BVwG W117 2122128-1

W117 2122128-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Interessen,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2122128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2122128.1.00

Spruch

W117 2122128-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zl. 1086165304-151292657, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2016, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.04.2017 erteilt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei sie angab, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen aus Grosny und verwitwet zu sein sowie dass ihre Tochter [...], geb. [...] im Bundesgebiet aufhältig sei. Im Herkunftsstaat lebten noch ihr namentlich genannter Bruder und eine namentliche genannte Schwester. Sie gab weiters an, an Gebärmutterhalskrebs zu leiden und sich hier untersuchen und behandeln lassen zu wollen.

Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihrer bevollmächtigten Tochter am 02.02.2016 nochmals beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und legte medizinische Befunde vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies das Asylbegehren der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ab (Spruchpunkt I.), sprach der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt III.) sowie dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Gegen Spruchpunkt II und III. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde.

Am 05.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

"[...]

VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Tschetschenien oder in der Russischen Föderation, haben Sie überhaupt noch Familienangehörige?

BF: Ja, ich habe dort Verwandte, einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester.

VR: Haben Sie mit diesen Verwandten noch Kontakt?

BF: Ja.

VR: Wie häufig haben Sie Kontakt mit denen?

BF: Wir haben Kontakt per Telefon. Sie rufen oft an.

VR: Wie muss ich mir Ihre Lebensverhältnis zum Verlassen Tschetscheniens vorstellen, wie haben Sie gelebt, was war Ihre Existenzgrundlage?

BF: Ich habe auch gearbeitet.

VR: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe einen kleinen Laden eröffnet?

VR: Was haben Sie verkauft, was haben Sie betrieben?

BF: Lebensmittel, Süßigkeiten.

VR: Was ist mit dem Laden heute?

BF: Den Laden gibt es heute nicht mehr, danach bin ich hierhergekommen.

VR: Haben Sie außer Bruder, Schwester noch andere Familienangehörige, was ist mit einem Ehegatten und Lebensgefährten?

BF: Mein Mann ist gestorben, meine einzige Tochter ist hier, sonst habe ich keine Kinder.

VR: Haben Sie außer dem Laden von sonst noch etwas in Tschetschenien gelebt?

BF: Nein, sonst hatte ich nichts.

VR: Leben Ihre Geschwister in derselben Region, im selben Ort?

BF: Meine Schwester leben in [...] und mein Bruder lebt in der Stadt

[...].

VR: Wie weit sind die beiden Orte voneinander entfernt?

BF: Nicht sehr weit, vielleicht 17 km, mit dem Autobus fährt man 20 min und mit dem Auto kann man in 10, 15 min hinfahren.

VR: Wo haben Sie selbst gelebt bis zu Ihrer Ausreise?

BF: In [...].

VR: Wie weit ist das von diesen Familienanknüpfungspunkte entfernt?

BF: Vom Autobusbahnhof sind es 45 - 50 min bis [...].

VR: Wäre es möglich für Sie, wenn Sie zurückkehren könnten, bei diesen Familienangehörigen unterzukommen?

BF: Nein, mein Bruder und meine Schwester sind krank und auch nicht mehr die jüngsten.

VR: Was fehlt dem Bruder?

BF: Mein Bruder ist zuckerkrank, meine Schwester auch. Sie hat Frauenkrankheiten und muss oft ins Spital.

VR: Wie sind die Lebensverhältnisse Ihrer beiden Geschwister, wie muss ich mir das vorstellen?

BF: Die Kinder unterstützen sie.

VR: Die Kinder von denen? Sind die in Tschetschenien oder im Ausland.

BF: Der Bruder hat drei Mädchen und einen Buben. Die Schwester hat zwei Mädchen und einen Buben, sie sind Tschetschenien. Das genaue Ausmaß der Unterstützung weiß ich nicht.

VR: Können sich Bruder und Schwester selbsterhalten in Tschetschenien oder sind sie auf die Kinder angewiesen?

BF: Ohne die Kinder wäre es außergewöhnlich schwierig.

VR: Welche schulische bzw. berufliche Ausbildung haben Sie?

BF: Ich habe praktisch keine Schulbildung, ich war die Älteste in der Familie und konnte nur drei Jahre in die Schule gehen.

VR: Beziehen Sie Witwenpension?

BF: Man bekommt nur Kindergeld, ich habe sonst keine Kinder, für die alten Leute, wird nichts gegeben.

VR: Könnten Sie wieder so einen Laden eröffnen, wenn Sie wieder zurückkehren könnten?

BF: Nein, jetzt könnte ich keinen Laden eröffnen, weil ich Angst habe, weil Leute zu mir gekommen sind und Geld verlangt haben. Ich könnte außerdem so einen Laden nicht mehr führen, aus körperlichen Gründen und weil ich Depressionen habe. Ich habe außerdem Schmerzen im Unterleib und am rechten Bein.

VR: Können Sie das medizinisch belegen, haben Sie irgendwelche Unterlagen?

RB legt vor, dem psychiatrischen Befund vom 31.03.2016, wonach die BF an einer Depression mit einer schweren Episode, ohne psychotische Symptome leidet. Die Einnahme Anti-Depressiva-Medikamente sei von Nöten.

[...]

BF: Ich hatte Gebärmutterhalskrebs.

Tochter legt vor: Einen Befundbericht vom 15.02.2016, wonach die BF ein "ausgedehntes Lokalredzidiv eines Cervixkarzinoms" hat.

BF: Ich leide noch immer an großen Schmerzen und nehme Schmerzmittel, unter anderem nehme ich Novalgin, Hydal.

BF verweist auf einen Kurzarztbrief vom 20.11.2015 über die entsprechende Therapie, das Schmerzmittel wird heute noch genommen.

Tochter bringt vor, dass deren Mutter ursprünglich eine leichte Depression hatte, nunmehr hat schwere Depression, wie im Befund vom 31.03.2016 festgehalten, entwickelt.

VR: Warum haben Sie eigentlich die Russische Föderation oder Tschetschenien verlassen, was ist passiert?

BF: Niemand kann sich um mich dort kümmern, meine Tochter ist hier.

VR: Kommen wir zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde vermeint, dass Sie auf Grund einer finanziellen Rückkehrhilfe als Startkapital Ihr bisheriges Leben in Tschetschenien fortsetzen könnten. Es würde im Rahmen der Rückkehrhilfe, der Neubeginn zu Hause unterstützt und Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt. Es wird außerdem finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen und Ihr Gatte, eine Pension bezieht. Aus dem ergibt sich für die Verwaltungsbehörde, dass kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation vorliegt, hinsichtlich Ihrer Erkrankungen, wäre im Herkunftsstaat eine kostenfreie Nachbehandlung gesichert, Sie wurden in Österreich behandelt, deshalb könnten Sie in die Russische Föderation zurückkehren.

BF: Nein, dort würde ich nichts bekommen, ich würde dort nicht die nötige Medizin bekommen. Außerdem gibt es dort niemanden mehr, der sich um mich kümmern würde. Meine Tochter lebt hier in Österreich und ich möchte gerne bei ihr bleiben.

VR: Wäre es nicht doch möglich, wenn Sie zum Bruder zur Schwester gehen würden?

BF: Nein, das wäre nicht möglich.

VR: Warum?

BF: Beide sind alt, beide sind krank.

VR: Wie viele Jahre haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe nur wenige anrechenbare Zeiten, ich war im Haushalt tätig, ich habe mich um meine Tochter und meinen Mann gekümmert.

VR: Wie viele anrechenbare Jahre wären das?

BF: Ich habe keine Schulausbildung. Ich habe eigentlich nur informell und inoffiziell aus Hausfrau und Mutter meinen Alltag gestritten und zum Schluss habe ich das Geschäft gehabt. Als mein Mann noch lebte, hat mein Mann das Geld verdient.

RB bringt vor, dass eine ähnliche Situation zum Refoulement-Schutz führte, W121 1411915 vom 10.07.2014, wo eine ebenfalls alleinstehende und kranke Frau, auf Grund der zu erwartenden prekären Lage, bei Rückkehr des Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dass auch insbesondere der psychischen Beeinträchtigung der alleinstehenden BF, welche über kein soziales Netz im Herkunftsstaat verfügt. Es ist die Lage die gleiche, wie jetzt. Die BF würde in eine auswegslose Situation geraten, selbst wenn sie ein Mindestrente bekommt, auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung und ohne soziales Netz.

RB beantragt die Einvernahme der Tochter zum Zustande der Mutter, nämlich der BF.

Diese gibt nach Wahrheitsbelehrung an:

Tochter: Meine Mutter würde im Falle in die Rückkehr nach Tschetschenien in eine psychisch gänzlich aussichtlose Lage geraten, da sie keinerlei sozialen und familiären Zuspruch hätte, was gerade bei psychischen Erkrankungen notwendig wäre. Es wäre nicht nachvollziehbar, wie sie dann noch eine Existenz begründen könnte. Außerdem möchte ich noch anführen, dass die Wohnverhältnisse meiner Mutter in Tschetschenien sehr prekär waren und das Haus, in dem sie wohnte, im Krieg zerstört wurde und nur in dem Haus angeschlossenen "Gartenhäuschen", ca. 30 m2, ihr Dasein fristen müsste. Sie hätte dann auch noch den Mangel an Wasser, den sie durch Inanspruchnahme eines außerhalb liegenden Brunnes decken müsste, was im Falle der gesundheitlichen Beeinträchtigung meiner Mutter, weiterhin sehr schwierig wäre.

Ich möchte zum Gesundheitszustand meiner Mutter anführen, dass sie in Tschetschenien medizinisch eine falsche Diagnose erhielt. Ich verweise auf den psychiatrischen Befund im 31.03.2016, wo ausdrücklich vom behandelten Arzt, auf die Fehldiagnosen hingewiesen wurde. Diese Befunde aus Tschetschenien lege ich hier noch einmal ausdrücklich vor. Es wurden dort fehlerhaft "Nierenbecken- und Blasenentzündung" diagnostiziert.

VR: Das BVwG hat sich auch mit der Ländersituation auseinandergesetzt.

Unteranderem werden die zentralen Länderdokumente nämlich die Berichte des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation herangezogen.

Nach dem Länderinformationsblatt, Seite 69, stellt sich die wirtschaftliche Situation im Nordkaukasus sehr schlecht. Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands, durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung hervor. Der Haushalt Tschetscheniens wird zu über 80 % von Moskau finanziert. Die wirtschaftliche Situation ist angespannt.

VR: Festgehalten wird, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die BF in eine der auf Seite 71, 72 angeführten Sozialbeihilfegruppen fallen würde.

Die medizinische Grundversorgung ist zwar grundsätzlich gewährleistet, den Bericht des Auswärtigen Amtes ist zu entnehmen, dass in der Praxis, nahezu alle Gesundheitsleistungen, nach verdeckter, privater "Zuzahlungen" geleistet werden. Auch die Versorgung mit Medikamenten ist nicht kostenfrei.

VR: Kurz zu Ihrer Situation in Österreich:

BF: Meine Tochter, meine drei Enkelkinder und ein Urenkel leben hier in Österreich. Ich habe ausschließlich in Österreich einen familiären Bezugspunkt.

VR: Wer kommt für Ihre Kosten hier in Österreich auf?

BF: Ich bin in der Grundversorgung, ich lebe aber im gemeinsamen Haushalt mit meiner Tochter. Meine Tochter kümmert sich um mich. Ich möchte auch noch betonen, dass ich auch ein ausgezeichnetes Verhältnis zu meinen Enkelkindern habe. Mit ihnen verbringe ich meine ganze Zeit.

VR: Was machen Sie sonst noch in Österreich?

BF: Ich passe eben auf die Enkelkinder auf und helfe, soweit meine Gesundheit es zulässt, im Haushalt.

RB hat keine Fragen, bringt ergänzend vor. Ich möchte auf ein Erkenntnis verwiesen, Zahl: W159 1418426, vom 26.06.2014, wo auf die Judikatur vom VwGH, AsylGH und UBAS verwiesen, wird, die auch im vorliegenden Fall auch relevant ist. In diesem Erkenntnis des AsylGH geht es um eine alleinstehende Frau mit Körperbehinderung, die mit keiner familiärer Unterstützung rechnen konnte. Das VfGH-Erkenntnis, auf das verwiesen wird, nämlich vom 16.09.2013, Zl. U496/2013/20, führt aus, dass nicht nur die Möglichkeit einer Behandlung, sondern insbesondere auch der "im besonders gravierender Weise multimorbider Zustand" und damit die Zugehörigkeit der Kreis der besonders vulnerablen Personen, bei der Frage einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK besonders zu berücksichtigen ist.

RB erstattet sonst kein Vorbringen, stellt keine Anträge und keine Fragen.

[...]"

Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.

Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Sachverhalt:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin trägt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, spricht neben ihrer Muttersprache Tschetschenisch auch Russisch und hat zuletzt in Grosny gelebt.

Die Beschwerdeführerin absolvierte im Herkunftsstaat nur drei Jahre eine Schulausbildung jedoch keine Berufsausbildung. Ihre einzige Tochter und ihre Enkel leben in Österreich. In Tschetschenien leben noch ein diabeteskranker jüngerer Bruder und eine diabeteskranke jüngere Schwester, welche beide ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung ihrer Kinder bestreiten.

Die Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet wegen Gebärmutterhalskrebs behandelt und nimmt noch immer Schmerzmittel, hat Schmerzen im Bein und leidet an einer Depression mit schwerer Episode ohne psychotische Symptome.

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien insbesondere im Zusammenhalt mit der gesundheitlichen und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, mangelnden tragfähigen familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten dort bzw. in der übrigen Russischen Föderation sowie fehlender beruflicher Fähigkeiten bzw. Möglichkeiten und mangels Pensionsanspruchs besteht für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aktuell eine Gefährdungslage.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Zum Herkunftsstaat:

[...]

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).

Quellen:

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland.

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).

Quellen:

Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

[...]

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

  • gegenständliche Aktenlage:

erstinstanzlicher Verfahrensakt;

PV;

Strafregisterauszug

Zum Herkunftsstaat:

im Rahmen der Länderfeststellungen angeführte Quellen

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin sowie ihren Aufenthalt in der Russischen Föderation und ihre familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren nicht unplausiblen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit ihren Sprachkenntnissen.

Die Feststellung zu den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden gründet auf ihrem Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2016 und den dort vorgelegten ärztlichen Befunden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nur eine geringe Schul- und keine Berufsausbildung absolviert hat, resultiert aus ihren diesbezüglichen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsgebiet (Tschetschenien) insbesondere im Zusammenhalt mit der gesundheitlichen und persönlichen Lage der Beschwerdeführerin, mangelnden tragfähigen familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten dort sowie der fehlenden beruflichen Fähigkeiten bzw. Möglichkeiten und mangels Pensionsanspruches besteht jedoch für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr eine Gefährdungslage - sie ausführlich auch rechtliche Beurteilung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zur Beurteilung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt ein widerspruchsfreies Bild insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien. Seither ist - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde, insbesondere was die Rückkehrsituation betrifft - keine maßgebliche Verbesserung der Situation in der Russischen Föderation eingetreten. Die Beschwerdeführerin ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Zum angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Im Falle der BF war ausschlaggebend, dass eine Vielzahl von Einzelkomponenten zusammengerechnet zur Annahme führen, dass die BF an Leib-, Leben im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien gefährdet wäre.

So ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die wirtschaftliche sehr angespannten Situation in Tschetschenien zu berücksichtigen, im Zusammenhalt damit der gesundheitlich angeschlagene Zustand der BF - die leichte Depression hat sich zu einer schweren fortgebildet - weiters das fortgeschrittene Alter der BF, dies wiederum in Kombination der mangelnden Schul- und Berufsqualifikation derselben und dem mangelnden sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Tschetschenien. Auch wenn die BF noch über einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester in Tschetschenien verfügt, ist nicht zu erwarten, dass von diesen entscheidend Hilfe geleistet werden kann, da die BF nicht unglaubwürdig darlegte, dass diese Geschwister selbst in einer angespannten Situation leben. Die Geschwister haben selbst mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leben und werden ihrerseits von den deren Familienangehörigen unterstützt. Die BF hat zwar einige Zeit lang ein Geschäft in Tschetschenien betrieben, nämlich einen Kleinhandel für Lebensmittel, wie die BF aber glaubwürdig darlegte, existiert dieses Geschäft nicht mehr und ist auch nicht erkennbar, wie die BF auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, ein neues Geschäft aufbauen könnte. Die BF wäre zwar grundsätzlich in Tschetschenien medizinischen behandelbar, im Falle psychischer Erkrankungen jedoch, ist aber offensichtlich, dass es hier ausreichender familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte bedarf, um nachhaltig eine Stabilisierung zu erreichen, an diesen mangelt es jedoch.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die BF tatsächlich Anspruch auf eine Rente hat, hat sie doch den Großteil ihres Lebens, mit Haushaltsführung und Unterstützung des Gatten verbracht. Aus den wenigen Jahren der Führung eines Lebensmittelgeschäftes, lässt sich aus dem Länderdokumentationsmaterial jedenfalls, kein nachhaltiger Anspruch auf Erlangung einer dauerhaften Rente ableiten; dies auch im Hinblick auf die wirtschaftlich bescheidene Situation in Tschetschenien. Es ist also nicht eine einzelne Komponente, die im gegenständlichen Fall zur Gewährung subsidiären Schutzes führt, sondern des Zusammenspiel aller angeführten Umstände.

Die Argumentation der Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung vermag nicht zu überzeugen:

So ist nicht nachvollziehbar, dass eine Existenzgrundlage auf der Basis der finanziellen Rückkehrhilfe gemäß § 67 AsylG 2005 anzunehmen ist. Außerdem lässt die Verwaltungsbehörde die notwendige Gesamtbetrachtung vermissen - sie stellt auf einzelne Faktoren ab, die nach der Ländersituation durchaus auch angenommen werden könnten -welche aber im gegenständlichen Fall, unabdingbar ist. Dass eine Behandlung im Herkunftsstaat kostenfrei ist, hat die Einsichtnahme in das Länderdokumentationsmaterial gerade nicht mit maßgeblicher Sicherheit hervorgebracht, sind doch Gesundheitsleistungen sicher erst nach "verdeckter, privater Zuzahlung" gewährleistet. In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der BF ist noch zu berücksichtigen, dass die BF an einer Krebserkrankung litt, welche zwar auch in der Russischen Föderation behandelbar ist, aber - und dies übersieht die Verwaltungsbehörde - für das Aufbringen von Energie in Zusammenhalt mit einer neuerlichen Existenzgründung zusätzlich zu berücksichtigen ist. Auch unter diesem Aspekt kann also nicht ohne weiteres von einer völligen Wiederherstellung der Gesundheit der BF gesprochen werden, die aber für die Neuschaffung einer Existenzgrundlage, in einem derartigen schwierigen Land, wie es Tschetschenien/Russische Föderation darstellt, Voraussetzung ist.

Die BF wirkt auch in ihrem persönlichen Erscheinungsbild, ohne dass es hierbei der Zuziehung eines medizinischen SV bedarf, wesentlich älter, als ihr tatsächliches Geburtsdatum aufweist.

Es ist sohin nicht ersichtlich, wie sie im Falle einer Rückkehr angesichts ihres Gesundheitszustandes und ihrer persönlichen Situation ohne tragfähige - und auf diese kommt es an - familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien in der Lage sein soll, für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.

Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - der Beschwerdeführerin derzeit nicht zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukehren, da sie für den Fall einer Abschiebung in die Russische Föderation in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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