W200 2114515-1•BVwG W200 2114515-1
W200 2114515-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2114515-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.07.2015, VN:
XXXX , über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 26.02.2014 der am 08.11.2013 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 20 vH bemessen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, als Gesundheitsschädigung führte sie im Antragsformular insbesondere "20 % Behinderung, Varikose bds, Depression, Inkontinenz (Harn), bds. CTS - bds. Rizatrose, Wirbelsäulen- und Gelenkserkrankung, chronisches Schmerzsyndrom, Cervikalsyndrom" an.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Im Zuge des Verfahrens wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.06.2015 eingeholt. Es wurde im Gutachten vom 02.07.2015 insbesondere wie folgt festgestellt:
"(...) Anamnese:
Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Fibromyalgiesyndrom, Carpaltunnelsyndrom rechts, Restless legs-Syndrom.
Intercurrent sei eine Harninkontinenz, Venenbeschwerden sowie eine Depression hinzugekommen.
Derzeitige Beschwerden:
Panalgesie, innere Unruhe, Kraftlosigkeit, mangelnde Belastbarkeit, Harninkontinenz beim Husten und Pressen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lyrica, Daflon, Sifrol, Pantoprazol, Saroten, Cymbalta.
Sozialanamnese: Pflegehelferin.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , 28.1.2014 - hochgradige Veneninsuffizienz beiseits.
Barmherzige Brüder Wien, 8.3.2014- Belastungsharninkontinenz II, urodynamisch verifiziert.
Dr. XXXX , 5.5.2014 - Fibromyalgie, reaktive Depressio.
SMZ Sophienspital, 18.2.2015 - CTS beidseits, re. über li.
SMZ Sophienspital, 4.2.2015 - degenerative Abnützungen.
Radiologie Hernals, 18.2.2015 - angedeutete Reizarthrosen beidseits.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal.
Ernährungszustand: sehr gut.
Größe: 163,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 125/70
Klinischer Status - Fachstatus:
KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.
WIRBELSÄULE: Endlagige, ganz geringe Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen wegen Schmerzangabe (Panalgesie) nicht durchgeführt. Paravertebrale Muskelverspannungen. EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluss beidseits, rechts zögerlich, keine Muskelverschmächtigungen. Fingergelenke etwas arthrotisch verändert. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Oberflächl. Varizen, keine troph. Störungen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Gibt Parästhesien im Bereich des 1-3. Fingers re. an.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel, trägt beim Betreten des Zimmers 2 schwere, prall gefüllte Taschen, diese werden am Boden abgestellt.
Status Psychicus:
In allen Qualitäten orientiert, Ductus kohärent, klagsam-weinerlich, beim Prüfen der Funktion der einzelnen Gelenke Aufstöhnen.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB %
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung.
020101
20
Restless legs-Syndrom Unterer Rahmensatz, da Dauermedikation gegeben
040901
20
Reaktive Depressio 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation gegeben
030601
20
Venöse Insuffizienz im Bereich der unteren Extremitäten 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da oberflächliche Varizenbildung, ohne funktionelle Einschränkungen, ohne Ödembildung und ohne postthrombotische Veränderungen.
20
Belastungsinkontinenz II 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da urodynamisch verifiziert
20
Fibromyalgiesyndrom Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung,
20
Carpaltunnelsyndrom rechts Unterer Rahmensatz, da ohne funktionelles Defizit.
10
Carpaltunnelsyndrom links Unterer Rahmensatz, da ohne funktionelles Defizit.
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung 20 vH.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2-8 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Angedeutete Reizarthrosen ohne funktionelle Einschränkung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neuaufnahme der Leiden 3, 4, 5, 8. (...)"
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 08.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage.
Verwiesen wurde begründend auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 18.06.2015 einen Begutachtungstermin bei einem Sachverständigen namens Dr. XXXX gehabt und sei sehr unzufrieden mit der Art, wie man mit ihrem Fall umgegangen sei. Am besagten Tag sei die Beschwerdeführerin in dessen Büro erschienen und habe versucht ihm ihre Krankengeschichte genauer zu erläutern. Dr. XXXX habe währenddessen in seiner Aktentasche nach ihren Befunden gesucht und habe nicht beachtet, was sie gesagt habe. Nach einer Weile habe er bemerkt, dass er die Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gar nicht vor Ort habe, habe sie jedoch weiterreden lassen. Sie habe ihm alles genau erklärt und sie habe versucht ihm darzulegen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem letzten Begutachtungstermin vor rund 1,5 Jahren stark verschlimmert habe. Nach rund zehn Minuten habe er das Gespräch beendet und die Beschwerdeführerin sei wieder gegangen. Zwei bis drei Wochen später habe die Beschwerdeführerin einen Brief vom Bundessozialamt mit den Diagnosen, die er angeblich an diesem Tag festgestellt habe, erhalten. Der Gutachter habe an diesem Tag lediglich den Blutdruck der Beschwerdeführerin gemessen, ihre Lunge abgehört und ihre Finger abgetastet. Trotz ihrer damaligen starken Bronchitis habe er zu behaupten gewagt, dass ihre Atmung in Ordnung sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zum heutigen Tag Beschwerden bei der Atmung und auch starken Husten. Dazu komme noch, dass sie seit einem halben Jahr mit Nachtschienen schlafen müsse aufgrund ihres Rheumas. Sie habe schon einige Therapien besucht, diese seien aber leider erfolglos gewesen. Sie habe bereits zwei OP-Termine zugesagt bekommen (am 18.09.2015 und am 10.01.2016), wo ihr ihre Handgelenke operiert worden seien, um ihre Schmerzen zu lindern. Die Verneinungen ihrer Erkrankungen seien Großteils nicht richtig, zB ihr Problem mit dem Verdauungssystem. Der Gutachter habe nicht nachgefragt bzw. habe die Beschwerdeführerin nicht weiter untersucht, sondern gemeint, dass sie sich selbst ihre Meinung darüber bilden könne. Im Gutachten habe er dann geschrieben, dass sie keine Probleme mit ihrem Verdauungssystem habe. Laut Befund vom 23.06.2014 seien folgende Diagnosen festgestellt worden:
Sie versuche alles, um ihre Schmerzen ein bisschen erträglicher machen zu können. Daher nehme sie alle zwei Wochen an einer Schmerzgruppe teil. Durch ihre Krankheiten, welche sie auch beweisen könne, sei sie stark eingeschränkt. Sie habe jede Menge Befunde, die ihre orthopädischen, chirurgischen, neurologischen bzw. psychischen Beschwerden bezeugen könnten.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden neben den bereits übermittelten Dokumenten folgende ärztliche Unterlagen übermittelt:
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen und vorgelegten Unterlagen ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin basierend auf einer Untersuchung am 23.11.2015 ein.
Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"(...) Vorgeschichte und Sachverhalt:
Mit erstinstanzlichem Bescheid waren die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der begünstigen Behinderten nicht erfüllt.
In I. Instanz wurden von allgemeinärztlicher Seite folgende Gesundheitsschädigungen erhoben (Gutachten vom 18. Juni 2015): (...)
In ihrer Beschwerde vom 30. Juli 2015 wird eingewendet, dass eine Refluxösophagitis bei klaffender Cardia und eine chronische Gastritis nicht berücksichtigt seien. Auch leide sie nach wie vor an einer Inkontinenz trotz Netzimplantat am 29. Nov. 2013 und eine operative Sanierung der Staroperation sei nicht eingestuft worden. Sie habe erhebliche Schmerzen.
Zwischenanamnese seit der erstinstanzlichen Begutachtung:
Am 7. Sept. 2015 erfolgte die operative Sanierung des CTS auf der rechten Hand. Lt. Angabe der Partei nach wie vor geringe Beschwerden. Ansonsten keine Änderung im Leidenszustand.
Berufs- und Sozialanamnese: Pflegehelferin im Städt. Spital Rudolfstiftung Wien, verheiratet, 2 Kinder, im Alter von 16 und 18 Jahren.
Angaben bei der Untersuchung: ‚Ich bin der Meinung, dass ich nicht ausreichend eingeschätzt bin, 20 % sind eindeutig zu wenig, wenn man meine häufigen Schmerzzustände betrachtet. Auch habe ich Beschwerden im Bereiche des Verdauungstraktes.'
Medikamente: Cymbalta 60 mg, Daflon 500 mg, Lyrica 75 mg, Saroten 25 mg, Sifrol 0,54 mg, Pantoprazol 40 mg, Tanatril 10 mg, bei Bedarf Analgetika, Antirheumatika.
Regelmäßige Betreuung und Kontrolle durch FA f. Innere Medizin, FA
f. Orthopädie, Gastroskopie durch FA f. Chirurgie, PA.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Größe: 164 cm Gewicht: 80 kg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand: Adipös.
Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal.
Atmung: Normal.
Drüsen: Keine suspekten LKN.
Augen: Pupillen
Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Normal lang.
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.
Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.
Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.
RR: 145/95
Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen.
Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt.
Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.
Brustwirbelsäule: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 20 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung gering endlagig eingeschränkt.
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Schmerzhaftigkeit bei Bewegungen der Schultergelenke ohne Einschränkungen, Ellbogengelenke frei.
Hände: Faustschluss beidseits vollständig, Fingergelenke etwas arthrotische verdickt, geringe Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Handinnenflächen,
Narbe palmar rechts nach Carpaltunnelsanierung.
Untere Extremitäten: Hüft- und Kniegelenke frei beweglich.
Sprunggelenke unauffällig.
Fußpulse: Beidseits tastbar.
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.
Zehen- und Fersengang beidseits möglich.
Haut: Im Bereiche der unteren Gliedmaßen bis in Kniehöhe oberflächliche Krampfadernbildungen, keine trophischen Störungen, keine Ödeme.
Psycho(patho)logischer Status: Keine Hinweise auf mentale oder kognitive Einschränkungen. Orientierungen voll gegeben.
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB %
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung.
20
Restless legs-Syndrom Unterer Rahmensatz, da Dauermedikation gegeben
20
Reaktive Depressio 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation gegeben
20
Venöse Insuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da oberflächliche Varizenbildung, ohne funktionelle Einschränkungen, ohne Ödembildung und ohne pos tthrombotische Veränderungen.
20
Belastungsinkontinenz II. Grades 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da urodynamisch verifiziert
20
Fibromyalgiesyndrom Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung,
20
Sensibilitätsstörungen nach operativer Sanierung eines Carpaltunnelsyndroms rechts. Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung
10
Carpaltunnelsyndrom links Unterer Rahmensatz, da ohne funktionelles Defizit.
10
Gesamt-GdB: 20
v. H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Stellungnahme zum Gutachten vom 18. Juni 2015 (AS 34-39):
Gegenüber diesem Gutachten ist keine Änderung verifizierbar.
Stellungnahme zu dem im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens beigebrachten Unterlagen AS 47-57:
Abl. 47 - Thermographiebefund der WGKK - Gesundheitszentrum Physiko,
Andreasgasse 3 vom 17. Juni 2013: Bestätigung einer bereits klinisch verifizierten generalisierten Fibromyalgie durch Thermographiebefund.
Dieser Befund ist bei der Einschätzung voll inhaltlich berücksichtigt.
Abl. 48 - Befundbericht des FA f. Chirurgie Dr. XXXX , vom 23. Juni 2014, in welchem jedoch keine pathologischen Schleimhautveränderungen im Bereiche des Magens, des Zwölffingerdarmes und der Speiseröhre verifiziert sind.
Die Schleimhautverhältnisse sind in allen Abschnitten des oberen Verdauungstraktes frei, hiebei jedoch klafender Cardia. Da eine Refluxkrankheit und eine relevante Erkrankung des Magens und des Zwölffingerdarmes nicht nachgewiesen sind, kann eine Einschätzung nicht erfolgen.
Abl. 49 - Überweisung ohne medizinischen Inhalt, abgesehen von der bekannten Diagnose: Fibromyalgiesyndrom.
Abl. 50 - Befundbericht Dr. XXXX vom 7. Juli 2014: Befundbesprechung der Gastroskopie vom 23. Juni 2014. Zwar wird in der dieser Befundbesprechung eine Refluxerkrankung angegeben, doch diese ist durch die wenige Tage davor durchgeführte Gastroskopie nicht belegt. Eine krankhafte Veränderung der Speiseröhrenschleimhaut wird weder auf Abl 48 noch Abl 50 erwähnt..
Abl. 51 - radiologischer Untersuchungsbefund des Beckens und der Lendenwirbelsäule: Die Degenerationen im Bereiche der Lendenwirbelsäule sind einschätzungsmäßig voll berücksichtigt. Die Hüftgelenke zeigten keinerlei Funktionseinschränkungen, weder in erst-, noch in zweitinstanzlicher Untersuchung. Abl. 52-53 - Nervenleitgeschwindigkeitsbefund mit Hinweis auf bestehende Carpaltunnelsyndrome rechts mehr als links vom 18. Feber 2015. Dieser Umstand ist einschätzungsmäßig sowohl erst- als auch zweitinstanzlich berücksichtigt.
Abl. 54 - graphische Darstellung der Fibromyalgiepunkte. Auch dieses Leiden ist voll berücksichtigt.
Abl. 55 - Orthopädische Gruppenpraxis Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 21. Juli 2015:
Schmerzen im Bereiche des Bewegungsapparates und im Fußwurzelbereich beidseits. Knochenmarksödem Os metatarsale I und cuneiforme mediale. Da zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Untersuchung Funktionseinschränkungen nicht im Bereiche der Fußskelette evident waren, können diese pathologischen Veränderungen nicht berücksichtigt werden.
Abl. 56 - 57 - Behandlungsauszug des Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation KH Sophienspital vom 21. Juli 2015 bedingt nach Durchsicht keinen Anlass für eine geänderte Einschätzung, da nach der Einschätzungsverordnung lediglich Funktionsstörungen einzuschätzen sind und anlässlich der zweitinstanzlichen Untersuchung eine einschätzungsrelevante Beschwerdesymptomatik im Bereiche der Fußskelette nicht evident war.
Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen AS 13-31:
Die Durchsicht der im erstinstanzlichen Verfahren beigelegten Befunde ergeben keine Änderung und zeigen keine Abweichungen.
Es sei darauf hingewiesen, dass AS 26 mit AS 51 ident ist und AS 28-29 mit AS 52 und 53.
Anlässlich der zweitinstanzlichen Untersuchung am 23. Nov. 2015 wurde ein neuer Gastroskopiebefund vom 27. August 2015 beigebracht. Dieser bestätigt erstmalig eine Refluxösophagitis Grad A mit einem 1 cm langen Entzündungsareal ohne Fibrinbelag. Es handelt sich hierbei jedoch noch um keine über 6 Monate hinausgehende Gesundheitsschädigung und kann somit nicht nach der Einschätzungsverordnung berücksichtigt werden.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."
Am 07.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Sie ist am 07.01.1960 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.07.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.06.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesem Gutachten eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß nach erfolgter Untersuchung ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen, welche sich auch gegen die Art der durchgeführten Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen am 18.06.2015 richteten, und aufgrund der vorgelegten Unterlagen ein weiteres ärztliches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin basierend auf einer Untersuchung am 23.11.2015 ein. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens ausführlich berücksichtigt. Festgehalten wurde darin, dass keine Änderung des Grades der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert feststellbar ist.
Im Detail wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass im Vergleich zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.06.2015 keine Änderung verifizierbar ist. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der zusammen mit der Beschwerde übermittelte Thermographiebefund vom 17.06.2013 bei der Einschätzung voll inhaltlich berücksichtigt worden sei. Der Befundbericht des Facharztes für Chirurgie vom 23. Juni 2014 habe keine pathologischen Schleimhautveränderungen im Bereiche des Magens, des Zwölffingerdarmes und der Speiseröhre verifizieren können. Die Schleimhautverhältnisse seien in allen Abschnitten des oberen Verdauungstraktes frei, hiebei jedoch "klafender Cardia". Da eine Refluxkrankheit und eine relevante Erkrankung des Magens und des Zwölffingerdarmes nicht nachgewiesen seien, könne eine Einschätzung nicht erfolgen. Im Befundbericht vom 07.07.2014 über die Befundbesprechung der Gastroskopie vom 23.06.2014 sei ausgeführt worden, dass in dieser Befundbesprechung eine Refluxerkrankung angegeben werde, doch sei diese durch die wenige Tage davor durchgeführte Gastroskopie nicht belegt. Eine krankhafte Veränderung der Speiseröhrenschleimhaut werde laut Gutachter in den Befundberichten des Facharztes für Chirurgie vom 23.06.2014 und vom 07.07.2014 nicht erwähnt. Die Degenerationen im Bereiche der Lendenwirbelsäule aus dem Röntgenbefund vom 04.02.2014 seien einschätzungsmäßig voll berücksichtigt. Die Hüftgelenke würden keinerlei Funktionseinschränkungen - weder in erst-, noch in zweitinstanzlicher Untersuchung - zeigen. Der Nervenleitgeschwindigkeitsbefund mit Hinweis auf bestehende Carpaltunnelsyndrome rechts mehr als links vom 18.02.2015 sei einschätzungsmäßig sowohl erst-, als auch zweitinstanzlich berücksichtigt. Der Befundbericht der Orthopädischen Gruppenpraxis vom 21.07.2015 stelle Schmerzen im Bereiche des Bewegungsapparates und im Fußwurzelbereich beidseits sowie "Knochenmarksödem Os metatarsale I" und "cuneiforme mediale" fest. Da zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Untersuchung Funktionseinschränkungen nicht im Bereiche der Fußskelette evident gewesen seien, könnten diese pathologischen Veränderungen nicht berücksichtigt werden. Der Behandlungsauszug des Instituts für physikalische Medizin und Rehabilitation vom 21.07.2015 bedinge nach Durchsicht keinen Anlass für eine geänderte Einschätzung, da nach der Einschätzungsverordnung lediglich Funktionsstörungen einzuschätzen seien und anlässlich der zweitinstanzlichen Untersuchung eine einschätzungsrelevante Beschwerdesymptomatik im Bereiche der Fußskelette nicht evident gewesen sei. Auch die Durchsicht der im erstinstanzlichen Verfahren beigelegten Befunde würde keine Änderung ergeben und keine Abweichungen zeigen. Festgehalten wurde im ärztlichen Gutachten, dass anlässlich der dem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchung am 23.11.2015 ein neuer Gastroskopiebefund vom 27.08.2015 beigebracht worden sei. Dieser bestätige erstmalig eine Refluxösophagitis Grad A mit einem 1 cm langen Entzündungsareal ohne Fibrinbelag. Es handle sich hierbei jedoch laut Gutachter noch um keine über sechs Monate hinausgehende Gesundheitsschädigung und könne somit nicht nach der Einschätzungsverordnung berücksichtigt werden.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.11.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Beschwerdeführerin brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 23.11.2015 keine Stellungnahme dazu innerhalb der ihr eingeräumten Frist ein.
Es wurden somit gegen das aufgrund persönlicher Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten vom 23.11.2015 keine Einwendungen erhoben.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert abzuweichen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 1. und 2. Satz BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Da wie zuvor ausgeführt ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.07.2015 eingeholt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergibt das Gutachten eindeutig einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Ein neuerlich vom BVwG eingeholtes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.11.2015 ergab keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 23.11.2015 wurde aufgrund persönlicher Untersuchung erstellt, ist überaus ausführlich und schlüssig. Die Beschwerdeführerin brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 23.11.2015 keine Stellungnahme dazu innerhalb der ihr eingeräumten Frist ein. Es wurden somit gegen das aufgrund persönlicher Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten vom 23.11.2015 keine Einwendungen erhoben. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert abzuweichen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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