer Abnützungszeichen besteht.
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da unterschiedliche Organsysteme betroffen sind.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA wird das Leiden 2 neu erfasst, dieses beeinträchtigt aber nicht den GesGdB.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2015 hat die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
In diesem Bescheid wurde von Seiten der belangten Behörde irrtümlich eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt, in der dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeerhebung von sechs Wochen eingeräumt wurde.
5.1. Am 11.01.2016, eingelangt am 12.01.2016, übermittelte der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an die belangte Behörde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er am 18.11.2015 eine weitere Untersuchung bezüglich "orthopädischem Gesundheitszustand" seiner beiden Beine gehabt habe. Es sei sicherlich schwer mit den relativ alten Befunden genauere Ergebnisse zu erbringen.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der untersuchende Arzt keinerlei Unterlagen bezüglich seiner beiden Knie gehabt habe, obwohl er die Unterlagen der Operationsergebnisse und MR-Untersuchungen der belangten Behörde geschickt habe. Es liege dem Beschwerdeführer fern, nochmals gegen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten diesbezüglich Einspruch zu erheben.
Der Beschwerdeführer wolle trotzdem ein paar Dinge zur Kenntnis bringen.
Die Bestimmung des Grades der Behinderung (Herz, Brustkorb...) sei mittels der Bescheide und Untersuchungsergebnisse nach seinem Reha-Aufenthalt durchgeführt worden. Es sei nicht nachgefragt worden, wie es jemanden nach der Reha und dem anschließenden Arbeitseinstieg gehe. Der Beschwerdeführer habe sich glücklicherweise noch eine Woche Urlaub genommen und er habe auch in seiner Firma einen sehr sanften Einstieg innerhalb des ersten Monats gehabt.
Mittlerweile habe der Beschwerdeführer auch die halbjährliche Untersuchung bei einem Internisten - Dr. XXXX - durchgeführt. Er sei mit seinen Werten im Großen und Ganzen zufrieden. Aber auch er habe dem Beschwerdeführer nicht bestätigen können, ob 40 vH Invalidität entsprechend seien oder nicht.
Der Beschwerdeführer betont, dass die starke Sensibilisierung bezüglich leichter Brustkorbschmerzen bleiben würde. Manchmal sei es nicht einfach zu eruieren, woher der Schmerz komme, ob es nur Rücken-, Nacken-, Brustkorb oder doch Herzschmerzen seien.
Nicht umsonst würden sehr viele Personen sagen, dass sie nach solchen Operationen auch leider einen kleinen "Gehirnschaden" erlitten hätten.
Es ist für den Beschwerdeführer auch schwer zu verstehen, was mit dem Satz: "Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Wichtig sei für den Beschwerdeführer, dass er weiterhin entsprechend seiner Ausbildung einen Job nachgehen könne, ohne befürchten zu müssen, auf Grund seines Grades der Invalidität rasch gekündigt zu werden.
Gleichzeitig wisse er auch, dass in großen Firmen ein gewisser Prozentsatz an Personen mit Invalidität sein sollte. Eine weitere Frage sei sicherlich, warum Personen, die etwa das gleiche Lebensalter und dieselbe Operation hinter sich haben, doch deutlich unterschiedliche Prozentzahlen bei der Invalidität hätten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es noch viele weiter Fragen gäbe, doch wolle er den Prozess nicht in die Länge ziehen. Weiters stellt sich der Beschwerdeführer telefonisch zur Verfügung und hofft Antworten auf seine Fragen zu erhalten.
6. Am 09.02.2016, eingelangt am 11.02.2016 wurde der gesamte Akt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 25.04.2016 und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 25.04.2016.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes sind die im Verfahren von der belangten Behörde eingeholten, auf der Aktenlage und einer persönlichen Untersuchung basierenden medizinischen Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und
Dr. XXXX, Ärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich darin eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen.
Es wird durch den Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht an einer koronaren Herzkrankheit leidet. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die Kniebeschwerden sind mangels Funktionsbefund oder genauerer Befunde nicht einzuschätzen.
Darüber hinaus wird auch von Dr. XXXX ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt, das führende Leiden 1 (Koronare Herzkrankheit) wird durch das Leiden 2 (Kniegelenksabnützung beidseits) nicht erhöht, da unterschiedliche Organsysteme betroffen sind. Im Vergleich zum Vorgutachten wird das Leiden 2 neu erfasst, dieses beeinträchtigt aber nicht den Gesamtgrad der Behinderung.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 12.06.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zwölf Wochen. § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen.
Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist. Wie bereits im Verfahrensgang angeführt, erfolgte durch die belangte Behörde eine falsche Rechtsmittelbelehrung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, hier im speziellen eine falsche Frist für den Vorlageantrag gem. § 15 Abs. 1 VwGVG von sechs Wochen statt richtigerweise von zwei Wochen, weshalb das Rechtsmittel hier als rechtzeitig eingebracht gilt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden seitens der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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