W207 2001565-1•BVwG W207 2001565-1
W207 2001565-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2001565-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.11.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 10.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und legte neben seinem österreichischen Personalausweis ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.2013 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Bild kann nicht dargestellt werden
Keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflexe unauff., Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität-Gangbild:
Unauff. Gangbild, keine Gehhilfe
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung unter lf. Nr.1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Bild kann nicht dargestellt werden
X Dauerzustand"
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehörsschreiben vom 28.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit einem Gesamt-GdB von 30 v.H. zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 18.11.2013 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid, abgefertigt am 09.12.2013, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2014 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, das linke Knie des Beschwerdeführers sei zwar operiert worden, dennoch habe er schon beim Gehen damit Probleme. Auf Empfehlung des behandelnden Arztes solle er Treppen vermeiden und schwere Lasten weder tragen noch heben. Sein rechtes Knie habe größere Probleme und müsse zwingend noch operiert werden, mit dem höchstwahrscheinlichen Ausgang, dass er weiterhin empfindliche Schmerzen haben werde. Unheilbare Schmerzen habe er bei Kreuz- und Halswirbelsäule, die nicht einmal operativ gelindert werden könnten, geschweige denn beseitigt. Seine beiden Hände würden an Carpaltunnelsyndrom leiden. Die Sehkraft seiner beiden Augen habe so nachgelassen (nahe und fern), dass sie inzwischen eine Dioptrie von 3,5 erreicht hätten. Damit sei der Beschwerdeführer "gesundheitlich gehindert" und nicht fähig, einer geregelten und nicht behindertengerechten Arbeit nachzugehen. Aus all diesen Gründen beantrage er die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Am 04.12.2014 reichte der Beschwerdeführer im Wege der belangten Behörde einen Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 23.09.2014 über einen stationären Aufenthalt vom 21.09.2014 bis 23.09.2014 mit der Diagnose "Koronare 2-Gefäßerkrankung, Arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie" nach.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 02.10.2013 erstattet hatte, ein, dies im Wesentlichen verbunden mit der Frage, ob die neu vorgelegten Einwände und Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen. Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 18.11.2015, das beim Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016 einlangte, wird wie folgt ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:
Der Beschwerdeführer ist mit der Einschätzung vom 2.10.2013 nicht einverstanden und wendet ein (siehe ABL 108) dass trotz Operation des linken Kniegelenkes Probleme beim Gehen auftreten. Der behandelnde Arzt rät zum Vermeiden von Treppensteigen und Tragen schwerer Lasten. Weiters bestünden auch Probleme im Bereich des rechten Kniegelenkes, das wahrscheinlich operiert werden muss.
Es bestünden unheilbare Schmerzen im Bereich der Hals-und Kreuzwirbelsäule, die nicht einmal operativ gelindert werden können. Es bestünde ein Carpaltunnelsyndrom an beiden Händen und eine Glashilfe mit 3,5 Dioptrien müsse wegen der Fehlsichtigkeit verwendet werden.
Stellungnahme: im Gutachten vom 2.10.2013 wurde die Schädigung am Stützapparat (Wirbelsäulenschädigung und Abnützungserscheinung beider Kniegelenke bei Zustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes) unter lf. Nr. 1) und 2) erfasst.
Es liegen keine Befunde vor, die eine höhere Funktionsstörung beschreiben, als anlässlich der Untersuchung ermittelt wurde. Sohin ist eine geänderten Beurteilung der nunmehr unter lf. Nr. 1) und 3) erfassten Gesundheitsschädigungen nicht gerechtfertigt.
Die in der Berufung eingebrachten objektiven medizinischen Befunde (siehe ABL 110/2-6 (Patientenbrief des XXXX , medizinische Abteilung, Anamnese: Aufnahme erfolgt zur geplanten koronarangiographischen Abklärung bei Verdacht auf koronare Herzkrankheit aufgrund wiederkehrender Angina pectoris-Symptomatik sowie ambulant durchgeführter positiver
Cardio-Computertomografie-Untersuchung, Vorerkrankungen: arterielle
Hypertonie, Zustand nach Arthroskopie links, Diagnose: koronare Zweigefässerkrankung (lt. Koronarangiographie vom 22 9. 2014 besteht eine 85 %ige proximale LAD-Stenose und eine zweimal 90-prozentige proximale bzw. distale RCX-Stenose), eine Gefässintervention wird zu einem späteren Zeitpunkt geplant, im Echokardiographiebefund vom 27
4. 2014 findet sich zwar ein konzentrisch verdicktes Myocard im Bereich des linken Ventrikels, die globale Pumpfunktion wird jedoch als normal beschrieben, es werden keine signifikanten Wandbewegungsstörungen dokumentiert, die aktuelle Medikation:
Nomexor 5, Thrombo Ass 100, Pantoloc 20, Sortis 40, Plavix 75, Nitrolingual bei Bedarf) bedingen die Neuaufnahme des Leidens unter lf. Nr. 2) in das Gutachten.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Nomexor 5, Thrombo Ass 100, Pantoloc 20, Sortis 40, Plavix 75
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung
40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Leiden 3) erhöht nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die Sehstörung kann mit Glashilfe ausgeglichen werden und erreicht ohne dokumentierte Einschränkung der Sehleistung keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) und 3) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 2) ist eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch Neuaufnahme des Leidens unter lf. Nr. 2) ist eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.
X Dauerzustand"
Dieses ergänzende Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2016, beiden Parteien zugestellt am 01.03.2016, als Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahmemöglichkeit, übermittelt.
Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 10.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten, im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. gründet sich auf das oben wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 18.11.2015 des Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits das Sachverständigengutachten vom 02.10.2013 erstattet hatte. Dieses ergänzende Sachverständigengutachten beinhaltet gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ein zwischenzeitlich hinzugekommenes zusätzliches Leiden, das nunmehr gegenüber der Entscheidung der belangten Behörde zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 40 v.H. führt.
Im Sachverständigengutachten vom 02.10.2013 und in dem dieses ergänzende Gutachten vom 18.11.2015 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Sachverständige setzt sich - ursprünglich auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung - mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander und führt nachvollziehbar aus, wieso er in seinem ergänzenden Gutachten gegenüber dem Vorgutachten zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung gelangt. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten subjektiv empfundenen Leidenszustände betreffend die Knie vermochten vom sachverständigen Gutachter im Rahmen der persönlichen Untersuchung in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form nicht objektiviert zu werden, wie aus der oben wiedergegebenen Befundnahme der Begutachtung vom 02.10.2013 bezüglich der unteren Extremitäten und des Gangbildes ersichtlich ist. Dass das rechte Knie, wie in der Beschwerde vorgebracht, nunmehr operiert worden und die allenfalls erfolgte Operation fehlgeschlagen wäre und zu einer Verschlimmerung der Funktionsbeeinträchtigung des rechten Knies geführt hätte, hat der Beschwerdeführer trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
.....
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
.....
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus deren Zusammenschau sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt, im Gesamtgrad erhöht gegenüber der Entscheidung der belangten Behörde von 30 v.H. auf 40 v.H. wegen des nachträglich hinzugekommenen (neuen) Leidens 2 ("koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck").
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen, weil der Grad der Behinderung von der belangten Behörde mit 30 v.H. eingeschätzt wurde, der Gesamtgrad der Behinderung aktuell allerdings mit 40 v.H. festzusetzen ist, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG allerdings dennoch nicht vorliegen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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