L504 2114646-1•BVwG L504 2114646-1
L504 2114646-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016
Desertion, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Militärdienst, Verfahrenshilfe
L504 2114646-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, Zl. 1044757009-140144016, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40 VwGVG, § 52 BFA-VG, abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 05.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahmen brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie irakischer Kurde sei, keine Religionszugehörigkeit habe und sie habe in Kirkuk/Irak gelebt. Ihr Name wäre XXXX und sie sei am XXXX 1991 im Irak geboren.
Als Ausreisegrund brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass sie für die Peschmerga gegen die IS gekämpft habe. Dabei seien viele Kollegen gestorben und sie habe Angst gehabt. Sie sei deshalb desertiert. Die Peschmerga habe sie aber bei Verwandten gefunden und festgenommen. Sie sei sechs Tage im Gefängnis gewesen und habe ein Dokument unterschreiben müssen, dass sie nie wieder desertieren werde. Danach sei sie wieder zum Kampf geschickt worden. Sie habe ihren Onkel in Deutschland um Unterstützung bei der Ausreise gebeten. Die Peschmerga würde von der Familie verlangen, dass sie Auskunft über den Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei gebe.
Am 26.01.2015 hat das Bundesamt das Verfahren gem. § 24 Abs 1 Z 1 u Abs 2 AsylG eingestellt, da sich die bP dem Verfahren entzogen habe.
An 02.06.2015 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von Deutschland nach Österreich überstellt. Sie hatte sich während des Asylverfahrens in Österreich unberechtigt in die Bundesrepublik Deutschland begeben. Aus der Korrespondenz zwischen Deutschland und Österreich ist ersichtlich, dass sie in Deutschland eine andere Identität als in Österreich angab. Sie behauptete dort sie würde XXXX heißen und sei am XXXX geboren.
2. Mit oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz bis zum 27.08.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt erachtete es im Wesentlichen als glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei für die Peschmerga gekämpft habe. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Heimatland einer konkreten, individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder aus sonstigen in der GFK genannten Gründen ihr Heimatland verlassen habe. Nicht glaubhaft wurden ihre Angaben zur Desertion und zur Haft erachtet, weil sich diesbezüglich keinerlei Hinweise darauf in der Niederschrift der Erstbefragung befänden. Auch sonst seien im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Soweit sie ihr Vorbringen auf die allgemeine unsichere Lage im Irak stütze und befürchte im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten, seien ihre Angaben plausibel nachvollziehbar und werde ihr daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde von der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurde im Wesentlichen, dass es auf der Hand liege, dass die beschwerdeführende Partei von der Peschmerga desertiert sei. Das Bundesamt habe hinsichtlich der diesbezüglich drohenden Konsequenzen im Falle der Rückkehr keinerlei Erhebungen bzw. Feststellungen getätigt. Die belangte Behörde habe daher keinerlei Grundlage gehabt über das Kernvorbringen der beschwerdeführenden Partei negativ abzusprechen. Wegen dieser weiteren Weigerung könne die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nicht mehr unbehelligt leben. Die belangte Behörde sei auf diese Wehrdienstverweigerung nicht hinreichend eingegangen. Beantragt werde, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie einen Verfahrenshelfer beizugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten
Verwaltungsaktes:
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2015 wurde der bP vom Bundesamt für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gem. § 52 Abs 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Der hierfür relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich aus dem Fluchtvorbringen der bP keine glaubhafte individuelle Verfolgungssituation erkennen lasse.
Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der bP tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der bP vom BFA nicht ausreichend ermittelt.
Das Bundesamt erachtete es als glaubhaft, dass die bP für die Peschmerga gekämpft habe. Als nicht glaubhaft wurde jedoch erachtet, dass sie von diesen desertiert und in Haft genommen worden sei. Dies, weil sich darauf keinerlei Hinweis in der Erstbefragung befinde und sie es erst bei der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt vorgebracht habe.
Diese Argumentation des BFA ist nicht haltbar. Die bP wurde in der Erstbefragung vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Punkt 11. des Formulars gefragt, warum sie ihr Land verlassen habe. Im Formular befindet sich für das einvernehmende Organ folgende Anleitung: "Die Befragung hat sich gem. § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In einer Darstellung von ca 1/2 Seite sollten die 6W [wer, wann, was, wo, wie, wieso] abgedeckt werden. Die Niederschrift enthält dazu nun abschließend folgende Angaben der bP: "Wegen den Terroristen in meinem Heimatland verließ ich meine Heimat da es keine Sicherheit gibt".
Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten aus der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.).
Jedoch bedarf es dazu einer hinreichenden Einvernahme die den Kriterien des 19 Abs 1 AsylG gerecht wird. Die Erstbefragung zu den Fluchtgründen entspricht in diesem Fall jedenfalls nicht den Minimalanforderungen und ist keine taugliche Grundlage daraus ein hinreichendes Substrat für Widersprüche zu den nachfolgenden Angaben zu erkennen. § 19 Abs 1 AsylG verbietet es nicht den Asylwerber - jedoch nicht iSe kontradiktorischen Einvernahme - zu den Gründen zu befragen weshalb er sein Land zu verlassen hat. Vielmehr entspricht dies auch der allgemeinen Begründungspflicht eines Antrages. Dahin gehend auch die im Formular enthaltene Anleitung für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Bundesamt hätte erkennen müssen, dass die sich in einem Satz erschöpfende Einvernahme zum Fluchtgrund nicht den Minimalanforderungen entspricht und daher keine taugliche Grundlage für eine derartige Schlussfolgerung ist.
Damit steht aber - auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes - weiterhin die Desertion von den Peschmerga, die Haft und die geäußerte Befürchtung von Repressalien im Falle der Rückkehr im Raum.
Dass die bP ihre Dienste für die Peschmerga - davon geht das Bundesamt unreflektiert aus - beendet hat, ist alleine durch das Faktum der Ausreise gegeben. Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungen getätigt auf welche Art und Weise die Dienste zur Peschmerga beendet werden können und welche Konsequenzen jemand zu befürchten hat, der dieses "Dienstverhältnis" nicht regelkonform beendet. Die bP führt in der Niederschrift an, dass sie etwas unterschreiben musste, eine nähere Befragung über den konkreten Inhalt des Schreibens erfolgte nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vgl. auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 ebenso davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt den maßgeblichen Sachverhalt für die Klärung dieser wesentlichen Frage der Zugehörigekeit der bP zu den Peschmerga und der drohenden Konsequenzen einer "Desertion" festgestellt hat. Die Behörde hat im 122 Seiten umfassenden Bescheid zwar 105 Seiten (!) an länderspezifischen - überwiegend nicht sachverhaltserheblichen - Feststellungen, jedoch keine zum relevanten Vorbringen.
Das Bundesamt hat nunmehr in Entsprechung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts allenfalls nach einer ergänzenden Einvernahme unter Zugrundelegung aktueller fallbezogener Berichte bzw. Ermittlungen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Ermittlungsergebnisse, das Vorbringen auf seine Glaubhaftmachung hin zu prüfen und einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass die bP in der Bundesrepublik Deutschland war und im Rahmen des Dublin III. nach Österreich rücküberstellt wurde. Den Erfahrungen der Asylinstanzen nach machen Asylwerber oftmals in Zuge länderüberschreitender Verfahren unterschiedliche Angaben zu ihren Ausreisegründen. Dafür, dass auch die bP dies so machte, stellt schon alleine die Angabe einer anderen Identität in Deutschland als in Österreich, ein Indiz dar. Die Behörde hat somit von Deutschland die dort gemachten Niederschriften anzufordern und als Beweismittel in das Verfahren einzubringen.
Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat dadurch, dass wesentliche Punkte des Vorbringens der bP nicht ausreichend berücksichtigt wurden, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme dies einer Delegation des Verfahrens an das BVwG gleich. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Ermittlungen und Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht rascher durchgeführt werden könnten oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.
Das BFA hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers
§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, GZ. G7/2015-8 wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG gegenwärtig Anwendung findet.
In der Beschwerde wurde weiteres beantragt, dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Art. 47 GRC beizugeben.
Der bP wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen vom Bundesamt ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der sie bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.
So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF in einem Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.
Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d). Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung eines Verfahrenshelfers war der maßgebliche Sachverhalt hinreichend geklärt und lediglich die Rechtsfrage zu klären, was keiner weiteren Anhörung im Rahmen einer Verhandlung bedurfte.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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