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W203 2116407-2•BVwG W203 2116407-2
W203 2116407-2Bundesverwaltungsgericht22.04.2016
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, kommissionelle<br/>Prüfung, negative Beurteilung
W203 2116407-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX, geboren am XXXX, als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch ihren erziehungsberechtigten Vater XXXX als Zweitbeschwerdeführer, vom 17.02.2016 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22.01.2016, GZ I-25926/9-2016, zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 25 Abs. 1 und 2 und 71 Abs. 4 und 5 SchUG als unbegründet abgewiesen.
Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den 4. Jahrgang der im Schuljahr 2014/15 besuchten Schulform, nicht berechtigt.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) besuchte im Schuljahr 2014/15 die dritte Klasse der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in XXXX (im Folgenden: HTBL XXXX).
2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 wurde die BF1 im Pflichtgegenstand Softwareentwicklung und Projektmanagement (im Folgenden: SWP1) mit "Nicht genügend" beurteilt und ihr mit Beschluss der Klassenkonferenz die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erteilt.
3. Am 08.09.2015 trat die BF1 an der HTBL XXXX im Gegenstand SWP1 zur Wiederholungsprüfung an, die mit der Note "Nicht genügend" beurteilt wurde. Am selben Tag traf die Klassenkonferenz der 3A der HTBL XXXX die Entscheidung, dass die BF1 die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erhalten könne. Die Entscheidung wurde am 14.09.2015 dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) zugestellt.
4. Am 15.09.2015 brachte der BF2 Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 08.09.2015 ein und begründete diesen mit nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Prüfung und ungerechter Beurteilung der von der BF1 bei der Prüfung erzielten Leistung.
5. Von der zuständigen Schulbehörde wurde das Verfahren unterbrochen und am 07.10.2015 unter dem Vorsitz von XXXX mit XXXX als Prüfer und XXXX als Beisitzer eine kommissionelle Prüfung durchgeführt, deren Beurteilung auf "Nicht genügend" lautete.
6. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.10.2015, GZ I-25926/4-2015, wurde ausgesprochen, dass die BF1 zum Aufsteigen in den vierten Jahrgang nicht berechtigt wäre.
Der Bescheid wurde am 12.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
7. Am 22.10.2015 erhob der BF2 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2015 Beschwerde.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2015, GZ. W203 211 6407-1, wurde der angefochtene Bescheid vom 07.10.2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die belangte Behörde wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt und vorliegende Beweise in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend gewürdigt habe. Insbesondere gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, ob die beanstandete kommissionelle Prüfung entsprechend den Vorgaben des SchUG und der LBVO durchgeführt worden sei. Der Bescheid enthalte auch keine Darstellung der an die Schüler gestellten Lehrplananforderungen. Die bloß wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors könne klare und übersichtliche, auf eigenen Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der zuständigen Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen.
9. Am 12.01.2016 nahm XXXX, der das verfahrensgegenständliche Fach im Schuljahr 2014/15 in der von der BF1 besuchten Klasse unterrichtet und bei der kommissionellen Prüfung als Prüfer fungiert hatte, zu Hergang, Inhalt und Lehrplanbezug der kommissionellen Prüfung vom 07.10.2015 zusammengefasst wie folgt Stellung:
Das Vorbringen, die kommissionelle Prüfung am 07.10.2015 wäre zu umfangreich und zu schwierig gewesen, werde zurückgewiesen. Vielmehr wären die Aufgabenstellungen so gewählt worden, dass sie sich bei Vorliegen der entsprechenden Basiskompetenzen unter Gewährung einer Vorbereitungszeit lösen hätten lassen. Der BF1 sei am Ende des Schuljahres 2014/15 auch eine "Kurzaufstellung des Jahresstoffs" ausgehändigt worden.
Bei der ersten Prüfungsaufgabe habe es der BF1 bereits an elementaren Kenntnissen gemangelt. Die in der Aufgabe behandelten Themen wären sehr wohl im Unterricht intensiv behandelt worden, was sich auch aus mehreren Klassenbucheinträgen und den entsprechenden Mitschriftseintragungen, die sich trotz deren Unvollständigkeit wegen der überwiegend am PC durchgeführten Arbeiten über insgesamt 7 Seiten erstreckten, ersehen ließe. Der in der Aufgabe verlangte Kompetenzbereich sei zudem auch bei einem Test geprüft worden. Die BF1 habe kaum brauchbare Lösungsansätze gezeigt, und es mangle ihr an grundlegenden Kompetenzen in den Bereichen "Standardalgorithmen" und "Objektorientierung". Die BF1 habe keinen der in der Aufgabe angesprochenen Kompetenzbereiche auch nur in Ansätzen ausreichend beherrscht, sodass die Prüfung bereits auf Grund der Ergebnisse dieser Aufgabenstellung alleine negativ zu beurteilen gewesen wäre.
Auch die Inhalte der Prüfungsaufgabe 2 seien im Unterricht behandelt worden, was sich auch aus den Mitschriften ergebe, und die BF1 wäre am Ende des Schuljahres sogar extra darauf hingewiesen worden. Dieser Themenbereich wäre auch bereits Inhalt der Wiederholungsprüfung am 08.09.2015 gewesen. Der BF1 fehle es an grundlegenden Kompetenzen aus den Bereichen "Systemprogramme", "Modularisierung: Übergabeparameter" und "Programmentwicklung:
Zusammenwirkung von Softwarepaketen". Die Aufgabe habe gezeigt, dass die BF1 weder den elementaren Teilalgorithmus beherrsche noch in der Lage sei, Teile zu einem funktionierenden Ganzen zusammenzufügen, weswegen auch hier die wesentlichen Kompetenzen überwiegend fehlten und das Bildungsziel nicht erreicht worden wäre.
Die Gesamtbeurteilung der Prüfung habe somit nur auf "Nicht genügend" lauten können.
10. Am 13.01.2016 nahm XXXX, Landesschulinspektor für technische und gewerbliche Lehranstalten in Niederösterreich und Vorsitzender der kommissionellen Prüfung vom 07.10.2015, zu den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2015 angeführten Mängeln Stellung und führte zusammengefasst wie folgt aus: Die kommissionelle Prüfung sei unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Leistungsbeurteilungsverordnung unter seinem Vorsitz und mit XXXX als Prüfer und XXXX als Beisitzer durchgeführt worden. Die Beurteilung der Prüfung sei durch den Prüfer und Beisitzer einvernehmlich vorgenommen worden. Über den Verlauf der Prüfung würden die erforderlichen Aufzeichnungen (Protokoll) vorliegen. Die Prüfungszeit habe 30 Minuten betragen und es sei eine angemessene Vorbereitungszeit von 27 Minuten eingeräumt worden. Inhaltlich habe sich die Prüfung auf den Unterrichtsstoff des III. Jahrgangs bezogen und dem Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Betriebsinformatik, Pflichtgegenstand "Softwareentwicklung und Projektmanagement (SWP1)" entsprochen. In der Stellungnahme des Prüfers vom 12.01.2016 werde einerseits der Bezug der Aufgabenstellung zum Lehrplan dargelegt und andererseits durch Bezugnahme auf Klassenbuch und Schülermitschriften gezeigt, dass die betreffenden Lehrinhalte im Unterricht behandelt worden wären. Es würde darin auch die Beurteilung der kommissionellen Prüfung mit "Nicht genügend" ausführlich erläutert und ausgeführt. Die Stellungnahme des Prüfers und das einvernehmlich beschlossene Prüfungsergebnis würden nachvollziehbar und schlüssig erscheinen.
11. Am 19.01.2016 nahm der BF2 zu den ihm von der belangten Behörde übermittelten Schreiben zusammengefasst wie folgt Stellung:
Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Thematik erst sechs Wochen nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aufgegriffen habe, während er nun innerhalb eines Tages eine Stellungnahme abgeben solle.
Es würden der ausgefüllte Prüfungsbogen der kommissionellen Prüfung vom 07.10.2016 sowie eine Stellungnahme des Beisitzers und Auszüge aus den Klassenbüchern, aus denen Datum und Inhalt der Stunden klar ersichtlich sein sollten, fehlen. Die Anwesenheit von XXXX während der Prüfung sei zu hinterfragen. Weiters würden Beweise für die Unvollständigkeit der vorgelegten Mitschriften, Beweise darüber, dass die gegebenen Beispiele in der gleichen Komplexität, Art und Weise auch im Unterricht durchgeführt worden wären, Beweise darüber, dass Aufgaben und Projekte elektronisch durchgeführt worden wären und schließlich Beweise darüber, dass die BF1 nicht nachteilig behandelt worden wäre, fehlen.
12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2016, GZ. I-25926/9-2016 wurde über den Widerspruch des BF2 vom 14.09.2015 auf Grund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2015 entschieden, dass die BF1 gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 71 Abs. 4 und 6 SchUG zum Aufsteigen in den vierten Jahrgang der besuchten Schulform nicht berechtigt sei.
Begründend wurde auf die Stellungnahmen des zuständigen Landesschulinspektors und des Prüfers verwiesen, die in nachvollziehbarer Weise die Aufgabenstellungen und den Zusammenhang mit dem vermittelten Lehrstoff darstellen würden. Zum ergänzenden Vorbringen des BF2 sei festzuhalten, dass ein "entsprechend geführtes" Prüfungsprotokoll vorliege, eine gesonderte Stellungnahme des weiteren Prüfers nicht erforderlich sei, XXXX bei der Prüfung ohne irgendeine Funktion auszuüben anwesend gewesen sei, sich aus dem vorliegenden Klassenbuch und den überprüften Mitschriften ergebe, dass die geforderten Lehrinhalte behandelt worden wären, die Ausführungen der Prüfer über elektronisch durchgeführte Aufgaben und Projekte glaubhaft und unzweifelhaft wären, aus den Stellungnahmen und Gutachten nachvollziehbar hervorgehe, dass der den Prüfungsaufgaben zu Grunde liegende Lehrinhalt im Unterricht behandelt worden wäre und es für das Verfahren nicht von Relevanz sei, ob mit der nunmehr von der BF1 neu gewählten Schule seitens der Lehrer Gespräche geführt würden.
Aus den vorliegenden Protokollen sei ersichtlich, dass die bei der kommissionellen Prüfung erbrachte Leistung der Schülerin nicht einmal in den wesentlichen Bereichen erfüllt worden wäre [Anm.:
gemeint wohl: "dass die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden wären"], weswegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" nachvollziehbar und schlüssig sei.
Der Bescheid wurde am 28.01.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
13. Am 17.02.2016 erhob der BF2 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt [Anm.: zur besseren Lesbarkeit wird die Beschwerde in die Unterpunkte a) bis g) gegliedert]:
a) Die Durchführung und die Beurteilung der kommissionellen Prüfung vom 07.10.2015 wären nicht nachvollziehbar, da weder das Prüfungsprotokoll noch die von der BF1 im Rahmen der Prüfung erstellten Unterlagen zur Akteneinsicht übermittelt worden wären.
b) Die kommissionelle Prüfung vom 07.10.2015 wäre zu umfangreich, zu komplex und zum Teil nicht lehrplankonform gewesen. So sei nicht geprüft worden, ob die Themenbereiche der Prüfungsfragen während des Schuljahres in entsprechender Tiefe behandelt worden wären, und die Entscheidung stütze sich ausschließlich auf die Aussagen des Prüfers. Sogar "Sehr-Gut-Schüler" wären nicht in der Lage gewesen, die Beispiele innerhalb der vorgegebenen Zeit zu lösen. Auch aus den vorgelegten Mitschriften dreier Schüler ließe sich ersehen, dass Prüfungsthemen während des Unterrichts nicht behandelt worden sein.
c) Die kommissionelle Prüfung sei keine rein mündliche, sondern eine schriftliche und eine mündliche Prüfung gewesen. Eine Prüfungsaufgabe habe die Erstellung eines Programmes betroffen, und auf den von der BF1 angefertigten schriftlichen Unterlagen wären vom Prüfer Vermerke angebracht und Ausbesserungen durchgeführt worden.
d) Der Beisitzer der kommissionellen Prüfung, für den sich aus den Unterlagen nicht ersehen lasse, ob er für den geprüften Gegenstand lehrbefähigt wäre, habe keine Stellungnahme abgegeben.
e) Die Anwesenheit von XXXX bei der Prüfung wäre nicht korrekt gewesen. Dies umso mehr, als der Prüfungsvorsitzende vom BF2 bereits vorab darüber informiert worden wäre, dass XXXX und XXXX die BF1 nachteilig behandeln bzw. mobben würden.
f) Dass die BF1 durch die beiden genannten Lehrer gemobbt und benachteiligt worden wäre, zeige sich auch daran, dass sie ungerecht beurteilt, ständig "auf Nicht genügend geprüft" und vor der Klasse bloßgestellt worden wäre. Außerdem sei ihr zu Unrecht die "Aufstiegsklausel" verwehrt worden. Schließlich würden die erhobenen Vorwürfe auch durch mehrere Aussagen von XXXX, die dieser gegenüber der Mutter der BF1 gemacht habe, bestätigt.
g) Die genaue und sorgfältige Vorgehensweise der belangten Behörde wäre generell in Frage zu stellen, was sich u.a. auch daraus ergebe, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2015 erst am 11.01.2016 mit den Ermittlungen begonnen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 lit. c leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c, erster und zweiter Satz SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
Gemäß § 23 Abs. 6 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Gemäß § 77 lit. c, letzter Teilsatz SchUG sind in den Prüfungsprotokollen die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 2, zweiter Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO); BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., sind die Bestimmungen über mündliche Prüfungen auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 6, zweiter Satz leg. cit. hat die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen.
Gemäß § 5 Abs. 4, zweiter Satz LBVO ist in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
Gemäß § 22 Abs. 12 LBVO haben sich die Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, sogleich hinzuweisen.
Gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz LBVO sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
2.2. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die BF1 entgegen der anders lautenden Entscheidung der belangten Behörde zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
2.2.1. Zum Beschwerdevorbringen a) (fehlende Nachvollziehbarkeit der Beurteilung mangels Vorliegens der Prüfungsunterlagen)
§ 23 Abs. 6 SchUG, der gemäß § 71 Abs. 5 SchUG auch für kommissionelle Prüfungen gilt, bestimmt, dass über den Verlauf der Prüfung eine schriftliche Aufzeichnung zu führen ist. § 77 lit. c SchUG enthält Regelungen über die inhaltliche Gestaltung eines Prüfungsprotokolls. Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass über die am 07.10.2015 abgehaltene kommissionelle Prüfung ein Protokoll angefertigt worden ist, das allen Anforderungen des Schulunterrichtsgesetzes entspricht. Der Inhalt des ordnungsgemäß angefertigten Protokolls - insbesondere die detaillierte Beschreibung der von der BF1 erzielten Leistungen und deren Beurteilung - steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung der belangten Behörde. Das Beschwerdevorbringen, dass keine ordnungsgemäßen Prüfungsunterlagen vorliegen würden bzw. dass sich aus diesen die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehen ließe, geht somit ins Leere.
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen b) (zu umfangreiche und zu komplexe Prüfungsaufgaben)
Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 12 LBVO haben sich die Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auch erkannt hat, dass die in § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 LBVO für Wiederholungsprüfungen normierten Regelungen nicht auf kommissionelle Prüfungen gemäß § 71 Abs. SchUG anzuwenden wären (vgl. VwGH 23.04.2007, 2005/10/0110), so ist dennoch davon auszugehen, dass sich auch die Aufgaben der kommissionellen Prüfung vom 07.10.2015, die wegen der mangelhaften Durchführung der Wiederholungsprüfung vom 08.09.2015 angeordnet worden ist, ebenfalls auf den Lehrstoff des abgelaufenen Schuljahres zu beziehen haben. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde durch umfassende Ermittlungen - insbesondere die Einholung einer Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers und die Vorlage des Klassenbuches - geprüft, ob die im Rahmen der kommissionellen Prüfung gestellten Aufgaben einerseits lehrplankonform waren und andererseits im Unterricht auch tatsächlich in der entsprechenden inhaltlichen Tiefe behandelt worden sind. In seiner Stellungnahme verweist der unterrichtende Lehrer für jede Prüfungsaufgabe gesondert sowohl darauf, welcher Themenbereich des Lehrplans damit angesprochen wird, als auch durch Angabe des jeweiligen Datums des Klassenbucheintrages darauf, wann das einschlägige Thema im Unterricht behandelt worden ist. Auf Grund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme im Zusammenhang mit den dem Gericht vorliegenden Klassenbuchauszügen und dem Prüfungsprotokoll geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Aufgabenstellungen im Rahmen der kommissionellen Prüfung hinsichtlich ihres Umfanges und ihres Schwierigkeitsgrades im Rahmen der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 12 LBVO gelegen sind. Da Maßstab für die Beurteilung ausschließlich der für das Schuljahr vorgesehene und auch tatsächlich im Unterricht behandelte Lehrstoff ist, lässt sich auch aus dem Vorbringen, die Prüfungsaufgaben wären "in keinem Vergleich mit den vor dem Sommer übermittelten Übungsbeispielen gestanden", für die BF1 nichts gewinnen. Hinsichtlich der vorgesehenen Prüfungszeit inklusive Vorbereitungszeit kommt der zuständige Landesschulsinspektor in seiner Stellungnahme vom 13.01.2016 zum Ergebnis, dass diese angemessen gewesen ist. Das Vorbringen des BF2 hinsichtlich der zu kurz bemessenen Dauer der Prüfung geht auch schon insofern ins Leere, als es nicht substantiiert darlegt, dass die BF1 bei ausreichend Zeit die gestellten Aufgaben hätte lösen können. Vielmehr geht auch aus dem Prüfungsprotokoll und den Angaben der Prüfer klar hervor, dass die negative Beurteilung der Prüfung nicht darauf beruht, dass die BF1 nicht in der Lage gewesen wäre, die Prüfungsfragen innerhalb der vorgegeben Zeit zu beantworten, sondern dass der Mangel an grundlegenden Kenntnissen über Methoden ausschlaggebend für die negative Beurteilung gewesen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die BF1 auch bei mehr zur Verfügung stehender Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die - wie oben gezeigt - nicht als zu komplex zu wertenden Prüfungsfragen so zu beantworten, dass dies eine positives Prüfungsergebnis zur Folge gehabt hätte. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass weder der Schwierigkeitsgrad noch der Umfang der Aufgabenstellungen ursächlich dafür gewesen sind, dass die kommissionelle Prüfung vom 07.10.2015 negativ zu beurteilen war.
2.2.3. Zum Beschwerdevorbringen c) (keine "rein mündliche" Prüfung)
Das österreichische Schulrecht unterscheidet im Rahmen der Formen der Leistungsfeststellung zwischen mündlichen und schriftlichen Prüfungen (vgl. §§ 3 Abs.1, 5 und 8 LBVO). Es finden sich aber keine Hinweise darauf, dass es im Rahmen einer mündlichen Prüfung nicht zulässig wäre, vom Prüfungskandidaten zum Zwecke der Vorbereitung (vgl. § 5 Abs. 4 LBVO) zu verlangen, schriftliche Notizen bzw. Aufzeichnungen zu den gestellten Prüfungsfragen anzufertigen und bei der Prüfung darauf Bezug zu nehmen. Wie sich aus dem vorliegenden Prüfungsprotokoll und der Stellungnahme des Prüfers ergibt, bestand die Prüfung nicht ausschließlich daraus, die im Rahmen der Prüfungsvorbereitung angefertigten schriftlichen Aufzeichnungen der BF1 zu bewerten, sondern es enthalten beide Prüfungsangaben bereits den Hinweis, dass die vorbereiteten Fragebeantwortungen (mündlich) zu erläutern wären. Auch aus dem Prüfungsprotokoll ist ersichtlich, dass die zu den schriftlich angefertigten Vorarbeiten gestellten Fragen, z.B. nach den "Array-Elementen", "getMagic", der Bedeutung von "static", dem "Exceptionhandling oder zur Objekterzeugung von der BF1 nicht beantwortet werden konnten. Weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus dem Vorbringen der BF1 ergeben sich Hinweise darauf, dass - abgesehen von der 27-minütigen Vorbereitungszeit - während der eigentlichen, 30 Minuten dauernden mündlichen Prüfung Fragen schriftlich zu beantworten gewesen wären. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der kommissionellen Prüfung am 07.10.2015 trotz der im Zuge der eingeräumten Vorbereitungszeit von der BF1 anzufertigenden schriftlichen Aufzeichnungen um eine mündliche Prüfung im Sinne des § 3 LBVO gehandelt hat.
2.2.4. Zum Beschwerdevorbringen d) (der Beisitzer der kommissionellen Prüfung verfüge über keinen Nachweis der Lehrbefähigung und habe keine Stellungnahme abgegeben)
Auch wenn im Begründungsteil des Bescheides der belangten Behörde vom 22.01.2016 ausgeführt wird, dass eine fachkundige Lehrperson als Beisitzer der kommissionellen Prüfung am 07.10.2015 fungiert habe, ändert dies nichts daran, dass für eine korrekte Zusammensetzung der Prüfungskommission ausschließlich die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes maßgeblich sind. Demzufolge sind ein für den betreffenden Unterrichtsgegenstand lehrbefähigter Lehrer als Prüfer und ein weiterer Lehrer als Beisitzer zu bestellen (vgl. § 71 Abs. 5 Z 2 SchUG). Wie sich aus dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung insgesamt ergibt, muss der als Beisitzer fungierende Lehrer für den Unterrichtsgegenstand nicht lehrbefähigt sein (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 38 zu § 71 SchUG [S. 735] mit Verweis auf VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - der Beisitzer für den Unterrichtsgegenstand lehrbefähigt gewesen ist oder - wie in der Beschwerde vorgebracht - nicht.
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren Stellungnahmen des Prüfers und des Vorsitzenden der Prüfungskommission eingeholt. Diese Maßnahmen erscheinen dem erkennenden Gericht im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ausreichend und die Einholung einer weiteren Stellungnahme durch den Beisitzer zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig, zumal dieser schon durch Unterschreiben des Prüfungsprotokolls die ordnungsgemäße Durchführung und die inhaltliche Unbedenklichkeit der kommissionellen Prüfung bestätigt hat.
2.2.5. Zum Beschwerdevorbringen e) (Anwesenheit des Abteilungsvorstands während der Prüfung)
Das Schulunterrichtsgesetz enthält in seinem § 71 Abs. 5 zwar eine Bestimmung über die Durchführung der kommissionellen Prüfung und die Zusammensetzung der Prüfungskommission, es findet sich aber kein Hinweis über eine etwaige Öffentlichkeit derselben. Überhaupt enthält das Schulunterrichtsgesetz eine Regelung über die öffentliche Durchführung von Prüfungen nur bezüglich der abschließenden Prüfungen (vgl. § 37 Abs. 5 SchUG). Dabei unterscheidet der Gesetzgeber offenbar zwischen einer "internen Öffentlichkeit" und einer "unbeschränkten Öffentlichkeit", wenn er in den Gesetzesmaterialien ausführt: "Abs. 4 [entspricht dem nunmehrigen Abs. 5] soll die allgemeine Zugänglichkeit der mündlichen Prüfung begründen. Die ohne Einschränkung vorgesehene Öffentlicherklärung bedeutet mehr als die schon bisher an manchen Schulen zu beobachtende Praxis einer "internen Öffentlichkeit". Durch die vorliegende Bestimmung wird nicht nur den unmittelbar an der Schule Beteiligten und Interessierten (Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten), sondern darüber hinaus jedem Dritten Gelegenheit geboten, einer mündlichen Prüfung als Zuhörer beizuwohnen" (vgl. RV 345 BlgNR, XIII. GP zu § 37, S. 49). Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber durch die Öffentlicherklärung einer bestimmten Prüfungsart bewirken möchte, dass auch jeder unbeteiligte Dritte der Prüfung beiwohnen kann, dass er aber im Umkehrschluss auch ohne Hinweis auf die Öffentlichkeit eine Prüfung dann nicht als rechtswidrig erachtet, wenn bei dieser "Beteiligte und/oder Interessierte" - wie eben z.B. Lehrer - anwesend sind. Aus dem Umstand, dass bei der kommissionellen Prüfung am 07.10.2015 neben den in § 71 Abs. 5 genannten, zwingend vorgesehenen Mitgliedern der Prüfungskommission auch der Abteilungsvorstand bloß anwesend gewesen ist, ohne aktiv an der Prüfung mitzuwirken, kann somit nicht geschlossen werden, dass die Prüfung rechtswidrig durchgeführt worden wäre. Aber selbst dann, wenn man zum gegenteiligen Ergebnisse käme, nämlich, dass die Anwesenheit von sonstigen, in § 71 Abs. 5 SchUG nicht genannten beteiligten bzw. interessierten Personen die Durchführung der Prüfung mit einem Mangel behafte, ließe sich für die BF1 nichts gewinnen, weil sie nicht substantiiert aufzeigen konnte, inwiefern die Abwesenheit des Abteilungsvorstands während der Prüfung zu einem anderen, für die BF1 günstigeren Ergebnis geführt haben könnte. Der Hinweis, dass die BF1 durch die bloße Anwesenheit des Abteilungsvorstands auf Grund von Vorfällen während des abgelaufenen Schuljahres zusätzlich belastet gewesen wäre, ist dafür jedenfalls nicht ausreichend, zumal dieser nicht aktiv in das Prüfungsgeschehen eingegriffen hat. Somit stellt die bloße Anwesenheit des Abteilungsvorstands keinen (maßgeblichen) Verstoß gegen die Bestimmungen über die Durchführung einer kommissionellen Prüfung dar.
2.2.6. Zum Beschwerdevorbringen f) (nachteilige Behandlung der BF1 durch die beiden unterrichtenden Lehrer)
Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf eine etwaige nachteilige Behandlung der BF1 durch die beiden unterrichtenden Lehrer. In der Beschwerde wird zwar eine solche nachteilige Behandlung während des Unterrichts (ungerechte Beurteilungen, Prüfen "auf Nicht genügend", Bloßstellung der BF1 vor der Klasse, u.ä.) vorgebracht, Belege oder sonstige Nachweise dafür sind der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Eine tatsächliche nachteilige Behandlung der BF1 durch die unterrichtenden Lehrer stünde auch im Widerspruch dazu, dass einer der beiden - nämlich Abteilungsvorstand XXXX - während der Sommermonate 2015 der BF1 Übungsaufgaben zur Verfügung gestellt und diese auch korrigiert hat, damit sich diese gut auf die Wiederholungsprüfung im September 2015 vorbereiten könne. Der Umstand, dass die von der BF1 bei der kommissionellen Prüfung erbrachten Leistungen vom Prüfer und vom Beisitzer - dem keinesfalls Voreingenommenheit gegenüber der BF1 unterstellt werden kann - einvernehmlich beurteilt wurden, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass nur eine etwaige Voreingenommenheit des Prüfers gegenüber der BF1 ursächlich für das Nichtbestehen der kommissionellen Prüfung gewesen wäre.
Auch in der Nichtgewährung der Aufstiegsklausel kann keine Voreingenommenheit oder sonstige Befangenheit der unterrichtenden Lehrer gegenüber der BF1 erblickt werden. Laut Beschwerdevorbringen wurde die BF1 im Jahreszeugnis 2014/15 im Gegenstand "SWP1" mit "Nicht genügend" und in den Gegenständen Englisch und Chemie jeweils mit "Genügend" beurteilt. Bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für
Unterricht zuständige Bundesministerium - nunmehr: Bundesministerium für Bildung und Frauen - in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom
Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt." Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Zur Frage, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten sonstigen Pflichtgegenstände für die Beurteilung von Leistungsreserven eine Rolle spielt, führt das Rundschreiben RS 20/1997 des BMU aus, dass sowohl Konstellationen denkbar seien, dass bereits eine nur denkbar knapp abgesicherte, auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht, als auch solche, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheint. Aus dem Hinweis darauf, dass ein Mitschüler der BF1 neben dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand in 3 weiteren Gegenständen, also in einem mehr als die BF1, mit "Genügend" beurteilt worden ist, lässt sich demnach für die BF1 nichts gewinnen. Außerdem geht der Vergleich mit den Leistungsbeurteilungen des Mitschülers auch insofern ins Leere, als der Maßstab der Leistungsbeurteilung kraft Gesetzes (§§ 18 Abs. 1 SchUG, 11 LBVO) ein von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe unabhängiger ist (VwGH 09.03.1981, GZ. 3420/80).
Schließlich können auch die vorgebrachten Äußerungen eines der beiden unterrichtenden Lehrer "nach der Prüfung" [Anm.: gemeint wohl die Wiederholungsprüfung vom 08.09.2015] gegenüber der Mutter der BF1 und die Anrufe an der Schule, die die BF1 seit dem Schuljahr 2015/16 besucht, nicht als nachteilige Behandlungen gegenüber der BF1 während des Schuljahres 2014/15 bzw. während der Wiederholungsprüfung am 08.09.2015 gewertet werden.
Aber selbst dann, wenn die vorgebrachte nachteilige Behandlung der Lehrer gegenüber der BF1 tatsächlich stattgefunden hätte, wäre festzuhalten, dass unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit eines beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten ist, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem Schüler in Zweifel zu stellen (vgl. VwGH 06.05.1996, 95/10/0086 und 27.06.1988, 88/10/0062). Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen lässt sich ein derartiges Verhalten aber nicht entnehmen.
2.2.7. Zum Beschwerdevorbringen g) (mangelhaftes Verfahren durch die belangte Behörde)
Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung [eines Bescheides] die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach Behebung des Bescheides vom 07.10.2015 und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2015 hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren die Sache durch Erlassung eines Bescheides, dessen Begründung den Anforderungen des § 60 AVG genügt, erlassen. Die in der Beschwerde gerügte Verfahrensdauer von ca. 7 Wochen kann daran nichts ändern. Die Ordnungsgemäßheit des Ermittlungsverfahrens ergibt sich insbesondere aus der Einholung der erforderlichen Unterlagen, vor allem des Klassenbuches, sowie der Einholung von Stellungnahmen des Prüfers und des Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Feststellung des Standes des Unterrichts und der Korrektheit der Durchführung der kommissionellen Prüfung. Der Begründungsteil des nunmehr angefochtenen Bescheides erschöpft sich nicht in der bloßen Wiedergabe von Stellungnahmen, sondern enthält auch klare und übersichtliche, auf eigenen Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die jeweils relevanten Umstände (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0335). So wird z. B. darauf eingegangen, warum davon auszugehen ist, dass die Aufgaben der kommissionelle Prüfung lehrplankonform und entsprechend dem Unterrichtsstand gewesen sind und warum von der inhaltlichen Richtigkeit der Stellungnahmen auszugehen ist. Weiters wird auch im Einzelnen auf das Widerspruchsvorbringen des BF2 eingegangen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem BF2 mit seinem Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.2.8. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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