BVwG W238 2119068-1

W238 2119068-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016

Regest

Parkausweis, Voraussetzungen, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W238 2119068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2119068.1.00

Spruch

W238 2119068-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.10.2015, Passnummer XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2014 beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Am 24.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.08.2015 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v. H. ausgestellt. In diesem Behindertenpass wurde u.a. die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen.

1.2. Am 07.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. Der Parkausweis wurde ausweislich des Verwaltungsaktes am 09.10.2014 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, abgefertigt.

2.1. Am 17.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses. Ein Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im Antragsformular nicht ausdrücklich formuliert.

2.2. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), die Neuausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.

Das Formblatt des Antrags auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO enthält folgenden Hinweis:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich."

2.3. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde der Gesamtgrad der Behinderung - basierend auf der am 29.07.2015 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers - nunmehr mit 50 v.H. beurteilt.

Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich die Gesamtsituation im Vergleich zum Vorgutachten gebessert habe. Daher werde der Grad der Behinderung um 3 Stufen herabgesetzt; die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entfalle.

Da noch eine Besserung zu erwarten sei, werde eine Nachuntersuchung im August 2016 empfohlen.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten ausgeführt, dass mittlerweile kurze Wegstrecken aus eigener Kraft, ohne Hilfsmittel, zurückgelegt werden könnten. Bei der angeführten Beweglichkeit der oberen Extremitäten und unteren Extremitäten seien das Einsteigen in und das Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Auch das Anhalten und der sichere Transport seien gewährleistet.

2.4. In Folge dieses medizinischen Sachverständigengutachtens leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Im Zuge dieses Verfahrens brachte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2015 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Diesem Schreiben wurde das anlässlich des Verfahrens zur Verlängerung des befristeten Behindertenpasses eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 29.07.2015 beigelegt.

Weiters wurde darin Folgendes (auszugsweise) ausgeführt:

"Das Sozialministeriumservice bringt Ihnen hiermit das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis.

Ihr Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und Neuausstellung eines Parkausweises wird nach Abschluss dieses Verfahrens bearbeitet.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung des Parkausweises nicht mehr vorliegen!

Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern Sie Einwendungen zum Ergebnis haben. (...)

Sie haben außerdem die Möglichkeit, während dieses Zeitraumes Akteneinsicht beim Sozialministeriumservice zu nehmen.

(...)

Nach Ablauf der Einspruchsfrist erhalten Sie den entsprechenden Bescheid."

2.5. Mit Schreiben vom 22.09.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme folgenden Inhalts:

"Stellungnahme zum Parteiengehör gem. § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - amtswegige Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 04.09.2015

(...)

Gegen das in der Betreffzeile genannte Schreiben erlaube ich mir, nachfolgend meine Stellungnahme, mit der dringenden Bitte um Berücksichtigung in diesem Verfahren, einzubringen.

Aufgrund der oft nicht vorhandenen Sitzplätze ist durch meine Behinderung der linken Hand ein Festhalten an diversen Haltegriffen in bewegten Verkehrsmitteln nicht möglich. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist durch mein spastisches Gangbild sowie eine sehr stark eingeschränkte Standfestigkeit äußerst schwierig. Des Weiteren bin ich dringend auf öffentliche WC-Anlagen angewiesen. Eine ‚Zurückhaltung' bei Harndrang ist mir leider nicht mehr gegeben. (...).

Ausführen möchte ich noch, dass die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von (...) nach (...) von 05:40 bis 08:05 dauert, wobei ich den vorgegebenen Fußweg zu meiner Arbeitsstätte von 1,1 km aufgrund meiner Behinderung nicht in der vorgegebenen Zeit zurücklegen kann (...). Zur Ausübung meines Berufes bin ich daher dringend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen.

Ein Behindertenpass, der mir eine Parkerlaubnis in geschützten Zonen sicherstellt (öffentliche WC-Anlagen, kurze Wege zur Beförderung von Gütern), ist für mich eine dringend benötigte Hilfe, die mir zu einem selbstbestimmten Leben verhilft.

Daher bitte ich Sie, meine Einwände vor der Erstellung des Bescheides in Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen."

2.6. Anlässlich dieser Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde am 23.09.2015 ein Formular an den ärztlichen Dienst übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärt habe. Er habe angegeben, dass folgende Leiden zu gering eingeschätzt worden seien: "Obere-/Untere Extremitäten, Gangbild, Harndrang (...)". Des Weiteren wurde in dem Formular angegeben, dass der Beschwerdeführer nachstehende ärztliche Eintragung beantragt habe: "Unzumutbarkeit (da nicht weitergewährt)" [Anm.: gemeint wohl: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel].

In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.10.2015 das Ersuchen an jene Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die bereits das Gutachten vom 29.07.2015 erstellt hatte, erneut ein Sachverständigengutachten abzugeben.

2.7. Das orthopädisch-fachärztliche Gutachten vom 07.10.2015 enthält folgende Stellungnahme:

"Vom AW wird beeinsprucht, dass die oberen und unteren Extremitäten, das Gangbild und der Harndrang nicht berücksichtigt wurden und die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährt wurde.

Im GA vom 29.07.2015 wurde das im Laufe eines Jahres gebesserte Zustandsbild neu eingeschätzt. Mittlerweile ist kein Rollstuhl mehr erforderlich, der AW kann einige hundert Meter ohne Gehbehelf gehen.

Die Krämpfe in den Armen werden in der Einschätzung ausreichend hoch erfasst, ebenso das noch eingeschränkte Gangbild und der immer wieder auftretende Harndrang, sodass aus orthopädischer Sicht eine höhere Einschätzung nicht gerechtfertigt ist.

Da mehrere hundert Meter ohne Gehbehelf zurückgelegt werden können und beide Hüft- und Kniegelenke so weit gebeugt werden können, dass das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, ist die angestrebte Zusatzeintragung nicht mehr gerechtfertigt.

Somit kommt es zu keiner Änderung der Einschätzung."

2.8. Im Verwaltungsakt ist der mit 02.10.2015 datierte Entwurf eines Bescheides der belangten Behörde enthalten, mit dem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 29.07.2015 von Amts wegen mit 50 v.H. festgesetzt werden sollte. Dieser Bescheid(-entwurf) enthält folgende formlose Anmerkung:

"Ihre Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.09.2015 betreffend die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist bereits im ärztlichen Dienst in Bearbeitung."

3.1. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2015 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Der Behindertenpass wurde bis 31.08.2016 befristet, da im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.07.2015 eine Nachuntersuchung empfohlen wurde.

Eine Zusatzeintragung hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde nicht (mehr) vorgenommen.

3.2. Gleichzeitig wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgebliche Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei.

Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung in Bezug auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ergebe.

Da die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen.

Dem Bescheid wurde die ärztliche Stellungnahme vom 07.10.2015 beigelegt.

3.3. Gegen diesen Bescheid vom 22.10.2015, abgefertigt am 03.12.2015, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2015 fristgerecht Beschwerde und kündigte die Vorlage eines neurologischen Befundes an.

In der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass im Behindertenpass des Beschwerdeführers der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht (mehr) eingetragen ist.

Am 05.01.2016 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den ärztlichen Befundbericht einer Gruppenpraxis für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vor. Darin wurde ausgeführt, dass ein Zustand nach Fraktur des 5. Halswirbelkörpers mit traumatischer Myelopathie bestehe. Daraus resultiere eine spastische Tetraparese mit linksseitiger Betonung. Die spastische Parese stelle eine relevante funktionelle Einschränkung dar, welche den Beschwerdeführer bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beeinträchtige und auch die Gehstrecke zu Fuß deutlich limitiere.

3.4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt einschließlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologischen Befundberichts wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines (bis 31.08.2016 befristeten) Behindertenpasses.

In dem am 22.10.2015 ausgestellten Behindertenpass des Beschwerdeführers ist der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht eingetragen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Die Ausfolgung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst.

Eine Bestimmung in den im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zur Entscheidung in der Sache:

3.3. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

3.4. Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).

Ausweise, die vor dem 01.01.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16.11.1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31.12.2015. Ausweise, die nach dem 01.01.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig (§ 29b Abs. 6 StVO).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber, der über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 StVO genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

3.5. Im Lichte der dargestellten Rechtslage hatte die belangte Behörde im Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt.

Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 29b StVO ist dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge daher nicht die Frage, ob der Inhaber eines Behindertenpasses die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfüllt, sondern ob er (bereits) über diese Zusatzeintragung verfügt.

Wie unter Punkt II.1. festgestellt, ist der Beschwerdeführer zwar Inhaber eines Behindertenpasses, der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist jedoch in dem am 22.10.2015 ausgestellten Behindertenpass nicht (mehr) eingetragen.

Da die für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO unbedingt erforderlichen Voraussetzungen somit im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.6. Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass die belangte Behörde die im Zuge des - anlässlich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung gewährten - Parteiengehörs erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2015 offenbar als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wertete (vgl. dazu die Wiedergabe des an den ärztlichen Dienst übermittelten Formulars vom 23.09.2015 unter Punkt I.2.6. sowie die Anmerkung zum Bescheid[-entwurf] unter Punkt I.2.8.).

Die belangte Behörde hätte angesichts der von ihr - in nachvollziehbarer Weise - als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gewerteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.09.2015 ein Ermittlungsverfahren durchführen und einen entsprechenden Bescheid erlassen müssen.

In diesem Sinne holte die belangte Behörde zwar mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers - in Ergänzung zum medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.07.2015 - ein weiteres Gutachten ein, in dem erneut eine Einschätzung der geltend gemachten Leiden sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgte.

Jedoch verabsäumte es die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer in Bezug auf das am 07.10.2015 erstellte Gutachten Parteiengehör einzuräumen und sodann bescheidmäßig über das von ihr als Antrag gewertete Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abzusprechen.

Eine bescheidmäßige Erledigung dieses Begehrens kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die belangte Behörde (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO - unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 - feststellte, es habe sich keine Änderung hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ergeben.

Im Ergebnis erscheint es daher nicht nachvollziehbar, dass über das von der belangten Behörde als Antrag gewertete Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" letztlich nicht - entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde.

Da der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bis dato offen geblieben sein dürfte, steht es dem Beschwerdeführer frei, unter Vorlage sämtlicher aktueller medizinischer Beweismittel die bescheidmäßige Erledigung des Antrags zu verlangen.

3.7. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Befundbericht vom 04.01.2016 betreffend dessen Funktionsbeeinträchtigungen konnte schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das in Beschwerde gezogene Verfahren - unbeschadet der diesbezüglich dislozierten Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht die (vorgelagerte) Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Gegenstand hatte (vgl. dazu bereits Punkt II.3.5.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).

Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Mit einer Beschwerde kann vom Verwaltungsgericht nämlich nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache" begehrt werden.

Da mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO abgesprochen wurde, gehen Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. darauf bezughabende medizinische Beweismittel im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ins Leere.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.8. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

3.9. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung - wie unter Punkt II.1. und II.2. bereits ausgeführt - unzweifelhaft und unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig.

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