W141 2115885-1•BVwG W141 2115885-1
W141 2115885-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2115885-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.09.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 16.06.2015 zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 16.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Patientenbrief, XXXX vom 18.12.2014
? Befundbericht, XXXX vom 03.07.2014
? Ärztlicher Transfer-/Entlassungsbericht, XXXX vom 09.05.2014
? Ambulanzprotokoll, XXXX vom 30.11.2014
? Digitalröntgen, XXXX vom 12.06.2015
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.08.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Depressive Symptomatik seit Jahren. Suizidversuch XXXX mit stationärem Aufenthalt. Ist in psychiatrischer Behandlung. Benzodiazepin + Alkoholabusus bekannt. Sie trinke keinen Alkohol regelmäßig, nur hin und wieder, keine Beruhigungsmittel zusätzlich. Depressionen seit ca. zehn Jahren, in Therapie bei Dr. XXXX, FA Psychiatrie.
Derzeitige Beschwerden:
Depression gebessert, ist berufstätig, aber sie sei als Springerin eingesetzt und müsse mit viel Zeitdruck arbeiten und von XXXX gehen. Sie habe Angst vor einer Kündigung. Sie werde gemobbt. Sie sei nach einer Beinfraktur lang in Krankenstand gewesen. Sie arbeite seit XXXX Jahren bei XXXX.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Mexalen, Miranax, Seractil, Mirtabene 45 mg, Metformin 100 mg 2x1, Cymbalta 2x60 mg, Amlodipin, Trittico ret 150 mg.
Sozialanamnese:
XXXX.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine zusätzl. Bef. mitgebracht, Zusammenfassung der Befunde im Akt:
Zn. Suizidversuch XXXX bei Depr. und Vd.PS, mehrere Behandlungstermine ambulant und stationär von Mai bis Juli XXXX sind dokumentiert. Sie habe noch zahlreiche Befunde zu Hause, welche nicht vorgelegt wurden und somit nicht ins Kalkül eingeschlossen werden können. Der Hba1c sei 8,2.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Guter AZ, XXXX.
Ernährungszustand: Adipositas.
Größe: 170,00 cm.
Gewicht: 95,00 kg.
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput und HN. unauff. Optomot und Mimik, unt HN ob.
Extr: Tonus, Kraft, Sens, Koordination intakt, Refl mittell. symm,
Pyramidenz.neg. Rumpf: Sitzen und Aufsetzen ob Gang und Stand unbehindert, Hocke unbehindert, (zeigt Frakturfolgen rechter US).
Gesamtmobilität - Gangbild: S.o.
Status Psychicus: Wach, orientiert, Auffassung und Kommunikation unauff., Stimmung reduziert, klagsam, ist pos. affizierbar, Antrieb intakt, Kogn. intakt, nicht suic.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Depressives Syndrom mit Abusus. Diese Pos., da von Mai bis Juli XXXX stationäre Aufenthalte notwendig waren, 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da berufliche und soziale Integration vorliegt.
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.08.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Depressio, Diabetes Mellitus, Z.n. Knöchelfraktur rechts XXXX.
Derzeitige Beschwerden:
Ich muss noch XXXX Jahre arbeiten und jeder weitere Krankenstand könnte meine Kündigung bedeuten. Ich habe viele Probleme mit dem Kreuz, mit dem Zucker und der Psyche, mit meinem Unterleib. Ich bin ungefähr alle 1 - 2 Monate beim Psychiater.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Metformin 1000 mg, Trittico 150 mg, Miranax 550 mg, Cymbalta 60 mg, Amlodipin 10 mg, Mitabene 45 mg.
Sozialanamnese:
XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Röntgen der LWS v. 06/2015: Osteochondrose L3/4 und TH 12/L1.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Adipös.
Größe: 172,00 cm. Gewicht: 92,00 kg.
Blutdruck: 140/80.
Klinischer Status - Fachstatus:
XXXX Jahre, Haut/farbe: Rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: Saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD:
Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine
Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine
Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager:
Frei Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, XXXX.
Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüft-und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds., Einbeinstand bds. möglich
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 1 cm, paravetebraler Hartspann, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS nach rechts zu 2/3 eingeschränkt, nach links endlagig eingeschränkt, im Bereich der BWS und LWS frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig
Status Psychicus: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Depressives Syndrom mit Abusus. Diese Pos. da von Mai bis Juli 2014 stationäre Aufenthalte notwendig waren, 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da berufliche und soziale Integration vorliegt.
40 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Oberer Rahmensatz, da eine geringgradige Funktionseinschränkung gegeben ist.
20 vH
03
Diabetes mellitus. mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für
den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 + 3 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.10.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel vorbringt, dass einige Krankheiten nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem möchte sie neue Umstände bekannt geben, wie beispielsweise das Ergebnis einer neuen Magnetresonanz sowie ein Attest ihres Psychiaters. Sie bitte um Kenntnisnahme ihres Schreibens und hoffe auf positive Antwort.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurden folgende medizinische Beweismittel von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht:
4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.01.2016, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Vorliegende Befunde:
Nervenärztlicher Bericht Dr. XXXX vom 07.07.2014: Beschwerdeführerin war vom 14.05 bis 03.07.XXXX stationär im XXXX (Psychiatrie) wegen SMV. Sie ist zwar nicht mehr suizidal, aber auch noch nicht stabil, weshalb eine Arbeitsfähigkeit vor August meiner Einschätzung nicht gegeben ist. Eine medikamentöse Therapie wird verordnet. Eine Psychotherapie kann sich die Patientin derzeit nicht leisten - privat.
Nervenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 29.09.2014: Die Patientin ist wieder in einem ausgeglichenen Zustand und meines Erachtens voll arbeitsfähig. Therapie: Keine meinerseits.
Orthopädischer Arztbrief Dr. XXXX vom 16. September 2015:
Diagnose: Vertebrostenose L2 bis L3, Facettengelenksarthrose, Osteochondrose LWS. Sequester L3/L4 mit Enge, Lumboischialgie beidseits. Fract. crur. dext. operat. sanata 2014. Blockaden. Bursitis trochanterica beidseits, CVS. Gangeinschränkung aufgrund starker Wirbelsäulenveränderung, halbe Arbeitszeit empfohlen.
Neurochirurgischer Befund nach Ambulanzbesuch am 28.10.2015: seit etwa 1 1/2 Monaten bestehen Schmerzen von der LWS ausstrahlend in den seitlichen und ventralen Oberschenkel beidseits, neurologische Ausfälle bestehen derzeit nicht. Verschlimmerung der Beschwerden beim Gehen. Im durchgeführten MRT findet sich eine Stenose im Segment L3/4, hier auch ein linksseitiger Prolaps, außerdem eine Stenose bei L2/3. Wir haben die Patientin aufgrund der therapieresistenten Klinik zur OP vorgemerkt.
Vorliegend ist auch der im neurochirurgischen Befund erwähnte MRT Befund der LWS vom 12.09.2015.
Gynäkologisches Attest Dr. XXXX vom 21.10.2015: Diagnose: St.p. Hysterektomie et Ovariektomie beidseits, klimakterisches Syndrom, Harninkontinenz.
Röntgen der Lendenwirbelsäule und des rechten Unterschenkels vom 12.06.2015: Beschrieben werden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose L3/L4 und Th12/L1, geringe Intervertebralarthrosen L5 bis S1, geringe Retrolisthese bei L4 um 3 mm sowie Antelisthese bei L3 um 3 mm. Der rechte Hüftkopf ist
4 mm höherstehend. Geringe Coxarthrose, links etwas deutlicher als rechts. Im Bereich des rechten Unterschenkels Z.n. distaler Tibiaschaftfraktur mit Marknagel in situ. Bild wie bei konsolidierter Fraktur des proximalen Fibulaschaftes. Geringe degenerative Veränderungen im Kniegelenksbereich. Geringe Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenke. Deutliche Talonaviculararthrose.
Befundbericht des stationären Aufenthaltes an der psychiatrischen Abteilung des XXXX vom 03.07.XXXX: Depressive Episode bei Zustand nach SMV. Dokumentiert ist ein SMV. Bereits am 09.05.XXXX erfolgte ein Suizid- Versuch mit damaliger Aufnahme an der Toxikologie des XXXX. Stationäre Aufnahme vom 14.05.2014 bis 03.07.2014. Laut Bericht vom 03.07.XXXX bestehe schon lange keine Suizidalität mehr, keine unmittelbare Rückfallgefahr. Sagt, ihr hätte der Aufenthalt sehr viel gebracht. Sie hätte neue Aspekte ihres Lebens, besonders des Berufslebens gefunden, die ihr weiterhelfen. Die Entlassung erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen. Wir empfehlen noch ca. eine Woche Krankenstand nach der Entlassung, dann sollte die volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sein.
Transferierungsbericht des XXXX vom 09.05.2014: Diagnosen:
Vergiftung durch Benzodiazepine, sonstiger Unfall im privaten Bereich, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol/akute Intoxikation. Anpassungsstörungen, akute Belastungsreaktion. Belegt sind eine Alkoholintoxikation sowie Benzodiazepineinnahme und eine Schnittverletzung am linken Handgelenk. Nach erfolgter Mobilisierung wird die Patientin psychiatrisch begutachtet und kann nach Hause entlassen werden.
Unfallchirurgischer Befund vom 18.12.2014. XXXX Unterschenkelfraktur rechts. Operation am 30.11.2014: Unterschenkelmarknagel rechts.
Nebendiagnosen: Z.n. Nieren versagen, depressive Störung, Diabetes mellitus. Therapievorschlag: Mobilisierung mit Vollbelastung und etablierte Therapie weiter.
Subjektiv geschilderte Beschwerden: Die Beschwerdeführerin leide an wiederholten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Lumboischialgie beidseits. Die Beschwerden würden an die Außenseite beider Oberschenkel und Unterschenkel ausstrahlen. Beim Gehen würden die Beschwerden an der Rückseite beider Oberschenkel bestehen. Sie habe das Gefühl, die Waden seien angespannt. Nach Fraktur im Sprunggelenksbereich rechts sei der Marknagel noch in situ. Sie könne auch nicht weit gehen, da sie im Unterschenkel rechts keine Kraft habe. Sie benötige Schmerzmittel. Sie würde 2 Packungen Zigaretten pro Tag rauchen und fallweise Alkohol konsumieren.
Orthopädische Kontrollen laufen bei Bedarf. Auch erhalte sie fallweise Infiltrationen, die nur eine geringe Besserung bewirken. Eine Operation der Lendenwirbelsäulenveränderungen sei vorgesehen, einen Termin wisse sie noch nicht. Sie trägt ein Lendenwirbelsäulen-Mieder. Auch Heimgymnastik werde betrieben. Ein Diabetes mellitus sei seit etwa drei Jahren bekannt, eine Kontrolle sei erforderlich. Kontrollen werden dzt. beim Hausarzt absolviert, sie solle laut eigenen Angaben auch in die XXXX zur Kontrolle gehen. Psychiatrische Kontrollen werden einmal monatlich bei Dr. XXXX durchgeführt. Eine Psychotherapie habe sie über ein Jahr im XXXX absolviert. Diese sei bis vor einem Monat gelaufen. Nun sei sie zweimal bei einem anderen Psychologen gewesen, der ihr jedoch nicht sympathisch sei. Sie suche deshalb einen neuen Therapeuten.
Sozialanamnese: XXXX
Berufsanamnese: XXXX, derzeit beruflich tätig. Sie habe einen wechselnden Arbeitsplatz und müsse beruflich viel gehen. Kontrollgänge würden etwa 1 1/2 Stunden dauern, danach Aufsichts- und Auskunftstätigkeit in einem XXXX. Der letzte Krankenstand sei bis vor einem Monat gewesen. Aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden sei sie damals vier Wochen im Krankenstand gewesen.
Medikamentöse Therapie: Metformin, Urivesc, Diclostad, Amlodipin, Pantoprazol, Tramadol, Trittico, Mirtabene. Miranax und Mexalen sowie Seractil und Voltaren bei Bedarf. Truxal.
Status präsens: Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Adipös
Größe: 172 cm, Gewicht: 100 kg. An- und Auskleiden zur Durchführung der klinischen Untersuchung selbständig möglich. Wechsel der Körperhaltung gut möglich, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. Herz: Reine Herztöne, rhythmische Herzaktion.
Blutdruck: 145/80. Lungen: Vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall. Basen atemverschieblich.
Bauch: Weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber am Rippenbogen tastbar, Milz nicht tastbar,
Nierenlager beidseits frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule:
Seitneigung und Seitdrehung: Nach rechts frei und nach links endlagig eingeschränkt. In- und Reklination endlagig eingeschränkt.
Brustwirbelsäule: Gerade. Lendenwirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung nach links und nach rechts endgradig eingeschränkt.
LWS-Mieder. Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtshänderin
Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff durchführbar. Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei. Nacken- und Schürzengriff durchführbar.
Ellenbogengelenke: Frei beweglich. Handgelenke: Frei beweglich.
Fingergelenke: Frei beweglich. Faust- und Zangengriff beidseits durchführbar.
Untere Extremitäten: Hüftgelenk: Rechts: Flexion 120°, Abduktion und Adduktion frei. Hüftgelenk links: Flexion frei, Abduktion und Adduktion frei Kniegelenk links: Flexion frei, bandfest. Kniegelenk rechts: Flexion frei, bandfest Sprunggelenke: Frei beweglich, blande Narbe am rechten Sprunggelenk nach Fraktur. Großzehengelenke frei beweglich, Zehengelenke: Frei beweglich. Beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden. Fuß heben und senken beidseits durchführbar. Kraft an den UE seitengleich normal. Hocke durchführbar. Venen: Unauffällig. Ödeme: Keine Pulse: Popliteal- und Fußpulse beidseits gut palpabel. Stuhl- und Harnanamnese:
Unauffällig grobneurologisch: Sensibilität an der Außenseite des rechten Oberschenkels und Unterschenkels gering reduziert. psychisch: Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen fassbar. Stimmung ausgeglichen. Gangbild:
Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Depressives Syndrom bei Dependenzsyndrom. Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach stationären Aufenthalten an Fachabteilungen XXXX bei Stabilisierungstendenz mittels fachärztlich-medikamentösen sowie psychotherapeutischen Therapiemaßnahmen, beruflich und sozial integriert.
40 vH
02
Klimakterisches Syndrom bei Verlust beider Eierstöcke, bis zum vollendeten 65. Lebensjahr. Fixer Rahmensatz.
40 vH
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da sich bei Prolaps L3/L4 und Vertebrostenose L2/L3 sowie L3/L4 mit rezidivierender Lumboischialgie geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren lassen.
20 vH
04
Diabetes mellitus. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mittels oraler Medikation bei gutem Allgemeinzustand.
20 vH
05
Verlust der Gebärmutter. Fixer Rahmensatz.
10 vH
06
Zustand nach Unterschenkelbruch rechts. Unterer Rahmensatz dieser Position, da in situ-befindlicher Marknagel bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen.
g.Z. 02.05.32
10 vH
07
Harninkontinenz. Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittels Medikation gut behandelbar.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für
den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Die Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet
Der Gesamt-GdB ist ab Antragstellung am 16.06.2015 anzunehmen.
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin erhebt laut vorliegendem Mail vom 11.10.2015 Einspruch gegen den Abweisungsantrag, da einige Krankheiten wie zum Beispiel "Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke" nicht berücksichtigt wurden und zudem neue Umstände, wie zum Beispiel das Ergebnis einer neuen Magnetresonanz-Untersuchung und ein Attest des Psychiaters vorliegen. Die Beschwerdeführerin legte psychiatrische Berichte des behandelnden Nervenfacharztes
Dr. XXXX, einen neurochirurgischen Befund, eine Magnetresonanztomographie, ein gynäkologisches Attest vom 21.10.2015 und ein Röntgen des rechten Unterschenkels vor, welche bei Erstellung der Vorgutachten nicht vorlagen. Infolge der nunmehr vorliegenden Befunde ergeben sich Änderungen der Einschätzung (siehe Einschätzung oben sowie folgenden Punkt).
Begründung einer vom erstinstanzlichen Gutachten abweichenden Beurteilung: Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein vorliegendes gynäkologisches Attest von Herrn Dr. XXXX vom 21.10.2015 belegt einen Zustand nach Gebärmutterentfernung und die Entfernung beider Eierstöcke, ein klimakterisches Syndrom, eine Harninkontinenz und einen Zustand nach Unterschenkelbruch rechts mit in situ-befindlichem Osteosynthesematerial (Marknagel).
Damit ergeben sich folgende Änderungen in der Beurteilung Neuaufnahme von Leiden Nr. 2, Leiden Nr. 5, Leiden Nr. 6 und Leiden Nr. 7. Die Neuaufnahme von Leiden Nummer 2 führt auch zu einer Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades im Vergleich zum Gutachten vom 06.09.2015. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.03.2016 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurden Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 16.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Zahl:
XXXX und dem mit Stichtag 01.04.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene, medizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesem Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
So findet sich in dem Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung.
Es wird in dem eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass Leiden 2 (Klimakterisches Syndrom bei Verlust beider Eierstöcke) ein relevantes zusätzliches Leiden darstellt und das führende Leiden 1 (Depressives Syndrom bei Dependenzsyndrom) um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Befunde ergeben sich laut Sachverständigengutachter Änderungen der Einschätzungen. Ein vorliegendes gynäkologisches Attest belegt einen Zustand nach Gebärmutterentfernung und die Entfernung beider Eierstöcke, ein klimakterisches Syndrom, eine Harninkontinenz und einen Zustand nach Unterschenkelbruch rechts mit in situ-befindlichem Osteosynthesematerial (Marknagel). Es kommt dadurch zur Neuaufnahme von Leiden Nr. 2, Leiden Nr. 5, Leiden Nr. 6 und Leiden Nr. 7. Außerdem führt die Neuaufnahme von Leiden Nummer 2 laut Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auch zu einer Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades im Vergleich zum Gutachten erster Instanz.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 16.06.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichische Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 19.06.2015 erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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