BVwG I410 2124955-1

I410 2124955-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016

Regest

Antragszeitpunkt, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,<br/>Glaubwürdigkeit, Rückkehrentscheidung rechtmäßig

Gesamter Gesetzestext

BVwG I410 2124955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2124955.1.00

Spruch

I410 2124955-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M., als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, niederschriftlich beurkundet zu Zl. IFA 1045716806/VZ INT:

160385778/VZ FAS: 160442208, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 02.12.2014, Zl. 1045716806/140187629, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. erteilte die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.01.2016, Zl. I406 2016656-1/9E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet ab.

4. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer erfolgte am 03.02.2016 durch Hinterlegung. Der Bescheid vom 02.12.2014 erwuchs damit in Rechtskraft.

5. Am 15.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag ("Folgeantrag") auf internationalen Schutz. Zum Grund der neuerlichen Asylantragstellung befragt brachte er bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er bei seinem ersten Asylantrag aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe und führte weiter aus, dass sein Vater Anführer von drei Geheimbünden, nämlich des Ogboni, des Ajo und des Osagbika gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters am 30.09.2014 habe er die Nachfolge seines Vaters bei allen drei Geheimbünden antreten sollen. Noch vor dem Tod seines Vaters sei er von ihm als Sohn verstoßen worden, zumal er (der Beschwerdeführer) eine intime Beziehung zu einem Mann gehabt habe. Die Schwester seines Freundes Oscar habe sie beim Sex erwischt. Er habe rechtzeitig flüchten können und habe sich ins Haus seiner Mutter begeben. Die Mutter seines Freundes habe seinem Vater von der Beziehung zu Oscar erzählt und der bereits zuvor schwer erkrankte Vater sei am darauffolgenden Tag verstorben. Oscars Mutter habe in der ganzen Ortschaft erzählt, dass ihr Sohn eine homosexuelle Beziehung mit ihm habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sich jeder von ihm abgewandt. Homosexualität sei in Nigeria verboten, es drohe ihm dort eine Gefängnisstrafe von 15 Jahren und auch die Gefahr einer Steinigung. Bei der Antragstellung legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung sowie eine Vollmacht seines Rechtsvertreters vor.

6. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria und forderte ihn zugleich auf, bis 11.04.2016 eine schriftliche bzw. anlässlich der Vernehmung am 15.04.2016 mündliche Stellungnahme abzugeben.

7. In der per Fax am 06.04.2016 an die belangte Behörde übermittelten und als "Antrag auf Verfahrenszulassung" titulierten Eingabe brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die übermittelten Länderfeststellungen zusammengefasst vor, dass er homosexuell sei und er deswegen berechtigt Furcht vor Verfolgung habe, zumal Homosexuelle in Nigeria ihre sexuelle Orientierung nicht ausleben könnten, er dort Anfeindungen und Diskriminierungen und der Gefahr der Stigmatisierung sowie Übergriffen der Bevölkerung aufgrund von Selbstjustiz ausgesetzt sei. Das späte "Outen" dürfe nicht als Beleg für die Unglaubwürdigkeit angesehen werden. Das Verfahren sei inhaltlich zu führen und daher zuzulassen.

8. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.04.2016 brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters zusammengefasst vor, dass er seit 2014 homosexuell sei und er mit seinem Freund Oscar auch eine homosexuelle Beziehung in Nigeria geführt habe. In Österreich habe er in einem Homosexuellen-Club einen Österreicher namens Steve kennengelernt. Er lebe mit ihm aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt und könne auch keine näheren Angaben zu seiner Person machen. Der Begriff "Taschentuch-Code" (englisch: "Handkerchief-Code" oder "Hanky-Code") sage ihm nichts und er kenne nur eine Lokalität, wo Homosexuelle verkehrten, nämlich den Club

XXXX in der XXXX. Auf Nachfrage, ob er berühmte homosexuelle Personen nennen könne, replizierte er, dass er im zuvor genannten Club eine männliche homosexuelle Person namens XXXX kenne und diese auch einmal getroffen habe. Befragt zu den Symbolen der Lesben- und Schwulenbewegung brachte er vor, dass Männer kurze Oberbekleidungen trügen, damit der Bauch sichtbar bleibe. Männer kleideten sich auch mit engen Hosen und manchmal mit Damenkleidern und -schuhen sowie kleinen Taschen und Rucksäcken. Diese Personen befänden sich nie in Damenbegleitung und trügen auch Ohrschmuck. Auf Vorhalt der in Farbe ausgedruckten Red-Ribbon-Flagge, der Bärenflagge und der Leather-Pride-Flagge brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm diese Flaggen unbekannt seien, das Herz auf der Leather Pride-Flagge jedoch ein Zeichen der Liebe sei. Auf Nachfrage ob sich der Beschwerdeführer darüber bewusst sei, dass seine Angaben - so wie bereits im Erstverfahren - absolut nicht glaubhaft seien und er die vorangestellten Fragen nicht beantworten habe können, antwortete er, dass er das, was er wisse, schon gesagt habe. Das sei die Wahrheit. Schließlich führte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragestellungen aus, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, aus Angst und Scham die wahren Fluchtgründe nicht genannt habe. Erst sein Anwalt habe ihn darüber aufgeklärt, dass Homosexualität in Österreich nichts Verbotenes sei und er deswegen in Österreich keine Probleme bekomme bzw. auch nicht verfolgt werde. Er lebe seine Beziehung zu seinem Freund in Österreich offen. In Nigeria sei Homosexualität verboten, er müsse dort mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren rechnen und die Bevölkerung toleriere Homosexualität nicht. Dort könne er seine Homosexualität auch nicht frei ausleben. Es liege ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Der Antrag auf Zulassung zum Verfahren werde gestellt.

9. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15.04.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG und § 12a Absatz 2 AsylG 2005 auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Erstantrag vorgebracht habe, in Gefahr zu sein, weil er es abgelehnt habe, einem Kult beizutreten. Im nunmehrigen (zweiten) Verfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er beim Sex mit einem Mann erwischt worden sei und er deshalb in Nigeria eine Haft- bzw. Todesstrafe zu befürchten habe. Diesen Angaben fehle der glaubhafte Kern, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland, er befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter, er sei ledig und gesund und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sei illegal eingereist, verfüge im Bundesgebiet über keine nahen Angehörigen und Verwandten. Er unterhalte keinen engeren sozialen Kontakte in Österreich, sei nicht berufstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig. Seine familiären Anknüpfungspunkte befänden sich in Nigeria. Das derzeitige Aufenthaltsrecht basiere lediglich auf einem Asylantrag.

10. Die Verwaltungsakten der belangten Behörde langten am 20.04.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I410 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung am selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen und des Weiteren Folgendes festzustellen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) am 19.11.2014 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, ledig, kinderlos, in Österreich unbescholten und nigerianischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria lebende nahe Familienangehörige. Er weist keine relevante Integration in Österreich auf, jedenfalls keine, die über das hinausgeht, was alleine aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet erwartet werden kann.

1.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte im Erstverfahren als einzigen Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er von drei Gesellschaften (Ogboni, Osobiken und Ajo), denen er nach dem Tod seines Vaters nicht beitreten wollte, verfolgt werde. Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 29.01.2016, Zl. I406 2016656-1/9E, aufgrund gravierender Widersprüche in seinen Aussagen sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer versuchte, das erkennende Gericht von offensichtlich Unmöglichem zu überzeugen, als unglaubwürdig qualifiziert.

Im nunmehrigen Folgeantrag begründet der Beschwerdeführer seine Flucht mit einem neuen Fluchtgrund, nämlich mit Furcht vor Verfolgung in Nigeria aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Auch diesem Fluchtgrund fehlt es an Glaubwürdigkeit.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I ausgeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage. Mit der Lage in Nigeria hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 29.01.2016, Zl. I406 2016656-1/9E ausführlich auseinandergesetzt. Auch die belangte Behörde hat die aktuellen Länderberichte zu Nigeria dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegt und in ihrem Bescheid erörtert und abgewogen. Es ist aufgrund der zeitlichen Nähe zum genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere zur erfolgten neuerlichen Erörterung durch die Behörde mit dem Beschwerdeführer, an deren Aktualität und Richtigkeit nicht zu zweifeln.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters am 22.04.2016.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung ist aus mehreren Gründen nicht glaubwürdig:

Der Beschwerdeführer brachte nunmehr erstmals vor, in Nigeria eine homosexuelle Beziehung zu einem Mann mit dem Namen Oscar gehabt zu haben. Die Mutter dieses Freundes habe in der ganzen Ortschaft erzählt, dass ihr Sohn eine intime Beziehung mit einem Priester gehabt habe, wobei mit Priester der Beschwerdeführer gemeint gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sich jeder von ihm abgewandt. In der Einvernahme am 15.04.2016 konnte der Beschwerdeführer jedoch weder den Nachnamen seines angeblichen Freundes Oscar angeben, noch sonstige Details zu dieser Person nennen. Auch überzeugt diese Fluchtgeschichte nicht, da es nicht glaubhaft ist, dass die Mutter seines angeblich damaligen Freundes im Dorf verbreitete, dass ihr Sohn eine homosexuelle Beziehung führe, wenn dies mit unmittelbaren nachteiligen Folgen für ihren eigenen Sohn verbunden wäre.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch durch seine Angaben in der Einvernahme am 15.04.2016 durch die belangte Behörde zu Fragen in Bezug auf seine homosexuelle Orientierung sowie zum Thema Homosexualität im Allgemeinen erschüttert. So gab der Beschwerdeführer zwar an, auch in Österreich eine homosexuelle Beziehung mit einem österreichischen Mann namens Steve zu führen. Auch zu dieser Person konnte der Beschwerdeführer jedoch weder den Nachnamen noch weitere Details angeben. Konkrete Beweismittel wurden nicht beigebracht. Ebensowenig vermochte der Beschwerdeführer mit Wissen über die Lesben- und Schwulenbewegung zu überzeugen. So war ihm etwa die Regenbogenflagge unbekannt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seinem Erstverfahren aus Angst und Scham nicht die Wahrheit über seine Fluchtgründe gesagt habe und er dies erst jetzt mache, da ihn sein Anwalt darüber aufgeklärt habe, dass Homosexualität in Österreich nicht verboten sei und nicht verfolgt werde, sowie den Ausführungen in der Eingabe von 06.04.2016 - unter Verweis auf einen Ausschnitt aus den Länderinformationen zu Nigeria -, wonach sein spätes "Outing" nicht als Beleg für seine Unglaubwürdigkeit angesehen werden dürfe, ist Folgendes entgegen zu halten:

Wie sich aus dem Verfahrensgang zeigt, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Erstverfahrens am 21.11.2014 und am 01.12.2014 einvernommen. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 01.12.2014 wurde ihm der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Am 22.12.2015 fand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der Beschwerdeführer durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung rechtsfreundlich Vertreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte im Erstverfahren sohin wiederholt und ausreichend Gelegenheit vorgefunden, seine tatsächliche Fluchtmotive darzulegen, ihm wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und er bediente sich zudem im Beschwerdeverfahrens einer gewillkürten Rechtvertretung. Zudem wurde er sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und nach der Vollständigkeit seines Fluchtvorbringens befragt, sodass es für die erkennende Richterin in der Zusammenschau keinesfalls nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführers erst nach (neuerlicher) anwaltlicher Beratung, und erst ca. 14 Monate nach Einbringung des ersten Asylantrages bzw. kurz nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Beschwerdeverfahrens, seine Angst und Scham bezüglich seiner Homosexualität abgelegt, und daher erst im Rahmen des Folgeantrages in der Lage war, die tatsächlichen Fluchtgründe darzulegen. Selbst in seiner Beschwerde im Erstverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dh zu einem Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer bereits über ein Jahr in Österreich lebte, hat dieser seine behauptete homosexuelle Orientierung nicht als Fluchtgrund vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Fluchtbehauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A) Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG liegen vor:

3.3.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2016, Zl. I406 2016656-1/9E, eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.

3.3.2. Wie auch schon der Erstantrag, wird auch der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Erstverfahren die Unwahrheit in Bezug auf seinen Fluchtgrund gesagt zu haben und stützt seine Flucht im Folgeantrag auf Furcht vor Verfolgung wegen seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Dieses Vorbringen ist allerdings, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, als unglaubwürdig zu werten. Seinem nunmehrigen Vorbringen zu seiner homosexuellen Orientierung im Folgeantrag mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten.

3.3.3. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zur Annahme, dass die Beurteilung durch die belangten Behörde, wonach es zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria in Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen sei, unzutreffend wäre. Vielmehr ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Verfahren vor der belangten Behörde nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht.

Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser irregulär in das Bundesgebiet einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügte, sondern sich bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte, die jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog eine finanzielle Unterstützung von 320,00 Euro monatlich von der Caritas. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist mit rund eineinhalb Jahren als kurz zu bezeichnen. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers, engere soziale Kontakte sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert behauptet.

Es ist somit der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 15.04.2016 durch die belangte Behörde einvernommen und es wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

3.3.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2016 rechtmäßig.

3.4. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der von der belangten Behörde zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater sowie von einem gewillkürten Rechtsvertreter unterstützt war, die auch beide bei der Einvernahme vom 15.04.2016 anwesend waren) nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Verfassungskonformität von § 12a AsylG vgl. VfGH 9.10.2010, U 1046/10).

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war spruchgemäß zu entscheiden.

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