BVwG W133 2117848-1

W133 2117848-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2117848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2117848.1.00

Spruch

W133 2117848-1/3E

W133 2118022-1/3E

W133 2118060-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen

1. ) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass,

2. ) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich - D2" in den Behindertenpass sowie

3. ) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ebenfalls vom 05.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h und § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen betreffend alle drei Bescheide abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 29.01.2008 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung "D1" wegen Diabetes mellitus ausgestellt.

Ein damaliger Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2008 abgewiesen.

Aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers am 14.11.2008 wurde der Grad seiner Behinderung nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens am 15.09.2009 mit 60 v.H. neu festgesetzt. Ein ebenfalls am 14.11.2008 vom Beschwerdeführer gestellter neuerlicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2009 abgewiesen.

Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 22.06.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Träger einer Prothese" sowie die gegenständlich relevanten Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, auf Vornahme der Zusatzeintragung " D2 - Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" sowie "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte medizinische Befunde vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.09.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Herzinfarkt/Stentimplantation Oberer Rahmensatz, da abgelaufener Infarkt

05.05. 02

40%

2

Schwachsichtigkeit links bei normalem Sehvermögen rechts Tabelle Zeile 1 Kolonne 8

11.02. 01

30%

3

Diabetes mellitus, insulinpflichtig Unterer Rahmensatz, damit Fixraten gut eingesetellt

09.02. 02

30%

4

Zustand nach Knietotalendoprothese rechts Unterer Rahmensatz, da sehr gute Beweglichkeit

02.05. 18

10%

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 60 v.H. beurteilt. Der Grad der Behinderung des Leidens 1 werde durch Leiden 2 und 3, die deutliche zusätzliche Beeinträchtigungen darstellten, um je eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöhe nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Prothesenträger ist (totale Endoprothese rechtes Knie). Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Gutachter ausgeführt, dass keine der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere Auswirkungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätten. Der Gutachter begründete diese medizinische Beurteilung damit, dass keine wesentlichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten vorlägen und ausreichend Kraft in Armen und Beinen vorhanden sei. Es seien derzeit auch keine Herzinsuffizienzzeichen feststellbar, sodass der Beschwerdeführer kurze Strecken ohne Hilfsmittel zurücklegen könne. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung seien nicht behindert. Die Tatsache, dass die gewohnte Einkaufsmöglichkeit 2,5 km entfernt sei, bedinge nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Das Vorliegen von Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liege wegen des Diabetes Mellitus (D1) mit einem GdB von 30% vor. Das Vorliegen von Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ("D2") und Erkrankungen des Verdauungssystems wurde verneint.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von welcher der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 05.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 % beträgt.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 05.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2" in den Behindertenpass abgewiesen.

Mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom 05.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass " abgewiesen.

Begründend stützte sich die belangte Behörde in allen drei Bescheiden auf das Gutachten vom 10.09.2015, wonach der Grad der Behinderung weiterhin 60 % betrage und die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht gegeben seien.

Gegen alle drei Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 16.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer wolle hiermit schriftlich gegen alle drei Bescheide Beschwerde erheben. Als Begründung führt er aus, es sei offensichtlich bei der Begutachtung kein einziger vom Beschwerdeführer vorgelegter Befund seit seinem Krankenhausaufenthalt ab 23.05.2015 bis dato zu seinem jetzigen Gesundheitszustand einbezogen bzw berücksichtigt worden. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Am 15.09.2009 erfolgte eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers in seinem Behindertenpass mit 60 v. H.

Der Beschwerdeführer brachte am 22.06.2015 die gegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2 - Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" sowie "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Zustand nach Herzinfarkt/Stentimplantation,

  2. Schwachsichtigkeit links bei normalem Sehvermögen rechts,

  3. Diabetes mellitus, insulinpflichtig,

  4. Zustand nach Knietotalendoprothese rechts.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H.

Beim Beschwerdeführer besteht aktuell keine Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit mit einem Einzelgrad der Behinderung von mindestens 20 v.H.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen, dem Grad der Behinderung sowie zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015 basierend auf einer persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des ihm seitens der belangten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gutachter berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und nahm zum Vorgutachten Stellung.

Das Beschwerdevorbringen, es sei offensichtlich kein einziger aktueller medizinischer Befund im Gutachten berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Der Gutachter führt im Gutachten ausdrücklich den vom Beschwerdeführer beigebrachten Patientenbrief vom 12.06.2015 an und berücksichtigte auch den dort dokumentierten Zustand nach Herzinfarkt/Stentimplantation mit der Zuordnung dieses Leidenszustandes zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40%. Auch wurde seitens der belangten Behörde der Visusbefund ausdrücklich zusätzlich angefordert und die Funktionseinschränkung der Augen nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom Jänner 2015 gutachterlich beurteilt.

Auf Grundlage der vorliegenden Befunde wird im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit mit einem Einzelgrad der Behinderung von mindestens 20 v.H. besteht.

Im Gutachten wird aber auch unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.

Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass keine der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere entscheidungsmaßgebliche Auswirkungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Der Gutachter begründet diese medizinische Beurteilung damit, dass keine wesentlichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen und ausreichend Kraft in Armen und Beinen vorhanden ist. Es sind derzeit auch keine Herzinsuffizienzzeichen feststellbar, sodass der Beschwerdeführer kurze Strecken ohne Hilfsmittel zurücklegen kann. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung sind nicht behindert. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Begutachtung angegeben, er habe um diese Zusatzeintragung angesucht, weil er zum Einkaufen ein Auto brauche, da die Einkaufsmöglichkeit 2,5 km entfernt sei. Zu Recht führt der Gutachter dazu aus, dass die Tatsache, dass die gewohnte Einkaufsmöglichkeit weit entfernt sei, nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel bedingt. Es liegt beim Beschwerdeführer auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Somit ist das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar. Bewegungseinschränkungen oder Belastbarkeitseinschränkungen in einem zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führenden Ausmaß konnten durch den Sachverständigen nicht objektiviert werden. Der Gutachter begründet nachvollziehbar, warum er aus medizinischer Sicht davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer hat das aktuelle Gutachten vom 10.09.2015 im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs vor Bescheiderlassung nicht bestritten und auch keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert aus, es sei offensichtlich kein einziger von ihm vorgelegter Befund berücksichtigt worden. Er begründet jedoch überhaupt nicht, in welchen Beurteilungen das Gutachten unrichtig wäre und brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens schließen lassen oder dem Gutachten widersprechen würden.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.09.2015. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die drei zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)......

b)......

......

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich

der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über

außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder

Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von

mindestens 20%vorzunehmen.

.........

2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des

Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach wie vor 60 v.H. beträgt, keine Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit mit einem Einzelgrad der Behinderung von mindestens 20 v.H. besteht und ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist.

Nach dem Sachverständigengutachten vom 10.09.2015 liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen zum Gutachten im Rahmen der Beschwerde völlig unsubstantiiert und wurden auch keinerlei Befunde vorgelegt, die dem Gutachten widersprechen würden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Begutachtung, er benötige die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die nächste Einkaufsmöglichkeit 2,5 km entfernt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen ankommt, nicht aber etwa auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die Entfernung der nächsten Einkaufsmöglichkeit rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 60 v.H. beträgt und keine Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit mit einem Einzelgrad der Behinderung von mindestens 20 v.H. besteht, war die Beschwerde, die sich gegen alle drei Bescheide richtet, spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung und die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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