BVwG W131 2119739-1

W131 2119739-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, formlose Einstellung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2119739-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2119739.1.00

Spruch

W131 2119739-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 nach Beschwerdevorlage durch die AMA, nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 10.05.2016 und nach Beschwerdezurückziehung und durchgeführter Verhandlungsabberaumung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren betreffend den vorbezeichneten Bescheid vom 03.01.2014 wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die AMA legte dem BVwG mit Schreiben vom 19.01.2016 eine Beschwerde des XXXX (= Bf) iZm der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 und dem diesbezüglich letztgültigen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 vor.

Der Bf zog diese Beschwerde nach Verhandlungsanberaumung nunmehr verfahrensökonomisch zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheidbeschwerde wurde mit der Eingabe, OZ 5, rechtswirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die OZ 5 des Gerichtsakts dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer vom BVwG zu erledigenden Rechtsmittels nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Prozesserklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ auch nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.

Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

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