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W235 2124613-1•BVwG W235 2124613-1
W235 2124613-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2016
Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
W235 2124613-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 419386609-160385743/BMI-BFA_STMK_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. gemäß § 55 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 53 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kenia, reiste im August 2009 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2009 einen Erstantrag beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", welcher ihm (aufgrund von Verlängerungsanträgen) zuletzt bis zum 07.10.2013 erteilt worden war.
Am 21.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", welcher ihm bis zum 07.10.2014 erteilt worden war. Das Verfahren über den diesbezüglichen Verlängerungsantrag vom 19.11.2014 ist derzeit noch offen.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und teils § 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer (unter Anrechnung der Vorhaft) von XXXX bis XXXX .
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.05.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu angedachten fremdenpolizeilichen Maßnahmen aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung einvernommen und gab dabei auf diesbezüglichen Vorhalt an, dass er in Österreich bis zu seiner Verhaftung gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in XXXX gelebt habe. Seine Schwester wohne ebenfalls in XXXX , allerdings an einer anderen Adresse. Nach seiner Freilassung werde er sich sofort wieder an der Adresse seiner Mutter anmelden, da sie eine Familie seien und gemeinsam leben würden. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse und das Polytechnikum besucht. Anschließend habe er einen Kurs beim AMS besucht, den er jedoch nach zwei Monaten abgebrochen habe. Danach habe er einen Kurs für Schneiderei wieder ca. zwei Monate lang besucht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung des AMS und seiner Eltern. Der Beschwerdeführer habe sich beim Bfi anmelden wollen, um seinen Schulabschluss zu machen, sei jedoch davor am XXXX von der Polizei verhaftet worden und habe in der Folge seine Strafhaft angetreten. Nach seiner Freilassung wolle er jedenfalls die Schule besuchen, wobei ihm seine Eltern und seine Schwester unterstützen würden. Er werde sich bemühen, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Bei einer Rückkehr nach Kenia wäre der Beschwerdeführer komplett alleine und hätte keine sozialen oder familiären Kontakte. Probleme mit der Polizei oder mit Gerichten hätte er in Kenia nicht, da er dort noch nie straffällig gewesen sei.
1.4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , GZ. XXXX , wegen der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB und des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Vom Widerruf der zum Urteil vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil vom XXXX , GZ. XXXX , hat das Oberlandesgericht XXXX der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, sodass das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX am XXXX in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
1.5. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , GZ. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.
1.6. In Strafhaft befindlich wurde der Beschwerdeführer am 14.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung einvernommen, wobei er nach Erläuterung des Verhandlungsgegenstandes vorbrachte, dass er zwischen seiner Entlassung am XXXX und seiner neuerlichen Inhaftierung am XXXX einen Ausbildungskurs bei der Caritas XXXX für das Gastgewerbe gemacht und bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in XXXX gewohnt habe. Seine Schwester lebe ebenfalls in XXXX . Mit dieser habe er jedoch lediglich sporadischen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Kenia würden noch seine Großeltern und sein Vater leben. Mit seinen Großeltern habe er zuletzt im August 2015 telefonischen Kontakt gehabt. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Seine Mutter besuche ihre Eltern ca. einmal im Jahr und wohne dann bei ihnen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, den Beschwerdeführer aufgrund seiner neuerlichen Verurteilung nach Kenia abzuschieben, gab er an, er wisse, es sei sein Fehler gewesen, wieder straffällig zu werden.
Ferner erfolgte am 18.03.2016 die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeugin, im Rahmen derer diese im Wesentlichen vorbrachte, dass sie am XXXX alleine nach Österreich gekommen sei. Ihre beiden Kinder wären in Kenia bei Pflegepersonen geblieben und hätten dort die Schule besucht. Geheiratet habe sie am XXXX in Kenia [Anm.: einen österreichischen Staatsangehörigen]. Der Beschwerdeführer sei legal im August 2009, seine [volljährige] Schwester im August 2010 nach Österreich gekommen. Nach seiner Einreise im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer einen polytechnischen Lehrgang besucht und habe danach versucht, an verschiedenen Lehrstellen zu arbeiten, was er jedoch immer wieder abgebrochen habe. Er sei in schlechte Gesellschaft geraten und aufgrund dieser Leute immer wieder straffällig geworden. Sie habe mehrfach versucht, auf den Beschwerdeführer positiv einzuwirken, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Abgesehen von der Zeugin als Mutter und seiner Schwester habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen. In Kenia habe die Zeugin keine weiteren Familienangehörigen. Sie habe ihre Heimat zuletzt im Feber 2016 als Touristin für zwei Wochen besucht. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich in Kenia noch Großeltern aufhalten würden, brachte die Zeugin vor, dass in Afrika auch gute Freunde, die im Umfeld der Familie lebten, "Oma und Opa" genannt würden, wenn diese älter seien. Bei einer Abschiebung hätte der Beschwerdeführer keine Probleme in Kenia, da er ein Kind gewesen sei, als er Kenia verlassen habe. Allerdings würde er bei einer Abschiebung sofort ins Gefängnis kommen, da er in Österreich straffällig geworden sei. Ob der Beschwerdeführer in Kenia versorgt wäre bzw. ob er für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, könne die Zeugin nicht sagen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt und wird gegen ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kenia sei, der am XXXX in XXXX geboren sei. Seine Identität stehe fest. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten und habe in Kenia acht Jahre lang die Schule besucht. Als er im Jahr 2009 nach Österreich gereist sei, habe er ein Jahr lang einen polytechnischen Lehrgang besucht und zahlreiche Deutschkurse absolviert. Der Beschwerdeführer beherrsche Deutsch in Wort und Schrift. Danach habe er versucht, an zwei Lehrstellen tätig zu sein, habe diese jedoch jeweils nach wenigen Monaten abgebrochen. Zuletzt sei er über ein Beschäftigungsprogramm des AMS im Gastronomiebereich tätig gewesen. Gesundheitliche Probleme habe er nicht geltend gemacht. Er sei im Sommer 2009 legal nach Österreich gereist, um zu seiner Mutter und seinem österreichischen Stiefvater im Sinne einer Familienzusammenführung zu gelangen. Seit 14.09.2009 befinde sich der Beschwerdeführer legal in Österreich. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe der Beschwerdeführer mehrere gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt und sei diesbezüglich bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden und zwar zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Seit dem XXXX befinde er sich in Haft. In Österreich habe der Beschwerdeführer zuvor mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt in XXXX gelebt. In Kenia habe er nach der Ausreise seiner Mutter ca. vier Jahre lang bei seinen Großeltern gelebt. Zu diesen Großeltern bestehe noch telefonischer Kontakt; zu seinem ebenfalls in Kenia lebenden Vater gebe es keinen Kontakt mehr. Lediglich sporadischer Kontakt bestehe zu seiner Schwester in Österreich. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich hätten sich bis zu seiner Inhaftierung im Wesentlichen auf Freunde und Arbeitskollegen beschränkt. Sonstige Bindungen zu Österreich habe er nicht geltend gemacht. Durch die Begehung von strafrechtlichen Delikten (versuchte Vergewaltigung, Raub, Diebstahl durch Einbruch) habe der Beschwerdeführer in besonders geschützte Rechtsgüter eingegriffen und damit eindeutig seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kenia stelle keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bestehe für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 19 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Kenia.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Identität des Beschwerdeführers aus seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sowie aus der vorliegenden Kopie seines Reisepasses ergeben habe. Erkrankungen, die eine Abschiebung nach Kenia im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würden, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben würden sich aus der Aktenlage sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2016 ergeben. Zu den Feststellungen betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es das Straflandesgericht XXXX bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet habe, dass bei der Tatbegehung das Zusammentreffen dreier Verbrechen gegeben gewesen sei, eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe vorgelegen sei sowie die Tatbegehung während der offenen Probezeit durchgeführt worden sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer nur vier Monate nach der letzten Verurteilung rückfällig geworden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von einer besonders verwerflichen Einstellung zu den von ihm begangenen Taten geprägt sei. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten wesentliche Grundinteressen des Staates - vor allem in Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter der körperlichen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter - nachhaltig beeinträchtigt habe. Aufgrund des bei ihm offensichtlich vorliegenden Charakterdefizits könne definitiv nicht von einer positiven Zukunftsprognose gesprochen werden. Die Gesamtschau des Sachverhaltes begründe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bezeichnet werde. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Außerdem habe er durch seinen raschen Rückfall unter Beweis gestellt, dass gerichtliche Verurteilungen keine abschreckende bzw. resozialisierende Wirkung auf ihn hätten. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits nach seiner ersten Verurteilung aufenthaltsbeendende Maßnahmen angedroht worden seien, habe er dies offenbar ignoriert und die Chance nicht genützt, sich wieder in ein geordnetes Leben in der österreichischen Gesellschaft bzw. in das österreichische Rechtssystem zu integrieren. Daher erscheine die Erlassung eines auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot als angemessen. Die Feststellungen zu Kenia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG den öffentlichen Interessen in Österreich widerstreite. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben sei zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Ein Familienleben im Sinne einer Kernfamilie liege nicht mehr vor, da der Beschwerdeführer bereits seit 2013 die Volljährigkeit erlangt habe. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein Eingriff in sein mäßig geführtes Familienleben bei einer Gegenüberstellung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls gerechtfertigt. Betreffend seine Integration könne lediglich eine sprachliche Integration festgestellt werden. Am Arbeitsmarkt seien keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte erfolgt. Auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers angegeben habe, bei den erwähnten "Großeltern" handle es sich nicht um Verwandte, sondern um sehr gute Freunde, mindere dies nicht die "familiäre Stellung" dieser Personen. Der Beschwerdeführer habe Kenia erst im Alter von 14 Jahren verlassen und habe demnach die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren. Er beherrsche die Landessprache und sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen. Unbestritten sei, dass sich aufgrund des über sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ein gewisser Grad an Integration entwickelt habe bzw. ein Privatleben entstanden sei. Die privaten und sozialen Anknüpfungspunkte hätten sich jedoch lediglich auf die Zeit des Schulbesuchs bzw. auf die Zeit der kurzen Lehrverhältnisse beschränkt. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sich dieser vorwiegend mit Personen abgegeben habe, die einen schlechten Einfluss auf ihn hätten. Aus der Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia gemäß § 46 FPG und sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben auf alle Fälle gerechtfertigt und notwendig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Da die Voraussetzung des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage in Kenia noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe. Auch hätten die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, dass dieser bei einer Rückkehr nach Kenia aufgrund seiner Straffälligkeit inhaftiert würde, nicht verifiziert werden können. Somit sei auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia zulässig sei. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände habe die Behörde einen kurzmöglichen Zeitrahmen für die Bemessung des Einreiseverbotes herangezogen. Dieser Zeitraum solle dem Beschwerdeführer einerseits den hohen Stellenwert der Aufrechterhaltung der österreichischen Rechtsordnung und Sicherheit darlegen und andererseits solle ihm nach Ablauf des Einreiseverbotes ermöglicht werden, sich wieder legal zu seinen Familienangehörigen zu begeben, wenn er die Bereitschaft zeige, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und daher seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung erforderlich sei.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und ihm mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 06.04.2016 in Anspruch zu nehmen.
3. Gegen die Spruchpunkte I. II. und III. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren. Begründend wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Ferner habe sie dessen Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbaren herkunftsspezifischen Informationen verabsäumt. Es werde auf das bisher Vorgebrachte verwiesen, da die fallgegenständlichen Umstände in der Einvernahme am 14.03.2016 detailliert geschildert worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kenia und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt seit ca. zehn Jahren legal in Österreich. Im August 2009 reiste der damals 14jährige Beschwerdeführer legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2009 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", welcher ihm zuletzt bis zum 07.10.2013 bewilligt worden war. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 21.08.2013 die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", welcher ihm bis zum 07.10.2014 erteilt worden war. Das Verfahren über den in weiterer Folge gestellten Verlängerungsantrag vom 19.11.2014 ist derzeit noch offen.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit:
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , rechtskräftig am XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und teils § 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten (teilbedingte Strafnachsicht im Ausmaß von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren);
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , rechtskräftig am XXXX wegen der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB und des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren (Absehen vom Widerruf der zum Urteil vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre) sowie
Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , rechtskräftig am XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten
Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX sowie nunmehr durchgehend seit dem XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
1.1.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. In Kenia besuchte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich acht Jahre lang die Schule, ist als in Kenia sozialisiert zu bezeichnen und wurde, nachdem seine Mutter Kenia verlassen hatte, von Pflegeeltern (ev. handelt es sich bei den Pflegeeltern um seine Großeltern mütterlicherseits) gut versorgt, zu denen der Kontakt auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht blieb. Weiters lebt in Kenia der Vater des Beschwerdeführers, zu dem allerdings (derzeit) kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre und soziale Kontakte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kenia ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.
1.1.4. In Österreich leben die Mutter des Beschwerdeführers, sein Stiefvater und seine volljährige Schwester. Vor bzw. zwischen seinen Inhaftierungen lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt. Zu seiner Schwester bestand lediglich sporadischer Kontakt. Seit seiner Einreise in Österreich hat der Beschwerdeführer zahlreiche Deutschkurse absolviert und beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer war in Österreich niemals an einer Erwerbstätigkeit ernsthaft interessiert, sondern hat begonnene Lehrstellen bzw. sonstige Beschäftigungsverhältnisse immer nach kurzer Zeit abgebrochen.
Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK kamen nicht hervor.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Kenia:
Zur aktuellen Lage in Kenia wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 6 bis 19 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in Kenia nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet von Kenia nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Kenia abgeschobene Person durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt und herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner legalen Einreise nach Österreich und zu seinem legalen Aufenthalt in Österreich, zu seinen Familienverhältnissen sowohl in Österreich als auch in Kenia, zu seinem Leben und zu seinen familiären bzw. sozialen Kontakten in Kenia, zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auch durch die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter bestätigt worden war. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, nach der Ausreise seiner Mutter von seinen Großeltern versorgt worden zu sein; hingegen seine Mutter vorbrachte, der Beschwerdeführer sei nach ihrer Ausreise bei "Pflegepersonen" geblieben, da es für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über familiäre und soziale Kontakte verfügt, keinen Unterschied macht, ob es sich bei diesen Kontakten um die leiblichen Großeltern oder um Pflegeeltern handelt, zumal die Mutter des Beschwerdeführers angab, dass in Afrika auch gute Freunde, die im Umfeld einer Familie lebten, "Oma und Opa" genannt würden, wenn diese älter seien (vgl. AS 68).
Die weiters von der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme geäußerte Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der in Österreich begangenen Straftaten bei einer Abschiebung nach Kenia dort ins Gefängnis kommen, kann durch die vorliegenden Länderberichte nicht bestätigt werden. Da zum einen nicht ersichtlich ist, wie die kenianischen Behörden von den in Österreich begangenen Straftaten erfahren sollten und zum anderen unter dem Gesichtspunkt, dass es in Kenia kein zentrales Melderegister und keine Meldepflicht gibt (vgl. Seite 19 des angefochtenen Bescheides), erweist sich die von der Mutter des Beschwerdeführers geäußerte Befürchtung als äußerst spekulativ und ausgesprochen unwahrscheinlich.
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründet sich weiters auf die im Akt befindliche Kopie seines Reisepasses (vgl. AS 33) sowie auf die erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Zuge seiner Festnahmen. Auch das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid von der feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgegangen und besteht sohin kein Grund, daran zu zweifeln.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 13.04.2016 sowie aus den im Akt erliegenden Gerichtsurteilen. Die Feststellung zu den Inhaftierungen des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Kenia beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen, denen in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten wurde. Bei den vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Kenia ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Wenn gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet befindet, zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
[...]
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
[...].
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.1.2. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
3.2.1.3. In Österreich leben die Mutter, der Stiefvater und die volljährige Schwester des Beschwerdeführers, wodurch der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und sohin ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK aufweist.
Allerdings ist im Fall des Beschwerdeführers auszuführen, dass dieser durch die Begehung mehrerer Straftaten, die zu Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten, mehrjährigen Freiheitsstrafen geführt haben, - auch gegenwärtig verbüßt er eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen versuchter Vergewaltigung, Raub und Einbruchsdiebstahl - wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Bereits nach Verbüßung seiner ersten Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vom 23.05.2014 vom Bundesamt darauf aufmerksam gemacht, dass ihm bei strafrechtlichen Verurteilungen aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohen könnten, woraufhin der Beschwerdeführer angab, dass er sich bemühen werde, die österreichische Rechtsordnung zu beachten (vgl. AS 148). Es muss sohin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens gehandelt hat und sohin bewusst in Kauf genommen hat, dass von Seiten des österreichischen Staates aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt erschwerend hinzu, dass es sich bei drei der von ihm begangenen Straftaten (versuchte Vergewaltigung, Raub und Körperverletzung) nicht um bloß geringfügige Delikte handelt, sondern um Straftaten, die auf die grundsätzliche Gewaltbereitschaft und auf ein hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers schließen lassen, was jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilung und die Verbüßung der Strafhaft im Fall des Beschwerdeführers spezialpräventiv wirken, da dieser bereits wenige Monate nach der Verbüßung seiner ersten Strafhaft - sohin während der Probezeit - erneut festgenommen wurde und im Vergleich der dem Urteil vom XXXX zugrundliegenden Delikte aus den Jahren 2012 und 2013 mit jenen aus dem Jahr 2014, diese ein um vielfach höheres Gewaltpotenzial aufweisen, welches sich gegen die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung Dritter gerichtet hat.
Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sind neben den familiären Anknüpfungspunkten zugunsten des Beschwerdeführers seine hervorragenden Deutschkenntnisse, seine legale Einreise und sein rechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von gegenwärtig ca. sechseinhalb Jahren, zu werten.
Allerdings relativieren sich sowohl die familiären Anknüpfungspunkte als auch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers aufgrund der Begehung von Straftaten. Zu den familiären Beziehungen ist darauf zu verweisen, dass diese durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in (Straf- und Untersuchungs)haft im XXXX für drei Monate und nunmehr seit dem XXXX - sohin seit ca. eineinhalb Jahren - aufgrund der naturgemäß damit verbundenen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung intensiver familiärer Beziehungen (beispielsweise durch das Leben in einem gemeinsamen Haushalt) eine Abschwächung erfahren mussten. Sinngemäß gilt das Gleiche für die sechseinhalbjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich. Von diesen sechseinhalb Jahren hat der Beschwerdeführer ca. ein Jahr und neun Monate in Haft verbracht. Bezogen auf den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit ( XXXX ) verbrachte er mehr als die Hälfte dieses Zeitraums in Haft.
Aber auch sonst hat der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an einer (insbesondere beruflichen) Integration in Österreich gezeigt. Der Beschwerdeführer brachte vor, einen polytechnischen Lehrgang besucht zu haben (Nachweise über einen Abschluss sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen), hat allerdings keine ernsthaften Schritte in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit und somit wirtschaftliche Unabhängigkeit unternommen. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er zwar einige Lehrstellen bzw. sonstige Beschäftigungsprogramme begonnen, diese jedoch immer nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und in der Folge von staatlicher Unterstützung durch das AMS sowie von Zuwendungen seiner Mutter bzw. seines Stiefvaters gelebt.
Der Beschwerdeführer weist sohin abgesehen von seinen Kenntnissen der deutschen Sprache keine Elemente einer Integration auf und sind aus seinem Gesamtverhalten auch keinerlei Anstrengungen erkennbar, sich in Österreich nachhaltig integrieren zu wollen.
Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des wiederholt straffälligen Beschwerdeführers gefährdet wären, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, zumal dieser in seinem Herkunftsstaat sozialisiert ist, dort die Schule besucht hat und darüber hinaus über familiäre bzw. soziale Bindungen in Kenia verfügt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht.
3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
3.2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia für zulässig zu erklären ist.
3.2.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...]
3.2.3.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der oben ausführlich dargelegten Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gefahrenprognose noch zusätzlich durch die wiederholte Begehung von gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlungen, durch den raschen Rückfall (während der Probezeit) und durch die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilung und Inhaftierung gestützt.
Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.2.1.3. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet widerspricht.
Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung des Einreiseverbotes auf die Dauer von einem Jahr an der Untergrenze des § 53 Abs. 3 FPG (die Höchstdauer wäre für Fälle nach Z 1 zehn Jahre) orientiert und hierbei die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ausreichend berücksichtigt, sodass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich nach Ablauf des Einreiseverbotes wieder legal zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zu begeben.
Es kann sohin weder die Erlassung des Einreiseverbotes noch dessen Dauer angesichts der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose und der Interessensabwägung als rechtswidrig erachtet werden.
3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.2.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
3.2.4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesamt zu Recht erfolgt, da vom Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Erkenntnis ausführlich begründet - tatsächlich die Gefahr einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) mit der vorliegenden Beschwerde gar nicht bekämpft wurde, da sich die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte I., II. und III. richtet (vgl. AS 129).
3.2.5. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.2.5.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Fall, in welchem der Drittstaatsangehörige während seines fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufwies, fest, dass vor diesem Hintergrund weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte noch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung hätte führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).
Weiters äußerte der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde weder vom Beschwerdeführer beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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