W133 2017784-1•BVwG W133 2017784-1
W133 2017784-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2017784-1/6E
W133 2017851-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.12.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.12.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am 30.04.1998 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 04.08.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" und die gegenständlich relevanten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" sowie "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte medizinische Befunde vor.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach 3-fach Koronarbypassoperation
2
Chronische Hepatitis C
3
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
4
Bluthochdruck
5
Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten mit näherer Begründung bejaht. Das Vorliegen von Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liege wegen des Diabetes Mellitus vor. Das Vorliegen von Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit und Erkrankungen des Verdauungssystems liege nicht vor.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von welcher der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 04.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass abgewiesen. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in einer "Anmerkung" mit, dass laut vorliegendem Gutachten die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich" - Zuckerkrankheit vorliege und der Beschwerdeführer seinen Behindertenpass zur Berichtigung übersenden möge.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 09.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass " abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde in beiden Fällen auf das Gutachten vom 08.10.2014, wonach die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 06.01.2015 fristgerecht Beschwerden gegen beide Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde habe mehrere, in der Beschwerde genannte medizinische Befunde nicht berücksichtigt. Die Leiden seien vom Gutachter zudem ohne Bewertung aufgezählt worden. Der Beschwerde wurden erneut medizinische Befunde beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie eingeholt.
Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2016 auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 172 cm, Gewicht 98 kg
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: Narbe nach Sternotomie, unauffällig, symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. HAT rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Narbe nach Gefäßentnahme nach Bypass-Operation rechter Unterschenkel, unauffällig. Kniegelenk links: keine Überwärmung, kein Erguss, Zohlen+, endlagiger Beugerotationsschmerz, sonst unauffälliges Gelenk.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie . Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal und im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
BWS/LWS: FBA: 40 cm werden vorgeführt, Rotation und Seitneigung endlagig eingeschränkt.
Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegtem Genutrain links, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert: Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Gesamtbeurteilung:
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach dreifach Koronarbypass, Zustand nach Myokardinfarkt, arterielle Hypertonie, geringgradig eingeschränkte Globalfunktion
chronische Hepatitis C
chronische Niereninsuffizienz
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, in medikamentöser Behandlung
beginnende Abnutzungserscheinung linkes Kniegelenk
ad 1) Stellungnahme bzgl. ZE ."Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1, 2. Teilstrich"-D2 IEVO):
Chronische Hepatitis C, ohne klinische Symptomatik und bei unauffälligen Leberfunktionsparametem, erreicht einen Behinderungsgrad von 10 v.H..
Chronische Niereninsuffizienz, Kreatinin 8 mg/dl, BUN 34 mg/dl. erreicht einen Behinderungsgrad von 20 v.H..
Die Voraussetzungen für Zuerkennung der ZE D2 liegen somit vor.
ad 2) Stellungnahme bzgl. ZE "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung":
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die beginnenden Abnützungserscheinungen im Bereich des linken Kniegelenks ohne Einschränkung der Beweglichkeit erreichen kein Ausmaß, welches das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel, das Ein-und Aussteigen verunmöglicht.
Eine Gehhilfe wird nicht verwendet, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, zügig. Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor.
lm Bereich der Wirbelsäule liegen mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit vor, kurze Wegstrecken können zurückgelegt werden.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insbesondere liegen keine cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor. Dokumentiert ist eine geringgradige Einschränkung der Herzleistung, somit ist das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglicht.
Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 131-133:
Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit konnte anhand aktueller fachärztlicher Befunde (Echokardiographie vom 27.8.2015) eben nicht dokumentiert werden, vielmehr ist eine geringgradig eingeschränkte systolische Linksventrikelfunktion (EF 40 %) dokumentiert, welche die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung untermauert.
Zeitdruck und überfüllte Verkehrsmittel können Stress verursachen, es findet sich jedoch in den Unterlagen kein Hinweis für eine instabile AP-Symptomatik bzw. kardiale Dekompensation.
Geringgradige Beeinträchtigungen bei beginnenden Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks und der Lendenwirbelsäule erreichen kein Ausmaß, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht.
Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden:
Abl. 145,126, Entlassungsbericht RZ Ho. vom 24. 2. 2014: sämtliche angeführten Leiden sind in der Beurteilung berücksichtigt.
Abl. 129.130, Bericht Medizinalrat Dr. O. P. Facharzt für Innere
Medizin vom 30. 9. 1996: Befund ist 20 Jahre alt, nicht mehr aktuell, bestätigt bekannte Vorgeschichte.
Stellungnahme zu erstinstanzlichem Sachverständigengutachten:
beantragte Zusatzeintragung D 2 gebührt, da chronische Hepatitis C und chronische Niereninsuffizienz nachgewiesen.
Beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gebührt nicht, siehe oben.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich:"
Das Bundesverwaltungsgericht brachte mit Schreiben vom 22.03.2016 beiden Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.
Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 04.08.2014 die gegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" in den Behindertenpass ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach dreifach Koronarbypass, Zustand nach Myokardinfarkt, arterielle Hypertonie, geringgradig eingeschränkte Globalfunktion,
chronische Hepatitis C,
chronische Niereninsuffizienz,
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, in medikamentöser Behandlung,
beginnende Abnutzungserscheinung linkes Kniegelenk.
Beim Beschwerdeführer besteht chronische Niereninsuffizienz mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" sind somit nunmehr gegeben; diesbezüglich wird auch auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der ebenfalls beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen aber zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der ebenfalls beantragten Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" gründen sich auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.02.2016 basierend auf einer persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2016.
Darin wird auf Grundlage der vorliegenden Befunde nachvollziehbar ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden Kreatininwerte chronische Niereninsuffizienz mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. besteht.
Im Gutachten wird aber auch unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.
Die Sachverständige konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung zwar beginnende Abnützungserscheinungen im Bereich des linken Kniegelenks feststellen, sie führt jedoch nachvollziehbar aus, dass diesbezüglich noch Therapieoptionen offen stehen, eine Gehhilfe wird nicht verwendet, das Gangbild wurde von der Gutachterin als hinkfrei, unauffällig und zügig festgestellt. Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor. lm Bereich der Wirbelsäule wurden nur mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit medizinisch festgestellt, kurze Wegstrecken können vom Beschwerdeführer zurückgelegt werden.
Es liegen nach der gutachterlichen Beurteilung auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insbesondere liegen bei bestehender geringgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion keine erheblichen cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor.
Somit ist das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar. Bewegungseinschränkungen oder Belastbarkeitseinschränkungen in einem zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führenden Ausmaß konnten durch die Sachverständige nicht objektiviert werden. Diese Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entspricht auch der Einschätzung, die im Gutachten erster Instanz vom 08.10.2014 getroffen wurde. Dort wurde festgehalten, dass eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliege, der Beschwerdeführer keine Gehhilfe benötige und eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen könne.
Das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen wurde von der Sachverständigen im aktuellen Gutachten nachvollziehbar verneint.
Beide Parteien haben das aktuelle Gutachten vom 10.02.2016 nicht bestritten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.02.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu den Spruchteilen 1.)A) und 2.)A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder
Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von
mindestens 20%vorzunehmen.
.........
2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des
Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 04.12.2014 und vom 09.12.2014 die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich - Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" sowie der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurden. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen. Aus diesem Grund war es - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht erforderlich, zu jedem einzelnen Leidenszustand den Einzelgrad der Behinderung, und den Gesamtgrad der Behinderung einzuschätzen. Lediglich bei der vorliegenden Nierenerkrankung war eine Einzeleinschätzung vorzunehmen und wurde eine solche - wie oben bereits ausgeführt wurde - auch von der Gutachterin nunmehr durchgeführt.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.02.2016 zu Grunde gelegt.
Danach liegt auf Grund der bestehenden Niereninsuffizienzerkrankung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Es war daher der Beschwerde unter Spruchpunkt 1.) in diesem Umfang stattzugeben. Die belangte Behörde wird in der Folge die Zusatzeintragung vorzunehmen haben.
Nach dem Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 liegen jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, erhoben beide Parteien keine Einwendungen zum Gutachten vom 10.02.2016.
Es ist daher in Gesamtbetrachtung im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Beide Parteien haben zudem eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Zu den Spruchteilen 1.)B) und 2.)B.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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