BVwG W141 2116488-1

W141 2116488-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2016

Regest

Berichtigung, Rechtswirkung, Versehen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2116488-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2116488.1.00

Spruch

W141 2116488-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.09.2015, VN XXXX , betreffend die Berichtigung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat einlangend am 16.6.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

2. Mit Bescheid vom 17.07.2015 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 01.06.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zugehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei.

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG am 01.06.2015 wirksam werde, weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag unverzüglich nach Eintritt der Behinderung eingebracht habe.

3. Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.08.2015 ist Folgendes zu entnehmen:

"Die AW befindet sich seit 2013 in psychotherapeutischer Betreuung. Das Krankheitsbild hat sich laut Befund des Facharztes für Neurologie, Dr. XXXX , datiert mit 29.06.2015 von Ende 2014 bis ins erste Halbjahr 2015 manifestiert. Mit selben Befund wurde festgestellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit und vor allem auch die Vermittelbarkeit über das AMS deutlich reduziert haben. Ein ausführlicher psychologischer Bericht der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin Mag. Dr. XXXX vom 15.04.2015 weist nach Absolvierung einer Therapie u.a. eine Empfehlung auf ein Ansuchen um Aufnahme in eine psychische Reha-Einrichtung (zB XXXX ) auf. Das Einlangen des Ansuchens beim sms ist somit als unverzüglich nach Eintritt der Behinderung zu werten, da eine Psychotherapie ohne Erfolg absolviert wurde und sich im selben Zeitraum auch die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit deutlich reduziert haben."

4. In einem weiteren Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.09.2015 wird Folgendes festgehalten:

"Eine neuerliche Prüfung der Unterlagen ergab, dass die Begünstigung der AW. mit dem

1. d. Monats doch nicht zulässig war, da die Gesundheitsschädigung bereits 2013 dokumentiert wurde. Eine Rücksprache mit der zuständigen Fachreferentin ergab zudem, dass diese im Be-Fit bei der Ergänzung des Verfahrensergebnisses irrtümlich "unverzüglich" markiert hat. Die Fachreferentin hatte - ihren Angaben zu Folge - tatsächlich die Absicht, den gegenständlichen Fall als "dringend" zu kennzeichnen."

3. Mit Bescheid vom 02.09.2015 hat die belangte Behörde von Amts wegen den Bescheid vom 17.07.2015 berichtigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des am 16.06.2015 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, diesem ab 16.06.2015 zugehöre.

Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 62 Abs. 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen von der Behörde berichtigt werden könnten.

Im Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 17.07.2015 sei versehentlich in der

IT Applikation im Zuge der Erfassung des Verfahrensergebnisses der Vermerk "unverzüglich" markiert worden, wodurch die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz irrtümlicherweise mit dem ersten des Monats (01.06.2015), in dem der Antrag beim Sozialministeriumsservice eingelangt sei, ausgesprochen worden seien. Die Beschwerdeführerin befinde sich aber seit Juni 2013 in regelmäßiger psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz würden jedoch nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, wirksam, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt werde.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen den Bescheid vom 02.09.2015 wurde am 14.10.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismittel unter Zitierung der Rechtslage und von Judikatur im Wesentlichen vorbringt, dass aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015 weder klar erkennbar sei, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen sei, noch welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben solle. Auch greife die Behörde in den Inhalt des Bescheides ein, was nach der Judikatur unzulässig sei. Die seitens der belangten Behörde behauptete Unrichtigkeit des Bescheides sei für die Beschwerdeführerin nicht offenkundig gewesen. Dies vor allem deshalb nicht, da die belangte Behörde im Bescheid vom 17.07.2015 die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab 01.06.2015 begründet habe. Die Voraussetzungen der Berichtigung des Bescheides vom 17.07.2015 gem. § 62 Abs. 4 AVG würden somit nicht vorliegen. Ein Irrtum sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Dem berichtigten Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, dass der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen sei und welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen hätte haben sollen. Letztlich greife der bekämpfte Bescheid aber auch in den Inhalt des Bescheides ein. Die Beschwerdeführerin bringt unter auszugsweiser Zitierung der vorgelegten Beweismittel weiters vor, dass die Berichtigung auch inhaltlich unrichtig sei. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich im Juni 2015 dramatisch verschlechtert, sodass hier der Eintritt der Behinderung anzunehmen sei. Da die Beschwerdeführerin unverzüglich den Antrag bei der belangten Behörde gestellt habe, sei die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten mit 01.06.2015 inhaltlich korrekt. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Berichtigung des Datums, ab welchem sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört, nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.07.2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 01.06.2015 zugehört.

1.2. Der angefochtene Bescheid vom 02.09.2015 wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlage erstellt.

1.3. Die Berichtigung des Bescheides vom 17.07.2015 ist zu Unrecht erfolgt. Der Fehler der belangten Behörde beruht nicht auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellung, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 17.07.2015 die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 01.06.2015 ausgesprochen hat, basiert auf dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Verwaltungsakt. Im Bescheid vom 17.07.2015 wird sowohl im Spruch als auch explizit in der Begründung festgehalten, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG ab 01.06.2015 vorliegt, weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag unverzüglich nach Eintritt der Behinderung eingebracht hat.

Auch ist einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.08.2015 unmissverständlich zu entnehmen, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des Bescheides davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt hat.

Zu 1.2.) Die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid hat ergeben, dass dieser mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde.

Zu 1.3.) Die Feststellung dass die Berichtigung des Bescheides vom 17.07.2015 zu Unrecht erfolgt ist und es sich nicht um einen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden unter anderem offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten handelt, gründet auf dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, welchem eindeutig zu entnehmen ist, dass im Zuge der Ergänzung des Verfahrensergebnisses in der IT Applikation durch die belangte Behörde der Vermerk "unverzüglich" markiert wurde, was die Ursache für die Begünstigung der Beschwerdeführerin mit dem Monatsersten darstellt und dem Aktenvermerk vom 02.09.2015, welchem gleicher Sachverhalt zu entnehmen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Erlässt die belangte Behörde im Vergleich zu dem ersten Bescheid aus der Sicht des Beschwerdeführers einen "negativen" bzw. einen verschlechternden Feststellungsbescheid, was im gegenständlichen Fall durch die Feststellung eines späteren Zeitpunktes ab welchem die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgesetzt wird unzweifelhaft der Fall ist, greift sie dadurch in die Rechtskraft des ersten Bescheides ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen des Grundsatzes der Rechtskraft in der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit und deren Wirkung unter anderem in der grundsätzlichen Unwiederholbarkeit, d.h. der fehlenden Berechtigung, über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden, sowie in der Verbindlichkeit, d.h. der Bindung der Behörden und Parteien an den Bescheidausspruch (vgl. VwGH 86/08/239 vom 19.03.1987, 93/08/0166 vom 08.02.1994 und 95/08/0261 vom 20.09.2000).

Mit der Erlassung des ersten Bescheides vom 17.07.2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 01.06.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, gehört er der Rechtsordnung an bzw. ist er rechtlich existent geworden. Die an den erlassenen Bescheid geknüpfte Rechtswirkung der Unwiderrufbarkeit des Bescheides bedeutet, dass dieser von Amts wegen von der belangten Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, d.h. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende unter anderem offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungs-anlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf aber der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden (vgl. VwGH 2010/12/00115 vom 29.04.2011 und 2011/06/0161 vom 21.02.2013)

Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden soll.

Offenkundig ist eine Unrichtigkeit im besagten Sinn dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Unter "Durchschnittsbetrachter" ist - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei (vgl. VwGH 2010/12/0115 vom 29.04.2011).

Mit dem, jeden Zweifel ausschließenden Spruch des Bescheides vom 17.07.2015 wurde eindeutig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.06.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung des Bescheides wird unmissverständlich festgehalten, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG am 01.06.2015 wirksam werde, weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag unverzüglich nach Eintritt der Behinderung eingebracht habe.

Die belangte Behörde hat somit zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung einen Bescheid mit klarem Inhalt erlassen. Eine offenkundige Unrichtigkeit des Bescheides konnte somit von der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2015 hat die belangte Behörde - ohne dass eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten wäre - festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erst ab 16.06.2015 gegeben sei. In der Begründung des Berichtigungsbescheides wird festgehalten, dass der Fehler durch eine versehentlich durchgeführte Eingabe im Rahmen der Erfassung des Verfahrensergebnisses in der IT Applikation erfolgt sei.

Diese Argumentation geht ins Leere. Es mag zwar der belangten Behörde im Rahmen der Bedienung einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage ein Versehen passiert sein, ein ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb dieser Anlage basierendes Versehen konnte aber dem Akt nicht entnommen werden und wurde auch von der belangten Behörde selbst nicht geltend gemacht.

In einem dem Bediener einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage unterlaufenen Fehler bei der Eingabe von Daten kann kein ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb dieser Anlage basierendes Versehen im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG erkannt werden.

Auch hat die belangte Behörde sowohl bei Erlassung des Bescheides vom 17.07.2015 als auch noch geraume Zeit danach die Rechtsansicht vertreten, dass der Eintritt der Behinderung unmittelbar vor Antragstellung erfolgt ist und daher die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit 01.06.2015 vorzunehmen ist, wodurch nicht lediglich von einer auf Versehen beruhenden Unrichtigkeit ausgegangen werden kann, sondern von einer falschen Rechtsansicht der Behörde, welche nicht im Sinne des § 64 Abs. 4 AVG korrigiert werden kann.

Da objektiviert werden konnte, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden unter anderem offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG handelt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Da im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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