BVwG W139 2100652-1

W139 2100652-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W139 2100652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2100652.1.00

Spruch

W139 2100652-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309128, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 23.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX ( XXXX), für die von der beschwerdeführenden Partei selbst als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die genannte Alm 17,59 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104602499, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.344,63 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 17,59 ha ausgegangen. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit 30.10.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafterin der unter 1. genannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 17,59 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 16,81 ha zugrunde zu legen sei. Mit 12.06.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei erneut eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2009 und gab die Almfutterfläche mit 12,13 ha an. Mit 25.06.2013 korrigierte sie die Almfutterfläche schließlich auf 10,06 ha. Alle Korrekturen wurden jeweils von der AMA berücksichtigt.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309128, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 996,84 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 347,79 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 10,06 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafterin.

5. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 25.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte:

1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur Beendigung des Verfahrens,

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs,

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle und

6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Die beschwerdeführende Partei führt an, dass auf dem Bescheid ein Rückforderungsbetrag für die EBP 2009 in der Höhe von EUR 347,79 ausgesprochen werde. Als Begründung werde angeführt, dass es aufgrund einer Korrektur auf der beantragten Alm zu Flächenabweichungen gekommen sei. Diese Rückforderung könne jedoch aus folgenden Gründen nicht akzeptiert werden:

Im Herbst 2012 und Frühjahr 2013 sei medial von Problemen bei Almen aufgrund Vor-Ort-Kontrollen (VOK) berichtet worden, wonach die AMA bei neueren VOK selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Kontrollergebnissen gelangt sei. Diese Unsicherheiten hätten die beschwerdeführende Partei dazu bewogen, die Almfutterfläche für 2009 zu reduzieren.

Die Rückforderung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da die Futterflächenbeantragung immer sorgfältig nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens bzw. nach bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen Unterlagen erfolgt sei. Seit der verpflichtenden Digitalisierung werde die Almfutterfläche digital anhand des INVEKOS-GIS ermittelt. Die Einteilung der Schläge und die Vergabe der Überschirmungs- und Nicht-LN-Prozente sei entsprechend durchgeführt worden. Die Einstufung der Fläche erfolge aus der subjektiven Einschätzung des Prüfers, wobei der Prozentsatz der Überschirmung für die beschwerdeführende Partei nicht eindeutig beweisbar sei. Da die Flächenfeststellung teilweise nicht nachvollziehbar sei, sei für sie schon aus diesem Grund die Sanktion ungerechtfertigt. Eine baumbewachsene und mit Steinen und anderen NLN-Anteilen durchzogene Fläche sei sehr schwierig festzustellen. Die technischen Hilfsmittel wie Anwendung von Überschirmungsprozenten und der erst mit MFA 2010 eingeführte NLN-Faktor würden zeigen, dass jedenfalls ein subjektiver Anteil an der Schlagbildung und Vergabe von Überschirmungsprozenten bzw. NLN-Faktor bestehe. Dass je nach Vergabe der Überschirmungsprozente am gebildeten Schlag 70% oder 30% Futterfläche gerechnet würden, zeige, dass dazwischen eine Differenz von 40% liege. Allein dieser Umstand führe schon zwangsläufig zu einer Verringerung der Futterfläche und könne nicht zwingend als keine landwirtschaftliche Nutzfläche gewertet werden. Ein weiterer Problempunkt bestehe in der Anwendung des NLN-Faktors, der in Abhängigkeit der gebildeten Schlaggröße aufgrund der vorgegebenen 10er Schritte mit mindestens 10% Abzug schon gegenüber der bisherigen Vorgangsweise des händischen Pauschalabzugs von Fläche eine geringere Futterfläche ausweise.

Die beschwerdeführende Partei habe sich immer an die Richtlinien der AMA gehalten sowie alle Prüfergebnisse zur Kenntnis genommen und müsse mit Bedauern feststellen, dass sie Sanktionen auferlegt bekomme, obwohl sie sich bei der Antragstellung immer auf die amtlich festgestellten Futterflächen der AMA verlassen habe und sich nach § 9 der Invekos-GIS-VO auch darauf verlassen habe können.

Sie könne als Almbewirtschafter und -auftreiber festhalten, dass sie mit der Futtergrundlage der Almen zufrieden sei. Es sei genügend Futterfläche für die Tiere vorhanden und diese hätten weder Mangelerscheinungen noch Gewichtsverluste in der Zeit der Alpung aufgewiesen.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch. Es werde beantragt, die genannten Punkte bei der Beurteilung der Berechnung der Almförderungen zu berücksichtigen bzw. die Flächensanktion aufzuheben.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der Behörde erfahren habe, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als zehn bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Zahlung sei im Oktober 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei, sei am 15.11.2013 zugestellt worden. Da die beschwerdeführende Partei bei der VOK nicht anwesend gewesen sei und auch den Kontrollbericht nicht kenne, könne es für die Berechnung der Verjährung nur auf den Zeitpunkt des Erhalts des Rückforderungsbescheides ankommen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die beschwerdeführende Partei im Sinne dieser Bestimmung erfahren, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei und in welcher Höhe die Rückforderung ausgesprochen werde. Da guter Glauben vorliege und zwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem die beschwerdeführende Partei von der Behörde von einer Gewährung eines Teils der Beihilfe zur Unrecht erfahren habe, mehr als vier Jahre vergangen seien, gelte für sie die Rückzahlungsverpflichtung nicht.

Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit 23.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.

2. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX ( XXXX ) und hat für diese Alm selbst als Almbewirtschafterin vorerst eine Almfutterfläche von 17,59 ha beantragt. Mit Antrag vom 30.10.2012 korrigierte die beschwerdeführende Partei den Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2009 auf 16,81 ha für diese Alm. Mit erneutem Antrag vom 12.06.2013 korrigierte sie auf 12,13 ha und mit nochmaligem Antrag vom 25.06.2013 auf 10,06 ha.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104602499, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.344,63 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 17,59 ha ausgegangen. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309128, gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 996,84 und sprach eine Rückforderung in der Höhe von EUR 347,79 aus. Es wurde eine beantragte Almfutterfläche von 10,06 ha zugrunde gelegt.

5. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt.

6. Die Änderung, mit welcher über die EBP 2009 abgesprochen wurde, erfolgte aufgrund einer rückwirkenden Reduzierung der beantragten Almfutterfläche auf der gegenständlichen Alm durch die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafterin.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 - Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Abs. 22, 11, 12, 22, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 22 - Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 50 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafterin erfolgt. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Da der Antrag somit von der beschwerdeführenden Partei selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Flächenfeststellung der Behörde sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Wenn die beschwerdeführende Partei allgemein auf die Problematik bei der Ermittlung der Almfutterflächen, insbesondere betreffend Überschirmungsgrad und NLN-Faktor, hinweist, so führt aus den soeben angeführten Gründen auch dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die beschwerdeführende Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe bzw. dass sie sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe.

Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachanträgen 2009 bis 2011), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.

Auch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen der VO (EG) 796/2004 führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei erfolgte die Zahlung für das Antragsjahr 2009 zu 70% am 28.10.2009, während der Abänderungsbescheid erst am 15.11.2013 zugestellt worden sei. Die teilweise Auszahlung eines Beihilfebetrages kann jedoch nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen. Gemäß Art. 73 Abs. 7 VO (EG) 796/2004 gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nicht bei Vorschüssen.

Da nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, sondern ausschließlich die rückwirkende Almflächenkorrektur durch die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafterin, war auch nicht auf das Ersuchen um Vorlage der

"Prüfberichte ... der kontrollierten Alm" einzugehen.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vgl. ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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