BVwG W227 2014181-1

W227 2014181-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2014181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2014181.1.00

Spruch

W227 2014176-1/10E

W227 2014178-1/10E

W227 2014179-1/10E

W227 2014180-1/10E

W227 2014181-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX ,

(4.) XXXX und (5.) XXXX gegen die Bescheide des Vizerektors für Lehre der Technischen Universität Wien (TU Wien) jeweils vom 30. Juli 2014, Zlen. (1.) 1125171, (2.) 0828924, (3.) 1029689, (4.) 0828856 und (5.) 1125171, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies der Vizerektor für Lehre der TU Wien die Anträge der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vom 4. Juni 2014 auf Rückzahlung der Studienbeiträge als unzulässig zurück. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diese Bescheide innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 4. August 2014 zugestellt.

2. Erst am 2. September 2014 erhoben die Beschwerdeführer die vorliegenden Beschwerden.

3. Mit Schreiben vom 31. März 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Verspätung ihrer Beschwerden vor und gab ihnen Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

4. Dazu äußerten sie sich wie folgt: Die Beschwerden seien "vorab" per Fax am 1. September 2014 übermittelt worden. Aufgrund des "OK" auf der Faxbestätigung sei angenommen worden, dass die Beschwerden tatsächlich beim Vizerektor für Lehre der TU Wien eingelangt seien. Zusätzlich seien die Beschwerden per Post übermittelt worden. Erst aufgrund des Verspätungsvorhaltes sei der Rechtsvertretung bekannt geworden, dass "offensichtlich ein technischer Fehler bei der Faxsendung unterlaufen" sei.

Weiters übermittelten die Beschwerdeführer Kopien der Sendebestätigung vom 1. September 2014, wonach als Empfänger die Faxnummer der TU Wien angegeben ist und beim Ergebnis "S-OK" (steht für: "Kommunikation stoppen") steht.

Zusätzlich stellten die Beschwerdeführer Wiedereinsetzungsanträge.

5. Ein Telefonat mit der TU Wien am 21. April 2016 ergab, dass des Öfteren Faxsendungen nicht ankommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Den Beschwerdeführern wurden die angefochtenen Bescheide am 4. August 2014 (einem Montag) per Post zugestellt.

Erst am 2. September 2014 (einem Dienstag) brachten die Beschwerdeführer die Beschwerden per Post ein.

Die Beschwerden wurden nicht am 1. September 2014 per Fax eingebracht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Sendungsverfolgung der Post AG, wonach die angefochtenen Bescheide am 4. August 2014 den Beschwerdeführern zugestellt wurden, und dem Vermerk am Kuvert, wonach die Beschwerden am 2. September 2014 zur Post gegeben wurden.

Dass die Beschwerden nicht am 1. September 2014 per Fax eingebracht wurden, stützt sich auf folgende Erwägungen: In den vorgelegten Akten der TU Wien finden sich keine Beschwerden, die per Fax eingebracht worden. Auch die im Akt ersichtliche Korrespondenz mit der TU Wien zeigt, dass die Beschwerden (nur) per Post eingebracht wurden. Zusätzlich gingen die Beschwerdeführer offenbar selbst davon aus, dass die Beschwerden nicht per Fax eingelangt sind, sonst hätten sie die Beschwerden am nächsten Tag nicht per Post aufgegeben. Schließlich ergibt sich aus der Sendebestätigung, dass die Beschwerden nicht übermittelt wurden; die Beschwerdeführer räumten dann auch selbst ein, dass ein technischer Fehler bei der Faxsendung aufgetreten ist (siehe oben Punkt I.4.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

3.1.2. Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Sie hat sich daher zu vergewissern, ob die Übertragung eines Telefaxes (technisch möglich und) erfolgreich durchgeführt worden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 33 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.3. In den gegenständlichen Fällen wurden die Bescheide am 4. August 2014 rechtmäßig den Beschwerdeführern zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am 1. September 2014.

Die Beschwerden wurden jedoch erst am 2. September 2014 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen waren.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Nichteinlangen eines Telefaxes stets dem Einschreiter zum Nachteil gerät, entspricht der oben unter Punkt

3.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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