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W117 2000112-2•BVwG W117 2000112-2
W117 2000112-2Bundesverwaltungsgericht22.04.2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W117 2000112-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016, Zl. 830145207/2227095, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
I. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Abs. 3 1. Satz BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 erteilt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpukt II.) abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ausgesprochen (Spruchteil III.) und im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2015, Zl. W112 2000112-1/11E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Außer einer Vollmacht wurde am 24.06.2015 neben Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen auch eine solche des [...] vom 20.05.2015 übermittelt, dass die Beschwerdeführerin seit "Ende November 2015" im Rahmen der Rechtsberatung für Bettlerinnen und erwerbsarbeitslose Migrantinnen Übersetzungs - und Beratungsarbeiten ausführt.
Mit Schreiben vom 18.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie neben Deutschkursen seit September 2015 eine auf den Pflichtschulabschluss hinführende Abendschule besuche und voraussichtlich im Juni 2017 abschließen werde, nachdem sie in ihrer Heimat Ausbildungen zur Krankenschwester und Juristin absolviert habe. Zusätzlich nehme sie in ihrer Freizeit an einer Gesprächs- und Freizeitgruppe teil und versuche eine Stelle im Sozialbereich zu finden.
Am 24.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters auf Russisch einvernommen.
Mit Schreiben vom 03.12.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Befund vom 28.01.2015, wonach bei ihr "PTSD F43.1, Rez. depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode F33.2" diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung empfohlen wurde, ferner ein ÖSD-Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vom 18.05.2015 sowie eine Teilnahmebestätigung am Workshop "Hilfe im Notfall" vom 10.11.2015 des [...] Roten Kreuzes.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass ihre Identität feststehe und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung ergeben hätten und dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden sei. Es sei ihr weder der Status einer Asylberechtigten noch einer subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz zuerkannt worden und unter einem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen unter Einbeziehung der allgemeinen Gegebenheiten in der Russischen Föderation geprüft und verneint worden; seither sei keine Verschlechterung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat hervorgekommen. Sie halte sich seit Februar 2013 im Bundesgebiet auf und habe hier keine engen Familienangehörigen. Zu ihrer weitschichtigen Verwandten im Bundesgebiet habe sie keinen Kontakt. Sie verfüge über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 belegt. Sie besuche seit September 2015 eine auf den Pflichtschulabschluss hinführende Abendschule und strebe eine gemeinnützige Tätigkeit bei einem Verein an; bis etwa September 2015 habe sie gemeinnützige Tätigkeiten in einem namentlich genannten Verein verrichtet. Sodann wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen. In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend gemacht habe und die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung daher nicht gegeben seien. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen und keinen Kontakt zu einer weitschichtigen Verwandten, sodass ein Familienleben nicht vorliege. Eine Abschiebung stelle einen Eingriff in ihr Privatleben in Österreich dar. Damit eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, müssten über das durchschnittliche Maß hinausgehende Integrationsschritte gesetzt worden sein. Sie habe noch Eltern und weitere Verwandte im Herkunftsstaat und habe bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben dort verbracht und sei in der dortigen Kultur sozialisiert, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet dauere erst etwa drei Jahre. Sie beziehe Grundversorgung und besuche seit September 2015 eine Abendschule. Aktuell übe sie keine gemeinnützigen Arbeiten aus und sei nicht Mitglied in einem Verein; ihre unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Vereines habe sie im September 2015 beendet und sei eine derartige für einen anderen Verein noch nicht zu Stande gekommen. Sie habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und Freundschaften geknüpft. Bemerkenswert sei, dass sie ihre Integrationsbemühungen erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015 merklich verstärkt habe. Weiters sei auf den Umstand ihrer illegalen Einreise hinzuweisen, wonach sie ihren Aufenthalt durch einen letztlich unbegründeten Asylantrag legalisiert habe. In einer Gesamtbetrachtung könne jedoch nicht von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden, zumal dies im Hinblick auf ihren ca. dreijährigen Aufenthalt zu beurteilen sei. Auf Grund einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und diese keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gründe gemäß § 50 FPG lägen in ihrem Fall mangels relevanter Sachverhaltsänderung seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor, weshalb ihre Abschiebung zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise sei mangels geltend gemachter Gründe gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Beantragt wurde ua. eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts bzw. der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Es seien betreffend die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keine Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation getroffen worden. Einerseits hätte die Behörde über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG im Hinblick auf § 50 FPG bzw. Art. 3 EMRK begründet abzusprechen und andererseits über die Zulässigkeit der Rückehrentscheidung im Hinblick auf § 9 BFA-VA begründet zu entscheiden gehabt. Hiezu wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2015, 2015/21/0101, und jenes des VwGH vom 16.12.2015, 2015/21/0119 verwiesen. Nach der dargestellten Judikatur wäre eine drohende Verschlechterung des psychischen Zustandes, selbst wenn eine Abschiebung keine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu berücksichtigen gewesen, weswegen Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr zu treffen gewesen wären. Ferner seien die für die Beurteilung des Falles herangezogenen Länderfeststellungen nicht aktuell, was jedoch im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevant sein könnte. Die Rückkehrentscheidung stelle zutreffend einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin dar. Die überwiegende Zahl der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegten Kriterien spreche zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Wie diese in der Einvernahme am 24.11.2015 angegeben habe, habe sie zahlreiche Freunde in Österreich und habe dies durch die Vorlage von Empfehlungsschreiben untermauert; weiters sei sie seit Beginn ihres Aufenthaltes bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und engagiere sich ehrenamtlich. Im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin Mitglied in einem Verein und verrichte gemeinnützige Tätigkeiten, indem sie Schülerinnen unterstütze und auch an außerschulischen Aktivitäten teilnehme. Auch habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Deutsch gelernt, sei für das Rote Kreuz in ihrem früheren Wohnort tätig gewesen und habe Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung ausgeführt. Aus dem Bezug der Grundversorgung könne von der Behörde nicht die Selbsterhaltungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche über eine gute Ausbildung und Deutschkenntnisse verfüge, schnell eine Arbeitsstelle finden würde. Ihre Ausbildung als Krankenschwester und Juristin hätten ebenfalls in die Abwägungen gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG einzufließen.
Weiters werde auf EGMR, 06.02.2001, Bensaid v UK, 44599/98, verwiesen, wonach der Gesundheitszustand und die mentale Stabilität des Beschwerdeführers für Art. 8 EMRK relevant seien. Der Umstand, dass es sich bei ihrer Beziehung zum Psychiater um eine professionelle handle spiele bezüglich der Schutzwürdigkeit iSd Art. 8 EMRK keine Rolle, solange diese eine gewisse Intensität erreiche; hiezu werde auf EGMR, 16.12.1992, Niemietz v Germany, Nr. 13710/88, und EGMR, 24.11.2009, Friend u. countryside alliance v UK, Nr. 16072/06 und 27809/08, verwiesen. Hinzu komme, dass die psychische Belastung der BF in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Erlebnissen in Tschetschenen stehe und eine Rückkehr mit einem hohen Risiko einer massiven Verschlechterung der Symptomatik im Sinne einer Retraumatisierung verbunden sei. Mit dem Umstand der psychischen Gesundheit habe sich die belangte Behörde nur im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht jedoch im Hinblick auf Art. 8 EMRK befasst. Dadurch habe die Behörde die Interessensabwägung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und nicht alle Umstände des Privatlebens der Beschwerdeführerin miteinbezogen. Als alleinstehende westlich orientierte Frau, die es ablehne ein Kopftuch zu tragen, wäre die Beschwerdeführerin in Tschetschenien starken Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen, was sich zweifelsfrei aus den Länderfeststellungen ableiten lasse. Dass die Beschwerdeführerin Opfer von Zwangsverheiratung in Tschetschenien geworden sei, sei im Erkenntnis des BVwG nicht bestritten worden, weshalb sie auch im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen habe und nach [...] gezogen sei. Mit ihrem Vater bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr. Der Umstand, dass die Eltern in [...] lebten könne nicht als relevante Bindung zum Herkunftsstaat betrachtet werden, da ihr eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht möglich sei. Nach den Länderberichten würden Frauen in Tschetschenien systematisch diskriminiert (Hinweis auf Erkenntnis des BVwG zur Zahl W112 2000112-1/11 E). Das BVwG habe in mehreren Erkenntnissen alleinstehenden oder alleinerziehenden Frauen subsidiären Schutz gewährt und dabei die hohe Arbeitslosigkeit der Frauen und die unzureichenden Unterstützungsleistungen hervorgehoben ebenso wie die besondere Bedeutung der Unterstützung durch den Familienverband. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau mit Berufsausbildung ohne männlichen Angehörigen. Der Vater habe sie früher misshandelt, der Bruder befinde sich ihres Wissens in Deutschland. Es sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien kein ausreichendes Einkommen zur Existenzsicherung erzielen könne. Zwar habe sie bereits in [...] gearbeitet, jedoch würden außerhalb Tschetscheniens lebende Tschetschenen nach den Länderberichten verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt. Als emanzipierte, westlich orientierte Frau sei die Beschwerdeführerin auf Grund der in Tschetschenien vorherrschenden patriarchalischen Kultur erheblichen Benachteiligungen ausgesetzt, welche sie ablehne. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und könne ihr allein ihre illegale Einreise wegen der Unmöglichkeit einer legalen Einreise in die EU nicht angelastet werden. Der nunmehr 3 Jahre dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei gemäß § 13 AsylG stets rechtmäßig gewesen und treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Dauer des Verfahrens. Zur Ansicht der Behörde, dass ihr Aufenthalt zu kurz gewesen sei, sei auf die Judikatur des VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0035, zu verweisen, wonach die Aufenthaltsdauer allein nicht maßgeblich sei, sondern vor allem an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen sei, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittliche Anstrengungen für eine gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft unternommen habe. Die Behörde hätte zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei, es hätte ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG erteilt werden müssen. Ausdrücklich werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt.
Am 11.04.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin (BF) mit ihrem bevollmächtigten Vertreter (RV) erschien. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[...]
Die BF verzichtet ausdrücklich auf die Zuziehung eines Rechtsberaters, da sie sich durch den Rechtsvertreter hinreichend vertreten fühlt.
[...]
VR befragt die Beschwerdeführer, ob diese physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Nein.
[...]
RI: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Seit Februar 2013.
RI: Haben Sie zwischendurch Österreich verlassen oder halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?
BF: Nein, ich habe Österreich nicht verlassen.
RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen, Ehemann, Kinder oder sonstige Verwandte? Wo halten sich Ihre Verwandten auf?
BF: Ich war hier in Österreich verheiratet. Die Ehe basierte aber auf einer traditionell in Österreich geschlossenen Ehe in Anwesenheit eines Mullahs. Jetzt bin ich alleinstehend. Ich habe hier niemanden außer meinen Freunden.
RI: Wann wurden Sie in Österreich geschieden?
BF: Im Dezember 2013. Die Scheidung fand gleichfalls auf traditionellem Wege in der Form statt, dass der Mann sich drei Mal von mir lossagt. Danach gingen wir auseinander und wir sahen einander nie wieder.
RI: Welchen Status hatte Ihr Gatte? War er Österreicher oder Fremder, welche Staatsangehörigkeit besaß er?
BF: Er war ein Tschetschene. Er hatte schon Asyl.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Ex-Gatten?
BF: Nein.
RI: Welche schulische/berufliche Qualifikation haben Sie schon in der Russischen Föderation erworben?
BF: Ich habe 11 Klassen Mittelschule abgeschlossen, ich besuchte ein medizinisches College. Danach studierte ich an der juristischen Akademie. Ich habe alle Lehranstalten abgeschlossen.
RI: Haben Sie Abschlusszeugnisse?
BF: Ja. Ich habe für sämtliche von mir absolvierten Studien und Schulausbildungen Zeugnisse, die mein Rechtsvertreter hiermit in Vorlage bringt.
RI: Wann haben Sie das Jusstudium abgeschlossen? Wo haben Sie Jus studiert?
BF: 2011 in der Stadt [...].
RI: Welche Berufe haben Sie in der Russischen Föderation ausgeübt?
BF: Ich habe zuerst in einem Spital als Geburtshelferin gearbeitet. Das war 1998 bis 1999. Danach habe ich als Schwester in der Kinderabteilung gearbeitet. Ich habe als Schwester gearbeitet, die auch intravenöse Spritzen verabreichen kann. Dann war ich Inspektorin für Chauffeure. Ich kontrollierte, ob die Chauffeure von öffentlichen Verkehrsmitteln bei Dienstantritt auch gesundheitlich geeignet sind, ob sie nicht betrunken sind und keine Drogen nehmen und dass es ihnen gesundheitlich gut ging. Das war 2000. Ich habe gleichzeitig Jus studiert. Dann wurde ich befördert zur Oberinspektorin. Ich war im Gesundheitsamt tätig und kontrollierte die anderen Inspektoren, die die Fahrer öffentlicher Verkehrsmittel kontrollierten. Ich hatte keinen direkten Kontakt mehr zu den Chauffeuren. Das machte ich bis 2005 oder 2006. Danach wurde ich in die Personalabteilung überstellt, als Fachkraft für die Arbeit mit dem Personal. Das war alles in ein und derselben Firma. Danach wurde ich befördert zur leitenden Fachkraft dieser Abteilung. Das letzte Jahr arbeitete ich als Rechtsberaterin für die Firma [...]. Diese Firma war ein Transportunternehmen, ein Erdöl- und Erdgasunternehmen.
RI: Das haben Sie bis zum Verlassen der Russischen Föderation gemacht?
BF: Nach meiner Kündigung fuhr ich nach Tschetschenien.
RI: Wie lange hielten Sie sich in Tschetschenien noch auf?
BF: Bis Jänner, auf jeden Fall 4 bis 5 Monate war ich dort.
RI: Sind Sie russischer Nationalität oder Tschetschenischer?
BF: Tschetschenischer.
RI: Haben Sie noch Familienangehörige in der Russischen Föderation?
BF: Ja, meine Mutter und Verwandte meiner Mutter. Mein Vater ist auch dort. Meine Eltern leben nicht zusammen.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten und wenn ja, wie oft?
BF: Ich habe mit niemandem Kontakt, außer mit meiner Mutter, manchmal schreibe ich oder rufe an. Wir telefonieren zwei bis drei Mal in der Woche.
RI: Machen Sie etwas beruflich in Österreich? Gehen Sie einer Arbeit nach? Machen Sie eine Ausbildung?
BF: Ich besuche derzeit einen Kurs, ich habe vor kurzem die Prüfung B1 abgelegt. Ich besuche täglich die Abendschule. Es ist ein Projekt, ich möchte damit meine Deutschkenntnisse verbessern. Jetzt besuche ich den B2 Kurs.
RI: Haben Sie noch nie probiert, an der juristischen Fakultät Ihr Abschlusszeugnis aus der Russischen Föderation nostrifizieren zu lassen?
BF: Ich war beim [...], das ist eine Organisation die mit Migranten arbeitet, sie kümmern sich darum, dass Diplome nostrifiziert werden, sie interessieren sich dafür, wer welche Tätigkeiten ausüben kann, ich war am 7. April dort. Ich habe vor zwei Monaten diesen Termin vereinbart. 2014 habe ich mich an meinen Berater gewandt, um mein Medizindiplom nostrifizieren zu lassen. Man hat mir gesagt, ich muss die B1 und B2 Prüfung machen, dann soll ich wiederkommen. Ich war bei meinem Berater bei der [...], die Beraterin hat mir etwas erklärt, dass ich außer den Disziplinen die ich in Russland studiert habe hier auch noch Prüfungen über die österreichischen Gesetze ablegen muss. Sie gab mir ein Papier, mit dem ich selbst hingehen sollte und genau nachfragen sollte. Ich habe eine Einladung bekommen, dann bekam ich die Anberaumung für die Verhandlung. Diese Woche gehe ich noch zur Universität zum Zwecke der Nostrifizierung meines juristischen Studienabschlusses der Russischen Föderation. Mein Deutsch ist jetzt besser. Ich habe die B1 Prüfung gemacht. Ich besuche schon den B2 Kurs und die Prüfung mache ich im September. Im März war erst die B1 Prüfung. Am 31. März haben die B2 Kurse begonnen. In der Schule gibt es außer Deutsch noch Mathematik.
RI: Wie heißt die Schule?
BF: [...]. Ich verwende auch den Mathematik-Unterricht zum Deutsch lernen. Es wird auch Biologie unterrichtet. Ich kann dadurch mein Deutsch weiter verbessern.
RV bringt vor, dass die BF bereits im Februar 2014 die Diplome übersetzen ließ und sich schon damals Informationen über die Möglichkeit der Nostrifikation einholte.
RI: Sie gehen in die Schule, machen Sie auch noch Aushilfsarbeiten? Sind Sie in Vereinen tätig?
BF: Ich wohne in [...], es ist eine gewisse Entfernung bis [...]. Ich fahre jeden Tag hin und her. Mein Tag beginnt in der Früh. Ich bin in der Grundversorgung. Ich habe versucht ehrenamtlich zu arbeiten. Ich versuchte es beim Roten Kreuz in [...]. Man wollte mich mit Kindern in ein Ferienlager schicken. Ich war sehr zufrieden damit. Leider konnte ich das nicht machen, denn von meiner Pension wo ich untergebracht war, schickte man mich nach [...]. Man wies mir eine neue Unterkunft zu. Diese Dame beim Roten Kreuz sagte mir, sobald ich eine Entscheidung habe und wenn ich in [...] leben wollte, ich jederzeit dort Arbeit finden würde bei ihr. Auch im Spital, ich habe auch eine Einstellungszusage und lege einen Arbeitsvorvertrag für die Position einer Ordinationsgehilfin mit einem monatlichen Entgelt von 1.550 Euro vor.
RI: Mit wem pflegen Sie soziale Beziehungen?
BF: In der Früh gehe ich in verschiedene Kurse um Deutsch zu lernen, u. a. auch im [...]s, das ist im [...]. Sie unterstützen Migranten und bieten verschiedene Kurse an. Ich fahr zwei Mal pro Woche dort hin. Es gibt ehrenamtliche Lehrer die verschiedene Kurse anbieten. Ich gehe danach oder vorher manchmal in die Bibliothek. Samstag geh ich manchmal tanzen wenn ich Zeit habe. Das sind Tanzveranstaltungen in [...], da gehe ich einmal in der Woche hin. Das nennt sich Toleranz-Tanz und ist von der Caritas. Am Donnerstag geh ich ins [...]. Das ist in der [...]. Es wird von meiner Schule organisiert. Ich war auch schon im [...]. Die Teilnehmer sind gemischter Herkunft, Österreicher aber auch Fremde.
RI: Haben Sie einen österreichischen Bekanntenkreis?
BF: Ja. Sie wären gerne heute gekommen, aber sie müssen arbeiten. Ich habe viele österreichische Bekannte. Ich besuche auch mit diesen Bekannten Kinovorstellungen am Sonntag oder wir gehen ins Kaffeehaus oder in Museen.
RI: Haben Sie einen österreichischen Lebensgefährten?
BF: Derzeit nicht. Mein Plan ist einmal die Sprache zu lernen, damit ich ein normales Gespräch führen kann. Ich habe auch eine Freundin aus China.
RV verweist auf die bereits im Akt aufliegenden Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsangehöriger zur Bescheinigung der Integration der BF.
BF: Ich habe Briefe von meinen Freundinnen. Im[...], das möchte ich schon auch sagen, habe ich ehrenamtlich mitgeholfen. Ich habe bei der Organisation von Tanz- und Spielkursen mitgeholfen.
RI: Wie lange haben Sie das gemacht?
BF: Nicht besonders lang, aber es beginnen wieder Kurse und ich helfe einmal die Woche wieder mit. Ich werde es machen. Ich werde dort selbst unterrichten.
RI: Festgehalten wird, dass im Akt ein psychiatrischer Befund vom 28.01.2015 aufscheint, des psychosozialen Zentrums unterfertigt von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wonach bei Ihnen diagnostiziert wurde: posttraumatische Belastungsstörung und eine rez. depressive Störung, gegenwertig schwere Episode. Das war im Jänner 2015. Haben Sie etwas dagegen gemacht?
BF: Ich nehme Tabletten. Ich habe am 18. April wieder Termin. Ich habe einmal alle zwei Monate Termin.
RI: Seit wann sind Sie in Behandlung?
BF: Das erste Mal war ich im September 2014 in Behandlung. Ich weiß nicht, wie oft ich insgesamt schon war, aber ungefähr alle zwei Monate gehe ich einmal hin. Ich mache eine Gesprächstherapie, es dauert ungefähr 40 Minuten. Ich nehme auch Medikamente. Ich nehme jeden Tag eine Tablette am Abend vor dem Schlafengehen und eine Tablette in der Früh. Ich habe auch einen Psychologen, er ist von der Schule. Ich mache mit dieser Psychologin einen Therapiekurs. Sie hilft mir sehr.
RI: Wie oft machen Sie das?
BF: Ich war bereits drei oder vier Mal bei ihr. Während der Zeit der B1 Prüfung hab ich ausgesetzt. Ich habe immer Kopfschmerzen nach den Gesprächen mit ihr, ich kann mich danach nicht lange konzentrieren. Der nächste Termin ist der 26. April.
RI: Wenn Sie hier in Österreich bleiben könnten, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?
BF (auf Deutsch): Ich möchte Geld verdienen, arbeiten und ich möchte studieren. Mich interessiert sehr internationale Entwicklung. Wenn ich noch Zeit habe möchte ich ehrenamtlich arbeiten. Auf keinen Fall möchte ich dem österreichischen Staat zur Last fallen und zwar 100%. (auf Russisch) Ich wohne sehr gerne in [...]. Es gefällt mir dort, weil dort alle Leute nett sind.
RV verweist abschließend nochmals auf den hohen Integrationsgrad der BF und verweist auf die Judikatur des VwGH vom 30.07.2015 (Zl. 2014/22/0055), demzufolge nicht schon allein aufgrund eines Aufenthalts von weniger als 3 Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt.
[...]
RV bekräftigt nochmals, dass bereits im Akt zahlreiche Unterstützungserklärungen aufscheinen, insbesondere verweise ich auf eine Bestätigung des Vereines [...] vom 29.10.2015 aus dem hervorgeht, dass sich die BF auch um ehrenamtliche Tätigkeit bemühte. Das Privatleben der BF ist zum großen Teil nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, weil sie aufgrund der problematischen menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien nicht von vornherein damit rechnen musste, dass der Antrag auf internationalen Schutz zumindest hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde/würde.
Verlesen wird der Strafregisterauszug vom heutigen Tag: In diesem scheint keine Verurteilung auf.
BF: Ich habe auch meinen Lebenslauf nicht nur an [...] geschickt, sondern der [...], weil ich auch mich dort um ehrenamtliche Beschäftigung bemühte.
Festgehalten wird, dass die BF zwischendurch auch Antworten in deutscher Sprache gab.
Schluss der Verhandlung.
Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.
Die BF verzichtet auf Korrekturen und Ergänzungen.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen. Im Herkunftsstaat - in und auch außerhalb Tschetscheniens- leben noch die getrennt lebenden Eltern der Beschwerdeführerin und weitere Verwandte (Tante).
Die Beschwerdeführerin nimmt in Österreich wegen " einer "PTSD und einer rez. depressiven Störung" medikamentöse Behandlung sowie eine Gesprächstherapie in Anspruch und absolviert einen Therapiekurs bei einer Psychologin von der Schule.
Die Beschwerdeführerin absolvierte im Herkunftsstaat ihre Schulausbildung, eine Ausbildung zur Krankenschwester sowie ein Jus-Studium und war von 1998 bis 2012 außerhalb Tschetscheniens in verschiedenen Tätigkeiten unselbständig erwerbstätig. Nach ihrer Kündigung fuhr sie nach Tschetschenien, wo sie sich etwa vier bis fünf Monate lang bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation aufhielt.
Sie hat im Bundesgebiet bereits Sprachkurse für Deutsch auf dem Niveau B1 absolviert und besucht aktuell einen Deutschkurs für B2. Außerdem besucht sie seit September 2015 eine Abendschule, welche sie voraussichtlich im Juni 2017 abschließen wird können und bemüht sich gleichzeitig um die Voraussetzungen für die Nostrifizierung ihrer beiden Diplome.
Sie lebt seit nunmehr mehr als drei Jahren in Österreich, bezieht zwar Grundversorgung, verrichtete bereits ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz sowie bei verschiedenen Vereinen und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Ordinationshilfe. Außerdem nimmt sie auch an außerschulischen Aktivitäten teil und hat bereits Kontakte zu anderen Fremden aber auch zu Österreichern geknüpft, mit denen sie in ihrer Freizeit Kinovorstellungen, Kaffeehäuser oder Museen besucht.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Entscheidungsgrundlagen:
erstinstanzlicher Verfahrensakt;
PV;
in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie weder vor dem Bundesamt noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abänderte im Zusammenhalt mit ihren Sprachkenntnissen. Die Feststellungen zu ihren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten resultieren aus ihren Angaben beim Bundesverwaltungsgericht - auch im Rahmen ihres Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem vorgelegten Befund. Die daraus resultierende Behandlung ergibt sich aus ihren Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung im April 2016. Die Feststellungen zu ihrer Schul- und Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit sowie zu ihrer Rückkehr nach Tschetschenien basieren auf ihren Angaben im Verfahren zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit ihren nunmehrigen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im April 2016.
Jene Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin bereits ein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 erworben hat und einen Sprachkurs auf dem Niveau B2 besucht, ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungen. Der Besuch der Abendschule und ihre Bemühungen zur Nostrifizierung ihrer Diplome ergeben sich aus ihren Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bzw. ihrem Schreiben vom 18.11.2015.
Ihr Aufenthalt in Österreich seit nunmehr drei Jahren ergibt sich aus dem bezughabenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten aus entsprechenden Bestätigungen und ihren diesbezüglichen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag vom 08.04.2016, ihre Freizeitaktivitäten ergeben sich aus ihren nachvollziehbaren Schilderungen beim Bundesverwaltungsgericht.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich die unbescholtene Beschwerdeführerin in Österreich offensichtlich sehr bemüht, sich zu integrieren, indem sie aktuell bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zu erwerben bemüht ist, laufend ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet sowie eine auf den Pflichtschulabschluss hinführende Abendschule besucht und bereits über einen Arbeitsvorvertrag als Ordinationshilfe verfügt. Dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach Kräften bemüht, wirtschaftlich selbstständig zu werden, kommt in einer Zeit einer angespannten Wirtschaftssituation besondere Bedeutung zu. Besonders hervorzuheben sind ihre Bemühungen zur Nostrifizierung ihrer beiden russischen Ausbildungen als Krankenschwester und Juristin in Österreich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 03.02.2013 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben der Beschwerdeführerin, hält sich die Beschwerdeführerin doch seit Februar 2013 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und hat neben Kontakten in Vereinen und Kursen sowie privat auch längerdauernde Beziehungen im Rahmen ihrer medizinischen Behandlungen aufgebaut (vgl. VfGH 21.09.2015, E 332/2015).
Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten der Beschwerdeführerin.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Die Beschwerdeführerin ist im Februar 2013 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden wurde. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin angenommen werden, dass ihr ihr unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist von einem nicht geringen Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diese weiter voranzutreiben, auszugehen:
Die Beschwerdeführerin hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass sie im Bundesgebiet seit mehr als drei Jahren aufhältig ist, wiederholt Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau B1 absolvierte, derzeit einen Kurs auf dem Niveau B2 sowie einen Abendkurs besucht, zusätzlich zu ihrem Bezug der Grundversorgung wiederholt ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtete, bereits einen Arbeitsvorvertrag als Ordinationshilfe erlangen konnte und sich um die Nostrifizierung ihrer beiden Ausbildungen in Österreich bemüht, womit sie ihre Selbsterhaltungsfähigkeitsbemühungen nachdrücklich unter Beweis stellt.
Diesbezüglich ist besonders hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bereits bald nach seiner Einreise im Jahr 2013 wiederholt ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet hat.
Die Beschwerdeführerin konnte durch ihre bisherigen Anstrengungen auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:
Da sie im Herkunftsstaat sowohl eine Ausbildung als Krankenschwester als auch als Juristin absolvierte und über eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeiten verfügt, erweist sich ihre Aussicht, nach weiterbildenden Kursen dazu und in Deutsch auch in Österreich in entsprechenden Berufen tätig zu werden, als nicht unwahrscheinlich. Außerdem verfügt sie bereits jetzt über einen Arbeitsvorvertrag als Ordinationshilfe, sodass sie jedenfalls in diesem Bereich in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
Auch belegt ihr Freundeskreis in Österreich den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann.
Die bereits über den täglichen Gebrauch hinausgehenden Kenntnisse der deutschen Sprache runden das Bild überdurchschnittlich erfolgter Integrationsbemühungen ab und lassen prognostisch gesehen diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.
Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die Beschwerdeführerin hat zwar immer noch den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, jedoch durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres durchgehenden Aufenthaltes von mehr als drei Jahren enorme Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen.
Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nach Österreich verlagert.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Die Beschwerdeführerin trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.
Zukunftsprognose:
Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vom 11.04.2016 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden, beträchtlich über dem Durchschnitt liegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.
Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 14a Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. -die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. -denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. -wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Infolge der besonderen sozialen bzw. wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von über drei Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6) in Verbindung mit ihren nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 ist ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich geboten ist und sie damit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllt.
Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über den Anspruch nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9). Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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