W101 2016935-1•BVwG W101 2016935-1
W101 2016935-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W101 2016935-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. 1032065506-140012969, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2016 durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt (schriftliche Ausfertigung):
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 27.09.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.11.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 21.11.2014, Zl. 1032065506-140012969, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.11.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2014 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, an:
Aus Angst vor dem herrschenden Krieg in Syrien und den Brutalitäten der IS-Kämpfer habe er sein Heimatland verlassen und suche hier international Schutz.
Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 13.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er habe in XXXX gelebt und sein Heimatort stehe unter dem Regime der IS. Dort habe er die letzten 5 Jahre als Bäcker gearbeitet.
Er werde gesucht, weil er gegen das Regime demonstriert habe. Die Bäckerei, in der er gearbeitet habe, gehöre "eigentlich" dem Staat Syrien. Er sei beschuldigt worden, dass er die Befreiungsarmee unterstütze. Er habe einen Brief von der Gemeinde bekommen, in welchem er aufgefordert worden sei, zu zahlen. Er habe aber nicht zahlen können, weil er die Befreiungsarmee unterstützt habe. Das syrische Regime habe ihn beschuldigt, die Befreiungsarmee unterstützt zu haben.
Seit 2012 bekomme er Briefe der Gemeinde, in denen er aufgefordert worden sei, "die Pacht für die staatliche Bäckerei" zu bezahlen. Insgesamt schulde er der Gemeinde 220.000 syrische Lira.
Er werde gesucht, weil er gegen das Regime demonstriert habe.
Den Militärdienst in Syrien habe er nicht ableisten müssen, weil er der einzige Sohn innerhalb seiner Familie gewesen sei.
Er habe an die Angehörigen der FSA (Freien Syrischen Armee) die Miete bzw. Pacht für die Bäckerei bezahlen müssen, von sich aus habe er aber mit diesen Leuten keinen Kontakt gesucht.
Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 21.11.2014 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund vorgelegter unbedenklicher Personaldokumente fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, zugehöriger der Volksgruppe der Araber und moslemischen (sunnitischen) Glaubens.
Nicht festgestellt werden könne, dass er in Syrien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte.
Vor dem Bundesamt habe er die Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat als Fluchtgrund glaubhaft geltend gemacht.
Sofern er beim Bundesamt individuelle Verfolgung wegen seiner Geschäftstätigkeit in Syrien behauptet habe, so sei dieser Aspekt seines Vorbringens nicht glaubhaft.
Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien sei feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer Gefährdung iSd § 50 FPG im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 6 bis 35 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers (Identität) würden sich aus dem Umstand ergeben, als das er beim Bundesamt Personaldokumente in Vorlage gebracht habe. Seine Identität und seine Staatsangehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit stünden fest.
Sofern er die Bürgerkriegssituation als Fluchtgrund geltend gemacht habe, so würden diese Grundaussagen seines Vorbringens als wahr erachtet werden.
Nicht festgestellt werden habe können, dass er im Herkunftsstaat einer konkreten, gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Dazu sei festzuhalten, dass ein diesbezügliches Vorbringen dann glaubhaft sei, wenn es konkret und detailliert dargestellt werde und das Vorbringen "in sich" nicht widersprüchlich sei. Anlässlich seiner Erstbefragung am 27.09.2014 habe der Beschwerdeführer ausschließlich die Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat sowie Brutalitäten von IS-Anhängern geltend gemacht. Eine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung habe er dabei nicht behauptet. "Im völligen Widerspruch" zu seinen Behauptungen bei der Erstbefragung habe er beim Bundesamt am 13.11.2014 nunmehr behauptet, dass er von syrischen Behörden gesucht werde, weil er gegen das dortige Regime demonstriert habe. Des Weiteren hätte er in Syrien eine Bäckerei betrieben und wäre er deswegen beschuldigt worden, die Befreiungsarmee zu unterstützen. Zusammengefasst habe er im Zuge verschiedener Einvernahmen in der Substanz unterschiedliche Vorbringen bezüglich seiner Fluchtgründe dargelegt.
Weiters sei festzuhalten, dass er auch sein Verhältnis zur "Freien Syrischen Armee" völlig widersprüchlich dargestellt habe: Konkret befragt dazu, habe er beim Bundesamt angegeben, dass er niemals mit Angehörigen der "Freien Syrischen Armee" Kontakt gehabt hätte und habe er dazu auch behauptet, dass Angehörige der "Freien Syrischen Armee" fallweise in seine Bäckerei gekommen wären, die Bäckerei überprüft hätten und hätte er auch behauptet, dass er die "Freie Syrische Armee" unterstützt habe. Diese Aussagen ließen sich nicht miteinander vereinbaren und sei ihm diesbezüglich jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer gezielten gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht habe.
Die Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers ergäbe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe, weshalb es in seinem Fall nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe kommen können. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder "mit Daisch" noch mit anderen islamistischen Gruppierungen jemals persönlichen Kontakt gehabt habe und habe er auch niemals konkrete Probleme mit syrischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten gehabt.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien aus.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 21.11.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 13.01.2016 verlängerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.11.2017.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die er nach Wiederholung des Verfahrensganges folgendermaßen begründete:
Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe konkrete Gründe vorgebracht, aufgrund welcher er Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Syrien zu befürchten habe. Das Bundesamt hätte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinanderzusetzen gehabt, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten sei.
Wenn das Bundesamt anführe, dass der Beschwerdeführer im Zuge verschiedener Einvernahmen "in der Substanz" unterschiedliche Vorbringen bezüglich seiner Fluchtgründe dargelegt hätte (Seite 36 des o.a. Bescheides), so sei dem Folgendes entgegen zu halten: Die in § 19 Abs. 1 AsylG normierte Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei von den (späteren) Einvernahmen durch das Bundesamt zu unterscheiden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes würden zwar für das Bundesamt tätig sein, jedoch beschränke sich die Erstbefragung zunächst auf die Aufnahme der wesentlichsten Personaldaten und der Angaben der Reiseroute. Der Antragsteller habe zwar bereits bei der Erstbefragung anzugeben, aus welchen Gründen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, jedoch werde er ausdrücklich angehalten, sich in der Zeit kurz zu fassen. Häufig würden in den Bescheiden des BFA Widersprüche oder gesteigerte Vorbringen in den Angaben des Antragsstellers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung gegenüber den späteren in der Einvernahme getätigten Ausführungen festgestellt. Dem sei dann zu folgen, wenn der Antragssteller quasi zwei völlig verschiedene Sachverhalte vorbringe. Widersprüche oder ein gesteigertes Vorbringen seien aber dann nicht anzunehmen, wenn der Antragsteller bei der Erstbefragung entsprechend der Vorgabe, sich kurz zu fassen, einen allgemeinen Überblick gebe und erst in der Einvernahme konkrete Geschehnisse beschreibe. Es bilde keinen Widerspruch, wenn der Antragsteller etwa behaupte, aufgrund des in seinem Herkunftsstaat herrschenden Bürgerkrieges Probleme gehabt zu haben und erst in der Einvernahmesituation konkret darlege, worin diese Probleme bestanden hätten (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrechtpolizei, Loseblatt-Sammlung zu § 19 Asylgesetz 2005 Anm. 4). Der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte "in der Substanz unterschiedliche Vorbringen" dargelegt (S. 35 des o.a. Bescheides), sei demzufolge nicht richtig.
Die weiteren Ausführungen des Bundesamtes, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, seien auch nicht schlüssig. So behaupte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer bei der Darstellung der Fluchtgründe "einen höchst abstrakten und vagen Sachverhalt geschildert" hätte (S. 36 des o.a. Bescheides). Aber der Beschwerdeführer sei gar nicht genauer befragt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 13.11.2014 auf die Frage nach den Fluchtgründen in vier Sätzen seine Gründe genannt: "Ich werde gesucht, weil ich gegen das Regime demonstriert habe. Die Bäckerei, in der ich gearbeitet habe, gehört eigentlich dem Staat Syrien. Ich wurde beschuldigt, dass ich die Befreiungsarmee unterstütze. Meine Heimatstadt XXXX steht unter dem Regime von IS."
Der Beschwerdeführer habe an dieser Stelle kompakt seine Fluchtgründe dargelegt, doch anstatt dass der Organwalter daraufhin konkrete Fragen gestellt hätte, um den Sachverhalt genauer zu ermitteln, hätte er den Beschwerdeführer vorgehalten: "Sie erstatten ein höchst vages und unkonkretes Vorbringen. Machen Sie detaillierte und konkrete Angaben. Ansonsten ist Ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?" Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Versuch gemacht zu erklären, was geschehen sei, nachdem die Freie Syrische Armee die Kontrolle in XXXX übernommen hätte. Er hätte Briefe von der Assad-Regierungsverwaltung bekommen, wo er aufgefordert worden sei, die Pacht für 2012 zu bezahlen und an die Freie Syrische Armee kein Brot zu verkaufen. Ab 2012 hätte die Freie Syrische Armee im Heimatstaat des Beschwerdeführers das Sagen gehabt und die Pacht für die Bäckerei vom Beschwerdeführer eingehoben. Das Bundesamt habe nicht versucht den Sachverhalt zu erheben, sondern habe den Beschwerdeführer in der Einvernahme lediglich vorgeworfen: "In verschiedenen Einvernahmen behaupten Sie unterschiedliche Fluchtgründe. Erklären Sie das!". Nachdem der Beschwerdeführer geantwortet hätte, dass er damals (in der Erstbefragung) nicht danach gefragt worden sei, hätte der Organwalter das Thema gewechselt, anstatt den Sachverhalt zu klären.
Dass das Bundesamt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Syrien in keinster Weise auseinandergesetzt habe, zeige auch folgender Satz: "Weiters sei festzuhalten, dass Sie auch Ihr Verhältnis zur ‚Freien Syrischen Armee' völlig widersprüchlich dargestellt haben." (S. 37 des o.a. Bescheides). Hätte das Bundesamt ermittelt, dass der Heimatort des Beschwerdeführers seit 2012 von der Freien Syrischen Armee kontrolliert würde, dann hätte sie das Vorbringen des Beschwerdeführers verstanden und einordnen können.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte das Bundesamt in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren und bei vollständiger Erhebung des asylrelevanten Sachverhaltes (wie oben ausgeführt) zur Schlussfolgerung kommen müssen, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungshandlungen wohl begründet sei, selbst wenn er bis zu seiner Flucht noch keinen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall sei aufgrund der aufgezeigten Mängel klar ersichtlich, dass der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Anträge,
das Bundesverwaltungsgericht möge
I. den o.a. Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu
II. den o.a. Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen
sowie
III. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.
Am 18.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Wien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Hingegen blieb der Vertreter des Beschwerdeführers (vgl. Vollmachtbekanntgabe vom 24.02.2015; OZ 1/4) der Verhandlung unentschuldigt fern.
Zu seiner Ausreise aus Syrien hat der Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung ausgeführt, dass er ungefähr Ende Juni bzw. Anfang Juli 2014 illegal aus Syrien ausgereist sei, weil zu diesem Zeitpunkt der IS die Gegend um seinen Heimatort XXXX eingenommen hätte, und er sich in die Türkei begeben habe.
Weiters führte er in der Verhandlung aus: Er sei in XXXX Bäcker gewesen. Die Bäckerei sei in seinem Besitz gewesen, das heiße, er habe sie gebaut, die Geräte gekauft und die Bäckerei betrieben. Da das Brot in Syrien vom Staat subventioniert werde, habe er an den syrischen Staat aufgrund der Bäckerei Steuern abführen müssen. Er habe die Bäckerei in seinem Heimatort von Anfang 2009 bis zu seiner Ausreise im Sommer 2014 betrieben. Er habe jährlich rund 90.000 syrische Lira, das sind ungefähr 2.000 US-Dollar, an Steuern bezahlen müssen. Als die Freie Syrische Armee (im Folgenden FSA genannt) die Region um seinen Heimatort unter Kontrolle genommen habe, habe er seit dem Jahr 2012 diesen steuerlichen Betrag an die FSA gezahlt, weil diese ja vor Ort gewesen wäre. Damit sei es aber zu Problemen gekommen, weil ja auch der syrische Staat diese Forderungen an ihn gestellt hätte. Die Mühlen, von wo er als Bäcker das Mehl geholt habe, seien von der Regierung betrieben worden. Selbst als die FSA die Region unter Kontrolle genommen hätte, seien die Angestellten des Staates nämlich weiterhin in der Mühle geblieben. Er habe 2012, 2013 und die Hälfte von 2014 seine Steuern für die Bäckerei an die FSA bezahlt, da er gewissermaßen der FSA unterstanden sei.
Die in der Verhandlung anwesende gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die Sprache Arabisch gab auf Befragen der zuständigen Richterin an, dass im Arabischen das gleiche Wort für "Pacht" und "Miete" verwendet werde, dass aber das Wort "Steuer" eindeutig nicht das gleiche Wort wie für "Pacht" sei. Der Beschwerdeführer habe heute in der Verhandlung immer das arabische Wort für "Steuern" verwendet. Wenn der bei der Einvernahme beim Bundesamt am 13.11.2014 anwesende Dolmetscher das Wort "Pacht" verwendet habe, so könne es sich durchaus um einen Übersetzungsfehler handeln. Daraufhin hat die zuständige Richterin in der Verhandlung festgehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt am 13.11.2014, einerseits dem Staat Pacht für seine Bäckerei bezahlt zu haben und andererseits der FSA ebenso Pacht bezahlt zu haben, aller Wahrscheinlichkeit nach auf einen Übersetzungsfehler beruht haben.
Weiters gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an: Er sei von der Gemeinde aufgefordert worden, seine Steuerschulden in der Höhe von 220.000 syrischen Lira zu bezahlen. Die Steuerschuld selbst wäre es nicht gewesen. Sein Problem sei folgendermaßen entstanden:
Nachdem die FSA seinen Heimatort unter Kontrolle genommen hätte, habe er - wie bereits zuvor geschildert - die jährlichen Steuern an die FSA gezahlt, weil diese ja die Macht vor Ort gehabt hätten. Diese Bezahlung habe die Regierung aber als "Terrorismusfinanzierung" betrachtet und ihn aufgrunddessen verfolgt. Auf die ausdrückliche Frage der zuständigen Richterin, wie der Staat ihn deswegen verfolgt habe, führte der Beschwerdeführer aus: Anfänglich habe er nur Briefe von der Gemeinde bekommen, in denen gestanden sei, dass die Steuerschuld von 220.000 syrischen Lira offen sei. Danach habe ihn jedoch ein Nachbar informiert, der in der Strafabteilung arbeite, dass sein Name im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung bei den Behörden aufscheine. Die Regierung betrachte die gesamte Opposition als Terroristen. Sein namentlich genannter Nachbar, der in der Strafabteilung in XXXX arbeite, habe seiner Schwester mitgeteilt, dass sie ihm ausrichten solle, dass sein Name in diesem Zusammenhang bei der Behörde auftauche. Diese Information habe er Anfang 2013 erhalten. Zu dieser Zeit habe sich sein Heimatort bereits in dem Gebiet der Opposition befunden. Er selbst sei seit 2012 nicht mehr in ein Gebiet des Regimes gereist.
Sein unmittelbarer Fluchtgrund wäre schließlich gewesen, dass der IS in sein Gebiet einmarschiert sei und begonnen habe, alle Bäcker abzuklappern und den Bäckern Vorwürfe zu machen, dass sie die Steuern oder sonstige Beträge an die FSA bezahlt hätten. Der IS habe gefordert, dass man ihnen beitreten solle, ansonsten würden "den Bäckern Finger und Hände abgehackt" werden. Da habe er Angst bekommen und beschlossen aus Syrien zu flüchten.
Von Amts wegen waren der Verhandlungsschrift eine Kopie des in der Verhandlung vorgelegten Fremdenpasses des Beschwerdeführers (Beilage ./1) sowie syrischen Personalausweises des Beschwerdeführers (Beilage ./2), die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Aktuelle Situation in Syrien" vom 20.08.2015 (Beilage ./3), die "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Syrien" vom April 2015 (Beilage ./4), UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, dritte aktualisierte Fassung vom Oktober 2014 (Beilage ./6), UNHCR englische Fassung, vierte aktualisierte Fassung vom November 2015 (Beilage ./7) und (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien - Situation in den Provinzen, April 2014 Auszug zur Lage in Syrien und zur Lage in XXXX (Beilage ./8) angeschlossen worden. Weiters war als Nachweis dafür, dass es in der Heimatregion des Beschwerdeführers, XXXX, durch islamische Gruppierungen zu Kämpfen und Entführungen gekommen ist, ein Bericht der International Crisis Group vom 09.09.2014 mit dem Titel "Rigged Cars and Barrel Bombs: XXXX and the State of Syrian War" (Beilage ./5) herangezogen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er ist muslimischen Glaubens. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer stammt aus der syrischen Provinz XXXX und zwar aus dem Ort XXXX. In XXXX ist der Beschwerdeführer, der verheiratet und Vater von fünf Kindern ist, seit Anfang 2009 als Bäcker tätig gewesen. Als Bäcker hat er das Mehl von den Mühlen bezogen, welche von der Regierung betrieben wurden. Da das Brot in Syrien vom Staat subventioniert wird, bekommt ein Bäcker das Mehl sozusagen "billiger", dafür muss der Bäcker aber extra Steuern an den Staat abführen. Diese Steuern haben im Fall des Beschwerdeführers im Jahr ca. 90.000 syrische Lira betragen.
Im Jahr 2012 ist der Heimatort Jeb Khamis unter die Kontrolle der FSA geraten. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer als Bäcker gezwungen gewesen, den jährlichen Betrag von ca. 90.000 syrischen Lira an die FSA zu bezahlen. Wie dem Beschwerdeführer ein befreundeter Nachbar, der in der Strafabteilung in der Gemeinde XXXX gearbeitet hat, mitgeteilt hat, scheint der Name des Beschwerdeführers bei den syrischen Behörden im Zusammenhang mit "Terrorismusfinanzierung" auf. Folglich hat sich der Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Regimes verdächtig gemacht, mit Terroristen zusammen zu arbeiten bzw. diese zu finanzieren.
Unmittelbar vor seiner Flucht im Sommer 2014 ist in den Heimatort des Beschwerdeführers der IS einmarschiert. Den Bäckern sind von der IS in dem von ihnen kontrollierten Gebiet Vorwürfe gemacht worden, dass sie die Steuern bzw. sonstige Beträge an die FSA bezahlt hätten. Der IS habe auch gefordert, dass man ihnen beitreten solle.
Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicht der syrischen Behörden verdächtig gemacht hat, Terroristen (FSA) zu finanzieren bzw. mit diesen zusammen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer ist infolge seiner Zahlungen an die FSA in den Jahren 2012, 2013 und die Hälfte von 2014 ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch Gefahr läuft, von Seiten des IS weiteren Übergriffen ausgesetzt zu sein, vor denen er von staatlicher Seite nicht geschützt wird.
1.2. Die Entwicklungen in Syrien in den Jahren vor der Flucht des Beschwerdeführers im Sommer 2014 lassen sich im Sinne eines Überblicks und einer Zusammenschau der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen aus Sicht der zuständigen Richterin wie folgt darstellen:
Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschließenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folter Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schließlich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäß Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 2,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UNHCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert.
Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien derzeit anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist.
1.3. Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche oder nicht staatliche Organe zu befürchten hätte.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinen Zahlungen die FSA in den Jahren 2012, 2013 und die Hälfte von 2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für glaubwürdig: Zunächst hat die in der Verhandlung anwesende, gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in arabischer Sprache immer davon gesprochen hat, dass er "Steuern" von ca. 90.000 syrischen Lira jährlich an den Staat bezahlen habe müssen und dass er diese "Steuern" seit dem Jahr 2012 an die FSA bezahlt habe. Auf Befragen der zuständigen Richterin hat die Dolmetscherin angegeben, dass das Wort "Pacht" - wie beim Bundesamt in der Einvernahme vom 13.11.2014 verwendet - im Arabischen nicht dasselbe Wort ist wie für "Steuer". Die zuständige Richterin hat daher in der Verhandlung festgehalten, dass die Übersetzung am 13.11.2014 beim Bundesamt durch einen lediglich sprachkundigen Dolmetscher für die Sprache Arabisch fehlerhaft gewesen ist. Ferner hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er die Steuern von ca. 90.000 syrischen Lira jährlich zunächst an den Staat und dann ab 2012 an den FSA bezahlt hat und dass er in weiterer Folge Briefe von der Gemeinde erhalten hat, in denen er von staatlicher Seite aufgefordert worden ist, seine Steuerschuld von ca. 220.000 syrischen Lira zu begleichen. Er habe aber diese Steuerschuld nicht begleichen können, was für ihn so lange ohne Folgen geblieben ist, als er sich in einem nicht von der Regierung kontrollierten Gebiet, nämlich dem Gebiet der FSA, befunden hat.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer glaubhaft in der Verhandlung angegeben, dass er eine regimekritische Einstellung gegenüber dem syrischen Regime hat. So habe er Ende 2011 und Anfang 2012 an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Er sei damals bei den Demonstrationen vermummt gewesen, weil er als Bäcker in seiner Wohngegend bekannt gewesen sei und daher leicht identifizierbar gewesen wäre. Aber seit 2012 ist das Gebiet, in dem sein Heimatort XXXX gelegen ist, unter der Kontrolle der FSA gestanden und daher ist die Teilnahme an den Demonstrationen nicht fluchtauslösend gewesen, sodass die Teilnahme an den Demonstrationen auch nicht in die obigen Feststellungen aufgenommen worden ist. Aus der Sicht der zuständigen Richterin ist aber die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine regimekritische Einstellung hat, ein verschärfendes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer von Seiten des Staates verdächtigt wird, ein Oppositioneller zu sein bzw. die Opposition zu unterstützen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Bezug auf den Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar darzulegen, dass ihm in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. In der Beschwerde selbst ist zurecht gerügt worden, dass sich das Bundesamt als "Spezialbehörde" nicht ausreichend mit den getätigten Aussagen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat, wodurch das Bundesamt auch zu dem falschen Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner gegen ihn persönlich gerichteten, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Daher gelangt die zuständige Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers aus den in den obigen Feststellungen genannten Gründen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Zahlungen an die FSA eine regimekritische Gesinnung, im Konkreten "Terrorismusfinanzierung", unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Der Beschwerdeführer läuft aber auch Gefahr, von Seiten der IS Übergriffe befürchten zu müssen, vor denen er von staatlicher Seite nicht geschützt wird. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche oder nicht staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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