BVwG W175 2118985-1

W175 2118985-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016

Regest

Ablehnungsgrund, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Konsultationsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 2118985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2118985.1.01

Spruch

W175 2118985-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit:

Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2015, Zahl: 1075115201/150736646, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde (laut gegenständlichem Bescheid) am 25.06.2015 aufgrund des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen), BGBl. III Nr. 187/2005 idgF, von Österreich übernommen und brachte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.

Am 25.06.2015 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PI Laa an der Thaya AGM, statt. Am 28.10.2015 fand vor dem BFA, EAST-West, eine niederschriftliche Einvernahmen des BF im Zulassungsverfahren statt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 06.06.2015 in Griechenland wegen illegalen Aufenthaltes erkennungsdienstlich behandelt worden war.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 25.06.2015 gab der BF im Wesentlichen an, dass er seine Heimat aufgrund herrschender Kriegshandlungen verlassen habe. Er sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo aus er in einem LKW versteckt nach Österreich gebracht worden sei. In Wien habe er Freunde getroffen, mit denen er die Weiterreise nach Schweden mittels Schlepper organisiert habe. Auf der Fahrt wären sie in Tschechien festgenommen worden und drei Tage inhaftiert gewesen.

I.3. Das BFA richtete an Tschechien am 29.06.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)

Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF.

Im Aufnahmeersuchen wurde ausgeführt, dass der BF angegeben habe, dass er von der Türkei aus schlepperunterstützt mit einem LKW illegal über ihm unbekannte Länder nach Tschechien gereist sei. In Tschechien sei er von den Behörden aufgegriffen worden und sei drei Tage inhaftiert gewesen. Danach sei er von Tschechien schlepperunterstützt nach Österreich gereist, wo er am 20.06.2015 eingereist sei.

I.4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG (zugestellt am 02.07.2015) wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet worden sei.

I.5. Mit Schreiben vom 31.08.2015 wurde Tschechien mitgeteilt, dass nunmehr eine Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eingetreten sei.

I.6. Mit Schreiben vom 22.09.2015 teilte Tschechien mit, dass e Aufnahme des BF nicht zugestimmt werde. Man habe keinerlei Informationen über den BF oder dass er über einen Flughafen eingereist sei. Daraus ergebe sich die logische Folgerung, dass die Einreise nach Tschechien über einen anderen Mitgliedstaat erfolgt sein müsse. Man habe nicht früher antworten können, da der Fingerabdruckabgleich so lange gedauert habe.

I.7. Der BF wurde am 28.10.2015 niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte die von ihm bei der Erstbefragung angegebene Reiseroute und legte eine Hotelrechnung und eine Restaurantrechnung aus Tschechien (Usti nad Labem) vom 23.06.2015 vor, sowie eine Bestätigung, dass er vom 19.06.2015 bis 21.06.2015 in einem österreichischen Hotel übernachtet habe. Erlegte auch zwei Schreiben der Tschechischen Behörden aus Usti nad Labem vor, bei denen es sich um ein Merkblatt und um ein Sicherstellungsprotokoll handeln dürfte. Weiters wies er darauf hin, dass er von der tschechischen Polizei an die österreichische Polizei übergeben worden sei.

I.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.12.2015, Zahl: 1075115201/150736646, übernommen am 16.12.2015, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

I.9. Am 16.12.2015 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.10. Mit Telefax vom 22.12.2015 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

I.11. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 30.12.2015.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak.

II.2.2. Der BF wurde am 06.06.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

Der BF wurde am 25.06.2015 aufgrund des Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik von Österreich rückübernommen.

II.2.3. Am 29.06.2015 richtete das BFA unter Anführung unrichtiger Angaben ein Aufnahmeersuchen an Tschechien, das mit am 22.09.2015 eingelangten Schreiben eine Aufnahme des BF gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ausdrücklich ablehnte.

II.3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF sowie zum Aufenthalt in Tschechien ergeben sich aus der Aktenlage.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Spanien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

II.3.2. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert.

Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

II.3.3. Fallbezogen ist anzumerken, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid des BFA ergibt, dass der BF am 25.06.2015 aufgrund des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen), BGBl. III Nr. 187/2005 idgF, von Österreich rückübernommen wurde, was bei der Erstbefragung des BF (und letztlich wohl auch im Verfahren vor dem BFA) bekannt gewesen sein sollte.

Im gesamten Verfahren vor dem BFA wurde dieser Umstand jedoch offensichtlich ausgeklammert.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens lauten:

"Abschnitt II

Übergabe und Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei übernimmt aufgrund eines schriftlichen Ersuchens der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Einreise oder den Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf direktem Weg in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, nachdem sie sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hat.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die andere Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von sieben Tagen nach der rechtswidrigen Einreise. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Rückübernahme einer solchen Person ab, kann die Übernahme nach Absatz 1 beantragt werden.

(3) Der Nachweis der Einreise gemäß Absatz 1 wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Einreise gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.

....

Artikel 8

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen sind"

Auf Grundlage von Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik Folgendes vereinbart:

"Zu Artikel 5 Absatz 1

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten:

a)-die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);

b)-Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);

c)-Tag, Ort und Art der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

d)-Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;

e)-Informationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;

f)-Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;

g)-Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;

h)-Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;

i)-Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.

(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:

a)-Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem Reisedokument;

b)-ein gültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei;

c)-ein Flugticket oder eine Fahrkarte, die auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellt sind und die Einreise über die gemeinsame Staatsgrenze oder den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachweisen können;

d)-andere auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden kann.

(4) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:

a)-Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;

b)-ein ungültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist;

c)-ein Zeugenaussageprotokoll;

d)-ein Aussageprotokoll des Betroffenen;

e)-Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem ge- oder verfälschten Reisedokument, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist.

(5) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(6) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

...

Zu Artikel 5 Absatz 2

(1) Die Übergabe und Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens erfolgt nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an jenem internationalen Grenzübergang, welcher dem Ort des rechtswidrigen Übertritts über die gemeinsame Staatsgrenze am nächsten ist.

(2) Die schriftliche Ankündigung muss insbesondere enthalten:

a)-die Personaldaten der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);

b)-Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);

c)-Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;

d)-Informationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;

e)-Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;

f)-Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;

g)-Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;

h)-Ort und Zeit der Übergabe.

(3) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(4) Für die schriftliche Ankündigung werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird."

Offensichtlich wurde also im Zuge des Rückübernahmeverfahrens auf irgendeine Art nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass der BF aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei (Österreich) auf direktem Weg in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei (Tschechien) eingereist ist, nachdem er sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei (Österreich) aufgehalten hat. Ein Vorgehen gemäß Art 8 des Rückübernahmeabkommens ist nicht aktenkundig.

Seitens des BFA wurde dies jedoch nicht berücksichtigt, eine Auseinandersetzung mit den zur Rückübernahme führenden Umständen fand nicht statt.

Der BF selbst hat mehrfach angegeben, sich zuerst in Österreich, danach in Tschechien und dann wieder in Österreich aufgehalten zu haben. In der Einvernahme am 28.10.2015 gab der BF an, von der tschechischen Polizei der österreichischen Polizei übergeben worden zu sein. Die vorgelegten Belege (Unterlagen in Tschechisch, Hotelrechnungen etc.) stützen die zeitlichen Angaben des BF.

Wie das BFA nun zu der Erkenntnis kommt, dass der BF über Tschechien nach der dort über ihn verhängten Haft "schlepperunterstützt" erstmals nach Österreich eingereist ist, und dies auch in das Aufnahmeersuchen vom 29.06.2015 aufnimmt, ist nicht nachzuvollziehen.

Insgesamt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF wohl über Österreich rechtswidrig nach Tschechien eingereist ist und danach von Österreich rückübernommen wurde. Gegenteilige nachvollziehbare Erwägungen sind dem angefochtenen Beschied nicht zu entnehmen.

Das offenkundige Ignorieren der rechtlichen Vorgänge rund um den BF sowie von dessen Angaben (die mit einer Rückübernahme aufgrund des bestehenden Abkommens vereinbar sind) stellt missbräuchliches verwaltungsbehördliches Handeln dar. Dieses führte letztlich zu einem - wissentlich - grob fehlerhaften Konsultationsverfahren.

Eine Zuständigkeit Tschechiens durch Verfristung ist nicht eigetreten, da die Frist nach Art.22 Dublin III-VO nicht zu laufen beginnen kann, wenn das Aufnahmeersuchen offensichtlich mangelhaft ist. Die effiziente Führung von Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO erfordert eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Das Missachten von Indizien über die zeitliche Abfolge der jeweiligen Aufenthalte in Österreich und Tschechien, das Ignorieren der offensichtlich bekannten (da im Bescheid zitierten) Umstände der Rückübernahme des BF und die damit verbundenen Falschangaben in der Konsultation mache diese grob mangelhaft und führen überdies zu einer Umgehung des mit Tschechien bestehenden Rückübernahmeabkommens.

Da das Ergebnis letztlich auch in grundrechtlich geschützte Positionen eingreift (vgl. Art. 41 GRC), kann es in diesem Fall kein haltbares sein.

II.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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