BVwG W141 2121278-1

W141 2121278-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2121278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2121278.1.00

Spruch

W141 2121278-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER, als Vorsitzenden, und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, vom 21.01.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, und gemäß Artikel 1 lit. j iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 sowie Artikel 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl.(EG) L166, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2016, mit Geltendmachung am 11.01.2016 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt).

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einen Fragebogen ausgefüllt habe, in dem er angab, dass er in einer Hauptmietwohnung lebe und einen Mietvertrag habe. Der Beschwerdeführer wohne laut seinen Angaben mit einem Kollegen dort. Er bezahle dort monatlich Miete, dafür habe er Zahlungsbelege vorgelegt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er regelmäßig nach Polen zu seiner Familie fahren würde, und zwar einmal im Monat.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers und sein Kind würden in Polen, ca. XXXX km von Wien entfernt, leben. Die Fahrzeit betrüge ca. 4,5 Stunden. Sein Kind gehe in Polen zur Schule, seine Gattin sei Hausfrau. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 in Österreich beschäftigt.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer bei der FirmaXXXX

XXXX beschäftigt gewesen. Seine Arbeitszeit habe 39 Wochenstunden betrogen. Der Beschwerdeführer habe keine Wochenenddienste gehabt. Er habe in Österreich, abgesehen von seinen Arbeitskollegen keinerlei soziale Bindungen; er sei hier bei keinem Verein Mitglied.

Trotz des beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern weiterhin in seinem Herkunftsstaat. Es würde sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in seinem Herkunftsstaat, wo die Familie lebt, hinausgehen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der GVO 883/2004.

3. Gegen den Bescheid vom 21.01.2016 wurde vom Beschwerdeführer am 29.01.2016, eingelangt am 03.02.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar stimme, dass seine Familie in Polen lebt. Trotzdem würden seine Lebenshauptinteressen zurzeit in Österreich liegen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und verfüge über eine Anmeldebescheinigung.

Der Beschwerdeführer arbeite seit Jänner 2006 im Bundesgebiet, zuerst als XXXX und dann als XXXX. Seine XXXX sei seit 2012 stillgelegt. Als er noch XXXX gewesen sei, sei er nur sporadisch nach Polen gefahren; als Angestellter besuche er die Familie alle vier bis sechs Wochen. Zum Arbeitsmarkt in seiner Heimat habe der Beschwerdeführer die Beziehung völlig verloren.

In Wien wohne er in einer von ihm gemieteten Wohnung, wo ihn seine Familie besuchen würde. Seine Gattin sei in Polen nicht Hausfrau, sondern fix angestellt. Deshalb hätten sie sich nicht entscheiden können, dass sie ihren Familienwohnsitz nach Österreich verlegen würden. Der Beschwerdeführer fühle sich in Österreich voll integriert, er habe hier mehr Bekannte in Wien, als in Polen. Die Bekannten seien sowohl polnisch-, wie auch deutschsprechend. Bei der XXXX habe er eine Lebens- und Unfallversicherung abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer verlasse das Bundesgebiet nicht, weil er in der bisherigen Firma seit 2013 beschäftigt sei und jedes Jahr in den Wintermonaten vier - sechs Wochen arbeitslos gemeldet werde. Jetzt aber rechne er täglich mit einem Anruf von seinem Chef, um die Arbeit wieder aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer ersuche daher um nochmalige Überprüfung seiner Angelegenheit.

Am 15.02.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Am 19.04.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER und die fachkundige Laienrichterin

Mag. Angelika HAVA, MBA sowie die Schriftführerin Frau Sandra Schmidt und die Dolmetscherin Frau Eva SCHULZ anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX und die Zeugen Frau XXXX (Z1) an der Verhandlung teil. Der Zeuge Herr XXXX (Z2) ist nicht erschienen.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

VR befragte die Dolmetscherin, ob gemäß (§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm

§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Die Dolmetscherin wurde für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wurde die o.g. Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte sie über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).

Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten. Beide Parteien verzichteten auf die Verlesung des Akteninhaltes.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass die betreffenden Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.

VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:

Der Beschwerdeführer sei seit 2007 in Österreich und seit 2012 unselbständig im Gewerbe XXXX tätig. Zuvor war er als Einzelunternehmer in Österreich aktiv. Er ist weiters in dem Bereich XXXX tätig.

Er wohne mit zwei Kollegen in einer 38 m² Wohnung. Er sei der Hauptmieter; die anderen seien nur gemeldet und zahlen €

185,--/Monat.

Bei den Untermietern handle es sich um keine Familienangehörigen und er habe nicht gewusst, dass er die Wohnung nicht untervermieten darf, obwohl dies im Mietvertrag ausdrücklich untersagt sei.

Seine Ehefrau besuche ihn in dieser Wohnung jede zweite Woche, mit dem Kind. Zusätzlich wurde angemerkt, dass seine Kollegen Herr XXXX und XXXX oft nach Polen fahren würden.

Er selbst fahre mit Kollegen einmal im Monat oder jede fünfte Woche nach Polen. Sie würden mit dem Auto fahren. Nach Hause würde er mit einem Kollegen, der im selben Unternehmen arbeitet, mit dem Auto fahren.

Seine Ehefrau und seine Tochter (XXXX) wohnen in Polen. Er habe in Polen ein Haus mit 100 m² und es handle sich hiebe um keine Landwirtschaft. Sie haben es gekauft. Er habe lange im Ausland gearbeitet und hatte viel Erspartes. Seine Frau arbeite Vollzeit als XXXX. Die Höhe ihres Entgelts beträgt € 350,--. Er komme für den Unterhalt der Familie auf. Diesen Unterhalt würde er ihr bar geben. Bis jetzt habe er in Österreich Familienbeihilfe erhalten; heuer habe er aber noch nichts bekommen. Er habe es zwar eingereicht, müsse aber noch abwarten.

Die restliche Familie wohne in Polen. Die Entfernung von Österreich zum Haus in Polen beträgt XXXX km. Er fahre selten nach Polen und wenn fahre er mit einem Bekannten. Es handle sich hiebei um eine Fahrgemeinschaft von zwei bis drei Personen.

Das Haus in Polen wolle er nicht verkaufen, da es für seine Tochter gedacht sei. Sie müsse es dann aber renovieren.

Wenn er in Pension geht, möchte er wieder zurück nach Polen.

Er arbeite 39 Stunden und fahre mit dem Firmenauto nach XXXX (XXXX) in die Arbeit. Derzeit fahre sein Kollege das Firmenauto, weil er im Moment keinen Führerschein habe (Unfall). Befragt wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass es 1996 zu einem Autounfall kam und er der Fahrer gewesen sei. Dabei seien zwei seiner Kollegen ums Leben gekommen. Nun habe er nicht mehr das Bedürfnis, einen Führerschein zu machen. Er sei am Steuer gewesen und die Straße sei rutschig gewesen, da sei eben dieser Unfall entstanden.

Er habe sich in Österreich am 20.08.2015 einen Kredit für ein Auto aufgenommen. Dieses Auto sei auf seine Gattin angemeldet worden, da diese es in Polen brauche um damit in die Arbeit zu fahren und ihr gemeinsames Kind in die Schule zu bringen.

Befragt, ob die Lebenshauptinteressen derzeit in Österreich liegen gab der Beschwerdeführer an, dass er die Frage nicht verstehe, obwohl er es in seiner Beschwerde angab, dass er derzeit seine Lebensinteressen in Österreich habe. Diesbezüglich gab er dann weiters an, dass die Beschwerde eine Bekannte von ihm geschrieben habe. Zusätzlich teilte er mit, dass er in Österreich wohne und arbeite. Seine Familie komme zu Besuch oder er besuche sie in Polen. Er wolle auch in Österreich bleiben, da er schon lange hier arbeite. Er habe dies auch in Zukunft vor. Seine Urlaube verbringe er in Polen oder sie würden woanders hinfahren.

Die Beschwerde vom 29.01.2016 habe eine Bekannte von ihm formuliert. Er wisse aber nicht genau wer diese Bekannte sei, aber dass sie Rechtswissenschaften studiert habe. Diese Dame helfe bei der "polnischen Community" am Rennweg weiter. Im Laufe des Verfahrens ist ihm dann auch noch der Name der Dame eingefallen. Er teilte mit, dass die Bekannte Frau XXXX sei.

Er teilte darüber hinaus auch mit, dass er bei seiner neuen Beschäftigung als Fahrer des Busses unterschrieben habe. Er habe alles unterschrieben, auch den Inhalt der Werkzeugkiste, also eben das Werkzeug und auch das Auto. Er habe den Firmenbus von einem anderen Arbeitskollegen übernommen. Er habe schnell unterschrieben. Dies betreffe eher die Werkzeugliste. Die diesbezüglichen Unterlagen würden sich in der Firma befinden, in welcher er derzeit arbeite. Er habe dies im Lager unterschrieben.

Die Aufnahmen in der Arbeit haben sich schnell abgespielt, die Übernahme erfolgte auch sehr schnell. Vielleicht habe er nur für die Kiste unterschrieben. Er habe gemeldet, wer das Auto fahren werde. Es werde auch ein Fahrtenbuch geführt. Die Kilometer werden vom Beschwerdeführer eingetragen und er unterschreibt auch. Er fahre nicht mit dem Firmenauto nach Polen. Er sei am Wochenende in Wien. Selbst wenn er Einkaufen fahren würde, würde er nicht mit dem Firmenauto fahren. Die Geschäfte würden sowieso am Weg liegen.

In die Arbeit, würden Sie von Wien, um 05:10 Uhr wegfahren und um 06:30 würden sie in

XXXX zu arbeiten beginnen. Nach XXXX würden sie fast eine Stunde fahren.

Wenn er an einem Freitag nicht arbeiten muss, würde er sich von der Arbeitswoche erholen und mit Freunden ein Bier trinken gehen. An Feiertagen würde er nach Polen fahren, aber nur an den wichtigsten. Im Mai ist er z.B. nach Polen gefahren, da er frei hatte. Er selbst fahre nur einmal im Monat nach Polen, da seine Frau zu ihm kommen würde. Diese arbeite auch 40 Stunden, aber sie würde am Freitag wegfahren. Er selbst würde nicht so oft fahren, weil er keine Probleme mit dem AMS haben möchte, darum bleibe er in Österreich.

Aus der Einvernahme der Zeugin Frau XXXX (Z1) geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Die Z1 gab an Geschäftsführerin des Unternehmens zu sein, bei welchen der Beschwerdeführer schon länger als XXXX beschäftigt sei. Firmensitz ist in XXXX

(XXXX). Ihre Gebiete seien Hoch- und Tiefbau. Es handle sich hiebei um ein Bauunternehmen.

Die Arbeiter würden in einer "Truppe" arbeiten aber der Beschwerdeführer sei kein Vorarbeiter.

Gruppenweise würde ihnen ein Firmenbus zur Verfügung gestellt, mit welchem sie fahren können. Sie wisse aber nicht wem genau der Firmenbus zugeteilt sei. Insgesamt würde es acht oder neun Firmenbusse geben. Die XXXX sind nicht immer Akkordarbeiter. Sie wisse aber nicht wie er arbeite, da sie nicht für die "Truppe" zuständig sei. Sie sehe den Beschwerdeführer das erste Mal. Sie wisse auch nicht warum nicht jemand geschickt wurde, der sich auskennt. Sie sei gekommen, weil sie geladen wurde.

Ihr Mann sei für die XXXX zuständig. Er sei aber kein Geschäftsführer.

Das Unternehmen habe zwischen 50 und 70 Mitarbeiter. Die Anmeldung übernehme die Buchhaltung im Unternehmen. Zu den Arbeitszeiten könne sie nichts sagen, dafür sei ihr Mann zuständig. Im Sommer sei Hochsaison und im Winter sei nicht viel los. Im Moment würden noch nicht alle arbeiten.

Sie sei auch gewerberechtliche Geschäftsführerin war nur darauf vorbereitet, wann der Beschwerdeführer an- und abgemeldet wurde. Alles dazwischen wisse sie nicht. Sie habe sogar angerufen, ob es notwendig sei, dass sie komme.

Sie habe aber Arbeitsaufzeichnungen und könne mitteilen, dass am Freitag meistens um

13:00 Uhr Schluss sei. Kollektivmäßig habe sich dazu nichts geändert und 41 Stunden seien schon lange her. Die Arbeitszeit beginne in XXXX. Sie möchte sich diesbezüglich aber nicht festlegen, da sie es nicht genau wisse. Sie wisse auch nicht, ob der Bus ein Gehaltsbestandteil sei. Beim Firmenbus würde nur der Fahrer bezahlt werden. Die Mitfahrer würden die Anfahrt nicht bezahlt bekommen. Die Mitarbeiter dürfen den Firmenbus normalerweise nicht privat gebrauchen. Sie könne dies aber nicht kontrollieren. Zu 99 % würden die Mitarbeiter zuerst in die Firma nach XXXX fahren.

Befragt teilte die Z1 mit, dass sie nicht wisse, ob das Auto dem Beschwerdeführer zugeteilt sei. Sie teilt aber mit, dass er als Fahrer nicht unterschreiben habe können, wenn er keinen Führerschein hat.

Wenn jemand eine Werkzeugkiste nimmt, müsse er unterschreiben, dass er das Werkzeug bekommen hat. Dafür sei er dann verantwortlich.

Der Partie würde ein Transportmittel vom Firmensitz zur Baustelle zur Verfügung gestellt werden. Der Fahrer fahre abends mit den Kollegen heim und sammle in der Früh wieder alle ein.

Der Beschwerdeführer habe normalerweise viele Baustellen in Wien. Der Beschwerdeführer fahre sowieso nicht selbst, weil er nicht fahren kann. Die Mitfahrer würden erst ab Firmenareal bezahlt bekommen. Der Fahrer sei eine andere Sache.

Es gebe kurze und lange Wochen (vier, fünf, vier Tage). Die Z1 habe noch während der Verhandlung von ihrer Mitarbeiterin die Arbeitszeitaufzeichnungen des Beschwerdeführers vom gesamten letzten Jahr übermitteln lassen. Hier geht hervor, dass der Beschwerdeführer eben einmal eine kurze Woche (4 Tage) und einmal eine lange Woche (5 Tage) arbeitete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2016, mit Geltendmachung am 11.01.2016 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers während der letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 16.03.2015 bis 08.01.2016 ist in Polen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde fernerhin der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Der Staat Polen wurde als gewöhnlicher Aufenthaltsort während der letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 16.03.2015 bis 18.01.2016 festgestellt, weshalb sich das österreichische Arbeitsmarktservice zur Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als nicht zuständig erklärt hat.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice persönlich geltend zu machen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.

Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.

Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 und in Fortschreibung das Urteil des EuGH vom 08.07.1992, C-102/91, Knoch, Rn 19ff und 26ff sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beschäftigte sich in der Vergangenheit bereits mit dem Problem der Grenzgängereigenschaft und der damit verbundenen Zuständigkeitsfrage der Österreichischen Arbeitsmarktverwaltung.

In seiner ständigen Entscheidung stellte er folgendes fest:

"[...] ist der Beschwerdeführer - [...]- mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren.

Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist, sondern auch Personen welche nach Art 1 lit. j leg. cit. Ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen als den Arbeitsstaat haben.

Der ermittelte Sachverhalt weist eindeutig darauf hin, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Polen bei seiner Familie liegt:

Der Beschwerdeführer gab im Antrag als Familienstand "verheiratet" an, wobei die Ehegattin und sein XXXXjähriges Kind laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Polen (XXXX) leben.

Die Distanz zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Wien und dem Wohnsitz seiner Familie beträgt laut eigenen Angaben in etwa XXXX km und bedingt eine Fahrzeit von ca. 4,5 Stunden (in eine Richtung).

Bei der Firma XXXX hat der Beschwerdeführer laut vorliegenden Arbeitsnachweisen und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung im Zeitraum vom 16.03.2015 bis 18.01.2016 samstags oder sonntags nie gearbeitet. Er arbeitet in diesem Zeitraum 39 Wochenstunden. Sie fahren um 05:10 von Wien weg und beginnen in XXXX um 06:30 zu arbeiten. Die Fahrt nach XXXX beträgt fast eine Stunde. Dienstende am Freitag ist meistens um 13:00 Uhr. Es gibt auch kurze und lange Wochen (vier, fünf, vier Tage).

Um festzustellen, ob die belangte Behörde für die Anweisung von Arbeitslosengeld zuständig ist, wurden die näheren Lebensumstände des Beschwerdeführers erhoben, in der mündlichen Verhandlung festgestellt bzw. füllte dieser am 21.01.2016 einen Fragebogen aus.

Der Beschwerdeführer gibt im Fragebogen zwar an, lediglich einmal pro Monat während seiner letzten Beschäftigung in Österreich in den Heimatstaat zurückgekehrt zu sein. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer laut aktueller Meldeauskunft in Österreich in einer 35,31 m²-großen Wohnung gemeinsam mit zwei weiteren Arbeitskollegen lebt, wohingegen seine Familie (Gattin und Kind) in Polen in einem eigenen Haus leben. Zudem hatte er an sämtlichen Wochenenden frei und fast jede zweite Woche nur eine vier Tage Woche sein Wohnort in Polen ist in angemessener Fahrzeit zu erreichen. Österreich fungiert daher ausschließlich als Beschäftigerstaat, d.h. der Beschwerdeführer begibt sich zum Zwecke der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach Österreich, geht jedoch sonst keinen Interessen in Österreich nach, welches sich auch durch die Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ergab.

Nach der stRspr des EuGH räumte Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO 1408/71 unechten Grenzgängern (Gastarbeitern, Saisoniers) - unabhängig vom Wohnort - ein Wahlrecht ein, wo sie Leistungen beziehen möchten. Begründet wurde dies damit, dass der Verordnungsgeber bei unechten Grenzgängern nicht eindeutig davon ausgehen konnte, dass in der Regel im Wohnsitz- oder im Beschäftigungsstaat die besseren Vermittlungschancen bestehen. Dies könne der unechte Grenzgänger am besten selbst beurteilen, weswegen er ein Wahlrecht haben soll.

Mit demselben Argument räumte der EuGH in weiterer Folge auch atypischen Grenzgängern (somit ebenfalls unabhängig vom Wohnort, der bei atypischen Grenzgängern definitionsgemäß nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat liegt) ein Wahlrecht ein (EuGH-Urteil Miethe), um Wanderarbeitnehmern bei Arbeitslosigkeit Leistungen zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem Arbeitsplatz am günstigsten sind.

Im Urteil in der Rechtssache Jeltes, C-443/11, Rn 36, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass in Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, Art. 65 der (nunmehr geltenden) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin zu verstehen sei, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Zwar betrifft das Urteil einen atypischen (und kein unechten) Grenzgänger. Insofern stellt sich daher die Frage, ob es auch auf unechte Grenzgänger Anwendung findet. Wie der VwGH jedoch in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, festgehalten hat, folgt daraus, dass nach Inkrafttreten der VO 883/2004 für die Leistungsgewährung "stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig" ist.

Diesem VwGH-Erkenntnis lag zwar wiederum nur der Fall eines "echten"

Grenzgängers zu Grunde. Insofern könnte daher auch hier argumentiert

werden, dass es für "unechte" Grenzgänger nicht einschlägig sei. Die

Auffassung, dass im Lichte des Urteils Jeltes - unabhängig davon, ob

es sich um einen echten, atypischen oder unechten Grenzgänger

handelt - nunmehr stets der Wohnmitgliedstaat für die

Leistungsgewährung zuständig ist, deckt sich aber auch mit dem

VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293, in dem dieser

unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Rs 76/76, Di Paolo, (im Fall eines

unechten Grenzgängers) ausgesprochen hat, dass der Zusatz der Worte

"oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren" im Art. 71 Abs. 1

Buchst. b Ziff. ii VO 1408/71 "nur bedeutet, dass der Wohnortbegriff

(des Art. 1 Buchst. h VO 1408/71) einen nicht gewöhnlichen

Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht zwangsläufig

ausschließt". Umgekehrt folgt daraus, dass die Wortfolge "(e)in

Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen

Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, (...)" im Art. 65 Abs. 2 letzter Satz

VO 883/2004 nur unechte Grenzgänger erfasst, die keinen "nicht

gewöhnlichen Aufenthalt" (mehr) im Beschäftigungsmitgliedstaat

haben, sondern ihren bisherigen Wohnort aufgeben und einen solchen

im Beschäftigungsstaat begründen, um dort Leistungen zu beziehen

(vgl. dazu die gleichlautende Legaldefinition von "Wohnort" (= Ort

des gewöhnlichen Aufenthaltes) und "Aufenthalt" (= der

vorübergehende Aufenthalt) in Art. 1 VO 1408/71 und Art. 1 VO 883/2004).

Diese Auslegung deckt sich auch mit der Feststellung von Felten in Spiegel, dass unechten Grenzgängern im Lichte der VO 883/2004 "de facto" ein Wahlrecht zukommt, nämlich ob sie ihren Wohnort aufgeben und in das Bundesgebiet verlagern oder "weiterhin" im Wohnmitgliedstaat wohnen.

Schließlich hat auch der VwGH im o.a. Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, unter Hinweis auf das Wort "weiterhin" in Art. 65 Abs. 2 1. Satz VO 883/2004 die Unzuständigkeit des AMS für die Leistungsgewährung damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, dass er seinen Wohnort spätestens mit Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Österreich verlegt hätte.

Im vorliegenden Fall wird, soweit ersichtlich, nicht behauptet, dass der Antragsteller seinen Wohnort in das Bundesgebiet verlegt hätte.

Nachdem die VO 883/2004 aber zwischen "Wohnort" und "Aufenthalt" im Beschäftigungsmitgliedstaat unterscheidet, kann es (iSd VO) nur einen Wohnort geben, der sich nach dem EuGH-Urteil Di Paolo sowie dem EuGH-Urteil Knoch dort befindet, wo der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) hat.

Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen hat der VwGH mit Erkenntnis vom 25.07.2013, 2011/15/0193, zum DBA-Irland Folgendes ausgesprochen:

"Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der StPfl die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt" (vgl Hofstätter/Reichel, § 1 EStG 1988, Tz 9).

Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl VwGH 20. 2. 2008, 2005/15/0135, ARD 5863/10/2008), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen ua soziale Engagements (vgl Vogel/Lehner, DBA5 (2008), Art 4 RN 192).

Wirtschaftliche Bindungen gehen va von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl Wassermeyer, aaO, RN 70).

Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (vgl Beiser, Doppelwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im zwischenstaatlichen Steuerrecht, ÖStZ 1989, 241, 243). Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird (vgl Beiser, aaO, 244).

Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11)."

Diese Judikatur steht im Widerspruch zum EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, wonach zu vermuten ist, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.

Im vorliegenden Fall übt der Beschwerdeführer, ein unechter Grenzgänger, eine mehr oder weniger unbefristete Beschäftigung aus, die nur im Winter unterbrochen wird. Eine derartige Beschäftigung könnte als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein, zumal diese Beschäftigung weder saisonaler noch sonst nur vorübergehender Natur ist (iSd Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission für sie soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24.01.1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes jedoch eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.

Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.

Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der VO 883/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seinem Herkunftsstaat Polen und somit in einem anderen Mitgliedstaat hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des

Artikels 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigem Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen echten Grenzgänger handelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:

(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Artikel 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(5) a) Der in Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen sei und für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes Polen zuständig sei. Er gibt an, derzeit seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben und Besuche bei seiner Familie in Polen seien nicht schädlich und könnten nicht dazu führen, dass festgestellt wird, dass er auch seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe. Die Beschwerde sei berechtigt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - wie auch nach Ansicht der belangten Behörde - mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht ausschließlich als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg. cit. anwendbar ist sondern auch für Personen nach Artikel 1 lit. j leg. cit.

Aus Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Nach Artikel 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall übte der Beschwerdeführer (vor der Antragstellung) immer wieder längere Beschäftigungsphasen in Österreich aus. Der Beschwerdeführer war seit 2012 als Arbeiter in längeren und kürzeren Phasen in Österreich erwerbstätig. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und seinem XXXXjährigen Kind, wohnen in Polen. In Österreich wohne der Beschwerdeführer in einer 35,31 m² großen Wohnung bestehend aus einem Zimmer mit zwei weiteren Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Wohnung doch 38 m² groß ist.

Sollte man seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagern wollen, wäre es umso wichtiger hier geregelte bzw. ausreichend große Wohnverhältnisse zu haben.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen seinen Lebens- und Wohnmittelpunkt hatte, weiterhin diesen Mittelpunkt dort hat und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Artikel 61 der VO (EG) Nr. 883/2004 lautet:

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb,

die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Abs. 5 Buchstabe a gilt Abs. 1 des vorliegenden

Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder

Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Wenn ein echter Grenzgänger beginnt, seltener als einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurück zu kehren, verliert er seine Eigenschaft als echter Grenzgänger und ist, bei Aufrechterhaltung dieses Wohnsitzes, als unechter Grenzgänger weiterhin nach Artikels 65 Abs. 2 letzter Satz zu behandeln. Um die missbräuchliche Inanspruchnahme von in Österreich allenfalls höherem Arbeitslosengeld durch spekulative Veränderung des Pendelverhaltens zu verhindern, nimmt die Verwaltungspraxis einen Wechsel der Einstufung von echten zu unechten Grenzgängern erst dann vor, wenn die nicht mehr regelmäßige Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zumindest 28 Wochen andauert. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit nicht wöchentlich nach Polen zurückzukehren, sondern sich regelmäßig in Österreich aufzuhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptung nichts an der Feststellung zu ändern vermöge, dass es sich bei ihm um einen "echten" Grenzgänger handelt, da auf seinen Lebensmittelpunkt abzustellen sei.

Betrachte man die Bestimmung des Artikels 1 lit. j leg. cit. der VO (EG) Nr. 883/2004, welche auf den Wohnort des Antragstellers abstellt, so trifft diese Bestimmung voll inhaltlich für den Beschwerdeführer zu, indem er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Polen hat.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.

Im gegenständlichen Fall könnte die vor der Antragstellung ausgeübte Beschäftigung in Österreich als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein, zumal diese Beschäftigungen nicht überwiegend saisonaler noch sonst nur vorübergehender Natur (iSd Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission für sie soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24.01.1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) waren. Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.

Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).

Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet ist, liegt sohin gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichem Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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