BVwG W176 2122585-1

W176 2122585-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016

Regest

Aussetzung, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2122585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2122585.1.00

Spruch

W176 2122585-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , syrische Staatsangehörige, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend den am 01.08.2015 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 01.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und löste damit die Entscheidungspflicht des BFA aus (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K 10 zu § 17 Asylgesetz 2005, wonach das Einbringen des § 17 Abs. 2 dem Einlangen in § 73 Abs. 1 AVG entspricht).

2. Mit einem am 11.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde) und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und ihr Asyl, jedenfalls aber subsidiären Schutz zuerkennen.

3. Mit Schreiben vom 29.02.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2016, übermittelte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BglNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5, 2014, § 271). Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein. Sie soll dem Verwaltungsgericht ineffiziente Handlungsweisen ersparen, die sonst allenfalls unnütz aufgewendet worden wären, und soll andererseits die Parteien vor der Einbringung unnötiger oder aussichtsloser Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (VwGH 11.12.1957, 2623/55, 2624/55).

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof "verursacht"), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs (Ritz, BAO5, 2014, § 271).

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "leading case" gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass § 34 Abs. 3 VwGVG besagt, dass das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen kann und nicht auch auf Z 3 leg. cit., also auf Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, verweist. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich dies jedoch einerseits aus den genannten prozessökonomischen Gründen als zu kurz gegriffen, andererseits zeigt ein Vergleich mit § 286 BAO, wonach das Verwaltungsgericht die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe mit Beschluss aussetzen kann, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Säumnisbeschwerde anhängig ist und der Verfahrensausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ist, dass im Abgabenverfahren ein Aussetzen der Säumnisbeschwerde gesetzlich verankert wurde.

Unter Bezugnahme auf die einschlägige Literaturmeinung, wonach es "nicht leicht erklärlich" ist, warum eine Aussetzung nur bei Bescheidbeschwerdeverfahren in Betracht kommen soll (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 letzter Satz zu § 34 VwGVG) und Bedachtnahme darauf, dass die Verwaltungsgerichte im Anwendungsbereich der BAO eine Säumnisbeschwerde aussetzen können, sowie unter Zugrundelegung der genannten prozessökonomischen Prämissen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Aussetzung des Verfahrens in einem Fall wie dem vorliegenden möglich ist. Es wäre nicht einsichtig, in Verfahren betreffend eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, welche vor allen Verwaltungsgerichten (also BVwG, LVwG und BFG) einen Verfahrensgegenstand darstellen kann, unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Aussetzung von Verfahren zu generieren, obwohl vor allen Verwaltungsgerichten von gleichgelagerten verfahrensrechtlichen Maßstäben und Grundsätzen auszugehen ist.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit Verfahren zur Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz bereits in einer erheblichen - dreistelligen - Anzahl anhängig. Aufgrund des massiven Anstiegs von Verfahren vor dem BFA alleine im Bereich des Asylrechtes liegt überdies die Einschätzung nahe, dass eine (weitere) erhebliche Anzahl von Säumnisbeschwerdeverfahren droht. Diesen Verfahren - wie auch dem vorliegenden Verfahren - liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob die Verzögerung in der Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz auf ein überwiegendes Verschulden des BFA oder auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse, welche von außergewöhnlich hohen Antragszahlen in Verbindung mit der personellen Struktur und Ausstattung des BFA herrühren, zurückzuführen ist.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist das im Spruch genannte Verfahren, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liegt, anhängig. Es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung eine notwendige Grundlage für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung eines Verfahrens betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht, das in den Anwendungsbereich des VwGVG fällt, - soweit erkennbar - fehlt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.