BVwG W146 2007606-1

W146 2007606-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016

Regest

Folter, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 2007606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2007606.1.00

Spruch

W 146 2007606-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, Zl. 1002951810/14458295, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.03.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am XXXX in XXXX, in Georgien geboren sei, wo er von 1980 bis 1991 die Grundschule besucht habe. Sein Vater sei im Jahr 2006 und seine Mutter im Jahr 2008 gestorben. Er habe keine Geschwister und in seiner Heimat keine nahen Angehörigen. Er habe seine Heimat vor rund einer Woche von Tiflis aus legal mit dem Bus und einem georgischen Reisepass vom Passamt Tiflis in Richtung Türkei verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammenfassend im Wesentlichen an, dass er zu Hause keine Arbeit bzw. keine Möglichkeit gehabt habe, Geld zu verdienen. Außerdem hätten die Russen im Jahr 2008 sein Haus gesprengt. Da er 5 Jahre (von 2007 bis 2012) in der georgischen Armee gedient habe, hätten ihn russische Milizen ständig bedroht. Sie hätten ihm seinen Namen, seine ossetische Abstammung und die Angehörigkeit zur georgischen Armee vorgehalten. Er hätte auf ihrer Seite sein sollen. Sie hätten ihn letztmals vor zwei Wochen als Verräter beschimpft. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Wenn sich die Lage beruhigt, hoffe er, wieder nach Hause zurückkehren zu können. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass ihn die russischen Soldaten umbringen würden. Er sei schon mehrmals mit einer Schusswaffe bedroht worden.

Am 21.03.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er zuletzt bei Hirten gearbeitet und seinen Lebensunterhalt schwer verdient habe. Er habe im Haus seiner verstorbenen Eltern, in XXXX gelebt und keinen Kontakt zu seinen weitschichtigen Verwandten gehabt. Er sei nie bei einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe keine Dokumente und keine Barmittel, sondern lebe ausschließlich von der Bundesbetreuung. Im Bundesgebiet habe er weder Verwandte noch Freunde oder Bekannte, sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und besuche auch keine Kurse oder sonstige Ausbildungen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Elternhaus im Jahr 2008 bei dem Zwischenfall mit Russland zerstört worden sei. Seit damals habe er ein schlechtes Leben führen müssen und immer woanders, bei Freunden und Verwandten gewohnt. Er habe auch den Militärdienst geleistet. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er eigentlich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei. Er habe keine Nahrungsmittel gehabt und habe bei den Hirten nicht lange bleiben können, weil diese selbst nichts gehabt hätten. Das seien seine Fluchtgründe. Er habe sonst keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

Befragt, wie viele Vorfälle es mit den bei der Erstbefragung erwähnten Gegnern gegeben habe, erklärte er, die russischen und ossetischen Milizen hätten gewusst, dass er bei der georgischen Armee gewesen sei und hätten ihn als Verräter bezeichnet und mit dem Umbringen bedroht. Seither hätte er Herzprobleme. Sobald er sich aufregen muss, hätte er Atemnot und manchmal stechende Schmerzen. Ein Arzt im Bundesgebiet habe ihm Schmerzmittel verschrieben, aber keine gegeben. Seit er hier sei, gehe es ihm gut; er habe sogar zugenommen. Auf Nachfrage gab er an, die Vorfälle seien die ganze Zeit gewesen, er könne sich aber an keinen konkreten Vorfall erinnern. Er habe sie gemieden und sei ihnen einfach aus dem Weg gegangen. Wann der letzte Vorfall gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei vielleicht im Jahr 2013 gewesen. Er könne sich nicht erinnern.

Auf die Frage, ob er nichts angeben kann, sagte er, russische Milizen hätten ihn angehalten und ihm vorgehalten, dass er ein Verräter sei. Nachgefragt, woher die Gegner ihn kennen, schwieg er. Zu seinen Aufgaben beim georgischen Militär gefragt, gab er an, er sei nur Fahrer gewesen und habe keine besonderen Aufgaben gehabt. Er sei insgesamt fünf oder sechs Jahre beim Militär gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er wisse nicht mehr, wann die Vorfälle begonnen hätten. Er sei nicht bei der Polizei gewesen, da diese ihm nicht helfen könnte.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, "Ich habe Angst um mein Leben, keine Zukunft, ich habe keine wirtschaftliche Basis. Ich

werde zu Hause umgebracht werden. Ich weiß es nicht, ... ich will

nicht nach Hause." In einem anderen Teil Georgiens unterzukommen hätte keinen Sinn gemacht, zumal diese Leute ihn überall finden würden. Er würde die konkreten Gegner nicht kennen, es seien alles Verrückte. Er wolle von diesen Leuten weit weg sein.

Auf die Fragen, ob er bei seiner Geschichte bleiben will bzw. ob diese den tatsächlichen Erlebnissen entspricht und ob er seinem Vorbringen noch etwas hinzufügen will, gab er bestätigend an, ja, es sei alles korrekt und würde der Wahrheit entsprechen. Er habe nichts hinzuzufügen. Ferner bestätigte er, dass er Gelegenheit gehabt hat, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheint und seinen Angaben nichts mehr hinzufügen will.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.03.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ferner wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei und wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers [richtig wohl: nicht] feststehe. Er sei georgischer Staatsangehöriger sowie ledig und gehöre der ossetischen Volksgruppe an. Er sei vollkommen gesund. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. sei.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Urkunden nicht nachgewiesen werden könne. Sein Vorbringen betreffend die wirtschaftliche Aussichtslosigkeit und der Wunsch nach Arbeitssuche in Europa werde geglaubt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Den weiteren Fluchtgründen, einer vermeintlichen Diskriminierung durch unbekannte russische Milizen könne kein Glauben geschenkt werden. Die extrem vage Art und Weise der Schilderungen seines Fluchtgrundes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei völlig ungeeignet gewesen, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es habe seinen Angaben sämtliche Hinweise gefehlt, um annehmen zu können, dass er wahre Erlebnisse schildere. Er habe weder die Gegner nennen, noch deren Gruppen oder auch nur einen Vorfall beschreiben können bzw. wollen, obwohl diese schlussendlich die Auslöser seiner Flucht gewesen sein sollen. Dies sei Grund genug, um ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Davon abgesehen würden die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private auch in Georgien eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Georgien bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden.

Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe bzw. keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm in Georgien eine unmenschliche Behandlung drohe und er dort Anknüpfungspunkte habe, sei davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei sein Lebensunterhalt aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Schließlich gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Grundversorgung in Georgien gewährleistet sei. Es gebe keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehende Todesfälle.

Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden, ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten mit einer dauernden Aufenthaltsberechtigung in Österreich, womit nicht von einem Eingriff in sein Familienleben auszugehen sei. Weiters habe er auch sonst keine privaten Bindungen im Bundesgebiet und gehe keiner Arbeit nach. Es seien im Verfahren daher keine Ansatzpunkte hervorgetreten, welche die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch sprechen, noch über private Kontakte verfügen würde, welche ihn an Österreich binden könnten. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Bei einer Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen. Daher komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei somit auszusprechen, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit der gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der südossetischen Stadt XXXX kommen würde und sein Heimatland aus Angst um sein Leben verlassen habe. Da er für das georgische Militär gekämpft habe, sei er als Verräter angesehen und bedroht worden. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2011 auch verhaftet und gefoltert worden. Zusammengefasst habe er glaubhaft vorgebracht, dass er wegen seines Dienstes in der georgischen Armee eine Verfolgung fürchten müsse. Als Ossete könne er seine Heimatregion auch nicht verlassen, da er an einem anderen Ort in Georgien Übergriffe seitens der Mehrheitsbevölkerung fürchten müsste.

Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei grob mangelhaft, zumal nicht einmal ansatzweise alle entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt worden seien. Seine Einvernahme sei sehr kurz und oberflächlich gewesen (lediglich rund 15 bis 20 Minuten). Außerdem hätte sein sehr schlechter psychischer Zustand berücksichtigt werden müssen. Er sei nämlich ein schwer traumatisiertes Folteropfer, zumal russische Kräfte ihn verhaftet, mit einem Gewehrkolben geschlagen und mit Zigaretten verbrannt hätten. Er habe Narben bzw. Brandwunden und asylrelevante Gründe vorgebracht, welche eine weitergehende Ermittlungstätigkeit der Behörde bzw. ein ordentliches Ermittlungsverfahren verlangt hätten. Die Osseten würden mit den Russen zusammenarbeiten und eine Abspaltung von Georgien wollen. Dies sei auch der Grund für den Kaukasuskrieg gewesen. Als Ossete, der in der georgischen Armee gekämpft habe, könne er daher an keinem Ort in Georgien ein sicheres Leben führen.

Es würden etliche Beweise für die Folterung vorliegen und sein Vorbringen sei durchwegs glaubwürdig gewesen. Zudem sei er schwer traumatisiert, dies ließe sich durch ein einfaches Gespräch erahnen. Es wäre daher die Pflicht der Behörde gewesen, hier weitergehend zu ermitteln. Es werde daher die Einholung eines psychologischen Gutachtens hinsichtlich seiner Traumatisierung beantragt.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass er in Georgien wegen seiner Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe und weil er für das georgische Militär gekämpft habe, verfolgt werde. Er sei eindeutig ein Zugehöriger einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Gruppe der Ex-Soldaten bzw. der Osseten).

Da ihm eine Rückkehr nach Georgien nicht möglich sei, zumal er als ehemals in der georgischen Armee dienender Ossete überall in Gefahr und weder in seiner Heimatregion, noch im übrigen Georgien sicher sei, wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

Daher wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; in eventu festzustellen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zukomme; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

Am 04.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit von zwei Vertrauenspersonen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.

Diese Verhandlung gestaltete sich im Wortlaut wie folgt:

R: Haben Sie irgendwelche Dokumente aus der Heimat mit?

BF: Nein.

R: Was befürchten Sie für eine aktuelle Bedrohung?

BF: Befürchtung in Georgien derzeit? Ich bin aus Georgien ausgereist, bedroht wurde, umgebracht zu werden. Die Bedrohung ist immer noch aktuell.

R: Wo waren Sie vor Ihrer Ausreise aufhältig?

BF: XXXX ist das Dorf, wo ich mich zum Schluss aufgehalten habe. Das letzte Jahr war

ich bei den Hirten in den Bergen.

R: In diesem Dorf waren Sie bei den Hirten?

BF: Nein, das war woanders im Bezirk XXXX im Dorf XXXX. Diese Berge heißen XXXX.

R: Ist das jetzt in Georgien oder in Südossetien?

BF: Diese Berge gehören zu Georgien.

R: Die Dörfer auch, wo Sie aufhältig waren?

BF: Offiziell gehört es zu Georgien, es ist okkupiert von russischen Soldaten.

R: Das Gebirge, wo Sie mit den Hirten waren, gehört zu Georgien und die Dörfern zu Südossetien?

BF: Es gehört zu Georgien, aber ist okkupiert, besetzt durch Russen.

R: Von wem, wann, womit wurden Sie bedroht?

BF: Das kann ich Ihnen gerne alles erzählen. Ich habe meinen Militärdienst abgeleistet, noch

vor dem Krieg im August 2008 und ich wurde auch im Krieg 2008 eingesetzt. Ich bin von der

Nationalität Ossete. Mein Befehl war zu schießen, aber die Menschen, die ich schießen musste, habe ich gut gekannt.

Anmerkung bei Rückübersetzung: Ich meinte, dass es möglich gewesen sei, dass ich sie kenne.

Ich habe diesen Befehl daher verweigert. Im Krieg versteht es sich, dass Menschen aufeinander schießen und sterben.

R: Was ist dann passiert, als Sie sich geweigert haben?

BF: Ich galt jetzt als Verräter. Es hat geheißen: "Du gehörst nicht zu uns, weil du nicht gegen

die Feinde kämpfen willst." Diese Region und XXXX ist von Osseten besiedelt.

R: Wer hat gesagt, dass Sie Verräter sind?

BF: Unsere Leitung, sie haben gesagt, es ist Krieg und im Krieg werden Befehle erteilt, die man befolgen soll und ich habe sie nicht getan und ich wollte ja nicht gegen Menschen meiner Volksgruppe, meiner Nationalität schießen, das ist doch verständlich.

R: Die georgische Armeeführung hat Sie als Verräter bezeichnet?

BF: Ja, so war es.

R: Was ist Ihnen dann passiert, als Sie die Befehlsverweigerung machten?

BF: Also ich bin nicht feige, dass ich nicht schießen kann, ich war auch im Irak.

R: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage.

BF: Es kommt auf den Befehl an, den man nicht befolgt hat.

R: Sie wurden als Verräter von der georgischen Armeeführung bezeichnet, das ist alles?

BF: Ich wurde bedroht, dass ich umgebracht werde, als Verräter, weil ich mich am Krieg nicht beteiligt habe. Ich wollte auch nicht mehr meinen Militärdienst zu Ende führen und bin weggegangen.

R: Wann war der Schießbefehl?

BF: Am 29. August 2008.

R: Wem ist es aufgefallen, dass Sie nicht auf Russen und Osseten schießen?

BF: Ich habe nicht einfach, nicht geschossen, ich habe das deklariert. "Ich werde nicht kämpfen, ich werde nicht schießen". Ich habe es gesagt.

R: Was machte dann Ihr Kommandant, als Sie das ihm ins Gesicht sagten?

BF: Ich habe versucht, den Kommandanten zu erklären, warum ich mich weigere, zu kämpfen. Ich habe gesagt: "Ihr habt genug Leute, ich bin ein Ossete und ihr schießt ja nicht nur gegen russische Soldaten, sondern auch gegen Osseten, gegen meine Volksgruppe." Und ich habe viele Osseten dort gekannt. Es war eine friedliche Bevölkerung, die dort gewohnt hat. Die meisten haben sich an diesem Krieg nicht beteiligt, aber wenn man schießt, kann die Patrone nicht unterscheiden, ob das ein Kämpfer ist oder ein friedlicher Bewohner ist.

R: Dafür gibt es den Schützen, um die Personen zu unterscheiden.

BF: Am Krieg sind nicht nur Schützen beteiligt, sondern normale Soldaten. Es wurde auch bombardiert.

R: Haben Sie auch an Bombardements teilgenommen?

BF: Nein, habe ich auch nicht, deshalb bin ich auf Probleme gestoßen. Ich habe an diesem Krieg überhaupt im Jahr 2008, im August, nicht teilgenommen.

R: Sie erzählen immer allgemein über Krieg, ich weiß noch nicht was nach Ihrer Weigerung passiert ist. Warum muss ich dauernd nachfragen, Sie können keine Fluchtgeschichte konkret wiedergeben.

BF: Nachdem diese Drohung ausgesprochen wurde, dass ich mit dem Verhalten den Tod verdient hätte, bin ich geflüchtet und habe mich in verschiedenen Dörfern in Georgien versteckt und das letzte Jahr, war ich - wie bereits gesagt - in den XXXX-Bergen bei den Hirten. Diese Hirten waren Tataren.

R: Ich möchte wissen, wie das mit den Kommandanten weiterging?

BF: Der Kommandant war natürlich sehr wütend. Er ist zu mir gekommen und hat mich gerüttelt. Er hat sich auf mich sehr verlassen. Ich war ein erfahrener und ausgebildeter Soldat. Ich war in Kriegen im Kosovo, im Irak. Ich habe Ausbildungskurse von deutschen Instruktoren erhalten, deshalb hat der Kommandant gehofft, dass ich auch in diesem Krieg verlässlich kämpfen werde.

R: Das hätte ich nicht angenommen, wenn ich einen Osseten gegen Osseten einsetze.

BF: Ich weiß nicht, welche Erwartungen er gehabt hat, ich weiß nur, dass diese Drohung ausgesprochen wurde, dass ich den Tod verdiene und dass ich flüchten musste, das weiß ich.

R: Aber Sie wurden nicht festgenommen, wegen der Wehrdienstverweigerung, Sie konnten das Zimmer verlassen?

BF: Ich bin der Festnahme entkommen, weil ich eben geflüchtet bin. Während eines Krieges einen Soldaten umzubringen, fällt niemanden auf, das wäre ganz leicht für sie. Es ist gang und gäbe, dass im Krieg Menschen sterben.

R: Am ersten Tag des Krieges sagen Sie Ihrem Kommanden, dass Sie nicht schießen wollen. Wo hat das stattgefunden, draußen in der Landschaft oder in einem Zimmer?

BF: Ja, das war bereits auf dem Kampffeld, wo dieses Gespräch mit dem Kommandanten stattgefunden hat. Es waren ausreichend Soldaten da, das habe ich auch gesagt. "Ihr habt genug Männer, die kämpfen können.", aber sie waren nicht so erfahren, wie ich.

R: Wie ging es dann weiter?

BF: Ich bin geflüchtet, ich bin gelaufen, ich bin weggelaufen.

R: Der Kommandant und die anderen haben zugeschaut, wie Sie weglaufen sind?

BF: Ich habe bereits erzählt, wie er mich gerüttelt hat und wollte, dass ich eigentlich "zu mir komme" und sagte, dass er mich für einen Verräter erklärt und zusätzlich verkündet, dass ich mit Russen kooperiert hätte und dann gab es ein Chaos, er musste sich um andere

Sachen kümmern und meinte: "Ich werde mich um dich noch kümmern."

Dann waren Kampfhandlungen, es war ein Chaos und ich habe diese Gelegenheit genutzt, um zu flüchten, so dass das nicht auffallen kann.

R: Wieso höre ich das heute das erste Mal im Verfahren?

BF: Wie meinen Sie das?

R: Das haben Sie in Österreich noch nie vorgebracht, was Sie heute gesagt haben.

BF: So wie Sie sagen, wurde ich auch nicht gefragt.

R: Die Verfolger stimmen nicht einmal überein, wie Sie es bisher gesagt haben.

BF: Wenn ich gefragt wäre, hätte ich auch auf die Fragen geantwortet.

R: Sie wissen nicht mehr, was Sie vor dem BAA behauptet haben?

BF: In Einzelheiten nicht, ich weiß nur, dass ich auf die gestellten Fragen geantwortet habe.

R: Aber man muss schon selbst eine Fluchtgeschichte erzählen können und nicht auf die Fragen von anderen Leuten warten, die bei den Ereignissen nicht dabei waren.

BF: Ich wurde ja nur - soweit ich weiß - nach dem Reiseweg gefragt, wie ich hergekommen bin, ich wollte alles erzählen, aber es kam nicht dazu.

R: Sie wurden zweimal einvernommen, wie es normal ist, zuerst über den Reiseweg und dann über die Fluchtgründe, ich habe es hier im Akt.

BF: Bei beiden Interviews wurde ich gefragt, wie ich nach Österreich gekommen sei.

R: Wollen Sie behaupten, dass ich nicht den Akt lesen kann? Mein Eindruck ist, dass die Fluchtgeschichte nicht stimmt; weshalb ist sie heute anders als beim BAA?

BF: Ich habe auf die Frage, warum ich geflüchtet bin, damals anders geantwortet, das meinen Sie?

R: Zunächst haben Sie gesagt, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sind.

BF: Wirtschaftliche Probleme gibt es in Georgien, das gibt es auch heute. Wirtschaftliche Probleme kann man irgendwie überstehen, aber nicht Drohungen, ich war nie ein Millionär, aber für meinen Unterhalt konnte ich immer selbst sorgen und auskommen.

R: Warum sagten Sie das beim BAA anders?

BF: Es kamen auch damals Fragen, die ich auch beantwortet habe, das waren nicht so konkrete, die Sie heute stellen.

R: Vor dem BAA haben Sie behauptet, dass Sie von Russen und den Osseten verfolgt werden, weil Sie ein Verräter seien.

BF: Dass was ich jetzt geschildert habe, diese Probleme und diese Drohungen, die stammen aus dem Jahr 2008. Wie ich bereits erzählt aber, habe ich als Soldat der georgischen Armee bereits davor im Kosovo und im Irak gekämpft und habe auch ein gutes Gehalt dafür bezogen, sowohl in Lari, als auch in US-Dollar. Es war so. Wenn jemand XXXX verlassen hat, dann durfte er nicht mehr zurück. Die russischen Soldaten haben denjenigen nicht mehr zurückgelassen und er wurde dann von Osseten als Verräter abgestempelt. D. h. ich habe im Irak gekämpft und im Kosovo und für die Osseten galt ich somit als Verräter, weil ich für die georgische Armee gekämpft habe.

R: Das ist heute neu, dass Sie Soldat im Kosovo und Irak waren, das kommt im Akt nicht vor.

BF: Wie gesagt, es kamen keine konkreten Fragen und deshalb habe ich damals nicht so viel erzählt.

R: Der Kosovo-Krieg war zu einer anderen Zeit und der Irak-Krieg auch, wieso sollte man Sie als Verräter ansehen?

BF: Weil ich einen Militärdienst in der georgischen Armee gemacht habe und als Mitglied der georgischen Armee gemacht habe.

R: Das war vor dem Konflikt mit Ossetien, das kann man Ihnen wohl schwer vorwerfen.

BF: Es kam zum Krieg im August 2008, die Anspannung gaben es bereits in den 90er Jahren und auch früher. Dieser Konflikt zwischen Ossetien und Georgien hatte eine viel längere Geschichte.

R: Weil Sie immer behaupteten, Sie seien nie gefragt wurden beim

Bundesasylamt: Sie wurden nach Ihrem Lebenslauf gefragt.

BF: Ich wurde gefragt, wie ich nach Österreich gekommen bin, warum ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe den Weg erzählt, ich habe auch erzählt, dass ich Probleme hatte und dass ich zuletzt im Jahr 2008 mit der georgischen Armee ein Problem gehabt habe. In dieser Zeit, wo ich von Osseten als Verräter bezeichnet wurde, da war ich die ganze Zeit bei der georgischen Armee und ich habe nicht die Gefahr gesehen, dass ich geflüchtet bin, das kam erst später im Jahr 2008.

R: Sie wurden gefragt, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben. Das ist nicht der Reiseweg nach Österreich.

BF: Ich habe bei meinen Eltern gewohnt. Ich habe in XXXX die Schule besucht.

R: Wieso haben Sie nicht angegeben, dass Sie in der georgischen Armee im Ausland gedient haben?

BF: Ich habe gesagt, dass ich bei der georgischen Armee war, aber wo ich gedient habe, das habe ich nicht erzählt.

R: Wenn man Ihren damaligen angegebenen Lebenslauf liest, geht man davon aus, dass Sie in der Landwirtschaft tätig waren und die ganze Zeit in XXXX gewohnt haben.

BF: Nachdem ich die Schule beendet habe, war ich in der Landwirtschaft tätig, das stimmt sehr wohl, bevor ich zur georgischen Armee gegangen bin.

R: Wann haben Sie dann im Kosovo gekämpft?

BF: 2002. Ich war zuerst ein Monat, im Jahr 2002, in Deutschland, wo ich ausgebildet wurde und dann war ich 6 Monate im Jahr 2002, im Kosovo.

R: Gegen wen haben Sie gekämpft?

BF: Das war eine Friedensmission und ich war als Mitglied der georgischen Armee dort.

R: Also doch kein Kampf?

BF: Nein.

R: Für welche Tätigkeit wurden Sie in Deutschland ausgebildet?

BF: Wie man sich bei einer Friedensmission zu verhalten hat, wie man Menschen schützt. Wie man Fahrzeuge kontrolliert, wie man ein Fahrzeug als "verdächtiges Fahrzeug" wahrnimmt.

R: Haben Sie eine Waffe besessen?

BF: Ja, schon.

R: Welche?

BF: G36.

R: Das ist nur die Bezeichnung. Von welcher Firma?

BF: Das ist eine deutsche, das Kaliber war 5,45. Es gab auch MG3, aber die hatten andere. Ich habe diese Waffe nicht besessen.

R: Sie waren Infanterist mit einem Gewehr, keine Artillerie oder bei der Luftwaffe?

BF: Nein, ich war ein Infanterist mit einer Waffe.

R: Waren Sie immer Infanterist?

BF: Ich habe auch als Fahrer gedient.

R: Im Kosovo?

BF: Nein, im Irak.

R: Das BAA hat gefragt: "Welche Aufgaben hatten Sie beim georgischen Militär?" Sie haben gesagt: "Ich war nur Fahrer, ich hatte keine besondere Aufgaben."

BF: Ich war auch Fahrer.

R: Ich habe Sie explizit gefragt, Sie haben gesagt, dass Sie Infanterist waren und auch Fahrer, dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie nur Fahrer waren.

Wann waren Sie beim georgischen Militär?

BF: Seit 1992.

R: Bis wann?

BF: Bis 2008.

R: Früher haben Sie gesagt, Sie waren von 2007 - 2012 bei der georgischen Armee.

BF: Das stimmt nicht. Ich war davor 2006 im Irak und 2002 im Kosovo, mit 2007, das stimmt nicht.

R: Wo ist der georgische Reisepass, mit dem Sie ausgereist sind?

BF: Den hat der Fahrer bei der Reise einbehalten, den hat er nicht zurückgegeben.

R: Ausgestellt vom Passamt Tiflis.

BF: In XXXX.

R: Im Akt steht "Tiflis":

Wenn man in Tiflis einen Pass bekommt, dann sehe ich wenig Verfolgung in Georgien.

BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in XXXX, in der Konfliktregion, die Gegend, die bis heute okkupiert ist.

R: Warum geben Sie immer andere Sachen an?

BF: Ich habe das gleich auch damals gesagt, das weiß ich.

R: Sie haben das Protokoll nach Rückübersetzung unterschrieben.

BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das übersetzt bekommen, ich weiß, dass ich was unterschrieben habe.

R: Wieso geben Sie im Meldeamt an, dass Sie in Tibilisi (Tiflis) geboren sind?

BF: In XXXX bin ich geboren.

R: Vor 10 Minuten sagten Sie in XXXX.

BF: Ich war mein ganzes Leben lang in XXXX, in XXXX gemeldet, geboren bin ich in XXXX.

R: Wieso geben Sie bei uns im Meldeamt an, dass der Geburtsort Tibilisi (Tiflis) ist?

BF schweigt.

R: Das ist Georgien.

R: Sind Sie überhaupt Ossete?

BF: Ja.

R: Wenn Sie hier beim Meldeamt angeben, dass Sie in Tiflis geboren sind, dann sind Sie für mich Georgier, jedoch haben Sie keine Dokumente.

BF: Ich bin aber nicht in Tiflis geboren. Ich weiß, nach dem Familienamen den ich führe, kann man das sehen, sowohl mein Vater als auch meine Mutter waren Osseten.

R: Wenn Sie einen Reisepass aus Tiflis haben, wo ist da die Gefährdung?

BF: Ich habe meinen Reisepass in XXXX bekommen, nicht in Tiflis.

R: Haben Sie ein Militärbuch?

BF: Nein.

R: Wo ist dies?

BF: Ich hatte ein Militärbuch, ich hatte auch einen Führerschein. Ich habe alle diese Dokumente dem Fahrer der Reise gegeben, der hat mir diese nicht mehr zurückgegeben.

R: Wieso hat er diese nicht mehr zurückgegeben?

BF: Es war auch Geld drinnen, das weiß ich nicht, warum er es nicht zurückgeben hat.

R: Wieso haben Sie die Dokumente nicht zurückverlangt?

BF: Er hat das Fahrzeug gestoppt, hat mich aussteigen lassen und ist dann weitergefahren.

R: Gibt es irgendwelche ärztliche Befunde, die Sie mit haben, sind Sie gesund?

BF: Ich hatte während des Militärdienstes gesundheitliche Probleme (Contusio) (Schädel-Hirn-Trauma) gehabt, aber jetzt bin ich gesund.

R: Wie hat sich das bemerkbar gemacht?

BF: Ich hätte Gedächtnisprobleme eine Zeit lang.

R: Jetzt sind Sie gesund?

BF: Ja.

R: Haben Sie einen Deutschkurs hier gemacht?

BF: Ja.

R: Gibt es Bestätigungen?

BF legt Dokumente vor, welche in Kopie zum Akt genommen werden.

R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?

BF: Nein.

R: Sie haben österreichische Bekannte?

BF: Ja.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF: Nein. Ich gehe aber sonntags in die Kirche.

R: Haben Sie eine Einstellungszusage?

BF: Ja, habe ich.

R: Wo ist diese?

BF: Ich habe diese Bestätigung von der Firma XXXX, diese Bestätigung habe ich dann dem AMS geschickt. Es gibt aber auch andere Firmen, die bereit sind, mich anzustellen.

R: Es ist aber hier nichts vorgelegt.

BF: Ich schicke Ihnen, sobald ich zu Hause bin, diese Zusagen.

R: Ich brauche nur Kopien.

BF: Das kann ich machen. Es gibt mehrere Unternehmen bei uns in der Nähe, die bereits sind, mich einzustellen.

R: Sie haben gesagt, es ginge Ihnen wirtschaftlich nicht so schlecht in Georgien.

BF: Nach 2008 war die Gesamtlage so schlecht, dass die Finanzen überhaupt nebensächlich waren, es kam viel schlimmer. Die Bezahlung in Kosovo waren 400 Lari und 380 US-Dollar und noch 11 Euro im Monat.

R: Wollen Sie eine Rückübersetzung vom heutigen Protokoll?

BF: Ja.

Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 wurden insgesamt vier Einstellungszusagen für den Beschwerdeführer jeweils vom 04. bzw. 05.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer georgischer Staatsangehöriger ist; er spricht die georgische Sprache und verfügt über Kenntnisse zu Georgien.

Nicht festgestellt werden können der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Beschwerdeführers. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - der Volksgruppe der Osseten angehört.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.03.2014 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Sein privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt befand sich bis März 2014 in Georgien. Es leben weiterhin zahlreiche Freunde, Bekannte und nicht näher bezeichnete Verwandte in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat elf Klassen die Schule besucht, mehrere Jahre in der georgischen Armee gedient und zuletzt als Hirte gearbeitet. Seine finanzielle Situation war laut seinen Angaben immer ausreichend.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer hat zwar einen Anfängerkurs in Deutsch besucht, allerdings wurden von ihm keine Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen vorgelegt. Wie sich der Richter in der mündlichen Verhandlung vergewissern konnte, verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Deutschkenntnisse, die Verhandlung wurde mithilfe der Dolmetscherin abgehalten.

Der Beschwerdeführer lebt von den Leistungen der österreichischen Grundversorgung und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juli 2014 fallweise über die Gemeinde XXXX bei einem näher genannten Glasfaserprojekt. Er verfügt über vier Einstellungszusagen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich Freundschaften bzw. Bekanntschaften geknüpft hat. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation in Georgien wird festgestellt:

1. Politische Lage

In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).

Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).

Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).

Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).

Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Quellen:

Regionale Problemzone: Südossetien

Südossetien hat ca. 70.000 Einwohner und ist eine hauptsächlich landwirtschaftlich geprägte Gegend, trotzdem müssen praktisch alle benötigten Nahrungsmittel importiert werden. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei 15% und es gibt im gesamten Gebiet kein einziges funktionierendes Industrieunternehmen. Die meisten Mitglieder der Intelligentsia und die jüngere Generation haben die Region Richtung Russland verlassen (RFE/RL 28.1.2014).

Die politische Legitimität nach innen ist schwach. Ungleichheit und Korruption sind gestiegen. Schätzungen besagen, dass seit 2008 27 Milliarden Rubel an Hilfsleistungen verschwunden sind. Die lokale Wirtschaft ist nicht im Stande Arbeitsplätze und eine angemessene Ausbildung bereitzustellen bzw. der Massenarmut Herr zu werden (OD 10.6.2014).

Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin prekär und unübersichtlich. Trotz der Bemühungen zur Umsetzung des Waffenstillstandes nach dem Krieg 2008 kommt es insbesondere in der Umgebung der Verwaltungsgrenzen von Südossetien noch zu bewaffneten Zwischenfällen. Es besteht in diesem Gebiet auch weiterhin eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition, da es während des Krieges von Kampfhandlungen betroffen war. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus (Roki-Tunnel) ist über die russisch-georgische Grenze nicht möglich (AA 11.11.2015).

Im Juni 2014 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CN 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).

Der Entwurf zum strategischen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und Südossetien löste Anfang 2015 kontroverse Diskussionen zwischen der südossetischen Regierung unter Präsident Leonid Tibilov und dem Parlament aus. Insbesondere der Vorsitzende der Mehrheitspartei "Geeintes Ossetien" und Parlamentssprecher Anatoli Bibilov warf der Regierung vor, die Möglichkeit eines Anschlusses Südossetiens an die Russische Föderation aus dem Vertragstext gestrichen zu haben. Bibilov forderte die Abhaltung eines Anschluss-Referendums (RFE/RL 23.1.2015).

Die südossetischen "Behörden" inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Die meisten wurden binnen 5 Tagen entlassen, einige blieben aber wesentlich länger in Haft. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Personen, die in Südossetien inhaftiert waren und später auf georgisches Territorium zurückkehrten, berichteten von Fällen von Misshandlungen und Missbrauch in südossetischen Haftanstalten. Diese beinhalteten Verbrennen mit Zigaretten und Schläge. Menschenrechtsbeobachter schätzen, dass die Hälfte der in Südossetien Inhaftierten irgendeine Form von Missbrauch erlebt. Angesichts des begrenzten Zugangs zu Südossetien sind derartige Berichte schwer zu überprüfen (USDOS 25.6.2015).

Laut dem südossetischen KGB-Grenzschutz gab es 2014 493 Fälle von illegalen Grenzübertritten. Unter den Festgenommenen seien 249 Bürger Südossetiens, 140 georgische, 75 russische sowie 29 Bürger anderer Staaten gewesen. In 228 Fällen wurden Bußgelder verhängt. 139 Bürger Georgiens wurden nach Zahlung einer Geldstrafe des Landes verwiesen (PEC 27.1.2015).

Im Sommer 2015 warf die georgische Regierung Russland vor, Grenzmarkierungen zwischen Georgien und Südossetien zu verschieben und damit georgisches Gebiet Südossetien einzuverleiben (ZO 12.8.2015). Der EU-Ratspräsident, Donald Tusk, zeigte sich besorgt und bezeichnete das Vorgehen als Provokation (Civil.ge 21.7.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).

Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015).

Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

6. Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).

Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).

Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015).

Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015).

Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015).

Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015).

Quellen:

8. Ombudsmann

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015).

2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).

In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Gemäß dem Gesetz über den Wehrdienst müssen alle männlichen georgischen Bürger zwischen 18 und 27 Jahren, die für den Militärdienst registriert sind oder verpflichtet sind, sich zu registrieren, den Wehrdienst ableisten. Bestimmte Personengruppen werden vom Wehrdienst ausgenommen. Das Gesetz sieht auch Fälle von Aufschub des Dienstes vor (OSCE 16.4.2014).

Die Einberufung zum befristeten Wehrdienst erfolgt für 15 Monate. Eine weitere Fortsetzung des Militärdienstes nach Ableisten des obligatorischen Wehrdienstes ist durch den Wehrdienst auf Vertrag möglich. Für den befristeten Wehrdienst auf Vertrag sind in der Regel mindestens 3 Jahre vorgesehen. Die Wehrpflichtigen werden zweimal im Jahr - im Frühling und im Herbst - einberufen. Georgische Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren, die militärisch registriert sind oder registriert werden sollen und kein Recht haben, die Einberufung zum Militärdienst zu verschieben oder vom Militärdienst befreit zu werden, unterliegen der Wehrpflicht. Die Militär-Registrierungskommission der Bürger entscheidet über die militärische Registrierung der Bürger und stellt seine Tauglichkeit für den Militärdienst fest. Der Bürger ist verpflichtet bezüglich der militärischen Registrierung in den entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde auf Vorladung des Vorsitzenden der Kommune, bzw. in Tiflis auf Vorladung des Vorsitzenden des Bezirks zu erscheinen, wo er seinen ständigen (mehr als 3 Monate) oder zeitweiligen Wohnort hat. Es ist nicht möglich, sich vom obligatorischen Wehrdienst freizukaufen. Zum Nachweis, dass eine Person den obligatorischen Wehrdienst abgeleistet hat, erhält diese die entsprechenden Dokumente; aufgrund dieser Dokumente wird die Person nach dem Wohnsitz bei dem entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde registriert. Die Zeit des Militärdienstes wird der gesamten Dienst- und/oder Arbeitszeit angerechnet. Die Reserve der Militärkräfte wird bei Mobilisierung, im Kriegs-, und/oder Ausnahmezustand, sowie bei anderen sicherheitsrelevanten Umständen zur Unterstützung der Militärkräfte gebildet. Vom Militärdienst ausgenommen ist:

a) eine Person, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes für den Militärdienst für untauglich erklärt wird;

b) eine Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;

c) eine Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;

d) eine Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;

e) Doktoratsstudenten;

f) eine Person, der ein wissenschaftlicher Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;

g) Der einzige Sohn in einer Familie, von der mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für die territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.

Der Präsident Georgiens hat zudem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien (VB 25.2.2015).

Anfang 2012 wurde der Wehrdienst von 12 auf 15 Monate verlängert, um bereits im April 2013 wieder auf 12 Monate reduziert zu werden. Anlässlich der Gesetzesänderung meinte der Verteidigungsminister, dass Georgien beginnen sollte, die Wehrpflicht abzuschaffen, um Ende 2016 auf ein reines Berufsheer umzustellen (Civil.ge 5.4.2013).

Die Einberufung eines Wehrpflichtigen kann aus folgenden Gründen verschoben werden:

a) Wenn eine Person wegen ihres gesundheitlichen Zustands zeitweilig für den Wehrdienst für untauglich eingestuft wird - bis zu 1 Jahr;

b) Eine Person wird strafrechtlich verfolgt - bis Entscheidung der entsprechenden Behörde;

c) Eine Person, die Student der Hochschule oder Berufsschule ist oder am Militärlehrstuhl immatrikuliert ist - bis Inkrafttreten von lit. "c1" dieses Punktes;

c1) Eine Person, die Student der georgischen Hochschule oder anerkannten Hochschule eines fremden Landes ist - bis zum Studienabschluss, in jeder Stufe der Hochschulausbildung;

d) Eine Person hat zur Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes die Gebühr bezahlt, die gemäß des georgischen Gesetzes "über Gebühr der Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes" bestimmt ist;

e) Eine Person ist Schüler der allgemeinbildenden Anstalt - bis zum 20. Lebensjahr;

f) Eine Person sorgt für arbeitsunfähige Großmutter oder Großvater, die sie unterhält, wenn sie keinen gesetzlichen Pfleger haben, der sie pflegen kann;

g) Eine Person hat zwei oder mehr Kinder;

h) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt und keinen anderen gesetzlichen Pfleger hat, der es betreuen kann;

i) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt, man hat eine in anderer Familie wohnende Schwester, die das arbeitsunfähige Familienmitglied nicht betreuen kann;

j) Eine Person unterhält minderjährige oder/und elternlose Geschwister;

k) Eine Person ist Priester oder studiert in der geistlichen Lehranstalt;

l) Eine Person ist Einzelkind;

m) Eine Person arbeitet im Dorf als Lehrer oder Arzt;

n) Das Recht der Verschiebung der Einberufung wird aufgrund der Verordnung des Präsidenten von Georgien verliehen;

o) Eine Person hat ein Kind - für drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Wenn der Wehrpflichtige zum Einberufungstag gesetzlich als Kandidat der georgischen Parlamentsmitgliedschaft registriert ist, wird ihm die Einberufung zum Militärdienst bis Bestätigung der Wahlergebnisse verschoben. Im Falle der Auswahl ins Parlament wird er von der Militärpflicht befreit (VB 25.2.2015).

Quellen:

9.1. Wehrersatzdienst

Bürger können nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienst in speziellen Arbeitsbereichen leisten (OSZE 13.4.2012).

Der alternative Dienst dauert für Personen, die eine Hochschulausbildung haben 18 Monate und für Personen, die keine Hochschulausbildung haben 24 Monate.

Der alternative Dienst wird bei jeder Einberufung von ca. 200-250 Personen genutzt (VB 25.2.2015).

Quellen:

9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Wenn der Wehrpflichtige sich weigert, den Militärdienst zu leisten, wird er mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis drei Jahre bestraft. Desertion, also willkürliches Verlassen einer Militäreinheit oder anderen Ortes durch einen Militärdienstleistenden oder Reservedienstleistenden, mit dem Ziel der Vermeidung des Militär-, oder Reservedienstes, bzw. Nicht-Meldung zum Dienst mit demselben Ziel, wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren bestraft. Während eines Krieges oder Ausnahmezustandes wird Desertion mit einem Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren bestraft (VB 25.2.2015).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).

Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).

Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit sowie Pressefreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch bestehen Anschuldigungen, dass die Regierung diese bisweilen nicht angemessen schütze.

Zum Vorwurf der fortgeführten Einmischung der Regierung beim staatlich finanzierten Fernsehen und Radiosendern trug bei, dass der parlamentarische Selektionsprozess hinsichtlich aller neun Mitglieder des Vorstandes des Georgischen Öffentlichen Rundfunks hinausgezögert wurde (UNDOS 25.6.2015).

Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2014 die Entwicklung der Pressefreiheit differenziert. Zwar habe die Regierung zahlreiche wichtige Gesetzesreformen zur Verbesserung des Medienumfeldes angestoßen, doch wäre die Umsetzung ausgeblieben. Beispielsweise hätte die verabschiedete Gesetzesänderung die Praxis der geheimen Überwachung beibelassen, wodurch dem Innenministerium das Recht auf den Zugriff auf Telekommunikationsnetzwerke zugestanden wird. IREX minderte daher Ende 2014 den Media Sustainability Index für Georgien leicht von 2,63 auf 2,51 auf der vierteiligen Skala (IREX 2015).

Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen (FH 6.6.2015).

Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 6.6.2015).

Quellen:

12.1. Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Während die Polizei das Versammlungsrecht respektiert, nahm sie gelegentlich TeilnehmerInnen von friedlichen Demonstrationen fest oder schütze diese nicht vor GegendemonstrantInnen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015).

Quellen:

12.2. Vereinigungsfreiheit

In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).

Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 25.6.2015).

Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).

Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Qualität des Gefängnissystems hat sich verbessert, insbesondere die Gesundheitsversorgung. Die Pardonierung durch den Präsidenten sowie die umfassende Amnesty zu Beginn des Jahres 2013 führten zu einer Halbierung der Zahl der Gefängnisinsassen. Diese Reduzierung in Verbindung mit einem vergrößerten Budget sowie Änderungen beim Personal und den Kontrollmethoden erlaubten es der Verwaltung, das Hauptaugenmerk auf die Reform der Gesundheitsversorgung und die beginnende Rehabilitation bzw. Re-sozialisation zu richten. Die Sterblichkeitsrate in den Gefängnissen ist signifikant zurückgegangen und ist nun vergleichbar jener in manchen EU Mitgliedsstaaten. Allerdings wurden weiterhin angebliche Vorfälle von Misshandlungen und Gewalt der Ombudsmannstelle gemeldet. Die seit 2013 seitens der Regierung begonnene Diskussion über die Einrichtung eines unabhängigen, externen Monitoring-Systems durch NGOs, in Ergänzung zum nationalen Präventionsmechanismus unter dem Optionalen Protokoll zur Konvention gegen Folter der Vereinten Nationen, stagniert (EC 25.3.2015).

Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).

2014 wurde das Zentrale Gefängnishospital renoviert, was die Gesundheitsversorgung signifikant verbesserte. Das Programm zur Behandlung von Hepatitis C sowie die Suizid-Prävention wurden durchgeführt. Dennoch waren laut der Ombudsmannstelle die Todesumstände mehrerer Häftlinge besorgniserregend, da die Regierung es verabsäumt hätte den effektiven Schutz des Lebens und der persönlichen Integrität zu sichern. Im Berichtszeitraum (2014) seien laut Ombudsmann 28 Häftlinge in den Strafanstalten gestorben, wobei von sieben angenommen wird, dass sie Selbstmord begangen haben (PD 2014).

In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).

Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).

In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).

Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).

Quellen:

14. Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 12.11.2015).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Als Basis gilt das alleinig mit der georgisch-orthodoxe Kirche geschlossene Konkordat, dass dieser überdies ein Mitspracherecht im Bereich des Bildungswesens einräumt. Es gab Fälle von Zwangskonversion und zumindest einen Vorfall, bei dem es zu Gewalt zwischen der Polizei und religiösen Demonstranten kam. Die Regierung führte einen Aktionsplan ein, der auf die Stärkung der religiösen Toleranz und die Beendigung von Diskriminierung aus religiösen Gründen abzielt. Zudem wurde eine staatliche Agentur ins Leben gerufen, welche jenen Religionsgemeinschaften finanzielle Mittel zukommen lassen soll, die während der Sowjetzeit Schaden erlitten. Religiöse Organisationen und NGOs kritisierten jedoch den Mangel an Transparenz hinsichtlich des Auswahlverfahrens. Zudem schaffte es die Regierung nicht, reklamierte Eigentumstitel religiöser Gemeinschaften zu restituieren, welche sich immer noch im Besitz der (lokalen) Regierungskörperschaften befinden. Vertreter von religiösen Minderheiten beschwerten sich auch über religiöse Diskriminierung im Bildungswesen (USDOS 14.10.2015).

Seit 2012 ist die Zahl der Fälle von Intoleranz gegen religiöse Minderheiten gestiegen. In etlichen Fällen wurden Muslime davon abgehalten, sich zu versammeln oder zu beten. Während hohe Beamte, die Ombudsmannstelle und NGOs öffentlich diese Vorfälle verurteilten, verabsäumten es die maßgeblichen Behörden angemessene Untersuchungen durchzuführen und die Täter zu verfolgen (EC 25.3.2015).

Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).

Quellen:

15.1. Religiöse Gruppen

84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nichttraditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 14.10.2015, vgl. auch CIA 29.10.2015).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 29.10.2015).

Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).

Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).

Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2014 waren über 1.500 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung stockte laut Mes'cheten-Vertreter unter anderem durch die Kosten, die für die Übersetzung von Dokumenten ins Georgische anfallen (USDOS 25.6.2015).

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).

Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2014).

Quellen:

19. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015).

Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015).

Quellen:

20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Der Generalsekretär des Europarats legte 2014 einen umfangreichen Bericht zur Lage der Binnenflüchtlinge vor. Dabei wurde festgestellt, dass bezüglich der Bedingungen einer sicheren, würdevollen und freiwilligen Rückkehr von Binnenflüchtlingen gemäß internationaler Prinzipien kein Fortschritt zu verzeichnen ist. Die Regierung fasse eine Erweiterung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge für den Zeitraum 2014-2016 ins Auge. Hierzu gehöre auch dessen Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften des neuen Gesetzes über Binnenflüchtlinge sowie anderer Bestimmungen. Was die Integration der Binnenflüchtlinge betrifft, so hat laut Generalsekretär des Europarates bei den georgischen Behörden die Wohnraumbeschaffung Priorität. Laut georgischen Behörden ist die Bereitstellung von dauerhaften Unterkünften in unterschiedlichem Maße vorangeschritten, was die Sanierung von Flüchtlingslagern und die Privatisierung des Wohnraums, den Bau neuer Wohnblöcke, den Erwerb und die Umwandlung von leer stehenden Gebäuden in Wohnungen sowie den Erwerb von Häusern in Dörfern und deren Überführung in Privatbesitz der Binnenflüchtlinge betrifft. Die georgischen Behörden verstärkten ihre bedürfnisorientierte Vorgangsweise, indem sie jenen Binnenflüchtlingen Vorrang einräumten, die in baufälligen Flüchtlingslagern, hüttenähnlichen Siedlungen und Mietunterkünften untergebracht sind. Weniger Fortschritt gab es hinsichtlich der sozioökonomischen Integration der Binnenflüchtlinge (CoE-SG 5.11.2014).

UNHCR schätzt, dass mit Stand Juli 2014 insgesamt 257.022 Flüchtlinge (Internally Displaced Persons -IDPs) aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren (UNHCR 7.2014).

Das "Internal Displacement Monitoring Centre"-IDMC schätzt die Zahl der IDPs auf 231.500 mit Stand 2014. Die Zahl sei seit 2013 leicht gestiegen, da Personen, die es verabsäumt hatte, sich 2013 zu registrieren nun wieder aufgenommen worden seien. Laut IDMC seien hingegen 45.000 Personen abzuziehen, die spontan nach Abchasien zurückgekehrt sind.

Die Regierung hingegen zählte mit Dezember 2014 262.704 IDPs (IDMC 11.2014).

Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP-Statuswerber" bezeichnet, und umfassten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder finanzielle Zuwendungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, leben dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu staatlichen Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. Entgegen dem Abkommen zwischen Georgien, Russland und dem UNHCR aus dem Jahr 1994, erlaubten die abchasischen Behörden lediglich rund 45.000 IDPs die Rückkehr, nämlich in die grenznahen Regionen "Gali" und "Otschamitschire". Die Rückkehr in andere Regionen Abchasiens wurde von den Behörden verhindert. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

21. Grundversorgung/Wirtschaft

2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).

2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).

Quellen:

21.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

22. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).

Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. - 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.

Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)

Hepatitis:

Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014)

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015

23. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).

Quellen:

Diese Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und zur Kenntnis gebracht. Diese wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Kenntnissen der georgischen Sprache und zu Georgien.

Der Name, Geburtsort und Geburtstag des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage irgendeines Identitätspapieres nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung an, einen georgischen Reisepass, ausgestellt in der georgischen Hauptstadt Tiflis, besessen zu haben. Anlässlich der Verhandlung wurde dies bestritten, da die Ausstellung eines Reisepasses in Tiflis mit seinem Vorbringen, Ossete und von der georgischen Armee verfolgt zu sein, nicht in Einklang zu bringen ist.

In diesem Zusammenhang erscheint es auch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer vor dem österreichischen Meldeamt XXXX am 10.04.2014 seinen Geburtsort mit Tbilisi (Tiflis) angab. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.04.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an in XXXX (Ossetien) und schließlich in XXXX (Georgien) geboren zu sein.

Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben können weder Geburtsort, -tag noch eine Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Osseten festgestellt werden.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich zunächst als Geburtsort Tiflis als auch den Ausstellungsort seines verschwundenen Reisepasses mit Tiflis angibt, wenn dies nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Erst im Laufe des Verfahrens änderte der Beschwerdeführer diese Angaben, um so seine Fluchtgründe nicht zu konterkarieren. Denn ein Asylwerber, geboren in Tiflis, und im Besitz eines Reisepasses, ausgestellt in Tiflis, ist wohl kaum Ossete und noch weniger vom georgischen Staat verfolgt. Seine Rechtfertigung auf den dementsprechenden Vorhalt in der Verhandlung, sein Name sei aber ossetisch, geht schon deshalb ins Leere, da sein Name durch keinerlei Beweismittel verifiziert werden kann.

Somit sind schon aus diesem Grund die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sowie zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2016. Es wurden im Verfahren auch weder medizinische Befunde vorgelegt, noch wurde seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er irgendwelche Medikamente einnehmen oder Therapien machen müsste bzw. aktuell in Behandlung sei.

Die Feststellung zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem bezüglich dieser Feststellung widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ("[...] ich war nie ein Millionär, aber für meinen Unterhalt konnte ich immer selbst sorgen und auskommen.").

Dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Georgien verbrachte, sich sein privater, beruflicher und familiärer Lebensmittelpunkt bis März 2014 überwiegend dort befand und er in seiner Heimatregion noch zahlreiche Freunde, Bekannte und Verwandte hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben ("[...] habe immer wo anders gewohnt, bei Freunden und Verwandten.

[...]

Die Feststellungen zu den (kaum vorhandenen) Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen Angaben sowie auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung.

Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen Angaben und aus dem Auszug des GVS-Registers.

Aufgrund des im Verfahren vorgelegten Empfehlungsschreibens, war die Feststellung zu den in Österreich geknüpften Freundschaften bzw. Bekanntschaften zu treffen gewesen.

Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 14.04.2016.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten sich aus dem Akteninhalt ergeben. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich.

Die Feststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten im Verfahren bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht - neben bereits oben erörterten Ausführungen zur Identität des Beschwerdeführers - auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen insgesamt nicht glaubwürdig, weil seine Ausführungen weder schlüssig noch nachvollziehbar sind und seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens abgeändert bzw. gesteigert wurden.

Er vermochte mit seinem gesamten Vorbringen daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände glaubhaft zu machen, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Vor allem beim Vorbringen zu den konkreten Fluchtgründen ist es zu gravierenden Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekommen, welche er auch in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht auszuräumen vermochte, sondern vielmehr sogar verstärkte.

Während er bei der Erstbefragung von der Zerstörung seines Hauses im Jahr 2008, von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und einer ständigen Bedrohung durch russische Milizen sprach, welche ihm seine Dienstverrichtung in der georgischen Armee und seine ossetische Abstammung vorgeworfen und ihn Verräter genannt sowie beschimpft hätten, machte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise verantwortlich ("Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? [...] Weil ich in Georgien kein Haus mehr hatte. [...] ...dass ich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist bin, ich hatte kein Essen, ich war bei Hirten, aber lange konnte ich nicht dort bleiben, die haben selber nichts. Das sind meine Fluchtgründe. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe."). Erst auf seine Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesprochen, berichtete er von russischen, aber auch ossetischen Milizen, die von seinem Dienst beim georgischen Militär gewusst und ihn neben der Bezeichnung als Verräter auch mit dem Umbringen bedroht hätten. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er lediglich allgemein mit, dass er Angst um sein Leben bzw. in der Heimat weder eine Zukunft, noch eine wirtschaftliche Basis hätte. Er würde umgebracht werden bzw. es nicht wissen, jedenfalls aber nicht nach Hause wollen.

Trotz wiederholter Aufforderungen bzw. unterschiedlicher

Fragestellungen machte er während der Einvernahme zu der angeblichen

Bedrohung oder zu allfälligen Vorfällen keine detaillierteren

Angaben ("LA: Wann und wo waren die Vorfälle? VP: Die waren die

ganze Zeit ... ich kann mich an keinen konkreten erinnern. Ich bin

ihnen einfach aus dem Weg gegangen. Ich habe sie gemieden. Der

letzte Vorfall mit diesen war ... weiß ich nicht mehr. Es war

vielleicht 2013. Ich kann mich nicht erinnern. [...] LA: Woher kennen diese Gegner Sie? VP: (Ast schweigt). [...] LA: Wann haben die Vorfälle begonnen? VP: Weiß ich nicht mehr. [...] LA: Können Sie nicht mehr angeben? VP: Nein. LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben? VP: Nein. Das ist alles. [...] LA: Wer sind die konkreten

Gegner? VP: Ich kenne sie nicht ... das sind alles Verrückte, ich

möchte weit weg von diesen Leuten sein.").

In seiner Beschwerdeschrift machte er zunächst erneut geltend, dass er wegen seines Dienstes beim georgischen Militär als Verräter angesehen und bedroht worden sei. Darüber hinaus wird erstmals von einer Verhaftung durch russische Kräfte im Jahr 2011 und von Folterungen gesprochen. Er sei dabei mit einem Gewehrkolben geschlagen und mit Zigaretten verbrannt worden, wodurch er letztlich Brandwunden und Narben erlitten habe. Dies obwohl er sowohl am Schluss der Erstbefragung als auch später vor dem Bundesamt ("LA:

Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor [der] Exekutive richtig? Können sie sich erinnern was sie damals gesagt haben? VP: Ja, Ich habe die Wahrheit gesagt. LA:

Möchten sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen? VP:

Nein.") noch die Vollständigkeit seiner Angaben ausdrücklich bestätigte und die Notwendigkeit von Ergänzungen ("LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Nein das war alles".) entschieden verneinte. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesamt erstattet hat. Das ergänzende Vorbringen legt daher den Schluss nahe, dass es sich dabei bloß um den Versuch handelt, durch eine Steigerung der Bedrohungsszenarien seinem Fluchtvorbringen mehr Nachdruck zu verleihen, ist jedoch als unglaubwürdig anzusehen und unterliegt außerdem dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG, wie im rechtlichen Teil noch ausgeführt wird.

Auch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war letztlich nicht geeignet, seine bisherigen Angaben entsprechend zu ergänzen und die aufgetretenen Unstimmigkeiten und Widersprüche auszuräumen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er zwar zunächst, den Ausführungen in der Beschwerde folgend, dass er in seiner Heimat mit dem Umbringen bedroht worden und dass diese Bedrohung immer noch aktuell sei, zu den näheren Umständen befragt, sprach er hingegen plötzlich erstmals davon, dass er während des Krieges im August 2008 als Angehöriger der georgischen Armee einen Schießbefehl verweigert und deshalb von seinem Kommandanten, ihrer "Leitung" bzw. von der georgischen Armeeführung als Verräter bezeichnet und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Bevor es zu weiteren Konsequenzen bzw. zu einer Festnahme gekommen sei, habe er aber das Chaos auf dem Schlachtfeld nützen und flüchten können. Darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um einen neuen Sachverhalt bzw. um andere Verfolger handeln würde, erwiderte er lediglich, dass er bisher nicht entsprechend befragt worden sei ("R: Warum sagten Sie das beim BAA anders? BF: Es kamen auch damals Fragen, die ich auch beantwortet habe, das waren nicht so konkrete, die Sie heute stellen.") bzw. bei entsprechenden Fragen, auch auf diese geantwortet hätte. Auf die im Verfahren vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe hingewiesen, bestätigte er, dass es diese in Georgien auch heute noch geben würde; er habe für seinen Unterhalt aber immer selbst sorgen können. Auf die behauptete Verfolgung durch Russen bzw. Osseten angesprochen, teilte er mit, dass die eben geschilderten Probleme aus dem Jahr 2008 stammen würden. Damit konnte er jedoch nicht erklären, wieso er jeweils zu seinen Ausreisegründen befragt, derart abweichende Vorbringen erstattet hat.

So machte er nämlich nicht nur zu den konkreten Verfolgern, zu den Gründen der Verfolgung sowie zu Art und Umfang der Verfolgungshandlungen auffallend unterschiedliche Angaben, sondern auch zur Dauer bzw. zum Zeitraum seines Wehrdienstes, zu seinen Aufgaben in der georgischen Armee sowie zu seinem Geburtsort und zum Ausstellungsort seines Reisepasses. Unabhängig davon waren die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Er blieb bei seinen Ausführungen stets oberflächlich und seine Angaben ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse gewöhnlich auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Bei der von ihm letztlich geäußerten Befürchtung, dass man ihn im Falle seiner Rückkehr unter Umständen sogar töten könnte, handelt es sich daher lediglich um eine in den Raum gestellte Behauptung, welche weder Deckung in seinen Angaben findet, noch entsprechend begründet bzw. durch konkrete Erfahrungen oder Vorfälle untermauert wurde. Es haben sich im gesamten Verfahren daher keine konkreten Hinweise ergeben, welche seine Besorgnis, sein Leben könnte in seiner Heimat tatsächlich in Gefahr sein, stützen würden.

Was den Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens bzw. sein Vorbringen in der Beschwerde betrifft, dass er schwer traumatisiert und ein Folteropfer sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesamt erstattet hat. Diese Beschwerdeausführungen unterliegen somit ebenso dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG. Darüber hinaus haben sich im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise ergeben, welche Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers aufgeworfen hätten. Er bestätigte vielmehr stets, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, welche ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden bzw. dass es ihm gut gehe, er gesund sei und keine Medikamente einnehmen würde. Seit er hier sei, gehe es ihm gut; er habe sogar ein bisschen zugenommen. Auch aus der Beantwortung, der ihm gestellten Fragen, lassen sich keine Hinweise auf irgendeine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erkennen und wurde im angefochtenen Bescheid sogar vermerkt, dass der Beschwerdeführer während der Befragung stets geistig und örtlich völlig orientiert gewesen sei. Ebenso wurden weder im Verfahren selbst noch im Zuge der Beschwerdeschrift medizinische Befunde oder Unterlagen vorgelegt, um allfällige aktuell vorliegende psychische Erkrankungen (oder etwa die ebenfalls behaupteten Herzprobleme) zu belegen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aktuell in medizinischer Behandlung steht oder Medikamente einnimmt. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sein könnte, dem Verfahren und insbesondere den Belehrungen der einvernehmenden Organe entsprechend zu folgen, liegen daher keinerlei Anhaltspunkte vor. Aus diesem Grund war die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.

Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, sein bisheriges Vorbringen glaubhaft zu machen. So ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seines Dienstes in der georgischen Armee, wegen seiner Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe oder einer Befehlsverweigerung von russischen oder ossetischen Milizen bedroht sowie gefoltert bzw. von der georgischen Armee gesucht wurde bzw. wird, da die Ausführungen des Beschwerdeführers zum behaupteten Fluchtgrund weder nachvollziehbar noch plausibel sind. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland wegen seines Dienstes in der georgischen Armee bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe von russischen oder ossetischen Milizen mit dem Umbringen bedroht und gefoltert wurde, keine Glaubwürdigkeit zu. Ebenso wenig, wie seinem Vorbringen, dass er wegen einer Befehlsverweigerung von seinen Vorgesetzten bei der georgischen Armee als Verräter bezeichnet und mit dem Umbringen bedroht wurde bzw. allenfalls gesucht wird. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer sei durch russische Kräfte im Jahr 2011 verhaftet und gefoltert worden und sei somit schwer traumatisiert, weshalb er die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantrage, ist im Hinblick auf das gemäß § 20 BFA-VG bestehende Neuerungsverbot unbeachtlich. Hinsichtlich seines Inhaltes wird auf die entsprechende Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verwiesen, die in der vom Verfassungsgerichtshof korrigierten Fassung in § 40 AsylG 2005 und nunmehr in § 20 BFA-VG übernommen wurde. Mit dessen Fassung gemäß BGBl. 129/2004 wurde sowohl ein auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt. Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen.

In diesem Sinne ist das Vorbringen in der Beschwerde als Versuch der missbräuchlichen Verlängerung des Verfahrens und daher als unbeachtlich anzusehen, da es nicht im Einklang mit den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren steht. Das Beschwerdevorbringen einer Verhaftung und Folterung durch russische Kräfte sowie damit verbundener schwerer Traumatisierung des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde lediglich behauptet ohne darzulegen, weswegen der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren gehindert war, dies vorzubringen, und vermag daher die in § 20 BFA-VG vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot nicht zu tragen. Umso mehr als diese Beschwerdebehauptungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt oder ausgeführt wurden. Völlig konträr dazu gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und nicht von russischen Sicherheitskräften, sondern vom georgischen Staat verfolgt zu sein.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Georgien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer aktuell gesund, hat elf Klassen die Schule besucht und für seinen Lebensunterhalt, zuletzt rund ein Jahr als Hirte, immer selbst gesorgt. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2014 in Georgien aufhältig war und dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, zumindest die georgische und russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, wie er es bereits vor seiner Ausreise jahrelang getan hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist. Auch verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über zahlreiche Freunde, Bekannte und weitschichtige Verwandten, bei welchen er sich seinen Angaben zufolge seit der Zerstörung seines Elternhauses im Jahr 2008 aufgehalten hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft Unterstützung erhalten könnte. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch die genannten Angehörigen oder durch Freunde erhalten, bestünde für ihn immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Georgien seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (vgl. EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im Fall eines bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner zuvor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebt.

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall angewendet, bedeutet dies Folgendes:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Es wurden von ihm auch keine weiteren entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht. Insbesondere liegt weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und einer im Bundesgebiet dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person vor. Es liegt somit kein Familienleben vor und ist daher auch kein Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK zu befürchten.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.

Wie festgestellt verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Im März 2014 reiste er illegal nach Österreich ein und hielt sich seither aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Aufgrund dieses Antrages war der Beschwerdeführer vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, doch erwies sich dieser Antrag letztlich als unbegründet, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Einzelrichters nicht erkannt werden. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hat zwar an einem Anfängerkurs in Deutsch (siehe Bestätigung vom 21.01.2015) teilgenommen, danach aber offenbar keine weiteren Kurse mehr besucht oder Prüfungen erfolgreich abgelegt. Wie sich letztlich auch aus dem Unterstützungsschreiben ("Freilich sind seine Sprachkenntnisse schlecht, [...]") ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich in Deutsch alltagstauglich verständigen zu können, wovon sich der erkennende Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte.

Der Beschwerdeführer geht seit Juli 2014 fallweise, vermutlich stundenweise einer beruflichen Tätigkeit nach, darüber hinaus lebt er von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun über vier Einstellungszusagen verfügt, wonach er geeignet sei bzw. im Falle eines positiven Asylbescheids eine Beschäftigung erhält bzw. als Hilfsarbeiter beschäftigt wird bzw. ab sofort eingestellt wird, kann in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. 2010/22/0186, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Aus den vorgelegten bedingten Einstellungszusagen ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. Die vorgelegten Einstellungszusagen bilden keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls bloß einen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 (jeweils mit weiteren Nachweisen).

Es wird von Seiten des erkennenden Einzelrichters nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich Freundschaften geschlossen bzw. Bekanntschaften geknüpft hat und diesbezüglich auch ein Empfehlungsschreiben vorgelegt hat ("Er ist sehr höflich und zuvorkommend, hilft, wo es nötig ist, und hat sich so in XXXX viele Freunde erworben."). Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. Aus diesem Empfehlungsschreiben ist zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers herauszulesen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich einerseits aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht wird aufrechterhalten können. Das Gewicht des lediglich zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).

Im Hinblick auf die zweijährige Verfahrensdauer wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, U 485/2012, verwiesen, wonach die Dauer eines dreijährigen Asylverfahrens nicht das Maß dessen übersteige, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dies gilt dann natürlich noch umso mehr für das Asylverfahren des Beschwerdeführers, welches gerade einmal zwei Jahre gedauert hat. Im zuvor erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird darüber hinaus auch ausgeführt, dass selbst die "unbestrittenen weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen." Von derartigen "weitreichenden Integrationsschritten" kann im Fall des Beschwerdeführers jedoch keine Rede sein. Umso mehr muss im Licht dieser Judikatur im gegenständlichen Fall den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug gegeben werden, da die erbrachten Integrationsschritte (wenig Deutschkenntnisse, Bekanntschaften, gelegentliche Erwerbstätigkeit) als geringfügig anzusehen sind.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien unzulässig wäre.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art. 8 EMRK, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar.

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