W209 2123286-1•BVwG W209 2123286-1
W209 2123286-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W209 2123286-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer betreffend die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 16.12.2015 über die Zurückweisung seines Antrages auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Gleichzeitig gab er einen Auslandsaufenthalt ab 23.12.2015 bekannt.
2. Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag mangels Zuständigkeit mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe und daher Polen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.12.2016 am darauffolgenden Tag beim Postamt 1120 hinterlegt.
3. Am 04.01.2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde von seinem Auslandsaufenthalt zurück.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2016, das dem Poststempel zufolge am 25.01.2016 zur Post gegeben wurde und am 26.01.2016 bei der belangten Behörde einlangte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er im Wesentlichen geltend machte, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
5. Mit (als Beschwerdevorentscheidung zu wertendem) Bescheid vom 11.02.2016 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom 16.12.2015 durch Hinterlegung am 19.12.2015 rechtswirksam zugestellt worden sei, die Beschwerdefrist somit am 19.01.2016 abgelaufen sei und daher die Beschwerde vom 22.01.2016 verspätet sei. In der Rechtsmittelbelehrung der als "Bescheid" bezeichneten Beschwerdevorentscheidung war angeführt, dass dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne und die Beschwerdefrist vier Wochen betrage. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 20.02.2016 nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt 1120 hinterlegt.
6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 09.03.2016 einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag ein, in dem er ausführte, dass er aufgrund der Weihnachtszeit nicht in der Lage gewesen sei, früher zu antworten, und sich die Beschwerde nur um ein paar Tage verspätet habe. Er befinde sich in einer schwierigen finanziellen Lage und ersuche um Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
7. Am 18.03.2016 einlangend legte die Belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Demnach liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Fall sind folgende maßgebende Rechtsvorschriften anzuwendenden:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt bei Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden Tage des Postlaufs nicht in diese Frist eingerechnet (Postlaufprivileg).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vergleiche dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153)
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Gleichzeitig gab er bekannt, sich ab 23.12.2015 im Ausland aufzuhalten.
Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde seinen Antrag mangels Zuständigkeit zurück.
Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.12.2015 beim Postamt 1120 hinterlegt und ab 19.12.2015 zur Abholung bereitgehalten (erster Tag der Abholungsfrist).
Mit Schreiben vom 22.01.2016, welches dem Poststempel zufolge am 25.01.2016 zur Post gegeben wurde, erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2016, zugestellt durch Hinterlegung am Samstag, den 20.02.2016, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 09.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz "Beschwerde".
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete am Montag, den 07.03.2016. In der Beschwerdevorentscheidung war jedoch fälschlicherweise angeführt, dass dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden können und die Beschwerdefrist vier Wochen betrage. Dementsprechend wurde der den Angaben der belangten Behörde zufolge erst am 09.03.2016 eingebrachte, als "Beschwerde" bezeichnete Vorlageantrag jedenfalls rechtzeitig eingebracht (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 61 Rz 22).
Darin führte der Beschwerdeführer aus, "aufgrund der Weihnachtszeit keine Zeit" gehabt zu haben, eher auf den Bescheid "zu antworten" und sich "die Beschwerde nur um ein paar Tage verspätet" habe. Damit räumt er selbst ein, die Beschwerde verspätet erhoben zu haben, was sich auch mit dem Umstand deckt, dass er der belangten Behörde gegenüber angab, (erst) ab 23.12.2015 im Ausland aufhältig zu sein. Demnach hat sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zustellversuches noch an der Abgabestelle aufgehalten und rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, wodurch der Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am Samstag, den 19.12.2016, rechtswirksam zugestellt wurde und die Beschwerdefrist am Montag, den 18.01.2016, endete.
Folglich wurde die dem Poststempel zufolge erst am 25.01.2016 eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht, weswegen sie als verspätet zurückzuweisen ist.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete der erkennende Senat nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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