W214 2007810-1•BVwG W214 2007810-1
W214 2007810-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016
entschiedene Sache, Verfahrenshilfeantrag, Zurückweisung
W214 2007810-1/81Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Antrag von XXXX vom 01.04.2016 auf Verfahrenshilfe im Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.02.2014, Zl. K122.060/0004-DSB/2014, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe, insbesondere auf unentgeltliche Beigebung eines bestimmten Verfahrensverteidigers und auf Kostenersatz für künftige Aufwendungen im Verfahren, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 27.03.2014 Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der Datenschutzbehörde. Im Laufe des Verfahrens brachte sie zahlreiche Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 29.01.2016 stellte sie anlässlich einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung den Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe, insbesondere a) die unentgeltliche Beigebung eines bestimmten "Verfahrenshilfeverteidigers" und b) Kostenersatz für künftige Aufwendungen.
Diesen Anträgen wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 19.02.2016, Zl. W214 2007810-1/59Z nicht stattgegeben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Mit Antrag vom 01.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin -unter dem Beischluss zahlreicher Unterlagen - erneut einen Antrag auf Verfahrenshilfe, insbesondere auf a) die unentgeltliche Beigebung eines bestimmten Verfahrenshilfeverteidigers und b) Kostenersatz für künftige Aufwendungen.
Darin wiederholte sie ihre Argumente, warum sie vermeine, Verfahrenshilfe bewilligt bekommen zu müssen. In diesem Zusammenhang stellte sie die Behauptung auf, dass sich "ihre Vermögensbekenntnisse seit 29.02.2016 gravierend verschlechtert" hätten. Ihre Wohnung sei nur 66,20m2 groß. Insbesondere verwies sie auf weitere Gerichtskosten und vor allem auf das Honorar von EUR 4.948,56, das sie einem Anwalt zur Einbringung Revision gegen den Beschluss über die Abweisung der Verfahrenshilfe bezahlt habe.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 18.04.2016 mitgeteilt, dass ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müsste und auch vorgehalten, dass sie zur Abfassung und Einbringung der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichthof keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe. Weiters wurde die Frage gestellt, ob sie ihren nunmehrigen Antrag auf Verfahrenshilfe zurückziehe.
Mit Schreiben vom 25.04.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Antrag auf Verfahrenshilfe nicht zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19.02.2016 einem Antrag auf Verfahrenshilfe der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Bezüglich des dem genannten Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalts sind keine relevanten Änderungen eingetreten.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen gerichtlichen Verfahrensakt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichter-zuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Antrag auf Verfahrenshilfe, insbesondere unentgeltliche Beigebung eines bestimmten Verfahrensverteidigers und auf Kostenersatz für künftige Aufwendungen im Verfahren
3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich in der Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin seit der Beschlussfassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016 keine relevanten Änderungen ergeben haben. Auch die Größe der Wohnung ändert nichts an den Kosten, die dafür angefallen sind bzw. anfallen. Soweit die Zahlung eines Honorares an den Rechtsanwalt zur Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichthofes geltend gemacht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichthof beantragt hat, was ihr freigestanden wäre.
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19.02.2016 hinsichtlich der Frage eines wirksamen Zugangs zum Gericht ausführlich begründet, warum der Beschwerdeführerin - auch ungeachtet ihrer Vermögenssituation - keine Verfahrenshilfe zu gewähren wäre. Diesbezüglich sind auch keine Änderungen eingetreten.
Da weder der vorliegende Antrag noch der Antrag, der dem Beschluss vom 19.02.2016 zugrundelag, verbesserungsfähige Mängel aufwiesen, war vom Bundesverwaltungsgericht auch kein Verbesserungsauftrag zu erteilen oder einer Manuduktionspflicht nachzukommen.
3.2.2. Aus den oben genannten Gründen war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.