BVwG W189 2015570-1

W189 2015570-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 2015570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2015570.1.00

Spruch

W189 2015570-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 18.11.2014, ZI. 1017666600-14600164 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht bestimmbaren Datum illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2014 nach Aufgriff durch die Polizei unter dem Namen XXXX , am XXXX geb., somalischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.05.2014 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Somalisch zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen befragt vor, am 02.02.1978 in XXXX, Äthiopien, geboren zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören und somalischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei Moslem und traditionell verheiratet. Seine Frau würde in Kanada und seine drei Kinder in Kenia, Islii, Nairobi leben. Seine Eltern betreffend, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits verstoreben sei. Er habe sechs Geschwister, wobei vier Brüder in Somalia und seine Schwestern in Äthiopien leben würden.

Er habe insgesamt 12 Jahre die Grundschule besucht.

Im Dezember 2012 habe er Äthiopien verlassen und reiste er nach Nairobi/Kenia. Mit einem äthiopischen Reisepass und einem Tourismusvisum, welches ein Schlepper organisiert habe, sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge mittels Flugzeug nach Teheran geflogen und danach in die Türkei. Er fuhr von Istanbul weiter nach Izmir danach nach Samos, wo er von der griechischen Polizei festgenommen worden sei. Seinen Reisepass habe er samt seiner Reistasche ins Meer geworfen. In Griechenland habe er nicht um Asyl angesucht und sei er des Landes verwiesen worden. Letztlich sei er mit vielen anderen Flüchtlingen über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gebracht worden.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, somalischer Staatbürger zu sein. Seine Eltern wären nach Äthiopien ausgewandert und sei er in Äthiopien geboren worden. Seine Familie sei im Jahr 1978 wieder nach Somalia zurückgekehrt bis sie im Jahr 1991 aufgrund des ausgebrochenen Bürgerkrieges wieder nach Äthiopien geflüchtet wären. Im Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer Probleme bekommen und sei er politisch verfolgt worden. Sein Vater sei aufgrund derselben Probleme, wie jene des Beschwerdeführers, getötet worden. In der Firma für die der Beschwerdeführer gearbeitet habe, hätte es Auseinandersetzungen zwischen seinem Chef und dem Firmenpräsidenten gegeben. Aufgrund dessen sei der Chef nach Kenia geflüchtet und sei der Beschwerdeführer wegen Verdächtigungen von Seiten des Präsidenten inhaftiert worden. Nachdem er von den Dorfältesten freigelassen worden sei, flüchtete der Beschwerdeführer nach Kenia. Als er dort nicht mehr sicher gewesen sei, flüchtete er in weiterer Folge nach Europa. Er habe in Deutschland um Asyl ansuchen wollen. Laut Angabe des Beschwerdeführers habe er keine anderen Fluchtgründe.

Im Falle der Rückkehr befürchte er von denselben Leuten und der Präsidentengarde getötet zu werden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, körperlich und geistig gesund zu sein und wahrheitsgemäße Ausführungen zu tätigen.

Im Zuge der Befragung gab er an, dass er 12 Jahre die Schule besuchte, wobei sich die Grund- und Mittelschule sowie die Sekundarschule, allesamt in Äthiopien befunden hätten. Daraufhin legte der Beschwerdeführer diverse Schulzeugnisse sowie eine äthiopische Identitätskarte, ausgestellt von einer äthiopischen Bezirksbehörde, vor.

Zu seiner Staatsbürgerschaft befragt, gab er an in XXXX geboren und äthiopischer Staatsbürger zu sein. Über Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben habe, dass er somalischer Staatsbürger sei, erklärte er, dass er gesagt habe, aus einer Region aus Somalia zu kommen und äthiopischer Staatsangehöriger zu sein.

Er sei in XXXX geboren, habe in Addis Abeba gelebt und in Jijiga und Addis Abeba gearbeitet. Obwohl er Äthiopier sei, spreche er Somali. Er habe in Addis Abeba in Jijiga gelebt und würden dort alle Bewohner sowohl die Sprache Somali als auch Amharisch sprechen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage jemals in Somalia gelebt zu haben.

Mehrmals befragt, warum der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben habe im Zeitraum von 1978 bis 1991 in Somalia gelebt zu haben, meinte der Beschwerdeführer, dass er zu dieser Zeit tatsächlich in Somalia gelebt habe, dies habe für ihn jedoch keine Gültigkeit, zumal er zu diesem Zeitpunkt ein Kind gewesen sei und sich dort nicht selbstständig hin begeben habe. Er habe die Kopie einer Identitätskarte in Vorlage gebracht, wobei das Original in seinem Arbeitsbüro in Jijiga sei. Seinen Reisepass, welcher nach äthiopischem Kalender im Jahr 2012 in Addis Abeba ausgestellt worden sei, habe er in der Türkei verloren.

Über seine Ausreise befragt, schilderte er, dass er im Dezember 2012, europäischer Kalender, von Addis Abeba mit dem Auto nach Kenia gereist sei, wo er sich von Dezember 2012 bis Februar 2014 aufgehalten habe. Nach Österreich sei er illegal eingereist.

Vor seiner Ausreise aus Kenia habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2010 bis 2012 in Addis Abeba und zuvor, von 2001 bis 2010, in Jijiga gewohnt. Von 1991 bis 2001 habe er ebenfalls teilweise in Jjiiga und teils in Gody gelebt. Vor 1991 gab er an in XXXX, ebenfalls in Äthiopien, gelebt zu haben.

Aufgrund des Krieges zwischen Somalia und Äthiopien wäre der Beschwerdeführer mit seinen Eltern nach Somalia gegangen. Von seiner Geburt bis zum glaublich 12. oder 13. Lebensjahr habe er in Somalia im Grenzgebiet zu Äthiopien gelebt.

Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab er an, dass er nicht mehr verheiratet sei und Ende 2013 in Nairobi geschieden worden sei. Seine Frau lebe in Kanada und würden deren drei Kinder in Nairobi bei Verwandten leben.

In Jijiga habe er noch mit seiner Ehefrau und den Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Hingegen habe der Beschwerdeführer in Addis Abeba bereits alleine mit seinen Kindern gelebt. Seit dem Jahr 2009 würde der Beschwerdeführer getrennt von seiner Frau leben, die ihn verlassen habe.

In Äthiopien würden seine Mutter und seine Schwester leben und habe er keine Familienangehörige in Österreich.

Zum Fluchtgrund befragt, machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in einem Büro tätig gewesen sei und habe er mit seinem Chef, mit dem er auch befreundet gewesen sei, sehr eng zusammengearbeitet. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen dem Chef und dem XXXX hätten der Beschwerdeführer und sein Chef Probleme bekommen. Folglich sei der Chef geflüchtet. Daraufhin hätte der XXXX den Beschwerdeführer und alle anderen 500 Mitarbeiter der Firma, in jener der Beschwerdeführer arbeitete, in einer Halle versammelt und sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden die gestellten Fragen zu beantworten. Es sei ihm gesagt worden, wenn er die richtige Antwort geben würde, werde er nicht weiter verdächtigt werden, andernfalls würde er Probleme bekommen. Auf die daraufhin gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer die Meinung seines Vaters oder jene des XXXX vertrete, antwortete er, dass sein Vater Recht habe. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er, unabhängig davon was er antworten würde, nicht gehen dürfe. Der XXXX habe den Beschwerdeführer einen Tag inhaftiert und hätten alle Mitarbeiter deren Facebook-Accounts und deren Emailadressen offenlegen müssen. Der XXXX habe gesehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seinem Chef stehe. Aufgrund dessen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Chef über seinen Vater gesprochen habe, sei er ein weiteres Mal für einen Zeitraum von zwei Monaten inhaftiert worden bis er von den Dorfältesten von Jijiga aus der Haft entlassen worden sei. Folglich sei der Beschwerdeführer, um nicht erneut inhaftiert oder getötet zu werden, nach Addis Abeba gegangen. Dort habe er eineinhalb Jahre gelebt bis er gehört habe, dass er vom Regionspräsident gesucht werde, woraufhin er nach Nairobi gegangen wäre. In Nairobi habe er sich zwei Jahre lang aufgehalten bis er erneut davon erfahren habe, dass er vom XXXX gesucht werde. Auch habe er davon gehört, dass Leute der Firma von Nairobi entführt worden wären. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflüchtet.

Im Zuge der weiteren Befragung erklärte der Beschwerdeführer, dass der XXXX in Äthiopien sei. Die Probleme hätten im Jahr 2011 begonnen, als der Vater des Beschwerdeführers vom XXXX getötet worden sei. Über Nachfrage meinte er im August 2013 das erste Mal inhaftiert worden zu sein. Erneut befragt, erklärte der Beschwerdeführer im April 2012 erstmals und im August 2013 das zweite Mal inhaftiert worden zu sein. Er sei wegen seines Vaters inhaftiert worden. Sein Vater sei Sheikh gewesen und hätte ihm der XXXX gesagt, dass sich Frauen von ONLF Männern scheiden lassen müssten. Dies habe der Vater nicht befolgt und sei er inhaftiert und in der Haft getötet worden.

Der Beschwerdeführer sei wegen den Streitigkeiten zwischen dem Präsidenten mit dem XXXX seiner Firma sowie aus Rache wegen seines Vaters inhaftiert worden. Aufgefordert die Inhaftierung zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur einmal inhaftiert worden sei. Dies sei während eines Meetings erfolgt, weil er gesehen worden sei, dass er mit seinem Chef über Facebook kommuniziert habe. Daraufhin wären Soldaten gekommen und hätten ihn festgenommen. Befragt, wie die zweite Festnahme erfolgte, gab er an, dass es keine zweite Festnahme gegeben habe.

Im Bundesgebiet wohne der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Asylwerbern in einer Pension und lebe er von staatlichen Mitteln.

Für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland, gab der Beschwerdeführer an, dass er solange der XXXX dort lebe nicht zurückkehren könne. Seine Mutter, seine Kinder und seine Geschwister würden in Äthiopien leben. Dort hätten sie eine Landwirtschaft und hätte er all dies nicht aufgegeben. Über Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass seine Kinder in Nairobi, seine beiden Schwestern sowie die Mutter des Beschwerdeführers in Äthiopien und vier seiner Brüder in Somalia leben würden.

Der Beschwerdeführer brachte diverse Kopien beruflicher und schulischer Bestätigungen im Laufe des Verfahrens sowie die Kopie von der Kopie einer nationalen Identitätskarte in Vorlage.

Am 18.08.2014 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Äthiopien unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahem innerhalb einer Wocher, übermittelt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, vom 18.11.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsbürger sei. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wären mangels persönlicher Glaubwürdigkeit nicht zu treffen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Davor habe er sich in Griechenland aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, arbeitswillig und habe er in seinem Heimatland aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sein und das Leben seiner Familie finanziert.

Für den Fall einer Rückkehr könnten keine Umstände festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgegangen werden müsse. Derartiges habe aus den Länderfeststellungen in Zusammenhang mit ihrem Vorbringen nicht erkannt werden können.

Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zu Äthiopien zugrunde gelegt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die getroffene Feststellung betreffend die äthiopische Staatsangehörigkeit auf die glaubhaften Angaben anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers gründe und würde der Wahrheitsgehalt dieser Angaben durch die in Vorlage gebrachte Kopie der nationalen äthiopischen Identitätskarte unterstützt. Die präzise Feststellung der Identität sei in Ermangelung der Vorlage behördlich ausgestellter identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht möglich.

Weiters führte die Behörde aus, dass die Feststellung der persönlichen Unglaubwürdigkeit in der Tatsache der durchwegs widersprüchlichen Angaben zu seiner eigenen Person und den Fluchtgründen liege. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und der erfolgten Asylantragstellung ergäben sich aus dem Akteninhalt. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf die gleichlautenden Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.08.2014.

Nach allgemeinen Ausführungen zu den Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung behauptete somalischer Staatsangehöriger zu sein. Hingegen habe er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2014 behauptet äthiopischer Staatsangehöriger zu sein, wobei er diese Aussage durch Vorlage einer Kopie einer nationalen äthiopischen Identitätskarte, in der auch die Staatsangehörigkeit mit Äthiopien festgehalten werde, untermauert habe.

Zudem habe er in der Erstbefragung behauptet sich gemeinsam mit seinen Eltern von 1978, dem Geburtsjahr des Beschwerdeführers, bis 1991 in Somalia aufgehalten zu haben. Hingegen habe er die Frage verneint, ob er sich jemals in Somalia aufgehalten habe, wobei er diese Aussage über Vorhalt wieder revidierte und angab von 1978 bis 1991 in Somalia gelebt zu haben. Im Zuge der weiteren Befragung habe der Beschwerdeführer hingegen gemeint vor 1991 in Äthiopien in XXXX gelebt zu haben und kurz darauf habe er angegeben, dass er von Geburt bis zum glaublich 12. oder 13. Lebensjahr und somit bis 1991 in Somalia gelebt habe.

Weitere Widersprüche hätten sich hinsichtlich seines Familienstandes ergeben, wonach er in der Erstbefragung angegeben habe verheiratet zu sein, jedoch anlässlich der Einvernahme angab, geschieden zu sein.

Auch wären bei Abgleich der behaupteten Fluchtgründe und der fluchtauslösenden Geschehnisse anlässlich der Erstbefragung und der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA durchwegs Widersprüchlichkeiten und somit unglaubhafte Vorgänge behauptet worden.

So schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung, dass er im Dezember 2012 von Äthiopien nach Kenia flüchtete. Er sei aufgrund von Problemen mit dem Präsidenten seiner Firma inhaftiert und letztlich von Dorfältesten wieder freigelassen worden.

Dem stehe die Behauptung in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2014 gegenüber, wonach er als Fluchtgrund Probleme mit dem XXXX vorgebracht habe. Die diesbezüglichen Probleme, welche im Jahr 2011 begonnen hätten, seien in Zusammenhang mit einem Streit gestanden, welchen der Firmenchef jener Firma in der Beschwerdeführer angestellt gewesen sei, mit dem XXXX gehabt hätte. Nach einer weiteren zweimonatigen Inhaftierung wäre der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung durch Dorfälteste von Jijiga nach Addis Abeba gezogen und im Jahr 2012 aufgrund der Information, dass er vom XXXX gesucht würde, von Äthiopien nach Kenia verzogen.

Weitere Widersprüche hätten sich im Laufe der behördlichen Befragung zu den behaupteten Inhaftierungen ergeben. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen die Vorgänge anlässlich seiner ersten Inhaftierung zu beschreiben.

Überdies schilderte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA, von 2010 bis 2012 in Addis Abeba und davor, von 2001 bis 2010, in Jijiga gewohnt zu haben. Im weiteren Verlauf derselben Einvernahme habe er hingegen angegeben, nach seiner Haftentlassung, wobei er eine Haftentlassung im Jahr 2012 und eine andere im Jahr 2013 behauptete, nach Addis Abeba verzogen zu sein.

Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass bei Abgleich seiner zentralen Aussagen, welche er im Verfahren in zwei niederschriftlichen Einvernahmen gemacht habe, das Fluchtvorbringen anhand völlig unterschiedlicher Vorbringen begründet habe. Zudem ergäbe sich kein widerspruchsfreies Vorbringen zu zentralen Vorbringen betreffend die behauptete Inhaftierung und somit zu den angeblich fluchtauslösenden Verfolgungshandlungen.

Bei Gesamtschau des gesamten im Verfahren erstatten Vorbringens würden sich keine konkreten Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt und das tatsächliche Zutreffen seiner im Verfahren behaupteten Fluchtgründe und der daraus behaupteten Gefährdung ergeben und sei das Fluchtvorbringen völlig unglaubwürdig.

Das BFA stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung begründeter Furcht verfolgt zu werden versagt werde, zumal er die Kriterien an ein glaubhaftes Vorbringen nicht erfülle und der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig sei.

Die negative Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in sein Heimatland keiner Gefahr ausgesetzt wäre, ergäbe sich aus der Unglaubhaftigkeit seiner behaupteten Fluchtgründe und seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit und der allgemein tatsächlichen Lage in seinem Heimatland.

Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, gesund und hätte familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass sich die allgemeinen Gegebenheiten in Äthiopien schwierig gestalten mögen, dennoch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie vor seiner Ausreise seine Existenz im Heimatland sichern könne.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen.

In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass er keine Fluchtgründe glaubhaft machen habe können, weshalb auch aus diesem angegebenen Grund nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden könne und er für den Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.

Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im Lichte des Art. 8 EMRK die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten sei, zumal die öffentlichen Interessen an der Ausweisung höher wiegen würden, als die privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

So wurde beantragt, den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren. Weiters wurde beantragt festzustellen, dass die Abschiebung nach Äthiopien auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

In der eingebrachten Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln und sei es zur Verletzung grundlegender Prinzipien eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens gekommen. Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Insbesondere würden die unterlassene Feststellung der Identität des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit sowie die vollständig unterlassene Feststellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe bekämpft.

Zudem wurde in der Beschwerde angemerkt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Unterlagen, auch wenn es sich um Kopien handle, auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen und den Beschwerdeführer gegebenenfalls aufzufordern die jeweiligen Dokumente im Original vorzulegen. Die vorgelegten Dokumente als auch die Angaben des Beschwerdeführers wären in jedem Fall geeignet gewesen Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, zumal die Behörde dazu verpflichtet sei. Darüber hinaus habe die Behörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen und habe im gegenständlichen Verfahren kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden, weshalb die Behörde Willkür geübt habe. Auch wären die beigefügten Länderfeststellungen lediglich allgemeiner Natur und würden keine spezifischen Informationen enthalten.

Weiters wurde vorgebracht, dass es bereits zu Beginn der Einvernahme zu Missverständnissen gekommen sei. Der Beschwerdeführer stamme, wie auch durch die Vorlage des Identitätsausweises belegt, aus Äthiopien. Aufgrund der somalischen Sprachkenntnisse sei nicht zu schließen, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei. Zudem habe der Beschwerdeführer niemals behauptet die Staatsangehörigkeit von Somalia zu besitzen. Gegenteilige Angaben wären einer in der Erstbefragung unrichtigen Übersetzung oder einer unrichtigen Niederschrift geschuldet. Der Beschwerdeführer habe immer gleichlautend angegeben, dass er sich von 1978 bis 1991 in Somalia aufgehalten habe. Die Missverständnisse würden jedoch herangezogen, um die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu untergraben.

Auch habe der Beschwerdeführer vorgebracht Angehöriger des Clans der Ashraf zu sein, der als Minderheit in Äthiopien einzustufen sei. Die Volksgruppenzugehörigkeit hätte Einfluss auf die Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt, da ihm von staatlicher Seite kein Schutz zugekommen sei. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde jedoch keine Erhebungen vorgenommen.

Der Beschwerdeführer würde wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ashraf sowie aufgrund der unterstellten politischen Unterstützung der ONLF in Äthiopien von Seiten der Regierung verfolgt.

Die Flucht vor Verfolgung sei wohlbegründet, da gegen den Beschwerdeführer bereits Verfolgungshandlugen gesetzt und sein Vater ermordet worden sei.

Die Beschwerdevorlage langte am 09.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Zur Entscheidungsbegründung:

3.1. Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

3.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Gemäß § 3. Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Vor einer Prüfung des Vorliegens von Asylgründen ist der Staat zu ermitteln, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, wobei im Falle der Staatenlosigkeit der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in Prüfung zu ziehen ist.

Verfahrensgegenständlich geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, ohne in diesem Zusammenhang ausreichend Ermittlungen geführt zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2014 im Bundesgebiet von der Polizei aufgegriffen und unter seinen bekanntgegebenen Identitätsdaten als somalischer Staatsangehöriger beamtshandelt.

Auch im Zuge der Antragstellung und Erstbefragung am 11.05.2014 erklärte der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren worden und somalischer Staatbürger zu sein.

Demgegenüber gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2014 an, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein. Den Vorhalt wonach er in der Erstbefragung seine Staatsangehörigkeit mit Somalia angegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer damit, dass er gesagt habe aus der somalischen Region zu stammen, er habe auch gesagt äthiopischer Staatsangehöriger zu sein.

Weiters verneinte er die Frage jemals in Somalia gelebt zu haben, wobei er über Nachfrage, warum er in seiner Erstbefragung angegeben habe im Zeitraum von 1978 bis 1991 in Somalia gelebt zu haben, schilderte, dass er zu dieser Zeit tatsächlich in Somalia gelebt habe, dies habe für ihn jedoch keine Gültigkeit, zumal er zu diesem Zeitpunkt ein Kind gewesen sei. Weiters gab er an, dass er von seiner Geburt bis zum glaublich 12. oder 13. Lebensjahr in Somalia im Grenzgebiet zu Äthiopien gelebt habe.

Das BFA hat sich zwar im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung auf die divergierenden Angaben gestützt und das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet, hat jedoch keine nachvollziehbaren Schlüsse oder weiteren Ermittlungen betreffend die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit vorgenommen und ist insoweit nicht schlüssig vorgegangen, als es in ihren beweiswürdigenden Überlegungen offenbar den Ausführungen des Beschwerdeführers über seine äthiopische Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Angaben während der Einvernahme Glauben schenkte und dies lediglich durch die Vorlage der Kopie einer Kopie einer nationalen äthiopischen Identitätskarte untermauert sah.

Demgegenüber führte die Behörde wiederum aus, dass die präzise Feststellung der Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung der Vorlage behördlich ausgestellter identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht möglich sei und werde im Übrigen von der persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner durchwegs widersprüchlichen Angaben über seine eigene Person und über die angeblichen Fluchtgründe ausgegangen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Behörde ihre Annahme betreffend die behauptete Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf eine Kopie der Kopie einer nationalen Identitätskarte stützte, jedoch jegliche Ermittlungen und Überprüfungen hinsichtlich der Echtheit der in Vorlage gebrachten Dokumente außer Acht ließ. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass aus der vorgelegten Kopie mit Ausnahme der handschriftlich vorgenommenen Zahlen und Nummerierungen weder behördliche Eintragungen noch der darin angebrachte Behördenstempel in irgendeiner Form lesbar sind.

Das BFA ist - trotz offensichtlicher Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Darauf basierend hat das BFA die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz bezogen auf Äthiopien vorgenommen.

Die in der Beweiswürdigung erfolgte Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aus Äthiopien stamme und keine asylrelevanten Probleme glaubhaft darlegen habe können, erfolgte somit willkürlich und kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Erst nach Klärung der Staatsangehörigkeit ist in einem weiteren Schritt sein Vorbringen - das sich sowohl auf Somalia als auch auf Äthiopien bezieht - zu ermitteln und einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Identität und somit den wesentlichen Sachverhalt zu erheben haben und vor diesem Hintergrund einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Erst nach Feststellung der Staatsangehörigkeit wird es dem zuständigen BFA möglich sein, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Mangels Feststellung des Sachverhaltes war es dem BFA auch nicht möglich, festzustellen, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Erst nach Klärung Staatszugehörigkeit wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angezeigt, wobei hier aber wiederum die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrachtet werden muss.

Zusammengefasst hat das BFA den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und jegliche Ermittlungstätigkeit betreffend die Staatszugehörigkeit unterlassen. Die belangte Behörde hat damit vollkommen willkürlich gehandelt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Daran anschließend werden entsprechende Länderinformationen betreffend den noch zu eruierenden Herkunftsstaat des Beschwerdeführers einzuholen zu sein.

Das BFA wird demnach die aufgezeigten unterlassenen Ermittlungsschritte durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt in zentralen Punkten (Herkunft, Gesundheitszustand) lückenhaft ermittelt worden, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.

Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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