BVwG G311 2103902-1

G311 2103902-1Bundesverwaltungsgericht26.04.2016

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausreise, Ausweisungsverfahren, Behebung<br/>der Entscheidung, EU-Bürger, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Meldepflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2103902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2103902.1.00

Spruch

G311 2103902-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX XXXX, geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zahl XXXX, zu

Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Laut aktenkundigem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 18.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin am 22.08.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Sie habe keinen Nachweis über das Vorliegen ausreichender Existenzmittel erbracht und werde aufgefordert, diese nachzureichen.

Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2014 wurde sie nochmals darauf hingewiesen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG beabsichtigt sei.

Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde retourniert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Der mittels RSa-Sendung an die Adresse in Österreich übermittelte Bescheid wurde mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde retourniert.Die Zustellung wurde sodann über die Adresse der Beschwerdeführerin in Ungarn veranlasst. Laut internationalem Rückschein wurde der Bescheid am 16.03.2015 übernommen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, sie sei mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich gereist um hier zu arbeiten. Nun sei sie wieder in Ungarn, ihr zweiter Sohn sei in Ungarn am XXXX geboren, da sie in Österreich nicht sozial- und krankenversichert sei. Ihr Lebensgefährte bekomme wahrscheinlich in Österrreich wieder eine Arbeit, weshalb sie sehr wohl private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ungarn. Es liegt seit 01.04.2015 weder hinsichtlich der Beschwerdeführerin noch hinsichtlich ihres Lebensgefährten eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sind in Österreich nicht sozialversichert.

Es konnte mithin nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich aufhält.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegister-, Sozialversicherungs- und Strafregisterauszüge ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden und seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035 mwN).

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt im Inland befindet, kommt die Erlassung einer Ausweisung derzeit nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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