projekte
W209 2118251-1•BVwG W209 2118251-1
W209 2118251-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016
Berechnung, Notstandshilfe
W209 2118251-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 12.10.2015 betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 12.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer ab 01.09.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 38,75 zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 15.02.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von € 44,18 täglich zuzüglich Familienzuschläge von insgesamt € 4,88, sohin insgesamt € 49,03, beziehe, der Notstandshilfe ein Arbeitslosengeldanspruch im Ausmaß von 30 Wochen vorangegangen sei und daher seine Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ab 01.09.2015 mit dem Existenzminimum in Höhe von € 33,90 zzgl. Familienzuschläge von jeweils € 0,97 täglich für seine fünf Kinder zu begrenzen sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass die Berechnung der Notstandshilfe unrichtig sei. Die belangte Behörde habe den für die Berechnung maßgebenden Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG fälschlicherweise mit € 872,31 angenommen. Dieser Richtsatz erhöhe sich jedoch um € 134,59 für jedes Kind. In seinem Fall betrage der Richtsatz daher € 1.545,26. Dieser sei der Berechnung der Existenzminimums gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 EO zu Grunde zu legen und um ein Sechstel zu erhöhen. Abgesehen davon, dass die ihm ursprünglich zuerkannte Notstandshilfe somit 95 und nicht - wie von der belangten Behörde festgestellt - 92 v.H. des Arbeitslosengeldgrundbetrages betrage, unterschreite die ihm zuerkannte Notstandshilfe das auf diese Weise erhöhte Existenzminimum, weswegen ihm die Notstandshilfe in vollem Ausmaß weiter zu gewähren sei.
3. Mit Bescheid vom 18.11.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darlegung der einzelnen Rechenschritte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 15.02.2015 Notstandshilfe beziehe, sein Notstandshilfeanspruch täglich € 49,03 betrage und dieser nunmehr gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ab 01.09.2015 mit dem Existenzminimum des § 291a Abs. 2 Z 1 EO zu beschränken sei, da der Notstandshilfe ein Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer von 30 Wochen vorangegangen sei. Das anzuwendende Existenzminimum betrage für das Jahr 2015 € 1.017 (gerundet), weswegen seine tägliche Notstandshilfe ein Dreißigstel dieses Betrages zzgl. der Familienzuschläge betrage.
4. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.
5. Am 09.12.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der 1978 geborene Beschwerdeführer bezog seit 15.02.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 44,18 zuzüglich Familienzuschläge für seine fünf Kinder.
Das ihm unmittelbar davor gebührende Arbeitslosengeld wurde ihm für die Dauer von 30 Wochen zuerkannt.
Der der Ermittlung des Notstandshilfeanspruches zu Grunde zu legende Grundbetrag des (täglichen) Arbeitslosengeldes (ohne Familienzuschläge) beträgt € 48,02.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich ist die Entscheidung daher durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu treffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 36 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"Ausmaß
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) bis (5) ....
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) bis (8) ..."
§ 291a EO idF BGBl. I Nr. 31/2003:
"Unpfändbarer Freibetrag
("Existenzminimum")
§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
(3) bis (4) ...
(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe bei der Berechnung der ihm zustehenden Notstandshilfe außer Acht gelassen, dass sich der Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG mit jedem Kind um € 134,59 erhöhe, seine Notstandhilfe das auf diese Weise ebenso zu erhöhende Existenzminimum, das gemäß § 291a Abs. 1 Z 2 EO noch um ein Sechstel zu erhöhen sei, nicht überschreite und dementsprechend ab 01.09.2015 unverändert mit dem ursprünglichen Tagsatz zuzüglich Familienzuschläge zu bemessen sei.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer hatte den Feststellungen zufolge vor der erstmaligen Beantragung der Notstandshilfe nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer von 30 Wochen. Demnach ist die Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 6 AlVG nach sechs Monaten mit dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 EO zu beschränken.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Berechnung des Existenzminimums stets vom Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) ("allgemeiner Grundbetrag") auszugehen (10.12.2014, Ro 2014/09/0024).
Dass der für die Berechnung des Existenzminimums maßgebliche Ausgleichzulagensichtsatz nicht entsprechend der Anzahl der Kinder zu erhöhen ist, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf § 293 Abs. 1 letzter Satz des ASVG begründet, ergibt sich zweifelsfrei aus § 291a Abs. 2 Z 2 EO, der für diesen Fall bereits eine Erhöhung des allgemeinen Grundbetrages (um jeweils 20 % für jede unterhaltsberechtigte Person) vorsieht, weil nicht anzunehmen ist, dass die Unterhaltsgewährung bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages doppelt Berücksichtigung finden soll.
Gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 EO ist der Betrag nach Abs. 1 um ein Sechstel zu erhöhen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass für die Berechnung des Existenzminimums des § 291a Abs. 2 Z 1 EO der - nicht um die entsprechende Anzahl der Kinder erhöhte - Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für alleinstehende Personen heranzuziehen ist, dieser um ein Sechstel zu erhöhen ist und daher - ausgehend vom entsprechenden Ausgleichzulagenrichtsatz für das Jahr 2015 in Höhe € 872,31 - (gemäß § 291 Abs. 5 EO auf volle Euro abgerundet) € 1.017 beträgt (s. dazu auch ARD 6424/20/2014).
Weil sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass der belangten Behörde bei der Berechnung des Notstandshilfeanspruches ein Fehler unterlaufen wäre, zumal dabei gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 AlVG konsequenterweise ebenfalls vom nicht um die entsprechende Kinderanzahl zu erhöhenden Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für alleinstehende Personen auszugehen ist, und auch der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der seiner Ansicht nach zu Unrecht unterbliebenen Erhöhung - kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage stützen konnte.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.