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W209 2003119-2•BVwG W209 2003119-2
W209 2003119-2Bundesverwaltungsgericht25.04.2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Widerruf
W209 2003119-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Astrid HINTERBERGER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 27.04.2015 betreffend den Widerruf des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 17.01.2013 bis 16.09.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Widerruf des Anspruches auf Arbeitslosengeld wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 17.01.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Mit Schreiben vom 29.01.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er von 17.01.2013 bis 14.08.2013 einen Arbeitslosengeldanspruch von tgl. € 30,48 habe.
3. Anlässlich seiner Antragstellung auf Notstandshilfe am 16.09.2013 stellte sein zuständiger AMS-Berater in den Hauptverbandsdaten ein seit 01.09.2012 aufrechtes vollversichertes Dienstverhältnis zur XXXX fest.
4. Mit Bescheid vom 20.11.2013 widerrief die belangte Behörde den Arbeitslosengeldanspruch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und forderte das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld zurück.
5. Nach Behebung dieses Bescheides mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014, GZ: W223 2003119-1/6E, und ergänzender Einvernahme des zuständige AMS-Beraters, dessen Vorgesetzten sowie einer weiteren Mitarbeiterin seitens der belangten Behörde wurde der Anspruch mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.04.2015 neuerlich widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei, weil er weder unwahre Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen habe und auch nicht erkennen habe können, dass ihm das zuerkannten Arbeitslosengeld nicht zusteht.
7. Mit Erkenntnis vom 01.10.2015, GZ: W209 2003119-2/5E, gab der erkennende Senat der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid.
8. Dagegen erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision richtete sich ausschließlich gegen die Behebung des Widerrufs des Arbeitslosengeldes.
9. Mit Erkenntnis vom 07.01.2016, Ra 2015/08/0165, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, als mit ihm der Bescheid der belangten Behörde (auch) hinsichtlich des Widerrufs des Arbeitslosengeldes aufgehoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließenden vollversicherten Dienstverhältnis zur XXXX.
Das Vorliegen eines die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Dienstverhältnisses steht unstrittig fest, zumal auch der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eingeräumt hat.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet:
§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 24 Abs. 2 ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie nicht gesetzlich begründet war.
Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Dienstverhältnisses beschäftigt war, das gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 1 und 2 AlVG der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entgegensteht.
Der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfolgte daher zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.
Über die (Unzulässigkeit der) Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes wurde bereits mit Erkenntnis vom 01.10.2015, GZ: W209 2003119-2/5E, abgesprochen. Weil sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde nur gegen die Behebung des Widerrufs des zuerkannten Arbeitslosengeldes richtete und das Erkenntnis auch nur insoweit vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, als mit ihm der Bescheid der belangten Behörde auch hinsichtlich des Widerrufs des Arbeitslosengeldes aufgehoben wurde, ist der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Rechtskraft erwachsen, weswegen sich ein (weiterer) Abspruch darüber erübrigt.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete der erkennende Senat nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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