W209 2118564-1•BVwG W209 2118564-1
W209 2118564-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
W209 2118564-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 13.08.2015, GZ: XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden die belangte Behörde) vom 13.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 44, 46 AlVG iVm Art. 1 lit. f und Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen XXXX GmbH als Außendienstmitarbeiterin in Österreich, Deutschland und der Schweiz unterwegs gewesen sei. Bis 20.11.2014 habe sie ihren Wohnsitz in XXXX in Deutschland gehabt und ab 15.04.2015 sei sie in Österreich gemeldet gewesen. Zu ihrem Wohnsitz in Österreich gebe es weder einen Mietvertrag noch Nachweise über Zahlungen. Darüber hinaus habe sie einen aufrechten Wohnsitz in Tschechien. Mit Ausnahme der Beschäftigung gebe es keinen Bezug zu Österreich. Daher sei anzunehmen, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht in Österreich liege.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte insbesondere vor, dass sie Tschechin sei und immer einen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Da sie in ihrer Heimat Grundbesitz habe, müsse sie dort auch gemeldet bleiben. Jedoch habe sie niemals in Tschechien gearbeitet. Vielmehr habe sie von 1992 bis 2014 in Deutschland gelebt, wo sie von 1994 bis 2010 auch gearbeitet habe. 2011 habe sie die Stelle des Unternehmens XXXX GmbH in XXXX in Österreich angenommen und habe regelmäßig bei ihrer Freundin in XXXX übernachtet. Nachdem sie ihre Wohnung in Deutschland verkauft habe, habe sie am 15.04.2015 auch ihren Hauptwohnsitz in XXXX angemeldet. Während ihrer gesamten Tätigkeit für das genannte Unternehmen von 02.02.2011 bis 21.07.2015 habe sie regelmäßig in Österreich gelebt. Zwar habe sie auf Grund ihres Aufgabengebietes zuerst in Gesamtösterreich und seit 2014 in Westösterreich oft in verschiedenen Hotels genächtigt, doch habe sie in Österreich viele Freunde, ihre Ärzte und gehe sie hier ihrem Alltagsleben nach. Sie habe keinen Mietvertrag, da sie mit ihrer Freundin vereinbart habe, sich um das Haus, den großen Garten sowie ihre Tiere zu kümmern, wenn die Beschwerdeführerin dort sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der belangten Behörde, in welchem sie gefragt worden sei, ob sie sich die Nutzräume mit ihrer Freundin teile oder ob ihr ein eigenes Appartement zur Verfügung stehe, wo sie ihre persönlichen Dinge aufbewahre, wie lange sie tatsächlich noch aktiv bei Kunden gewesen sei, wie oft sie ihre Mutter in Tschechien besuche sowie, wo sie sich aufhalte, wenn sie nicht in XXXX sei, nicht reagiert habe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich und jenem in Tschechien 98,6 Kilometer betrage und in einer Stunde und 24 Minuten mit dem PKW zu überwinden sei, sodass sich die Frage gestellt habe, warum die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am 15.04.2015 nicht in ihr renoviertes Haus in ihrem Heimatort verlegt habe, zumal sie zuvor ihr Homeoffice sehr wohl auch in Tschechien gehabt habe. Da die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich sowohl nach Deutschland als auch nach Tschechien gependelt sei und die Frage, wie oft sie sich in Tschechien aufhalte, unbeantwortet geblieben sei, gehe sie auf Grund der geringen Distanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Beschäftigung in Österreich eine Bindung zu Österreich habe. Sie habe eindeutig einen aufrechten Wohnsitz in ihrem Heimatstaat Tschechien, der Wohnsitz in Österreich sei eindeutig ein auf die Beschäftigung gerichteter Wohnsitz. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich und auch nach ihrer Beschäftigung nach Tschechien zurückgekehrt sei. Während ihrer Beschäftigung in Österreich habe sie bis 15.04.2015 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Ihre seit 15.04.2015 bestehenden Wohnverhältnisse in Österreich würden keine Absicht erkennen lassen, ihren Wohnort gänzlich nach Österreich zu verlegen. Die belangte Behörde habe über die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinaus keine persönlichen oder sozialen Einbindungen in Österreich feststellen können.
4. Mit Schreiben vom 24.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
5. Am 16.12.2015 einlangend wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, anhängig. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 sind und einen Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnortstaat gegeben ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
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