W104 2118364-1•BVwG W104 2118364-1
W104 2118364-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft, Rückforderung, Verfall, Zahlungsansprüche
W104 2118364-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen und die Almkompression. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.
XXXX .
2. Mit Bescheid der AMA vom 3.1.2014, AZ XXXX , wurde ihr Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.436,33 gewährt sowie ihrem Antrag auf Kompression stattgegeben. Dabei wurden 37,10 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 36,39 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,39 ha zugrunde gelegt.
Mit Abänderungsbescheid vom 29.4.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.439,25 gewährt wurde. Dabei wurden 37,07 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 36,39 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,39 ha zugrunde gelegt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert, wobei eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.675,40 gewährt wurde. Dabei wurden die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Flächendaten unverändert belassen, jedoch der Wert der Zahlungsansprüche herabgesetzt, wodurch die Höhe der Betriebsprämie vermindert wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und gegen die Erklärung von Zahlungsansprüchen als verfallen durch Neuberechnung der Kompression aus dem Jahr 2010 und "Unterschiede im Cent-Bereich".
3. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die Behörde um detailliere Begründung der Beitragskürzung und der Herleitung der Entwicklung des ZA-Wertes seit 2010 oder früher anhand der ZA-Tabellen rechtskräftiger Bescheide.
Mit Stellungnahme vom 2.2.2016 legte die AMA detailliert dar, dass der Wert der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid deshalb herabzusetzen war, weil infolge der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der darauf aufbauenden Neuberechnung der Vorjahre Zahlungsansprüche verfallen waren und dadurch in den Jahren 2010 und 2012 insgesamt weniger Zahlungsansprüche für die Kompression zur Verfügung standen, wodurch sich der Wert der verbliebenen Zahlungsansprüche nach Kompression verminderte. Der Stellungnahme der AMA lagen sämtliche Bescheide und Änderungsbescheide der AMA der Jahre 2010 bis 2012 zur Einheitlichen Betriebsprämie bei.
4. Die Beschwerdeführerin erhielt dazu Gelegenheit zum rechtlichen Gehör. In ihrer Stellungnahme vom 24.3.2016 verwies sie neuerlich darauf, dass durch geringfügige Rundungen im Cent-Bereich ab dem Jahr 2010 Zahlungsansprüche verfallen seien, wodurch eine nicht akzeptable Rückforderung entstanden sei. Die Zahlungsansprüche müssten denselben Wert erhalten, dadurch würden keine Zahlungsansprüche verfallen und diese würden in die Rotation gehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen und die Almkompression. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.
XXXX .
Der Wert der Zahlungsansprüche wurde im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Vorbescheid herabgesetzt, weil infolge einer Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der darauf aufbauenden Neuberechnung der Vorjahre Zahlungsansprüche verfallen waren und dadurch in den Jahren 2010 und 2012 insgesamt weniger Zahlungsansprüche für die in diesen Antragsjahren beantragte Kompression zur Verfügung standen. Dadurch hat sich sich der Wert der verbliebenen Zahlungsansprüche nach Kompression vermindert.
Der angefochtene Bescheid baut exakt auf dem letzten Beihilfenbescheid des Jahres 2012, AZ XXXX vom 25.9.2014 auf: Es wird die ZA-Nummer 14360394 mit einer Anzahl von 31,89 und einem Wert von 91,52 zugrunde gelegt, sowie die ZA-Nummern 15407872 mit einer Anzahl von 4,00 und einem Wert von 91,52, und 15780779 mit einer Anzahl von 5,51 und einem Wert von ebenfalls 91,52. Diese Zahlungsansprüche werden auf die vorhandene Fläche komprimiert, wodurch die Zahlungsansprüche höhere Werte im Bereich zwischen 102,07 und 102,25 erhalten.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Artikel 41 VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:
"Artikel 41
Nationale Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [...].
[...].
(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.
[...].
(5) Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.
[...].
Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, (im Folgenden VO (EG) 1120/2009), lautet:
"Artikel 18
Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
[...]."
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 kann in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden bekämpften Abänderungsbescheid wurde der Wert der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden und also komprimierbaren Zahlungsansprüche gegenüber dem Vorbescheid herabgesetzt, weil diese in Vorjahren weniger Fläche zur Verfügung hatte als beantragt und daher nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche genutzt werden konnten. Im Lauf der Jahre ist es so zum Verfall einiger Zahlungsansprüche infolge Nichtnutzung gekommen, wodurch für die Kompression im Antragsjahr 2013 weniger Zahlungsansprüche als ursprünglich zur Verfügung standen und so ihr Wert nach Kompression herabzusetzen war. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und damit ihr Wert nach Kompression ergibt sich aber bereits aus dem letzten gültigen Beihilfebescheid aus 2012, an den der vorliegende Bescheid nahtlos anknüpft.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Dem hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche im letztgültigen Beihilfebescheid des Vorjahres zu Grunde zu legen. Dieses Berechnungsergebnis kann nicht mit Beschwerde gegen den Beihilfebescheid 2013 bekämpft werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).
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