W136 2117326-1•BVwG W136 2117326-1
W136 2117326-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2016
Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial, Ersatzbescheid,<br/>Kriegsmaterial, Säumnisbeschwerde, Verlässlichkeit, Waffenbesitz
W136 2117326-1/2E
ERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, wh. XXXX, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial zu Recht erkannt:
A) XXXX wird gemäß § 18 Abs. 2 WaffG iVm § 28 Abs. 7 VwGVG eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LDT Kaliber .45 ACP erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer
XXXX (in der Folge kurz BF) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LDT im Kaliber .45 ACP.
In der Antragsbegründung wurde ausgeführt, der BF verfüge neben Ausnahmebewilligungen gemäß §18 Abs. 2 WaffG über einen Waffenpass zum Besitz und zum Führen von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen, über eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von vier verbotenen Schusswaffen sowie über 230 genehmigungspflichtige Schusswaffen. Aktenkundig sei seine jahrzehntelange Tätigkeit als Sportschütze und als Sportschützeninstruktor, weiters sei er als anerkannter Sammler insbesondere von genehmigungspflichtigen und meldepflichtigen Schusswaffen bekannt, er publiziere seit Jahren in Fachzeitschriften über Waffentechnik, Waffensammeln und Waffenrecht. Ein Teil seiner Sammlung betreffe US-amerikanische Ordonnanzwaffen, darin fehle jedoch die antragsgegenständliche Thompson Maschinenpistole. In Deutschland würden solche Maschinenpistolen derart zu halbautomatischen Waffen umgebaut, dass sie nicht mehr zu vollautomatischen rückgebaut werden könnten. Als halbautomatische Waffen wären sie in Deutschland als Sportwaffen zugelassen. Die Gefährlichkeit der Waffe sei gleich der anderer halbautomatischer Waffen, es werde lediglich eine Pistolenmunition im durchschlagsschwachen Pistolenkaliber .45 ACP verschossen. Es handle sich bei der Waffe selbst im vollautomatischen, also nicht umgebauten Zustand um ein völlig veraltetes Kriegsgerät, nach Unionsrecht sei sie in die Kategorie B (genehmigungspflichtige Feuerwaffen) eingeordnet. Diese Einstufung zeige, dass die Gefährlichkeit beschränkt sei.
Dem Antrag beigeschlossen war ua. eine Stellungnahme der krimininalpolizeilichen Untersuchungsstelle des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 7. April 2008, derzufolge die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen dem von ihm verfolgten Sammelziel zuzuordnen seien und keineswegs eine sinnlose Ansammlung von Schusswaffen darstellten.
2. Mit Bescheid vom 25. November 2010 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 10 und § 18 Abs. 2 und 5 WaffG iVm. § 1 Abschnitt I
Z. 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, ab.
Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, ausgeführt, bei der antragsgegenständlichen Waffe handle es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial. Es sei ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar sei, die Waffe einer Privatperson zugänglich zu machen. Die Abgabe von Dauerfeuer sei infolge technischer Veränderung der Waffe nicht mehr möglich. Die Einsatzschussweite der Waffe liege bei 120 Metern und liege weit über derjenigen einer bei der Polizei verwendeten Pistole. Der Besitz von Schusswaffen wie der gegenständlichen Waffe durch Privatpersonen stelle "generell eine Sicherheitsgefährdung dar, weil nicht auszuschließen ist, dass dieses Kriegsmaterial gegebenenfalls (wenn auch nicht notwendigerweise durch den Beschwerdeführer selbst) sogar gegen Sicherheitsorgane eingesetzt werden könnte." Selbst veraltete als Kriegsmaterial einzustufende Schusswaffen seien auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise als gefährlich anzusehen. Dies könne zu einem "erheblichen Gefahrenpotential bei Einsätzen der Exekutive" werden. Eine derartige Gefährdung bzw. eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse aber strikt abgelehnt werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Waffe in Deutschland als Sportwaffe eingestuft sei, woraus sich die beschränkte Gefährlichkeit der Waffe zeigte, sei unerheblich, weil in anderen Ländern vorgenommene Einstufungen in keiner Weise Berücksichtigung in einem ausschließlich nach der österreichischen Rechtsordnung zu beurteilenden Sachverhalt finden könnten. Das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, sei weitaus gewichtiger als das private Interesse des Beschwerdeführers an Vervollständigung seiner Waffensammlung. Das private Interesse könne nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren herbeizuführen. Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 2 WaffG erteilt worden seien, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
3. Gegen den vorgenannten Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0001, den angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Nach Darlegung seiner bisherigen Rechtsprechung im gegebenen Zusammenhang (VwGH vom 14. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067 und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/11/0170) führt der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus:
"...Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG hat die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0116, und vom 14. Dezember 2010, Z. 2007/11/0054). In den eben zitierten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne § 18 Abs. 2 WaffG dartun kann. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2013, Zl. 2010/11/0127).
2.3.1. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Versagung der beantragten Ausnahmebewilligung allein auf die mit dem Besitz von Schusswaffen wie der gegenständlichen durch Private verbundene "generelle Sicherheitsgefährdung" gegründet. Dass dieses Argument in seiner Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dartut (weil diese Auffassung zur Folge hätte, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften) hat der Verwaltungsgerichtshof - wie erwähnt - bereits im Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0116, klargestellt (vgl. in diesem Sinne auch das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2013).
2.3.2. Bei der Gewichtung dieses sicherheitspolizeilichen Interesses hätte sich die belangte Behörde aber auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, dass von der in Rede stehenden halbautomatischen Schusswaffe nicht höhere Gefahren ausgingen als von anderen Schusswaffen, die etwa nach der von ihm ins Treffen geführten Richtlinie der Europäischen Union gleich wie die in Rede stehende Schusswaffe in die Kategorie B fallen. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass ihm bewusst sei, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die in Rede stehende halbautomatische Schusswaffe ausschließlich die österreichische Rechtslage maßgebend sei, er hat aber zur Unterstützung seines Standpunktes, dass diese Waffe keine solche Gefährlichkeit aufweise, wie sie Kriegsmaterial üblicherweise zugeordnet wird, hervorgehoben, dass diese Einschätzung auch in anderen Rechtsvorschriften ihren Niederschlag finde.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren überdies konkrete Angaben zur seiner Auffassung nach gegebenen Unterlegenheit der antragsgegenständlichen Waffe in Bezug auf die aus ihr verschossene Munition gegenüber derjenigen von Schusswaffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht und darauf hingewiesen, dass die antragsgegenständliche Waffe im Hinblick auf ihr Konzept und ihre Unhandlichkeit in jeder Hinsicht veraltet sei. Mit diesem Vorbringen wurde erkennbar - und zu Recht - ins Treffen geführt, dass in die zu treffende Ermessensentscheidung auch einzufließen hat, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt.
Dem Gesetzgeber des Waffengesetzes kann - will man nicht eine Inkonsistenz des WaffG annehmen - nicht zugesonnen werden, dass er den Besitz durch Private von Schusswaffen, die Kriegsmaterial darstellen, unabhängig von der von ihnen im Vergleich zu anderen Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz zwar einer Bewilligung bedarf, auf deren Erteilung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aber ein Rechtsanspruch besteht, ausgehenden Gefahr hintanhalten wollte. Mit dieser Überlegung steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, die in Fällen, in denen es um die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für Erwerb und Besitz eines Sturmgewehres oder einer besonders leistungsstarken (insbesondere: großkalibrigen und durchschlagskräftigen) Schusswaffe ging, eine stärkere Gewichtung des von der belangten Behörde auch im vorliegenden Beschwerdefall ins Treffen geführten öffentlichen Interesses nicht für bedenklich befunden hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0170 (zu einer Präzisionsbüchse im Kaliber .50), und vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067 (betreffend Sturmgewehre)).
Angesichts des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers zur (seiner Ansicht nach: minderen) Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob und inwieweit überhaupt eine waffentechnische Überlegenheit dieser Waffe gegenüber denjenigen Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet sind, und solchen Waffen, deren Besitz schon mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, besteht. Dabei wären ua. die Einsatzschussweiten, die Durchschlagskraft der Munition, aber auch die Handhabbarkeit dieser Waffen einander gegenüberzustellen.
Da die belangte Behörde, wie die Bescheidbegründung zeigt, die Aufgabe, die ihr bei richtigem Gesetzesverständnis bei der Ermittlung der Grundlagen für eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG zukommt, verkannt und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet."
4. Mit Note vom 12.03.2014 beauftragte die belangte Behörde das Amt für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT)/Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik zur antragsgegenständlichen Waffe ein Gutachten hinsichtlich Einsatzschussweite, Alter, Durchschlagskraft und Handhabbarkeit zu erstatten. Weiters möge sich die befasste Abteilung zur Frage der waffenmäßigen Überlegenheit der antragsgegenständlichen Waffe gegenüber einer P80/Glock 17 eines Streifenpolizisten äußern, wobei die belangte Behörde darauf hinwies, dass diese aufgrund der höheren Einsatzschussweite der antragsgegenständlichen Waffe wohl gegeben sein dürfte.
Gleichzeitig ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Stellungnahme, ob beim BF die waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben sei und um Mitteilung, wieviele halbautomatische Gewehre sich im Besitz des BF befänden.
5. Mit Note vom 18.03.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX der belangten Behörde mit, dass beim BF die geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit weiterhin gegeben sei und wies auf die der belangten Behörde bereits vorgelegten waffenrechtlichen Überprüfung des BF vom 31.08.2013 hin (Anm: im Akt der belangten Behörde aufliegend). Der BF sei aktuell im Besitz von drei näher genannten halbautomatischen Gewehren US-amerikanischer Provenienz.
6. Mit Note vom 08.04.2014 übermittelte das ARWT/Waffen- und Flugkörpertechnik der belangten Behörde eine waffentechnische Beurteilung der antragsgegenständlichen Waffe, wobei insbesondere auf die vom BF behauptete ballistische Überlegenheit der Patrone 9mm Para zu jener der .45 ACP eingegangen wurde und die Ergebnisse außenballistischer Vergleiche der 9mm P80 (GLOCK 17) und der MP88 der Fa. Steyr, mit der die Polizei ausgerüstet ist, mit der antragsgegenständlichen Waffe MP Thompson ausführlich dargestellt wurden. Die Zusammenfassung der gutachterlichen Stellungnahme des ARWT lautet wörtlich:
"Unbeschadet dessen, dass eine Maschinenpistole ein anderes Anforderungsprofil aufweist als das einer Faustfeuerwaffe, die einsatztaktisch andere Aufgaben zu erfüllen hat und daher unterschiedlich zu bewerten ist, ist aus den waffen- und munitionsspezifischen Gegebenheiten, die seitens des Beschwerdeführers behauptete waffentechnische Unterlegenheit der 11,43 mm (.45 ACP) MP THOMPSON gegenüber der 9 mm P80 (GLOCK 17) nicht gegeben. Im Vergleich mit der STEYR 9 mm MP88 mit der die Polizei ebenfalls ausgerüstet ist, ist sie hinsichtlich der Präzision, Zielballistik und Ergonomie unterlegen. Ausgenommen der verfügbaren hohen Magazinskapazität ist die MP THOPSON aufgrund ihrer Funktion und ballistischen Leistung der Patrone .45 ACP mit anderen Kategorie B Waffen gleichzusetzen, wobei eine außenballistische Unterlegenheit gegenüber halbautomatischen Langwaffen (Gewehre) mit den üblichen Büchsenkalibern gegeben ist. Eine mehr oder mindere Gefährlichkeit gegenüber anderen ähnlichen Waffen kann aus Sicht des ARWT/WFT bei objektiver Beurteilung nicht erkannt werden."
7. Mit Note vom 18.12.2014 ersuchte die belangte Behörde das ARWT/Waffen- und Flugkörpertechnik um Ausführungen zu den unterschiedlichen Anforderungsprofilen und einsatztaktischen Aufgaben zwischen der GLOCK 17 und der MP Thompson und um nähere Erläuterungen zu den Tabellen des außenballistischen Vergleichs.
Diesem Ersuchen kam das ARWT mit Note vom 27.01.2015 mit näheren Erläuterungen zu den unterschiedlichen Anforderungsprofilen an eine Faustfeuerwaffe (zB Pistole) zu einer Handfeuerwaffe (zB MP, Gewehr) sowie Erläuterungen zur Berechnung der Geschoßgeschwindigkeit nach.
Die beiden vorgenannten Gutachten des ARWT wurden dem BF von der belangten Behörde am 29.01.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
8. Mit Stellungnahme vom 19.03.2015 wies der BF auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand hin und führte aus, dass - gleichwohl die belangte Behörde der unmissverständlichen Aufgabenstellung durch den VwGH nur unzureichend nachgekommen wäre - sich bereits aus den vorliegenden, wenn auch unvollständigen Ermittlungsergebnissen ergäbe, dass die beantragte Bewilligung zu erteilen sei, da entsprechend der eingeholten Gutachten eine waffentechnische Überlegenheit der MP Thompson gegenüber Waffen der Polizei nicht bestehe, jedoch eine waffentechnische Unterlegenheit der Pistole 80 gegenüber halbautomatischen Langwaffen, deren Besitz mit der üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig sei, bestehe. Wenn im Gutachten auf die hohe Magazinkapazität der MP Thompson hingewiesen werde, die eine gewisse Überlegenheit gegenüber der P 80 bedeute, sei darauf zu verweisen, dass auch für die P 80 Magazine für 33 und sogar 50 Schuss frei erwerbbar seien. Vorgelegt wurden auch Unterlagen der Pistole Brügger Thomet im Kaliber 9mm, die zeigen würden, dass diese Waffe der Kategorie B der P 80 der Polizei weit überlegen sei. Weiters wurden Unterlagen zu drei weiteren näher genannten halbautomatischen Selbstladekarabinern vorgelegt, die alle mit der üblichen waffenrechtlichen Bewilligung erwerbbar seien und die der P 80 hinsichtlich Einsatzschussweite, Treffergenauigkeit und Durchschlagskraft weit überlegen seien.
Mit Note vom 30.03.2015 ersuchte die belangte Behörde das ARWT zu der vom BF genannten Pistole sowie zum Gewehr OA-15M4 Austria Kal.223 Stellung zu nehmen.
9. Mit Note vom 21.04.2015 des ARWT erfolgte Befund und Beschreibung der beiden oben genannten Waffen, wobei das Gewehr mangels Eigenschaft als Jagd- oder Sportwaffe als Kriegsmaterial einzustufen sei.
Die belangte Behörde übermittelte dem BF am 20.07.2015 Befund und Begutachtung zu den Gewehren OA 15 M4 Austria, OA 15 Austria und HERA Arms The 15th, wobei aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, welcher gutachterliche Befund den beiden letzte genannten Gewehren zu Grunde liegt.
10. Mit Stellungnahme vom 24.07.2015 wies der BF darauf hin, dass die von der belangten Behörde übermittelten Angaben zu den Gewehren für das gegenständliche Verfahren irrelevant wären. Vielmehr sei dem Schreiben des ARWT vom 08.04.2014, welches die antragsgegenständliche Waffe, eine Pistole Glock 17 (P 80) und eine moderne Maschinenpistole (MP 88) der Firma Steyr verglichen habe, zu entnehmen, dass eine mehr oder mindere Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe gegenüber anderen ähnlichen Waffen bei objektiver Beurteilung nicht erkannt werden könne.
Wenn die Behörde im behobenen Bescheid vom 25.11.2010 ausgeführt habe, dass "eine derartige Gefährdung bzw. eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonengegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganes strikt abgelehnt werden" muss und deswegen die beantragte Bewilligung zu versagen sei, dann zeigt das durchgeführte Ermittlungsverfahren, dass durch die antragsgegenständliche Waffe keinesfalls eine entsprechende waffenmäßige Überlegenheit bestehe. Eine waffenmäßige Überlegenheit gegenüber der Pistole 80 (Glock 17) des "üblichen Streifenpolizisten" bestehe aber sogar durch andere Waffen, die mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung besessen werden dürfen. Beispielsweise könne die Pistole P 80 mit einem Anschlagschaft und einem Vordergriff ausgestattet werden. Wie bereits in der Stellungnahme vom 19.03.2015 ausgeführt, seien in Österreich halbautomatische Schußwaffen in Gewehrkalibern, welche lt. ARWT der Pistole P 80 außenballistisch überlegen seien, ohne weiteres mit üblichen waffenrechtlichen Bewilligungen (Waffenbesitzkarte oder Waffenpasses) erhältlich und dürften allenfalls sogar geführt werden. Diesbezüglich werde Beschreibung und Bild sowie Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 03.04.2014 vorgelegt, womit rechtskräftig festgestellt wurde, dass die halbautomatische Schußwaffe Schmeisser M4-Austria, Kaliber .223 Rem. der Kategorie B im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG1996 zuzuordnen sei. Diese Waffe weise eine weit höhere Einsatzschussweite, eine weitaus höhere Treffergenauigkeit und eine weitaus höhere Durchschlagskraft als die Pistolen 80 der Polizei auf, was auch vom ARWT bestätigt worden sei.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass durch die antragsgegenständliche Waffe in keinster Weise eine waffentechnische Überlegenheit gegenüber herkömmlichen Polizeiwaffen erreicht werde und herkömmlichen Waffen, die mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung besessen werden dürfen, weit unterlegen sei. Der gestellte Antrag werde vollinhaltlich Aufrecht erhalten.
11. Mit gegenständlicher Säumnisbeschwerde vom 17.09.2015 beantragte der BF, dass Bundesverwaltungsgericht möge ihm die beantragte Ausnahmebewilligung erteilen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Gegenständliches Verfahren sei seit mehr als fünf Jahren anhängig, der Verwaltungsgerichtshof habe das den Erstbescheid der belangten Behörde behebende Erkenntnis dem BF im Dezember 2013 zugestellt, seitdem seien nahezu weitere zwei Jahre vergangen, ohne dass die Behörde eine Entscheidung getroffen hätte.
12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2015, beim BVwG am selben Tag einlangend, wurde gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verfahrensakt der belangten Behörde unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 VwGVG ohne Bemerkungen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie der Säumnisbeschwerde und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
1.2. Zur Säumnis der belangten Behörde:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Dezember 2013 den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag des BF vom Mai 2010 abgewiesen wurde, aufgehoben und eine klare Rechtsansicht, welche Ermittlungen die Behörde angesichts des Parteienvorbringens im Gegenstand vorzunehmen habe, zum Ausdruck gebracht. Die belangte Behörde hat die erforderlichen Ermittlungen mit relativ großer zeitlicher Verzögerung durchgeführt und hat zusätzliche Ermittlungen durchgeführt, deren Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht nachvollziehbar ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der die belangte Behörde daran gehindert hätte, eine Sachentscheidung zu treffen.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage des Verfahrensaktes der belangten Behörde getroffen werden. Insbesondere fällt auf, dass die von der belangten Behörde beauftragten gutachterlichen Stellungnahmen des ARWT prompt und innerhalb der von der Behörde diesbezüglich gesetzten Frist erfolgen, die Behörde jedoch nach Gutachtenserstellung Monate untätig bleibt, ohne dass dafür ein Grund erkannt werden kann. Die belangte Behörde hat auch bei Beschwerdevorlage keinen Grund angegeben, der sie an der Sachentscheidung gehindert hätte. So hat die belangte Behörde auch die Säumnisbeschwerde erst zwei Monate nach deren Einlangen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, obwohl sie von der Möglichkeit der Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 16 Abs. 2 VwGVG nicht Gebrauch gemacht hat.
1.3. Zur waffenrechtliche Bewilligung:
1.3.1. Bei der antragsgegenständlichen Waffe handelt es sich um Kriegsmaterial nach der zu § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, ergangenen Verordnung.
1.3.2. Der BF ist Sammler historischer Waffen und besitzt neben jenen Schusswaffen, die er zur Ausübung des Schieß- und Jagdsportes benötigt, eine Sammlung hochwertiger Schusswaffen der amerikanischen Pionierzeit und US-amerikanische Ordonanzwaffen sowie Faustfeuerwaffen aus amerikanischer, schweizerischer und deutscher Fertigung. Die Waffen des BF sind in gepflegten und geordneten Zustand und werden sicherheitspolizeilich ordnungsgemäß und sicher verwahrt. Der BF ist waffenrechtlich verlässlich (§ 25 WaffG).
1.3.3. Die antragsgegenständliche Waffe ist waffentechnisch den Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet sind, sowie solchen Waffen, deren Besitz mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, nicht überlegen.
Obige Feststellungen konnte unmittelbar auf der Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes und darin aufliegenden Gutachten und Stellungnahmen sowie dem diesbezüglich unbestrittenen Vorbringen des BF getroffen werden und basieren auf folgenden Erwägungen:
Die Kriegsmaterialeigenschaft der antragsgegenständlichen Waffe ist unstrittig.
Die Feststellungen zur Waffensammlung des BF ergeben sich aus dessen Parteienvorbringen, sowie dem damit übereinstimmenden Befund und Stellungnahme eines waffentechnischen Amtssachverständigen der Landespolizeidirektion NÖ. Die gegebene waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF wurde von der dafür zuständigen Behörde (XXXX) bestätigt.
Die Feststellung, dass die antragsgegenständliche Waffe den bei der Exekutive verwendeten Waffen nicht überlegen ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme des ARWT/Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik vom April 2014, die von der belangten Behörde eingeholt wurde (siehe Verfahrensgang I.6.). Darin wurde nach ausführlicher Gegenüberstellung von Geschoßgeschwindigkeit und -energie sowie Treffergenauigkeit der antragsgegenständlichen Waffe zu der bei der Polizei verwendeten P80 und MP88 festgestellt, dass die MP Thompson waffentechnisch der P80 nicht, der MP88 jedoch schon unterlegen ist. Gleichzeitig wurde in dem Gutachten festgehalten, dass die Gefährlichkeit einer Waffe nicht aus Waffengewicht und -länge ableitbar ist und damit zum Ausdruck gebracht, das die "Handhabbarkeit" kein Kriterium für die Frage der Gefährlichkeit der Waffe darstellt, zumal sich in dieser Hinsicht eine Faustfeuerwaffe (P80) nicht mit einer Handfeuerwaffe (MP) vergleichen ließe; ausdrücklich festgehalten wurde, dass die MP 88 der Polizei mehr als ein Kilo leichter als die MP Thompson ist. Festgestellt wurde, dass die antragsgegenständliche Waffe mit Kategorie B-Waffen ballistisch vergleichbar, jedoch Langwaffen dieser Kategorie mit den üblichen Kalibern außenballistisch unterlegen ist. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass weder eine mindere noch eine größere Gefährlichkeit der MP Thompson mit vergleichbaren Waffen festgestellt werden kann. Insoweit die größere Magazinkapazität der MP Thompson als Vorteil gegenüber einer P80 in den Raum gestellt wurde, wurde in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.01.2015 darauf hingewiesen, dass dieser Vorteil auch bei einer Faustfeuerwaffe durch Verwendung eines Sondermagazins mit höherer Schusszahl unter Inkaufnahme des Nachteils der geänderten Geometrie erreicht werden kann.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Art. 131 Abs. 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt. Gemäß § 49. Abs. 1 WaffG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das WaffG nicht. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zur Zulässigkeit der der Säumnisbeschwerde:
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013, maßgebend. Dessen § 28 lautet auszugsweise:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) ...
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."
Die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde stimmen weitgehend mit jenen des bisherigen Art 132 B-VG idF BGBl I Nr. 115/2013 betreffend die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überein, sodass insofern die Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können. Die Beschwerdelegitimation setzt Parteistellung im Verwaltungsverfahren voraus und dass ein Erledigungsanspruch besteht (vgl. Walter/Thienel [2013], Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 36 bis 38).
Im Beschwerdefall geht der BF von einer Säumigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Erledigung seines Anbringens vom 26.05.2010 aus, mit welchem er bei der belangten Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG beantragt hat. Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehalten, nach Behebung ihres Bescheides vom 25.11.2010 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 21.11.2013 unter Bindung an dessen Rechtsansicht einen Ersatzbescheid ohne unnötigen Aufschub zu erlassen. Die belangte Behörde hat die vom Verwaltungsgerichtshof als notwendig erachteten Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgenommen, hat jedoch in weiterer Folge seit April 2014 keine weiteren wesentlichen Verfahrenshandlungen gesetzt bzw. auch keine bescheidmäßige Erledigung vorgenommen. Die belangte Behörde war somit zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde im September 2015 säumig.
Im vorliegenden Fall hatte daher das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme darauf, dass die Sache nach der Aktenlage entscheidungsreif war, in der Sache selbst zu entscheiden, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen zu üben hatte.
2.3. Zu A II.) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten:
"Kriegsmaterial
§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
...
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."
Im vorliegenden fortgesetzten Verfahren war die belangte Behörde wie auch nunmehr das zur Entscheidung in der Sache zuständige Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geäußerte Rechtsansicht gebunden.
Der Antragsteller hat als Sammler historischer Waffen ein relevantes Interesse im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG am Erwerb der antragsgegenständlichen Waffe glaubhaft gemacht. Sein Antrag wäre allerdings abzuweisen, wenn der Erteilung der Ausnahmebewilligung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolitischer Art entgegenstünden. Derartige entgegenstehende Interessen liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
Bereits im Juli 2010 hat die Generalstabsabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mit GZ S 92000/761-GStbAbt/2010 mitgeteilt, dass keine militärischen Interessen einer Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Insofern die belangte Behörde die Versagung der Bewilligung auf die mit dem Besitz von Schusswaffen durch Private verbundene "generelle Sicherheitsgefährdung" gründete, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall erneut darauf hingewiesen, dass diesem Argument in seiner Allgemeinheit deswegen keine Berechtigung zukommt, weil dem Gesetzgeber des Waffengesetzes nicht unterstellt werden könne, den Erwerb von Schusswaffen, die Kriegsmaterial darstellen, unabhängig von der von Ihnen ausgehenden Gefahr generell unterbinden zu wollen. Die von der belangten Behörde im Erstbescheid geäußerten Bedenken, wonach einer Erteilung einer Ausnahmebewilligung sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstünden, weil dem Besitzer einer derartigen Waffe eine waffenmäßige Überlegenheit gegenüber Organen der allgemeinen Sicherheitsverwaltung, die für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlich sind, zukäme, waren im Hinblick darauf, dass dies bei - wie der Gutachter ausführte - objektiver Betrachtung tatsächlich nicht der Fall ist, nicht Aufrecht zu erhalten.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Bedachtnahme darauf, dass die antragsgegenständliche Waffe gegenüber jenen, die bei der Exekutive in Verwendung stehen sowie solchen Waffen, deren Besitz mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, waffentechnisch nicht überlegen ist, nicht erkannt werden, dass mit der Erteilung der Bewilligung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 10 WaffG verbunden wäre.
Im Hinblick auf die bestehende waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF war daher die beantragte Bewilligung zu erteilen. Die vom BF beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass Sachverhalt geklärt ist und die Bewilligung erteilt wird, unterbleiben.
Abschließend wird der Vollständigkeit halber auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz WaffG bedarf die Ausnahmegenehmigung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Bei dieser Verpflichtung zur Einvernehmensherstellung handelt es sich jedoch nicht um eine Verfahrensvorschrift, die im Wege des §17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, sondern um eine spezifisch die Willensbildung der belangten Behörde betreffende Regelung (vgl. VwGH Ro 2015/08/0026 zu § 10 Abs. 3 AlVG) Im gegenständlichen Verfahren erfolgte daher keine Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Inneres; dessen ungeachtet wird diesem das gegenständliche Erkenntnis im Hinblick auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 5 WaffG zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung (Mitteilung an die gemäß § 48 WaffG zuständige Behörde) übermittelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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