BVwG W203 2122866-1

W203 2122866-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016

Regest

ausländische Schule, dauernder Aufenthalt, Gegenstandslosigkeit,<br/>Schulpflicht, Verfahrenseinstellung, Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2122866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2122866.1.00

Spruch

W203 2122866-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von mj. XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 11.02.2016, GZ. 100.142/0036-kanz1/2016, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG, i.d.g.F., eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) hält sich derzeit mit seiner Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) in Südkorea auf und besucht dort seit 02.03.2016 die Schule.

2. Am 29.12.2015 suchte die BF2 für den BF1 gemäß § 13 SchPflG um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule an. Anlässlich der Antragstellung gab sie an, dass sich der BF1 dauernd an einer näher bezeichneten Adresse in Österreich und nur vorübergehend im Ausland aufhalte, und dass dieser die österreichische und eine ausländische Staatsbürgerschaft besitze.

3. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) wurde das Ansuchen vom 29.12.2015 abgewiesen mit der Begründung, dass es nicht fristgerecht vor Schulbeginn in Österreich am 07.09.2015 eingereicht worden wäre und auch weder eine Schulbesuchsbestätigung noch eine Stundentafel beigelegt worden wären.

4. Am 23.02.2016 erhob die BF2 eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2016. Darin führt sie aus, dass der BF1 neben der österreichischen auch die amerikanische und die koreanische Staatsbürgerschaft besitze. Sie habe eine Stelle als Gastprofessorin in Südkorea erhalten, sich zunächst aber nicht abgemeldet, da die Familie vorgehabt habe, nach einem Semester wieder nach Österreich zurückzukehren. Mittlerweile habe sie sich aber wegen der Verlängerung der Gastprofessorenstelle dazu entschlossen, in Korea zu bleiben und sich auch in Österreich abgemeldet. Da die Schule in Korea erst am 2. März beginne, könne sie auch keine Schulbesuchsbestätigung und keine Stundentafel schicken.

5. Die belangte Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt einlangend am 10.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage äußerte die belangte Behörde, dass nach ihrer Rechtsansicht nunmehr durch die inzwischen erfolgte Abmeldung in Österreich und den beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt in Korea mangels dauerndem Aufenthalt in Österreich für den BF1 keine Schulpflicht mehr bestehe.

6. Eine am 25.04.2015 durchgeführte Anfrage beim Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der BF1 seinen Hauptwohnsitz vom 03.09.2010 bis zum 16.02.2016 in Österreich hatte und derzeit nicht in Österreich amtlich gemeldet ist. Die BF2 hat seit 26.09.1997 einen Nebenwohnsitz in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für den am XXXX geborenen BF1 begann am 01.09.2015 die allgemeine Schulpflicht im Sinne des § 2 SchuPflG.

Der BF1 und die BF2 halten sich seit September 2015 in Südkorea auf und haben sich - nachdem sie zunächst nur einen einsemestrigen Auslandsaufenthalt geplant hatten - auf Grund der geänderten beruflichen Möglichkeiten der BF2 entschlossen, den Auslandsaufenthalt zu verlängern.

Der BF1 verfügt seit dem 17.02.2016 in Österreich weder über einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029).

Durch eine zurück- oder abweisende Entscheidung eines Ansuchens gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können nur Personen beschwert sein, die in Österreich schulpflichtig sind. Personen, auf die dies nicht zutrifft, benötigen für den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen keine Bewilligung der österreichischen Schulbehörden.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für Personen, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten.

Die Bestimmungen des § 13 SchPflG finden nur auf schulpflichtige Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG Anwendung, die also ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich zum Schulbesuch über die Grenze gehen. Sie finden jedoch nicht auf österreichische oder ausländische Kinder Anwendung, die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben und daher im Ausland die Schule besuchen (Jonas-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN1 zu § 13 SchPflG [S. 509]). Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden. (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).

Ausgehend von diesen Überlegungen kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 11.02.2016 zu Recht davon ausgegangen ist, dass der BF1 in Österreich schulpflichtig ist, weil spätestens seit der Mitteilung der BF2, dass sich der BF1 mit seiner Familie längerfristig, also jedenfalls 2 Semester lang, im Ausland aufhalten wird, feststeht, dass sich der BF1 im Schuljahr 2015/16 nicht dauernd in Österreich aufhält und er damit auch nicht schulpflichtig ist. In diesem Sinn ist die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde als gegenstandslos geworden im Sinne der obigen Erwägungen anzusehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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