W166 2100192-1•BVwG W166 2100192-1
W166 2100192-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2100192-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b StVO (Parkausweis).
Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gewertet. Die gegenständliche Zusatzeintragung im Behindertenpass ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
aktenmäßig , insbesondere aufgrund :
-Abl. 25 f, Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX mit der relevanten Diagnose: koronare Herzkrankheit Zustand nach Herzinfarkt, arterieller Bluthochdruck, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Adipositas permagna, Zustand nach perforierter Sigmadivertikulitis, Zustand nach Schutztransversostomie, Zustand nach Knieendoprothese beidseits (Abl. 11), chronische Lumbalgien
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Herzinfarkt, inkludiert auch arterielle Hypertonie
050502
40
2
Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch Insulintherapie gewährleistet ist - inkludiert auch Adipositas
090202
30
3
degenerative Gelenksveränderungen oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung nach Knieendoprothese beidseits und Schultergelenksabnützungen
020201
20
4
degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen bei chronischen Lumbalgien
020101
20
5
Zustand nach perforierter Sigmadivertikulitis oberer Rahmensatz, da Zustand nach Sigmaresektion mit Schutztransversostomie
070404
20
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 um 1 Stufe gerechtfertigt
Leiden 3-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
• weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
• eine schwere anhaftende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt, und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom XXXX vor, dass er um nochmalige Überprüfung der Krankengeschichte ersuche, und legte weitere medizinische Beweismittel bei.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese:
Es wird Einspruch erhoben hinsichtlich der Zusatzeintragungen, so dass eine aktenmäßige Überprüfung der nachgereichten Befunde hinsichtlich der diesbezüglichen Voraussetzungen erforderlich ist
Aktenmäßig, insbesondere auf Grund der neu vorgelegten Befunde:
Abl. 46 Krankenhaus XXXX vom XXXX mit der relevanten Diagnose:
koronare Herzkrankheit, Zustand nach mehrmaligen Herzinfarkten, Zustand nach Carotisoperation, arterieller Bluthochdruck, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus,
periphere arterielle Verschlusskrankheit (Befund WGKK vom XXXX ) im Stadium II a, cerebrale arterielle Verschlusskrankheit, Kniegelenksabnützung beidseits, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Divertikelperforation erfolgreiche intestinale Rekonstruktion
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehrfachen Herzinfarkt und Carotisoperation, inkludiert auch arterielle Hypertonie
050502
40
2
Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch Insulintherapie gewährleistet ist - inkludiert auch Adipositas
090202
30
3
degenerative Gelenksveränderungen oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung nach Knieendoprothese beidseits und Schultergelenksabnützungen
020201
20
4
degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen bei chronischen Lumbalgien
020101
20
5
Zustand nach perforierter Sigmadivertikulitis oberer Rahmensatz, da Zustand nach Sigmaresektion mit Schutztransversostomie und erfolgreicher intestinaler Rekonstruktion
070404
20
6
Periphere arterielle Verschlusskrankheit Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium II a
050302
20
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 um 1 Stufe gerechtfertigt
Leiden 3-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten. Das neu aufgenommene Leiden (Position 6) rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung. Die übrigen neu vorgelegten Befunde (Abl. 34-47) zeigen keine Veränderung auf die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
• weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
• eine schwere anhaftende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
Begründung:
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" sind bie geringgradiger peripherer arterieller Verschlusskrankheit und geringer Funktionseinschränkung der Kniegelenke nicht gegeben, insbesondere da keine Befunde vorgelegt wurden, die die Unmöglichkeit der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung dokumentieren."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung dann nicht zumutbar sei, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorlägen.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund dieser Stellungnahme sei eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt worden, welche neuerlich bestätige, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor, und der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.
Gegen den Bescheid vom XXXX wurde mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung seiner Ansicht nach ungerechtfertigt abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer leide, unter anderem wegen mehrerer Herzinfarkte, an einer chronischen Herzkrankheit, wodurch seine körperliche Belastbarkeit auf ein Minimum reduziert sei. Weiters leide der Beschwerdeführer an Diabetes, arterieller Verschlusskrankheit und erheblichen Einschränkungen des Bewegungsapparates und dies habe zur Folge, dass er selbst kurze Wegstrecken nicht aus eigener Kraft und ohne Hilfe bewältigen könne. Dem Beschwerdeführer sei es psychisch und physisch nicht zumutbar, in einem dicht gedrängten öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs zu sein. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung anzuberaumen bzw. dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung statt zu geben.
Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde (Abl. 62 f) angegeben, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei, da seine Leiden zu gering eingeschätzt worden seien.
Ein weiterer Befund wurde bis jetzt nicht beigebracht.
Stellungnahme:
Fragestellungen:
Ausführliche Stellungnahme zu der Beschwerde erhobenen Einwendungen (siehe Abl. 62-63).
Bedingen diese eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (SV Gutachten vom XXXX Abl. 56) betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer?
Wie wirkt sich insbesondere auch die Herzkrankheit auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. die körperliche Belastbarkeit aus?
Ad 1)
Die von der Partei beim Antrag vorgebrachten Leiden wurden unter Beachtung der von der Partei zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung unterzogen.
Es wurden sowohl die koronare Herzkrankheit, der Diabetes mellitus, die degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen mit geringen Funktionseinschränkungen , der Zustand nach Sigmadivertikulitis sowie die periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium II A - in meinem Gutachten richtsatzmäßig eingestuft.
Insbesondere wurden keine Befunde beigelegt die eine aktuelle höhergradige Herzinsuffizienz (nach den Herzinfarkten mit erfolgreichen Koronarinterventionen) dokumentieren und daher eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden.
Im Februar XXXX konnte sogar eine intestinale Rekonstruktionsoperation (Abl. 46) ohne Narkosezwischenfälle durchgeführt werden.
Ad 2) Es kommt demnach zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl. 55-56), insbesondere auch betreffend der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Ad 3) Somit konnte auch in der hierortigen Begutachtung - durch die vorgelegten Befunde - eine derartige hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aber auch der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden."
Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keiner persönlichen Untersuchung unterzogen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein umfassendes medizinisches Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Herr XXXX kommt ohne Begleitung mit 1 UA-Stützkrücke rechts geführt bei hinkendem, etwas verlangsamt und etwas steif wirkendem Gangbild zur heutigen Untersuchung. Identitätsnachweis erfolgt mittels Behindertenpass.
Subjektiv geschilderte Beschwerden:
Herr XXXX leide an Beschwerden, welche von der Lendenwirbelsäule bis zur Halswirbelsäule ausstrahlen; Ausstrahlung auch in die Flanken bzw. Nierengegend beidseits. Bei Belastung sei er kurzatmig und es gehe ihm insgesamt sehr schlecht. Die Kniegelenke gehörten operiert. Er könne auch aufgrund seines Gewichtes nicht weit gehen. So müsse er nach 100 m Gehstrecke stehen bleiben. Einkäufen habe er vorher in unmittelbarer Nähe zum Wohnort können, seit das Geschäft geschlossen habe, müsse er zum Einkaufen mit dem Auto fahren, da er dieses aufgrund der Beschwerdesymptomatik zu Fuß nicht erreichen könne. Seine Ehefrau würde ihm überall helfen, so auch beim An- und Auskleiden und besonders beim Anziehen von Socken, da er sich nicht gut bücken könne (derzeit werden keine Socken getragen). Seine Ehefrau sei jedoch derzeit aufgrund einer Lungenkrebserkrankung stationär im Hanusch Krankenhaus aufgenommen. Es gehe ihr sehr schlecht, sie wiege lediglich 39 kg und eine Chemotherapie könne aufgrund der körperlichen Schwäche derzeit nicht durchgeführt werden.
Sozialanamnese:
verheiratet, eine Tochter, Pensionist.
Medikamentöse Therapie:
Lantus 0-0-38, Novorapid, ThromboAss, Plavix, Dilatrend, Supressin, Sortis, Dancor, Norvasc, Zolpidem, Pantoprazol
Status präsens:
Allgemeinzustand: reduziert, Ernährungszustand: adipös
Größe: 165 cm, Gewicht: 100 kg, Wechsel der Körperhaltung selbständig schwerfällig und etwas verlangsamt möglich, Aus- und Ankleiden verlangsamt und schwerer selbständig möglich.
keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich Herz: reine
Herztöne, rhythmische Herzaktion Blutdruck: 150/70
Lungen: vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber am
Rippenbogen tastbar, Milz nicht tastbar, blande kreisförmige etwa 7 cm haltende etwas
eingezogene Narbe im Bereich des rechten Oberbauchs, blande mediane Laparatomienarbe,
Nierenlager beidseits frei
Wirbelsäule:
Halswirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung: nach rechts und nach links endlagig eingeschränkt, In- und Reklination endlagig eingeschränkt, Brustwirbelsäule: gerade Lendenwirbelsäule:
Seitneigung und Seitdrehung nach links und nach rechts 1/3 eingeschränkt Extremitäten:
Obere Extremitäten: Rechtshänder
Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion endlagig eingeschränkt, Nacken- und Schürzengriff gering inkomplett durchführbar
Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion endlagig eingeschränkt, Nacken- und Schürzengriff gering inkomplett durchführbar Ellenbogengelenke: frei beweglich
Handgelenke: frei beweglich, Fingergelenke: frei beweglich Faust- und Zangengriff beidseits durchführbar Untere Extremitäten:
Hüftgelenk: rechts: Flexion 90 °, Abduktion endlagig eingeschränkt und Adduktion frei Hüftgelenk links: Flexion 90 °, Abduktion endlagig eingeschränkt und Adduktion frei Kniegelenk rechts: Flexion
90°, Extensionsdefizit von 10 °, bandfest Kniegelenk links: Flexion
90°, Extensionsdefizit von 10 °, bandfest Sprunggelenke: frei beweglich Zehengelenke: frei beweglich
beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden Fußheben und -senken beidseits durchführbar Kraft an den UE seitengleich normal
Hocke inkomplett durchführbar - Hände bis Kniegelenkshöhe
Einbeinstand beidseits mit Anhalten durchführbar
Venen: verstärkte Venenzeichnung
Ödeme: geringes Knöchelödem beidseits
Pulse: Popliteal- und Fusspulse beidseits schwach palpabel
Stuhlanamnese: unauffällig, Harnanamnese: Nykturie 4-5 mal
Derma: Vitiligo mit depigmentierten Hautarealen am Rücken im Bereich der LWS sowie an den unteren Extremitäten
OE: Eudiadochokinese, Kraft beider OE symmetrisch unauffällig,
Romberg: unauffällig und sicher, Unterberger: keine Drehtendenz
Gangbild: etwas verlangsamtes, hinkendes Gangbild mit einer Unterarm-Stützkrücke rechts geführt, sicher, beim Gehen werden die Kniegelenke nur gering gebeugt und damit etwas steif wirkendes Gangbild, Aufstehen aus sitzender Körperhaltung schwerfällig, freies Stehen sicher möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits mit Anhalten durchführbar
Beurteilung:
Diagnosen:
Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Myokardinfarkt (NSTEMI) und Stenting der CX
XXXX , Stenose der proximalen RCA, 50-prozentige Stenosierungen der mittleren LAD
Cerebrale arterielle Verschlusskrankheit, Z.n.
Thrombendarteriektomie rechts XXXX , Z.n.
Insult mit Halbseitenzeichen links XXXX
Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 1999), insulinbehandelt
Chronisch renale Insuffizienz Stadium IV (Kreatinin 2,4, GFR 24)
Periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium II a
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Diskusprotrusionen LI bis S1 mit deutlichem Bandscheibenschaden, Einengung der Neuroforamina beidseits)
Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke
Polyneuropathie, Hyperlipidämie, Struma nodosa, arterielle Hypertonie
St.p. perforierte Sigmadivertikulitis XXXX mit Stomaversorgung, Rückoperation XXXX
Zustand nach Nierensteinleiden und Zertrümmerung XXXX
Vitiligo
Depressio
Befundmäßig dokumentiert sind eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Myokardinfarkt und Stentimplantation XXXX sowie vorliegende Verengungen im Bereich der Herzkranzgefäße. Ein Bluthochdruck erfordert eine medikamentöse Behandlung mittels Kombinationstherapie. Aufgrund von Atemnot, Beinödemen und einer allgemeinen Schwäche musste Herr XXXX im Jänner XXXX die Notfallambulanz des SMZ XXXX aufsuchen. Weiters bekannt ist eine periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium II a. Bei Zustand nach cerebralem Insult lassen sich in der klinischen Untersuchung keine maßgeblichen neurologischen Defizite erheben. Herr XXXX leidet an einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit und einer chronischen Niereninsuffizienz mit deutlicher Einschränkung der Nierenfunktion. Bei Zustand nach perforierter Sigmadivertikulitis erfolgte im April XXXX eine operative Versorgung. Eine vorübergehende Stomaversorgung wurde rückoperiert.
Unter Berücksichtigung der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung (es lässt sich ein reduzierter Allgemeinzustand erheben) bewirkt die bei Herrn XXXX bekannte koronare Herzkrankheit mit Verengungen der Herzkranzgefässe und belastungsabhängiger Kurzatmigkeit sowie rezidivierenden Knöchelödemen in Zusammenwirken mit der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium II a und der ausgeprägten chronischen Niereninsuffizienz eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Die bekannten degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke bewirken mittelgradige funktionelle Einschränkungen der Kniegelenksfunktion beidseits. Bei zudem vorliegenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule lässt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung ein bei Benützung einer Unterarmstützkrücke (rechts geführt) hinkendes, steif wirkendes und verlangsamtes Gangbild erheben. Im Bereich der Hüftgelenke bestehen geringgradige Funktionseinschränkungen beidseits. Bei Zustand nach cerebralem Insult lassen sich keine maßgeblichen neurologischen Defizite objektivieren. Insgesamt konnten anlässlich der klinischen Untersuchung mittelgradige Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke und endgradige funktionelle Einschränkungen beider Hüftgelenke bei sonst freier Gelenksfunktion an den unteren Extremitäten erhoben werden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen somit nicht vor.
Im Rahmen der nunmehr durchgeführten persönlichen Untersuchung wurden zahlreiche und vor allem rezente weitere Befunde vorgelegt, die bei koronarer Herzkrankheit eine reduzierte Herzleistung mit belastungsabhängiger Kurzatmigkeit und rezidivierenden Unterschenkelödemen belegen. Auch ist durch die neu vorgelegten Befunde eine chronische Niereninsuffizienz höhergradiger Ausprägung mit deutlich eingeschränkter Nierenfunktion belegt. Die nunmehr durchgeführte klinische Untersuchung untermauert diese Befunde. So lässt sich im Rahmen der physikalischen Untersuchung ein reduzierter Allgemeinzustand erheben. Zudem lassen sich nach erfolgter klinischer Untersuchung in beiden Kniegelenken mittelgradige funktionelle Einschränkungen, in den Hüftgelenken endgradige funktionelle Einschränkungen und im Bereich der Wirbelsäulenfunktion eine mäßiggradige funktionelle Einschränkung erheben.
Durch die Vorlage dieser rezenten Befunde - in Zusammenschau mit der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung - ergibt sich eine abweichende Beurteilung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zusammenfassend führen die koronare Herzerkrankung mit belastungsabhängiger Kurzatmigkeit, die periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten bei langjähriger Zuckerkrankheit und die höhergradig ausgeprägten Nierenfunktionseinschränkungen zu einem reduziertem Allgemeinzustand und zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorliegen.
4. ) Feststellung, ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer teilte am XXXX mit, keine Einwände gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX
.
In dem Gutachten hat sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er leide an einer chronischen Herzkrankheit, habe mehrerer Herzinfarkte gehabt, wodurch seine körperliche Belastbarkeit auf ein Minimum reduziert sei, und er leide weiters an Diabetes, arterieller Verschlusskrankheit und erheblichen Einschränkungen des Bewegungsapparates, dies habe zur Folge, dass er selbst kurze Wegstrecken nicht aus eigener Kraft und ohne Hilfe bewältigen könne, führte der medizinisches Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX aus, dass sich unter Berücksichtigung der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung und der aktuell vorgelegten Befunde ein reduzierter Allgemeinzustand erheben lässt, und die beim Beschwerdeführer bekannte koronare Herzkrankheit mit Verengungen der Herzkranzgefässe und belastungsabhängiger Kurzatmigkeit sowie rezidivierenden Knöchelödemen in Zusammenwirken mit der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium II a und der ausgeprägten chronischen Niereninsuffizienz, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirkt.
Der medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass die bekannten degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke mittelgradige funktionelle Einschränkungen der Kniegelenksfunktion beidseits bewirken, und bei den vorliegenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule lässt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung ein bei Benützung einer Unterarmstützkrücke (rechts geführt) hinkendes, steif wirkendes und verlangsamtes Gangbild erheben. Im Bereich der Hüftgelenke bestehen geringgradige Funktionseinschränkungen beidseits.
Bei Zustand nach cerebralem Insult lassen sich keine maßgeblichen neurologischen Defizite objektivieren. Insgesamt konnten anlässlich der klinischen Untersuchung mittelgradige Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke und endgradige funktionelle Einschränkungen beider Hüftgelenke bei sonst freier Gelenksfunktion an den unteren Extremitäten erhoben werden, wobei erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht vorliegen.
Der medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass sich durch die Vorlage der rezenten Befunde - in Zusammenschau mit der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung - eine abweichende Beurteilung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt.
Zusammenfassend führen die koronare Herzerkrankung mit belastungsabhängiger Kurzatmigkeit, die periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten bei langjähriger Zuckerkrankheit und die höhergradig ausgeprägten Nierenfunktionseinschränkungen zu einem reduziertem Allgemeinzustand und zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung aus medizinischer Sicht vorliegen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes beispielsweise ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und nachvollziehbar ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wie bereits dargelegt, insbesondere auf Grund der erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und des reduzierten Allgemeinzustandes unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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