W141 2120878-1•BVwG W141 2120878-1
W141 2120878-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit
W141 2120878-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER, als Vorsitzenden, und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, vertreten durch seinen Rechtsbeistand RA XXXX, LL.M, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, vom 04.01.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, und gemäß Artikel 1 lit. f und j iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 sowie Artikel 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L166, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt).
Davor war der Beschwerdeführer in der Zeit von 16.03.2015 bis 17.12.2015 bei XXXX (vollversichert) beschäftigt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einen Fragebogen ausgefüllt habe, in dem er angab, dass er in XXXX in einer Wohngemeinschaft lebe. Er habe keinen Mietvertrag. Laut den Angaben des Beschwerdeführers wohne er mit drei Kollegen dort und bezahle monatlich Miete. Dafür habe er allerdings keine Zahlungsbelege vorgelegt.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er regelmäßig nach Polen zu seiner Familie fahre, und zwar jede Woche. Seine Gattin und seine zwei Kinder würden in Polen leben, ca. 435 km von Wien entfernt. Die Fahrzeit betrüge ca. vier - fünf Stunden. Seine Kinder würden in Polen zur Schule gehen, seine Gattin sei Hausfrau. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2007 in Österreich beschäftigt; zuletzt bei der Firma RCI Real Consult Immobilien. Die Arbeitszeit habe 40 - 45 Wochenstunden betragen. Der Beschwerdeführer habe keine Wochenenddienste gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge über einen PKW mit ausländischem Kennzeichen. Er sei aufgefordert worden, der belangten Behörde geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass Wien den Mittelpunkt seines Lebensinteresses darstellt bzw. wie häufig er seine Familie in seinem Herkunftsstaat besucht.
Der Beschwerdeführer habe keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, dass er die Wochenenden während seiner Beschäftigung in Wien verbracht habe. Er habe in Österreich, abgesehen von seinen Arbeitskollegen keinerlei soziale Bindungen; er sei in Österreich bei keinem Verein Mitglied.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der GVO 883/2004.
3. Gegen den Bescheid vom 04.01.2016 wurde vom Beschwerdeführer am 25.01.2016, eingelangt am 27.01.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der Begründung des Bescheides nur einige Feststellungen betreffend der Person des Beschwerdeführers angeführt bzw. Gesetzes-Abschnitte zitiert werden, aber kein Satz begründe, warum sein Antrag auf Arbeitslosengeld zurückgewiesen werde.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass es nicht stimme, dass er ein echter Grenzgänger sei und dass es seine Person nicht betreffe. Er sei kein klassischer Grenzgänger, der nah der österreichischen Grenze wohne und unter der Woche täglich nach Österreich zu seiner Arbeit pendle. Der Mittelpunkt der gesamten Lebensinteressen des Beschwerdeführers sei überwiegend in Österreich, weil er mit einem Hauptwohnsitz in Österreich wohne und seit über 9 Jahren, bis auf kurze XXXX bei diversen XXXX arbeite. (Als eventuellen Nachweis dafür legt der Beschwerdeführer diverse Beilagen in Kopie vor).
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Wien wohne und er halte die mit der belangten Behörde abgeschlossenen Vereinbarungen ein. Seine Familie in Polen besuche er immer nur an manchen Wochenenden, wie auch ein anderer berufstätiger Wiener, der seine Familie z. B. in Salzburg oder in Südtirol hat. Außerdem besuche ihn seine Familie sehr oft in Österreich. Der Beschwerdeführer weist auf andere in Kopie beigelegte Nachweise hin, die belegen sollen, dass er während seiner Beschäftigung die Wochenenden in Wien verbringe.
Der Beschwerdeführer beantragt aus den genannten Gründen, die belangte Behörde möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass einerseits der genannte Bescheid behoben werde, andererseits das Arbeitslosengeld dem Beschwerdeführer zuerkannt werde.
Am 10.02.2016 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 19.04.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER und die fachkundige Laienrichterin
Mag. Angelika HAVA, MBA sowie die Schriftführerin Frau Sandra Schmidt und die Dolmetscherin Frau Eva SCHULZ anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) vertreten durch seinen Rechtsbeistand RA XXXX, LL.M. sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX und die Zeugen Herr XXXX (Z1) wie auch Frau XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
VR befragte die Dolmetscherin, ob gemäß (§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Die Dolmetscherin wurde für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wurde die o.g. Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte sie über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).
Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten. Beide Parteien verzichteten auf die Verlesung des Akteninhaltes.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass die betreffenden Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.
Von Seiten des Rechtsvertreters des BF wurden folgende Unterlagen nachgereicht:
VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:
Befragt brachte der Beschwerdeführer hervor, dass er den Antrag nicht ausgefüllt habe. Dies habe eine Betreuerin der belangten Behörde gemacht. Er habe ihr anfangs erklärt, dass er die Sprache Deutsch nicht verstehe. Daraufhin habe ihm die Betreuerin erklärt, dass sie ihm alles erklären werde. Der Beschwerdeführer habe so geantwortet, wie er es verstanden hat. Er habe den Antrag unterschrieben, weil er dazu aufgefordert wurde, habe aber nicht alles verstanden.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er einen PKW habe und sein polnischer Wohnsitz XXXX km von Österreich entfernt sei. Er habe eine Frau und Kinder in Polen. Sie sei Hausfrau und betreue die Kinder. Er erhalte die Familie. Früher habe sie gearbeitet, jetzt würde sie sich um die Kinder kümmern. Die Zwillinge besuchen derzeit einen Kindergarten und werden dann auch in Polen die Schule besuchen. Seine Frau sei als XXXX versichert und besitze eine XXXX. Hiebei handle es sich aber um kein Bauernhaus, sie besitze nur ein Grundstück und wenn sie Zeit habe, würde sie eine XXXX im Sommer betreiben.
Das Haus in Polen würde seiner Frau gehören, weil das Haus früher ihrer Mutter gehört habe. Wenn er seine Frau besuche, dürfe er dort im Einfamilienhaus wohnen. Sein Schwiegervater würde seit 25 Jahren in Österreich leben. Eigentlich würde die ganze Familie seiner Frau in Österreich wohnen.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebe auch in Polen. Sie sei derzeit im Spital (Krebserkrankung). Sein Vater sei bereits in Pension und seine Mutter beziehe eine Rente. Sie seien noch im Besitz einer XXXX.
Die derzeitige Wohnsituation in Österreich wird wie folgt geschildert:
Er wohne gemeinsam mit seinem Schwager und einem Kollegen in einer Altbauwohnung XXXX. Derzeit seien sie aber zu viert. Es gebe drei Eintragungen und seinen Namen. Er sei der vierte. Er wisse nicht genau wie groß die Wohnung sei. Eingetragen wurden 100 m² (aufgrund des Ratschlages der Betreuerin der belangten Behörde). Es gebe zwei große Zimmer, ein Vorzimmer, eine Küche, ein Badezimmer und einen Balkon auf der Hofseite. In der Küche gibt es einen Tisch und dort könne man essen.
Er zahle zwischen € 160,-- bis € 170,-- /Monat. Wenn man die Miete zusammen rechnen würde, würde man auch € 450,-- /Monat kommen. Dazu würde noch der Strom mit € 270,-- kommen. Dies stehe bei den neuen Rechnungen drauf, dass er das extra zahlen muss. Die Stromrechnung bezahle die Wohnungsbesitzerin. Zuvor sei die Miete bar bezahlt worden und jetzt habe die Wohnungsbesitzerin mitgeteilt, dass das Finanzamt die Bezahlung über die Bank verlangen würde. Er sei von seinem Schwiegervater zu seinem Schwager gezogen.
Derzeit arbeite er bei XXXX. Er sei dort Facharbeiter. Er zerlege XXXX und baue neue. Früher sei er Hilfsarbeiter gewesen. Er wollte Facharbeiter werden und habe auch eine Ausbildung zum XXXX gemacht. Dies sei seine Erstausbildung gewesen und 2013 habe er sich zum Facharbeiter XXXX in Polen umgebildet. Dies sei eine Fernausbildung am Jahresende gewesen an drei - vier Wochenenden. Ihm habe nur das theoretische Wissen gefehlt - dazu habe diese Ausbildung gedient. Er arbeite seit vielen Jahren auf XXXX. Er habe von der Praxis Erfahrung. Er habe bezüglich der Ausbildung ein Zeugnis; dies habe er aber nicht mit. Seit 05.05.2008 lebe er in Österreich. Die letzte Beschäftigung habe er am 17.12.2015 verloren. Es gebe eine Wiedereinstellungsbestätigung. Diese habe er der belangten Behörde aber nicht vorgelegt. Weil die Betreuerin keine Unterlagen nehmen wollte. Er habe eine Bestätigung von der Krankenkasse, dass er bei der Firma gemeldet sei. Seit 01.04.2016 sei er wieder beschäftigt. Den Versicherungsdatenauszug habe er am 06.04.2016 geholt. Der Arbeitgeber habe die Anmeldung am 07.04.2016 gemacht und der Beschäftigungsanfang sei der 01.04.2016 gewesen. Einkünfte beziehe er nur in Österreich. Die Familienbeihilfe werde nur in Österreich ausbezahlt.
Bei der Firma XXXX habe er 39 Stunden / Woche gearbeitet. Am Freitag war Dienstschluss zwischen 14:00 und 15:00 Uhr. Wenn der Arbeitgeber Überstunden gewünscht habe oder diese notwendig waren, dann sei dies vorher vereinbart worden. Es sei ein paar Mal vorgekommen. Im Sommer sei er immer drei Wochen auf Urlaub gewesen. Seine Ehefrau komme mit ihren Kindern einmal im Monat nach Österreich, es sei denn die Kinder sind krank, dann würden diese nicht mitfahren. Sie reise entweder mit dem Auto an oder mit dem Bus. Ein Auto habe er aber verkauft und eines habe er noch. Folglich kann sie jetzt nur mehr mit dem Bus kommen. Sie würden dann entweder gemeinsam in der Wohnung leben oder seine Frau könne auch bei ihrem Vater übernachten. Er würde mit seiner Familie auch Urlaub in Österreich machen XXXX.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass es am besten sei, wenn man sich scheiden lassen würde und alles was er in Polen habe verkaufen würde, um Arbeitslosengeld zu bekommen. Dies haben ihm Leute gesagt, die betroffen sind und auch solche, die solche Angelegenheiten entscheiden.
Aus der Einvernahme des Zeugen Herrn XXXX (Z1) geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Er habe ein XXXX (Projektentwicklung). Seine Mitarbeiter seien abgemeldet worden, weil sie kein laufendes Projekt haben. Er sei aktiv, sobald er ein Projekt habe. Der Beschwerdeführer sei bei ihm, seit März 2015, für 39 Stunden / Woche, als XXXX und XXXX beschäftigt gewesen. Es habe keine Überstunden gegeben. Dienstschluss war 12:00 Uhr; teilweise auch nachmittags. Die Baustelle sei in der XXXX gewesen. Die Arbeiter würden ab 07:00 Uhr auf der Baustelle sein; er sei nur tageweise dort gewesen.
Er habe dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungszusage gegeben, da sie ein Projekt in Aussicht hatten. Dieses hätte per März 2016 beginnen sollen. Dazu kam es aber nicht.
Befragt teilt der Z1 mit, dass er nichts über die Tatsache wisse, dass der Beschwerdeführer jetzt XXXX sei.
Er habe die ganze "Truppe" von Arbeitern von einem Bekannten übernommen. Er habe dies so für mehrere Jahre gemacht. Ihm sei das Team so empfohlen worden.
Er sei sehr zufrieden gewesen. Es habe keine Ausfälle und Krankenstände gegeben. Die Arbeiter haben sich auch Urlaub genommen.
Der Beschwerdeführer sei von ihm von März 2015 bis Dezember 2015 beschäftigt gewesen. Er habe ihn im letzten Jahr das erste Mal beschäftigt.
Weiters teilte er mit, dass der Beschwerdeführer sehr brav sei, nie im Krankenstand war und seines Erachtens immer anwesend war. Man habe auch aus der Gruppe gehört, dass es keine Schwierigkeiten gab. Man bekomme das sofort mit, weil sich jemand beschweren würde.
Aus der Einvernahme der Zeugin Frau Edith XXXX (Z2) geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Die Z2 gibt an, dass sie Hauseigentümerin in der XXXX sei. Die Wohnung sei 60 m² groß, habe zwei Zimmer, ein Vorzimmer, eine Küche, ein Bad und einen Balkon. Die Einrichtung stammt von ihr. Früher war es eine XXXX. Seit ihr Mann gestorben ist, habe sie das zurückgelegt.
Weiters teilte sie mit, dass in der Wohnung vier Leute wohnen würden, es keinen Mietvertrag gebe und sie € 5,16 / Tag zahlen würden. Es sei alles dabei. Strom und Gas würden sie selber bezahlen. Die Z2 hätte ihnen eine Ermäßigung gewährt, da sie zu viert wohnen würden.
Die Z2 würde auch im Haus wohnen. Sie kenne den Beschwerdeführer, da er bereits seit 9 Jahren bei ihr wohnen würde. Sie habe auch einmal die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Weihnachtswoche gesehen. Die Ehefrau habe ihr mitgeteilt, dass sie Weihnachten in Wien verbringen würden. Da der Beschwerdeführer schon so lange bei ihr Wohne gibt es ein bestimmtes Naheverhältnis und sie betrachte alle bei ihr wohnenden als ihre Kinder und sie meine dass sie eine große Familie seien.
Sie meine auch, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich auch am Wochenende in Österreich sei, da er viel arbeite und er meistens am Freitag arbeiten würde. Der Beschwerdeführer zahle im Monat €
130,--; das Bett sei aber für ihn den ganzen Monat reserviert, egal ob er da ist oder nicht.
Abschließend brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes vor:
"Ich möchte nur ergänzend vorbringen, dass nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 987 aus 2009 (EU) bestimmte Kriterien zu berücksichtigen sind, die man für die Bestimmung des Wohnortes zu berücksichtigen hat. Das sind Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes in Österreich und die Situation der Person, einschließlich der Art und der spezifischen Merkmale der Tätigkeiten, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrages. Außerdem ist die Wohnsituation zu berücksichtigen, insbesondere der dauerhafte Charakter und auch das, welcher Mitgliedsstaat der steuerliche Wohnsitz der Person ist. In diesem Fall fällt der letzte Beschäftigungsort des Beschwerdeführers mit dem Wohnort nicht auseinander. Daher ist die Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften für Grenzgänger nicht erfüllt. Wir haben mit keinem Statutenwechsel zu tun. Für die Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zusteht, ist somit die Republik Österreich zuständig."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS)
XXXX.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers während der letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 16.03.2015 bis 17.12.2015 ist in Polen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, fernerhin der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers besteht eine Distanz zwischen dem Arbeitswohnsitz und seinem Heimatort XXXX, Polen von XXXX km, weshalb davon auszugehen ist, dass eine zumindest wöchentliche Heimreise aufgrund dieser Distanz jedenfalls möglich und zumutbar sei und dies daher ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, das heißt mindestens wöchentlich, während seiner Beschäftigung in Österreich nach Polen zu seiner Familie, seiner Gattin und seinen zwei Kindern, gefahren sei. Der Beschwerdeführer gab im Antrag auf Arbeitslosenunterstützung an, welchen er persönlich und eigenhändig ausgefüllt und unterschrieben habe, dass er wöchentlich zu seiner Familie auf Besuch fahre. Ferner sei es ihm aufgrund der Arbeitszeiten möglich wöchentlich nach Polen zu reisen. Die durchschnittliche Fahrzeit beträgt ca. 4- 5 Stunden.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er einen eigenen PKW habe, welcher sich immer bei ihm in Österreich befinde. Wenn man die Distanz von seinem Hauptwohnsitz in Polen nach Österreich betrachtet, kann dies kein Argument sein, dass er nicht zu seiner Familie nach Polen fahre. Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht regelmäßig, zumindest wöchentlich, zu seiner Familie nach Polen fahre, da die Distanz nicht überdurchschnittlich weit sei und der Beschwerdeführer doch regelmäßig seine Familie besuchen wird wollen, vor allem wenn man seine derzeitige Wohnsituation in Österreich betrachtet. Der Beschwerdeführer wohnt mit vier anderen Personen in einer 60 m² Wohnung. Die Wohnung hat zwei große Schlafzimmer, ein Vorzimmer, eine Küche, ein Badezimmer und einen Balkon.
Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Ehefrau in Polen einige landwirtschaftliche Flächen besitzt und diese auch betreibt. Sie sei auch in der Landwirtschaft gemeldet. Seine zwei Kinder XXXX gehen derzeit in Polen in den XXXX. Sie werden im September XXXX Jahre alt.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich in Österreich um eine kleine Wohnung bzw. ein kleines Apartment in einer ehemaligen XXXX, besser gesagt nur um ein Zimmer, respektive halbes Zimmer handelt welches er mit seinen Kollegen und seinem Schwager gemeinsam bewohnt, ist davon auszugehen, dass er seine Freizeit in Polen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern verbringt, da er keine sozialen Kontakte in Österreich pflegt (Vereine, Projekte). Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser zur Verfügung gestellten Wohnung nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz handelt.
Dies konnte auch durch die vom BF nachgereichten Unterlagen nicht entkräftet werden. Vor allem die vorgelegten Rechnungskopien beweisen nicht wirklich, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert hat. Durch die vorgelegten Rechnungen ergibt sich ein atypisches Einkaufsverhalten, vor allem dadurch, dass er an manchen Tagen alle ein bis zwei Stunden eingekauft hat. Auch die Kontoauszüge und Einkommensteuerbescheide lassen nicht den Schluss zu, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert habe und dass sein Pendelverhalten vom Arbeitsstaat in seinen Wohnstaat sich deshalb geändert hätte.
Wie den Arbeitszeitaufzeichnungen und dem Dienstvertrag sowie auch seinem Versicherungsverlauf in Österreich zu entnehmen ist, war und ist der Beschwerdeführer immer nur als Saisonarbeiter beschäftigt gewesen. Der Zeuge XXXX, welcher sein Dienstgeber von 16.03.2015 - 17.12.2015 war, gab in seiner Aussage an, dass sein Betrieb immer nur nach Projekten geführt werde. Sämtliche Mitarbeiter wurden von ihm sozialversicherungsrechtlich abgemeldet, weil er kein laufendes Projekt hatte.
Im Beschluss Nr. 94 vom 24. Januar 1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben, führt die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer aus, dass nach Artikel 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Grenzgänger und Saisonarbeiter, welche in einem anderen Land als ihrem Beschäftigungsland wohnen, das nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung das zuständige Land ist, so dass diese Arbeitnehmer zweifelsfrei unter Artikel 71 dieser Verordnung fallen.
Im Erkenntnis Miethe geht der EuGH soweit, dass er neben einem "echten" und einen "unechten" Grenzgänger noch zusätzlich einen "atypischen" Grenzgänger definiert. Dieser Grenzgänger hat das Wahlrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entweder im Beschäftigungs- oder im Wohnsitzland zu beantragen. Diese Entscheidung wird jedoch im Erkenntnis Jeltes so revidiert, dass nach der VO 883/2004 der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, den atypischen Grenzgänger in seiner Verordnung zu definieren. Dies wurde jedoch anscheinend bewusst nicht gemacht und somit wird in dieser Entscheidung die Entscheidung Miethe so revidiert, dass der Teil des atypischen Grenzgängers wieder entfallen müsse und zukünftig nicht mehr zur Anwendung kommen dürfe. Weiters wird hier jedoch ausgeführt, dass die vorangegangenen Rechtsprechungen und Entscheidungen, welche nicht in der VO 883/2004 neu definiert wurden weiterhin Gültigkeit haben. Dies betrifft vor allem auch den Beschluss Nr. 94 über die Wanderarbeiter, wo der Saisonarbeiter immer unter der Anwendung des Artikels 71 der VO 1408/71 falle. Da der Artikel 65 der VO 883/2004 den Artikel 71 der VO 1408/71 ablöst, wäre in den Fällen der Saisonarbeit immer der
Artikel 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Dies würde somit bedeuten, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur in seinem Wohnsitzstaat beantragen könne. Der Wohnsitzstaat wird bereits in der VO 1408/71 sowie auch in der
VO (EG) Nr. 883/2004 so zu definieren sein, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Lebensmittelpunkt ist nicht die Wohnadresse an der sich sein Arbeitsplatz befinde sondern jener wo er seine überwiegenden privaten Interessen habe (siehe auch VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056). Im Falle des Beschwerdeführers kann deshalb nur angenommen werden, dass sich sein Wohnsitz in Polen befinde, da er dort seine Familie und darüber hinaus auch seine Frau einige landwirtschaftliche Flächen in Polen betreibt.
Weiters ist eine Integration des Beschwerdeführers im Arbeitsstaat Österreich nicht anzunehmen, da er nach fast zehn Jahren Arbeit in Österreich noch immer nicht einmal ansatzweise der deutschen Sprache mächtig ist. Sollte jemand seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegen, so wäre es naheliegend, dass er sich einen geordneten Wohnsitz schafft, die Sprache des Zuzuglandes lernt und bemüht ist, dass auch seine Familie zu ihm nachziehe. Darüber hinaus könnte man auch annehmen, dass sich der Zuzugswillige EU Bürger auch soziale Kontakte aufbaut und Freizeitaktivitäten setzt.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des
Artikels 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigem Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen echten Grenzgänger handelt.
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Artikel 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(5) a) Der in Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Er sei kein klassischer Grenzgänger, der nah der österreichischen Grenze wohnt und unter der Woche täglich nach Österreich zu seiner Arbeit pendelt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Aus Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Artikel 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des
Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall übte der Beschwerdeführer (vor der Antragstellung) immer wieder saisonale Beschäftigungsphasen in Österreich aus. Seit 01.04.2016 steht er in Österreich wieder in Beschäftigung. Davor war er seit 2008 in längeren und kürzeren Phasen in Österreich erwerbstätig. Wie dem Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit in Österreich immer als Saisonarbeiter. Dies wird auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom Beschwerdeführer angegeben, dass er im Winter immer Arbeitslos sei, welches sich auch durch den seinerzeitigen Arbeitgeber XXXX bestätigte, da sein Betrieb bei mangelnden Projekten und im Winter geschlossen sei.
Im Beschluss Nr. 94 vom 24. Januar 1974 über den Geltungsbereich des
Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben, führt die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaft für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer aus, dass nach
Artikel 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Grenzgänger und Saisonarbeiter, welche in einem anderen Land als ihrem Beschäftigungsland wohnen, das nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung das zuständige Land ist, so dass diese Arbeitnehmer zweifelsfrei unter Artikel 71 dieser Verordnung fallen. Im Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird der Saisonarbeiter näher definiert. Da in der VO (EG) Nr. 883/2004 der Begriff des Saisonarbeiters nicht neu definiert wird ist anzunehmen, dass für die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dieser Begriff aus der Verordnung 1408/71 zu übernehmen ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013 Jeltes, C-443/11).
Im Erkenntnis Jeltes wird ausgeführt, dass die vorangegangenen Rechtsprechungen und Entscheidungen, welche nicht in der VO (EG) Nr. 883/2004 neu definiert wurden weiterhin Gültigkeit haben. Dies betrifft vor allem auch den Beschluss Nr. 94 über die Wanderarbeiter, wo der Saisonarbeiter immer unter der Anwendung des Artikels 71 der VO 1408/71 falle. Da der Artikel 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 den Artikel 71 der VO 1408/71 ablöst, wäre in den Fällen der Saisonarbeit immer der Artikel 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Dies würde somit bedeuten, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur in seinem Wohnsitzstaat Polen beantragen könne. Der Wohnsitzstaat wird bereits in der VO 1408/71 sowie auch in der VO 883/2004 so zu definieren sein, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Lebensmittelpunkt ist nicht die Wohnadresse an der sich sein Arbeitsplatz befinde sondern jener wo er seine überwiegenden privaten Interessen hat (siehe auch VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).
Im Falle des Beschwerdeführers kann deshalb zweifelsfrei angenommen werden, dass sich sein Wohnsitz in Polen befindet, da er dort seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Familie hat. Weiters ist eine Integration des Beschwerdeführers im Arbeitsstaat Österreich nicht anzunehmen, da er nach knapp zehnjahre Arbeit in Österreich noch immer nicht einmal ansatzweise der deutschen Sprache mächtig ist. Sollte jemand seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegen, so wäre es naheliegend, dass er sich einen geordneten Wohnsitz schafft, die Sprache des Zuzuglandes lernt und bemüht ist, dass auch seine Familie zu ihm nachzieht. Darüber hinaus könnte man auch annehmen, dass sich der Zuzugswillige EU Bürger auch soziale Kontakte aufbaut und Freizeitaktivitäten setzt.
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil die Beschäftigung in Österreich - immer wieder mit längeren durchbrochenen Phasen war (Saisonarbeit) und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293, VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.
Artikel 61 lautet:
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb,
die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Abs. 5 Buchstabe a gilt Abs. 1 des vorliegenden
Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder
Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Wenn ein echter Grenzgänger beginnt, seltener als einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurück zu kehren, verliert er seine Eigenschaft als echter Grenzgänger und ist, bei Aufrechterhaltung dieses Wohnsitzes, als unechter Grenzgänger iSd Artikels 65 Abs. 2 letzter Satz zu behandeln. Um die missbräuchliche Inanspruchnahme von in Österreich allenfalls höherem Arbeitslosengeld durch spekulative Veränderung des Pendelverhaltens zu verhindern, nimmt die Verwaltungspraxis einen Wechsel der Einstufung von echten zu unechten Grenzgängern erst dann vor, wenn die nicht mehr regelmäßige Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zumindest 28 Wochen andauert. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Polen zurückgekehrt sei, ist der Beschwerdeführer somit ausgehend von der Regelung in Artikel 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Polen zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Polen liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283, VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).
Darüber hinaus ergab sich aus der mündlichen Verhandlung und dem Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dass der Beschwerdeführer immer nur als Saisonarbeiter bzw. als Bauarbeiter in Österreich beschäftigt war und deshalb für ihn die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in seinem Heimatstaat Polen liegt. Sollte der Beschwerdeführer jedoch vom echten zum unechten Grenzgänger werden, was jedoch weder aus dem vorliegenden Akteninhalt der belangten Behörde noch aus der mündlichen Verhandlung ableitbar ist, stünde hier zusätzlich noch die 28 Wochen Regelung, welche aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar von Krapf/Keul zu entnehmen ist, dem entgegen und der Beschwerdeführer werde hier für den betroffenen Zeitraum auf jeden Fall als echter und nicht als unechter Grenzgänger anzusehen sein.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).
Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.
Der Begriff des Wohnortes ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.
Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).
Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet ist, liegt sohin gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichem Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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