G313 2107611-1•BVwG G313 2107611-1
G313 2107611-1Bundesverwaltungsgericht25.04.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Bewilligung, Einreiseverbot,<br/>familiäre Interessen, Gewerbsmäßigkeit, Interessenabwägung,<br/>Niederlassung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, Zurückweisung
G313 2107611-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II, III
und V als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter am 04.05.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.); sein Antrag vom 23.04.2015 auf Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.), sein Antrag vom 23.04.2015 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 44a NAG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am 07.03.2002 nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft gestellt habe. Zuletzt sei er im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" gültig von 11.05.2013 bis 10.05.2018 gewesen. Dieser Aufenthaltstitel gelte als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter. Der BF sei im ersten Rechtsgang mit Urteil zu Zl. XXXX bereits wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 130 3. Fall StGB für schuldig erkannt worden und zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sei zurückgewiesen worden, das Urteil bezüglich der erfolgten Subsumtion nach § 130 3. Fall StGB aufgehoben und an die erste Instanz zurückverwiesen worden. Der BF sei zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstals nach §§ 127, 128 Abs. 2, 130
3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt worden. Das Urteil sei mit XXXX rechtskräftig geworden. Der Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der BF zwischen 14.01.2008 und 03.08.2013 fremde bewegliche Sache in einem €
50. 000,00 übersteigendem Wert, nämlich im Wert von € 292.999,60 mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den schweren Diebstahl in der Absicht begangen habe, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der BF habe laut Gerichtsurteil rund 10 Mal pro Jahr zumeist mit seiner Familie, aber auch alleine, sein Heimatland Bosnien bereist, wobei er vor den einzelnen Fahrten sein Fahrzeug mit den bei der Firma Spitz bzw. XXXX gestohlenen Gegenständen beladen habe, um diese nach Bosnien zu bringen. In Bosnien seien diese gestohlenen Waren zwischengelagert worden, um sie dann durch seinen Bruder gewinnbringend zu verkaufen. Vom Verkaufserlös sei sowohl der Lebensunterhalt seiner Familie als auch jener der Familie seines Bruder bestritten worden, darüber hinaus habe er sich in seinem Heimatort eine Liegenschaft samt darauf befindlichem Rohbau gekauft. Die Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder des BF seien österreichische Staatsangehörige. Seine gesamte Familie, auch seine Schwiegereltern lebten in Österreich. Lediglich sein Bruder, mit welchem er zerstritten sei, lebe wie auch sein Vater und seine Tante in Bosnien. Der BF sei ab 17.04.2002 bis 08.01.2008, von 14.01.2008 bis 25.03.2009, von 10.09.2009 bis 05.10.2009 sowie von 20.10.2009 bis 11.12.2009 und von 14.12.2009 bis 19.08.2013 bei verschiedenen österreichischen Unternehmen, zuletzt bei der Firma Lidl, angestellt gewesen.
Zur Prüfung einer möglichen Unzulässigkeit der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei auszuführen, dass der BF im Jahr 2002 nach Österreich gereist sei und seine über 5 Jahre andauernden kriminelle Karriere bereits im Jahr 2008 begonnen habe, somit zu seinem Zeitpunkt, als er sich noch nicht 10 Jahre in Österreich aufgehalten habe und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot somit möglich sei. Zum verhängten Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiere, die dadurch noch erheblich verstärkt worden sei, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Tatsache, dass er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei, lasse auf die Tatsache schließen, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d. H. im Hinblick darauf wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, sei unter Berücksichtigung sämtlicher oben erläuterter strafbarer Handlungen davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Da kein Antragsrecht auf Feststellung der dauerhaften bzw. vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung bestehe, sei der diesbezügliche Antrag 23.04.2015 als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung könne seitens der belangten Behörde nicht entschieden werden, da die Erlassung einer solchen in den Zuständigkeitsbereich der NAG-Behörde falle. Sein Antrag vom 23.04.2015 sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden.
2. Mit dem am 18.05.2015 beim BFA eingebrachten und ebenso mit 18.05.2015 datierten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und insbesondere festzustellen, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gem. § 46 FPG unzulässig sei, das Einreiseverbot aufzuheben und einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er 2002 legal als Familienangehöriger nach Österreich gekommen wäre. Seine Frau sei bereits seit 1992 in Österreich aufhältig, sie hätten am XXXX geheiratet. Seine Frau wie auch seine beiden minderjährigen Kinder seien österreichische Staatsangehörige. Ebenso seien sein Onkel samt dessen Familie sowie seine Schwiegereltern in Österreich wohnhaft. Den Umstand seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens habe die belangte Behörde nicht ausreichend gewürdigt. Seine Kinder gingen in Österreich zur Schule, seine Frau arbeite hier. Er wolle auch auf den beigelegten Arbeitsvorvertrag aufmerksam machen, demzufolge er nach seiner Haftentlassung als Reinigungskraft zu arbeiten anfangen könne. Seine bedingte Entlassung stelle eine günstige Zukunftsprognose dar, die auch bei der Entscheidung entsprechende Berücksichtigung finden müsse. Er sei stets bemüht gewesen, sich in Österreich weiterzubilden, so habe er zum Beispiel die Ausbildung als Staplerfahrer absolviert. Sein geänderter Lebenswandel, seine berufliche Stabilisierung sowie sein soziales und familiäres Netzwerk hätten die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, dass ein Einreiseverbot von 7 Jahren nicht erlassen werden hätte dürfen. Es würden keine Gründe für die Gefährdung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden.
Vorgelegt wurden unter einem:
• Einstellungszusage der Firma "XXXX" vom 24.04.2015
• Heiratsurkunde vom XXXX
• Kopien der jeweils ersten Seite der Reisepässe der minderjährigen Kinder des BF
• Geburtsurkunde der Kinder des BF
• Österreichischer Führerschein des BF
• Melderegisterbestätigung
• Mietvertrag
• Arbeitsvertrag der Ehegattin des BF für die XXXX
• Gehaltszettel der Ehegattin des BF
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2015 vom BFA vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass er am 03.08.2015 bedingt entlassen werde und er um Berücksichtigung in der Entscheidung ersuche.
Vorgelegt wurde unter einem der Beschluss des XXXX vom XXXX zur XXXX betreffend die Bewilligung der bedingten Entlassung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Dem BF wurde zuletzt am 23.05.2013 zur Zahl: XXXX, seitens der XXXX ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", mit Gültigkeit bis 10.05.2018 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel gilt nunmehr als "Daueraufenthalt-EG" weiter. Der BF befindet sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2002 rechtmäßig im Bundesgebiet.
1.2. Der BF wurde mit Urteil de XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 128 (2), 130 3. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der BF hat in Bosnien und Herzegovina mit dem Erlös der gestohlenen Gegenstände den Kauf eines Grundstückes und Neubauhauses finanziert.
Festgestellt wird, dass der BF die im oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Die Ehegattin des BF wurde lt. Polizeibericht zum Tatbestand Hehlerei angezeigt. Zu XXXX vom XXXX wurde die Ehefrau wegen des Verdachtes des Diebstahles und Hehlerei zu einer Freiheitsstraße von 5 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der BF befand sich zwischen 04.08.2013 und 03.08.2015 in der XXXX in Haft. Am 03.08.2015 wurde er aus der Strafhaft bedingt entlassen.
1.3. Der BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser einen am XXXX geborenen minderjährigen Sohn sowie eine am XXXX geborene minderjährige Tochter, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Der BF und seine Ehegattin sind seit 05.03.2002 an derselben Adresse im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.
Im Bundesgebiet leben des Weiteren der Onkel des BF sowie Familienangehörige seiner Ehegattin.
1.4. Der BF stand seit 17.04.2002 bis 19.08.2013 bei verschiedenen österreichischen Firmen legal im Beschäftigungsverhältnis. Er befindet sich aktuell in keinem Beschäftigungsverhältnis.
Bei seinen letzten Arbeitsstellen, XXXX und XXXX, verübte der BF die genannten Straftaten während der gesamten Dauer der Beschäftigungsverhältnisse.
1.5. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.1. Der oben unter angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Die Feststellung zum bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf Grund von Niederlassungsbewilligungen und aktuell des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das IZR).
Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen sowie zum erfolgten Haftvollzug des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).
Die Feststellung zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss des XXXX vom XXXX zur XXXX, der mit dem Schriftsatz vom 21.07.2015 (OZ 5) vorgelegt wurde.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung der Ehegattin des BF ergibt sich durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der BF in den genannten Zeiträumen in Beschäftigungsverhältnissen in Österreich gestanden ist, entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung).
Die Feststellung betreffend Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zum Spruchteil A I.:
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und III. und V. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Frist zur freiwilligen Ausreise):
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF war bislang auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Rechtssubsumtion, dass im vorliegenden Fall für die Erlassung der Rückkehrentscheidung die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG erfüllt sind, ist in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert bestritten worden. Nach Maßgabe des § 27 VwGVG hat daher eine weitere Prüfung der Richtigkeit dieser Subsumtion zu unterbleiben.
So ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid umfassend auf die persönlichen und familiären Umstände des BF eingegangen und hat diese auch einer letztlich zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung trotz eines Eingriffs in das Familienleben des BF eine Verletzung der Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF in Österreich familiär verwurzelt sei, da sowohl die Ehegattin und zwei minderjährige Kinder, die alle die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden, als auch sein Onkel sowie Angehörige der Ehegattin, in Österreich leben würden, ist zwar unbestritten, doch kann der belangten Behörde unter Berücksichtigung der übrigen von ihr im angefochtenen Bescheid aufgezeigten maßgeblichen Umstände, insbesondere der Straffälligkeit des BF nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der geforderten Interessenabwägung letztlich zum Ergebnis gelangte, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt schon daraus, dass der BF durch die sich über mehrere Jahre erstreckende Begehung seiner Straftaten und damit verbundene Möglichkeit einer Inhaftierung die Trennung von seiner Familie bewusst in Kauf genommen haben musste.
Seitens des BF sowie seiner Ehegattin wurde an der Errichtung eines Neubauwohnhauses in seinem Heimatdorf in Bosnien und Herzegovina durch Verkauf des Diebsgutes gearbeitet. Dadurch steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass der BF den Aufenthalt in Österreich zumindest seit 2008 dafür nutzte sich eine Zukunft in Bosnien aufzubauen, und dies mit Unterstützung der Ehegattin. Die Ehegattin selbst hat Diebstähle verübt und die gestohlenen Gegenstände in Bosnien verkauft, sie wurde wegen Diebstahles und Hehlerei zu fünf Monaten bedingter Haft verurteilt.
Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Ausgehend davon, dass der BF im Jahr 2002 nach Österreich eingereist ist, seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet niedergelassen war und er bereits erstmals am 14.01.2008 straffällig wurde, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, sodass § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG einer Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht. So geht nämlich auch der VwGH davon aus, dass im Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob die Staatsbürgerschaft verliehen werden hätte können, als "maßgeblicher Sachverhalt" das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten - dh. eben nicht die Verurteilung als solche - bedeutsam ist (vgl. VwGH vom 2007/21/0058, 20.11.2008).
Die in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.2.3. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde insoweit gemäß §§ 52 Abs. 5 iVm. Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG sowie § 55 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Die Beschwerde hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbotes erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde von einem Strafgericht (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der BF wurde wegen des Verbrechens des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 130 3. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Strafgericht nahm dabei die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, die lange Verfahrensdauer als mildernd an. Als erschwerend wurden der immens hohe Beutewert, der lange Tatzeitraum sowie der Bruch eines Vertrauensverhältnisses gewertet.
Der Umstand, dass der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, zeigt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal auch die begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seit seiner bedingten Entlassung verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.
Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem der Umstand, dass der BF über einen derart langen Zeitraum von fünf Jahren seinen Arbeitgeber und damit das Vertrauensverhältnis zu diesem dazu ausnutzte, um in den Lagern, in denen er beschäftigt war, Diebstähle zu begehen, um die Beute zu seinem Vorteil gewinnbringend zu verwerten, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Verhinderung der Eigentumskriminalität, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH vom 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, sowie vom 7.02.2008, Zl. 2006/21/0388).
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich zwar über familiäre Bindungen verfügt, im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung sich aber nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene private und soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Dies ergibt sich auch daraus, dass es der Ehegattin des BF sowie seinen Kindern möglich und zumutbar wäre, den BF im Herkunftsland zu besuchen und dadurch den Kontakt mit diesem aufrecht zu erhalten, zumal der BF selbst angegeben hat, dass seine Familie vor seiner Inhaftierung gemeinsam mit ihm sogar mehrmals, teilweise sogar 10 mal im Jahr nach Bosnien gereist wäre (vgl. Urteil des XXXX, XXXX, Seite 17).
Diese Reisen nach Bosnien und Herzegovina führte der BF gemeinsam mit Ehegattin und Kindern durch und transportierte auf der Rückbank des PKW die gestohlenen Gegenstände. Das Diebsgut wurde in Bosnien in seinem Neubauhaus oder in der Garage oder im Haus des Bruders oder Vaters des BF zwischengelagert und sodann verkauft. Vom Verkaufserlös hat der BF den Neubau seines Hauses in Bosnien finanziert.
Es wird nicht verkannt, dass der BF über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren in Österreich legal beschäftigt war, was grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Jedoch wird dieser Umstand dadurch relativiert, dass er über fünf Jahre das Vertrauensverhältnis zu seinen Arbeitgebern auf die erdenklich verwerflichste Art ausnützte, in dem er bei diesem die oben dargestellten Diebstähle beging.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Verhinderung der Eigentumskriminalität sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen (§ 127, 128 Abs. 2 und 130 3. Fall StGB) einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren bei einer zulässigen Höchstdauer von höchstens zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, die nur unbedingt verhängt wurde, dem schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie dem bisherigen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation.
Dem Einwand in der Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre Abwägung nur unzureichend vorgenommen hätte, ohne auf den konkreten Sachverhalt, insbesondere seine familiären Bindungen im Bundesgebiet, genauer einzugehen, kann nicht gefolgt werden.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die familiären Beziehungen in Bosnien und Herzegovina nicht mehr aufrecht sind, sondern hat der BF seinen Vater im Heimatland und hat sich dort für die Zukunft ein Grundstück gekauft und ein Neubauwohnhaus dort errichtet, ein weiteres Indiz dafür, dass er die Beziehungen im Heimatland intensivieren wollte.
Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
3.3.3. In einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweisen sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren als angemessen.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zum Spruchteil A II.:
3.4. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung:
Aufgrund des Umstandes, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 44a NAG in den Zuständigkeitsbereich der NAG-Behörde fällt, hat die belangte Behörde den Antrag des BF vom 23.04.2015 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zu Spruchteil A III.:
Mangels Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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