W171 2125012-1•BVwG W171 2125012-1
W171 2125012-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische<br/>Versorgung
W171 2125012-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und erstellte am 22.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an, sei muslimischen Bekenntnisses, sei in der Russischen Teilrepublik Dagestan geboren, geschieden und leide an
TBC.
Sie sei wegen ihres geschiedenen Mannes geflüchtet. Dieser habe angeblich beim 2. Krieg die tschetschenischen Kämpfer unterstützt und sei sie daher durch die dagestanischen Behörden ständig nach ihrem Mann gefragt worden. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden, von welchem sie von 2006 bis 2012 nichts gehört und gesehen habe.
Im Mai 2012 sei ihr Ex-Gatte zweimal zu ihr gekommen und habe sie ihn danach nicht mehr gesehen. Sie habe daraufhin Angst gehabt, dass ihr Bruder deswegen Schwierigkeiten bekommen könne und habe daher Dagestan verlassen. Ihr selbst sei jedoch nie etwas zugestoßen.
Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Reihe ärztlicher Befunde zu ihrer Gesundheit vor. Diesen ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an Tuberkulose, Depression, posttraumatischer Belastungsreaktion, sowie an starkem Tinnitus und an einer Facettengelenksarthrose leide und diesbezüglich in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe.
Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin zwei Kursbestätigungen für Deutschkurse jeweils im Ausmaß von 2,5 Wochenstunden beim Samariterbund Wien vor.
Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei nicht mit dem in der Erstbefragung angegebenen Mann verheiratet gewesen. Diese Person gäbe es gar nicht. Es tue ihr sehr Leid, dass sie das in der ersten Einvernahme so angegeben habe, ihr sei gesagt worden, sie möge bei der Ersteinvernahme das so angeben, da das einen besseren Eindruck mache. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Es sei ihr empfohlen worden, diesbezüglich eine falsche Aussage bei der Behörde zu machen. Namentlich genannter Vater, Mutter und Bruder seien in einem Dorf in Dagestan wohnhaft. Seit ihrer Geburt habe sie in diesem Dorf gelebt. Sie habe am eigenen Grundstück der Eltern mitgearbeitet, dies jedoch nur wenig, da sie an Lungentuberkulose leide. Sie sei zweimal in Moskau und zweimal in Dagestan deswegen operiert worden und habe man ihr drei Rippen gänzlich, und eine Vierte zum Teil entfernt. Auf der anderen Seite seien zwei Rippen ganz und vier Rippen zum Teil entfernt worden. Sie könne ganz einfache Sätze in deutscher Sprache verstehen und sei in Österreich bereits über zehn Monaten im Krankenhaus gewesen. Sie habe ihren Inlandspass in XXXX abgegeben und sei mehrmals die Woche mit ihren Eltern und ihrem Bruder über Skype im Kontakt.
Auf weitere Befragung zum konkreten Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sämtliche Angaben der Erstbefragung falsch gewesen seien. Sie habe lediglich Gründe wegen ihrer Gesundheit. Sie leide seit acht Jahren an Tuberkulose und habe seither keine richtige Behandlung erhalten. Deswegen habe sie ins Ausland gehen wollen, um hier eine Behandlung zu bekommen. Sie habe einen Mann aus Afghanistan kennengelernt, den sie heiraten wolle. Die Mutter würde vielleicht nicht dagegen sein, ihr Vater jedoch schon. Sie könne deswegen nicht mehr nach Hause reisen. Dieser sei der einzige Mann, der sie trotz ihrer Krankheit heiraten wolle. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Wegen eines Vorfalls im Zusammenhang mit einem Kasten in ihrem Zimmer in ihrer Unterkunft sei sie in die psychologische Abteilung in einem Spital eingewiesen worden. Ihr richtiger Geburtsname sei XXXX. Mit diesem Namen habe sie jedoch kein Visum bekommen können, da ihr Bruder in Russland von den Behörden gesucht werde. Dieser Bruder sei bereits verstorben und habe dieser am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Ihr jüngerer Bruder sei noch am Leben. Dies seien alle Fluchtgründe.
Sie befinde sich in Österreich in der Grundversorgung und lebe allein. Sie habe einen namentlich genannten Freund, den sie heiraten wolle. Ihr Bekanntenkreis in Österreich bestehe aus zwei Tschetscheninnen und einer Frau aus Dagestan, welche im selben Heim leben würden. Sie gehe gerne spazieren und besuche Museen. Seit September besuche sie auch einen Deutschkurs. Sie leide auch an Brustkrebs und es sei den Ärzten noch nicht bekannt, ob es sich dabei um einen gutartigen, oder bösartigen Knoten handle.
Der Rechtsberaterin wurde ein Länderbericht zur Stellungnahme überreicht.
1.2. Mit Stellungnahme der Rechtsberatung vom XXXX legte diese neuerlich Befundberichte über die Krankheiten und Beschwerden der Beschwerdeführerin in Kopie vor. Zu den Länderberichten wurde ausgeführt, dass sich aus diesen ergebe, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen auf Grund der vorliegenden Berichte auf sehr niedrigem Niveau befindlich sei. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose würden der Weiterverbreitung unterliegen und es sei für die Behandlung, für Medikamente und die Versorgung mit Essen in Krankenhäusern oftmals selbst aufzukommen. Aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung sei der Tatbestand einer Verletzung im Sinne des Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückführung der Beschwerdeführerin für diese zu befürchten. In Dagestan herrsche lediglich eine unzureichende medizinische Versorgung bei Tuberkulose und habe ihre bisherige Behandlung in ihrem Heimatstaat klar gezeigt, dass eine adäquate Behandlung der Erkrankung unmöglich ist. Dies auch deswegen, da bei ihrer Behandlung in Moskau offensichtlich grobe Fehler unterlaufen seien. Lediglich in Österreich sei es gelungen, durch notwendige stationäre Aufnahme, die multi-resistente Tuberkuloseerkrankung unter Kontrolle zu bringen.
Weiters leide die Beschwerdeführerin an mehreren psychischen Erkrankungen, deren Behandlung in Dagestan nicht sichergestellt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mindestens der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen sei.
1.3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom XXXX (deren Rechtsmittelbelehrung bemerkenswerterweise in englischer Sprache abgefasst wurde), den Antrag auf internationalen Schutz ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin keine Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 8 Abs 1 in Verbindung mit
§ 2 Abs 1 Z 3 Asylgesetz zukomme, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 und § 55 AsylG nicht erteilt werde und gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen werde. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA - VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ihrer Person in ihrem Herkunftsstaat auszugehen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und derartige Krankheiten, wie sie die Beschwerdeführerin im Verfahren bescheinigt habe, in ihrem Herkunftsstaat behandelt werden könnten. Die dafür erforderlichen Medikamente seien im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich und habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 oder der Protokollnummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention der Europäischen Menschenrechte oder einer sonstigen ernsthaften Bedrohung unterliegen würde.
Zum Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Deutschkenntnisse habe sowie ihr ein nennenswerter Kontakt zu Österreichern fehle. In ihrem Herkunftsstaat verfüge sie über familiäre Anknüpfungspunkte und spreche sie die dortige Landessprache. Sie habe den weit überwiegenden Teil ihres Lebens bereits in der Russischen Föderation verbracht. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrem Freund habe sie nicht davon ausgehen können, dass sie diese Beziehung in Österreich fortführen würde können.
Bezüglich der Erkrankungen wurde zusammengefasst ausgeführt, sie leide nicht an lebensbedrohlichen Erkrankungen und können diese laut dem Länderinformationsblatt in der Russischen Föderation behandelt werden. Es gäbe dafür kostenlose Medikamente. Eine weitere Kontrolle durch die dortigen Ärzte sei möglich. Das Verfahren habe darüber hinaus nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Bedrohung in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Sie sei eine erwachsene, arbeitsfähige Person und verfüge in ihrem Heimatstaat über ein soziales Netz. Dem gegenüber seien ihre sozialen Verfestigungen in Österreich lediglich gering. Sonstige Gründe für die Erlangung eines Aufenthaltstitels habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu ihr subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Darüber hinaus wurde weiters ein Eventualantrag hinsichtlich einer Behebung des Bescheides zur Verfahrensergänzung um neuerliche Entscheidung an die Behörde ebenso gestellt, wie der Antrag, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Sache wurde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe das Parteiengehör verletzt und ihrer Manuduktionspflicht nicht entsprochen. Es sei unterstellt worden, dass der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin ohne Probleme durch die Behörden in Tschetschenien lebe. Dabei seien der Behörde Fehler unterlaufen. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebe nicht in Tschetschenien, sondern in Dagestan. Aufgrund der besonderen familiären Konstellation, die die Beschwerdeführerin in der Einvernahme erwähnt habe, sei eine Unterstellung, der Bruder habe keine Probleme, nicht ohne weiteres möglich. Diesbezüglich sei es die Verpflichtung der Behörde gewesen, hier näher nachzufragen, was unterlassen worden sei. In dieser Hinsicht sei es denkbar, dass die Familie nach wie vor aufgrund der Beteiligung des Bruders der Beschwerdeführerin am Krieg noch immer unter Einschränkungen, Repressionen und Diskriminierungen zu leiden habe. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderberichten, dass Dagestan das aktuelle Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus sei.
Auch habe sich die Behörde nicht mit dem von der Beschwerdeführerin namentlich genannten Lebensgefährten auseinandergesetzt und hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin hier keine nähere Nachforschung getätigt. Dadurch habe die Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt.
Schließlich sei die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme am XXXX nicht genauer zu ihrer konkreten Lebenslage in ihrem Herkunftsland befragt worden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine sowohl physische als auch psychisch erkrankte Person, weshalb es Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde gewesen wäre, die Beschwerdeführerin entsprechend zu manuduzieren.
Aus den im Verfahren herangezogenen Länderberichten ergebe sich unzweifelhaft, dass die Krankenversorgung, speziell in der Teilrepublik Dagestan im Vergleich zu der der österreichischen Bevölkerung zur Verfügung stehenden medizinischen Infrastruktur vergleichsweise dürftig sei. Medikamente seien durch die Patienten selbst zu bezahlen, obwohl diese krankenversichert seien. Das Gesundheitssystem in Dagestan sei in einem katastrophalen Zustand und zeige sich das auch an einem dramatischen Anstieg der Tuberkuloseerkrankungen. Tuberkulose sei eine schwere Erkrankung, die selbst dann, wenn sie geheilt werde, wieder ausbrechen könne. Es sei daher eine ständige Kontrolle notwendig. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an weiteren (psychischen) Erkrankungen und könne daher nicht von ihrer Person als "junge, gesunde Frau" gesprochen werden. Die daher in Dagestan gegebene absolut unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit sowie die bereits näher beschriebene persönliche Situation der Beschwerdeführerin selbst, würde diese im Falle einer Rückkehr in eine Situation bringen, welche die Grenze zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der EMRK überschreiten würde. Darüber hinaus sei bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin von einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammt aus der Teilrepublik Dagestan und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Sie ist in Dagestan aufgewachsen, lebt seit knapp drei Jahren in Österreich und gibt an, hier einen Lebensgefährten, mit dem sie nicht zusammenwohne, den sie jedoch heiraten wolle, zu haben. Die Beschwerdeführerin leidet an mehreren physischen und psychischen Erkrankungen, insbesondere an TBC.
1.2. Die belangte Behörde ist der Verpflichtung zur Ermittlung in entscheidungsrelevanten Punkten nicht hinreichend nachgekommen. Basierend auf den Ermittlungsergebnissen und den zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Bundesamtes können keine abschließenden Aussagen zu einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr, eine Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen sowie über das Vorliegen eines gegebenen Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführerin getroffen werden.
2.1. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin und ihre Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Existenz eines Lebensgefährten in Österreich basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 9.11.2015. Die Feststellungen hinsichtlich der multiblen Erkrankungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden und ärztlichen Befunden.
2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben sich insbesondere aus den Verfahrensakten und aus dem angefochtenen Bescheid.
Zu Spruchteil A)
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
3.1.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Im gegenständlichen Fall liegen hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes näher erörterte Mangelhaftigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
3.1.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob bezüglich der Beschwerdeführerin eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:
3.1. 4 Im Rahmen der Vernehmung am XXXX (AS 85) berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie einen Mann aus Afghanistan beabsichtige zu heiraten. Sie führte weiters aus, dass sie davon ausgehen würde, dass ihr Vater gegen diese Heirat sei und sie daher auch nicht nach Hause reisen könnte. Das erkennende Gericht vertritt hier die Auffassung, dass es die Aufgabe der Behörde gewesen wäre, in diesem Zusammenhang näher zu ergründen, mit welchen Reaktionen die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Heirat und Rückkehr in ihren Heimatstaat zu rechnen habe würde. Im Lichte der Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin angab, aus einer muslimischen Familie zu stammen, ist diesem Punkt durchaus Augenmerk zu verleihen. In diesem Punkt ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft. Die Behörde wird daher diesbezüglich eine neuerliche Befragung durchzuführen sowie Ermittlungen anzustellen haben.
3.1. 5 Ebenso im Zuge der Einvernahme am XXXX (AS 89) gab die Beschwerdeführerin an, einen Lebensgefährten zu haben, den sie heiraten wollte. Die Person wurdet namentlich (inklusive Geburtsdatum) genannt. Im Akt befinden sich keine Anhaltspunkte darüber, ob hinsichtlich des genannten Lebensgefährten irgendwelche Nachforschungen angestellt worden sind. Faktum ist, dass im Zuge der Befragung auf diesen Freund (Lebensgefährten) überhaupt nicht näher eingegangen wird. Um eine Missachtung der aus Art 8 EMRK entspringenden Rechte der Beschwerdeführerin ausschließen zu können, hätte die Behörde diesbezüglich weitere Fragen über die Intensität, die Dauer und Frequenz und den aufenthaltsrechtlichen Status des Freundes sowie damit im Zusammenhang stehende Ermittlungen einleiten müssen. Im angefochtenen Bescheid befinden sich dazu ebenso keinerlei Feststellungen oder nähere Ausführungen. Die Behörde hat daher diesen Punkt jedenfalls zu schmal abgehandelt und bedarf es einer neuerlichen gründlichen Befragung zu diesem Aspekt des Privatlebens.
3.1. 6 Im Zuge der bereits erwähnten Einvernahme hat die Beschwerdeführerin auch ihren Namen berichtigt (AS 87) und ausgeführt, dass sie unter ihrem richtigen Namen kein Visum bekommen hätte, da ihr Bruder von den Behörden gesucht würde. Auch hierzu ist zu sagen, dass diese Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus geeignet sind, zumindest ein weiteres Nachfragen nach dem Grund für ihre Annahme durchzuführen. Es ist nicht auszuschließen, dass hierin auch ein verfahrensrelevanter Aspekt vorliegen könnte. Im Hinblick auf die im Verfahren nachgewiesene physische und psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sieht es das Gericht angezeigt, auch hier in diesem Punkt eine ergänzende Befragung durchzuführen.
3.1. 7 Die Behörde hat sich eingehend mit den Möglichkeiten der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Da jedoch die zu Grunde gelegten Länderberichte in wesentlichen Punkten, wie etwa die Kostenpflichtigkeit von Medikamenten nicht einheitlich sind, fehlt hierzu eine nähere Auseinandersetzung, beziehungsweise Begründung, weshalb die Behörde im vorliegenden Fall von der einen oder anderen Feststellung aus dem Länderbericht ausgehe. Es kann nicht sein, dass Medikamente einerseits kostenfrei erhältlich, aber faktisch nur gegen Entgelt zu erhalten sind.
Schließlich befindet sich in der behördlichen Entscheidung auch keine Erörterung darüber, wie sich die Situation der Krankenbehandlung, sowie die sozialen Reintegration der Beschwerdeführerin verhalten würde, die unter einem multiplen Krankheitsbild leidet. Auch hat sich im Verfahren gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in ihrem Herkunftsstaat ganz offensichtlich nicht krankheitsadäquat behandelt werden konnte. Dem in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Aspekt, ob man diesbezüglich unter Umständen auch schon die Grenze zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne der EMRK überschreitet, wenn man die Beschwerdeführerin abermals in die Hände von Ärzten legt, die bereits einmal unzureichende Maßnahmen getroffen haben, bleibt näher zu erörtern und abzuwägen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme der Beschwerdeführerin unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der angezeigten Ermittlungen nötig.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach nach § 28 Abs. 3 VwGVG vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063 und 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4).
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