BVwG W164 2003481-1

W164 2003481-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2016

Regest

Abgabestelle, Beitragsrückstand, ersatzlose Behebung, Hauptwohnsitz,<br/>Verjährung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2003481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2003481.1.00

Spruch

W164 2003481-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, VSNR: XXXX, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 04.03.2013, Zl. 11/mag.scha, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.03.2013, Zl. 11/mag.scha, hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (im Folgenden SVA), gemäß § 410 ASVG iVm. § 194 GSVG folgendes festgestellt:

1. ) Herr XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF) sei im Zeitraum vom 01.12.1994 bis 28.02.1997 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen.

2. ) Der Beschwerdeführer sei verpflichtet für die Dauer der Pflichtversicherung monatliche Beiträge in nachfolgender Höhe zu leisten:

a.) gemäß § 27 GSVG in der Pensionsversicherung

12/1994: 93,09 Euro

1-3/1995: 97,74 Euro

4-12/1995: 104,10 Euro

1-3/1996: 113,12 Euro

4-12/1996: 122,16 Euro

1-2/1997: 141,60 Euro

b.) gemäß § 27, 27a GSVG in der Krankenversicherung

12/1994: 69,26 Euro

1-3/1995: 72,72 Euro

4-12/1995: 77,45 Euro

1-12/1996: 84,16 Euro

1-2/1997: 90,82 Euro

c.) gemäß § 5 Betriebshilfegesetz als Beitrag zur Betriebshilfe

12/1994: 0,37 Euro

1-3/1995: 0,39 Euro

4-12/1995: 0,42 Euro

1-12/1996: 0,45 Euro

1-2/1997: 0,49 Euro

3. ) Mangels Zahlung sei der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) per Rückstandsausweis vom 25.11.2011 verpflichtet, den noch offenen Rückstand an Versicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.12.1994 bis 28.02.1997 in Höhe von insgesamt 11.778,32 (inkl. der jährlichen Beiträge zur Unfallversicherung, vorzuschreiben gemäß § 250 GSVG iVm. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG; konkret: 1994: 62,79 Euro; 1995: 65,91 Euro; 1996: 68,75 Euro; 1997: 71,44 Euro) inklusive Nebengebühren in Höhe von gesamt 197,66 Euro sowie Kostenanteile in Höhe von 188,65 Euro und die bis 24.11.2011 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von gesamt 6.117,21 Euro zuzüglich weiterer Verzugszinsen von 8,38 % ab 25.11.2011 aus einem Kapital von 5.304,40 Euro zu zahlen.

Begründend führte die SVA aus, der Beschwerdeführer sei unstrittig von 15.12.1978 bis 26.02.1997 Inhaber der Gewerbeberechtigungen lautend auf "Versicherungsmakler", von 22.03.1982 bis 26.02.1997 lautend auf "Berater in Versicherungsangelegenheiten" und von 05.09.1983 bis 26.02.1997 lautend auf "Handelsgewerbe" und als solches Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen. Die belangte Behörde legte die ziffernmäßige Berechnung der ermittelten Beiträge dar. Es seien die Verjährung unterbrechende Maßnahmen gesetzt worden. Diese seien im Beitragsakt nachvollziehbar dokumentiert.

Die letzte Zahlung sei am 22.02.1995 erfolgt. Sondermahnungen seien in den Jahren 1996, 1998, 2000, 2002, 2004, 2005, 2007, 2008, 2010 und 2011 versandt und vom BF nicht behoben worden. Am 24.09.1997 und am 09.01.2012 seien Gehaltsexekutionen beantragt worden. Am 26.01.1995 sei eine Konkursandrohung mittels RSb erfolgt, welche mit dem Vermerk "ortsabwesend" retourniert worden sei. Am 18.03.1996 sei ein Konkurseröffnungsantrag gestellt worden, welcher mangels Deckung abgewiesen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien und brachte vor, die belangte Behörde hätte die Rechtsfrage der Feststellungsverjährung bzw. Einforderungsverjährung nicht richtig gelöst. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die mittels Rückstandsausweis vom 25.11.2011 geforderten Beiträge allesamt verjährt. Der angefochtene Bescheid lasse jegliche konkrete Feststellungen darüber missen, wann die Beiträge fällig waren und wann sie bescheidmäßig festgestellt wurden. Zudem würden konkrete Feststellungen darüber fehlen, wann der Beschwerdeführer vom Ergebnis der (bescheidmäßigen) Feststellung seiner Zahlungspflicht verständigt wurde und wann (konkret) die Verjährung unterbrechende Zahlungsaufforderungen (Mahnungen) an den BF ergangen seien. Die lapidare Feststellung, dass "Sondermahnungen...1996, 1998, 2000, 2002, 2004, 2005, 2007, 2008, 2010 und 2011" versandt" wurden, die alle nicht behoben worden seien, sei dafür zu wenig, da auch zwischen zwei solchen "Sondermahnungen" mehr als zwei Jahre liegen können. Es sei auch offen, an welche Adresse diese angeblichen "Sondermahnungen" ergangen sein sollen, da der Beschwerdeführer nie eine Mahnung erhalten habe.

3. Mit Stellungnahme von 24.04.2013 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann von Wien vor und führte ergänzend aus, die Sondermahnungen seien (nachvollziehbar aus dem Akt) zu folgenden Stichtagen erfolgt: 02.12.1996, 01.09.1998, 30.05.2000

(Ankunftsstempel Postamt Wien: 16.06.2000). 07.06.2002

(Ankunftsstempel Postamt Wien: 12.06.2002), 15.03.2004, 10.09.2005, 09.03.2007, 05.09.2008, 05.03.2010, 09.09.2011 und 08.03.2013. Der Beschwerdeführer habe laut zentralem Melderegister seit 1976 seinen Hauptwohnsitz in 1070 Wien, XXXX. Die Zustellung aller Sondermahnungen sei an diese Adresse erfolgt.

4. Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.

5. Mit Schreiben vom 11.03.2014 hat das BVwG die SVA unter Rückschluss des Verwaltungsaktes aufgefordert, die Nachweise für die von ihr vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen lückenlos und erkennbar vorzulegen.

6. Mit Schreiben vom 24.03.2014 legte die belangte Behörde eine Aufstellung der an den BF versendeten Sondermahnungen samt Kopien der versendeten und nicht behobenen Postaufträge vor, die dem BF im Sinne des Parteiengehörs mit Schreiben vom 10.4.2014 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurden.

7. Mit E-Mail vom 28.04.2014 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers um Fristerstreckung bis 13.05.2014. Eine Stellungnahme erfolgte auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht.

8. Mit Schreiben vom 16.3.2016 übersandte das BVwG dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters die für das Verfahren wesentlichen Ausschnitte der Gerichtsakten 14 E 2651/951 des Exekutionsgerichtes 1010 Wien; 14E4254/95Z des Exekutionsgerichts Wien; 6Se409/96f des Handelsgerichtes Wien; 19E7138/97h des Bezirksgerichtes Fünfhaus; 25E 698/97f des BG Linz, 12E2871/12a des BG Josefstadt und 12E 84/12y des BG Josefstadt zur Kenntnis, die eines Teils in Kopie dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen waren und andererseits im Beschwerdeverfahren von den betreffenden Gerichten angefordert und in Kopie zum Akt genommen worden waren. Der BF erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen und wurde gleichzeitig ersucht, bekannt zu geben, wo er in der Zeit von 1995 bis 2013 tatsächlich gewohnt, also sich regelmäßig aufgehalten hat. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war im Zeitraum von 15.12.1978 bis 26.02.1997 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Er unterlag bis 28.2.1997 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Ab 12/94 erwuchsen der SVA gegenüber dem BF Forderungen über die eingangs ausgewiesenen Beitragsrückstände. Der BF war von 29.3.1994 (Eintragung im Firmenbuch) bis 19.3.1996 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX Gesellschaft m.b.H. und war danach bis zu deren amtswegiger Löschung (31.7.2001) deren Liquidator. Die genannte Gesellschaft hatte ihre Geschäftsanschrift laut Firmenbuch von 29.3.1994 bis 7.12.1995 in 1150 Wien, XXXX. Seit 7.12.1995 hat die genannte Gesellschaft ihre Geschäftsanschrift laut Firmenbuch in 1150 Wien, Oelweingasse 36. Der BF ist laut Zentralmelderegister Österreich seit 21.5.1976 bis laufend durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in 1070 Wien, XXXX polizeilich gemeldet.

Es wurden nachweislich folgende für das Verfahren wesentliche Handlungen gesetzt:

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, insbesondere die darin enthaltenen Auszüge aus den Gerichtsakten 14 E 2651/951 des Exekutionsgerichtes 1010 Wien; 14E4254/95Z des Exekutionsgerichts Wien; 19E7138/97h des Bezirksgerichtes Fünfhaus; 25E 698/97f des BG Linz, 12E2871/12a des BG Josefstadt, weiters durch Einsicht in den Akt des Handelsgerichtes Wien, 6Se409/96 und den Akt des Bezirksgerichtes Josefstadt 12E8412y, durch Einsicht in das Firmenbuch, FN XXXX, in das österreichische Zentralmelderegister, Zl XXXX und XXXX, sowie in die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten des BF. Die herangezogenen Beweismittel sind allen beteiligten Parteien bekannt. Alle beteiligten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Stellungnahme binnen angemessener Frist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Die Beschwerde richtet sich gegen die in den Spruchpunkten 2) und 3) des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Zahlungsverpflichtungen. Die mit Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum von 01.12.1994 bis 28.02.1997 festgestellte Pflichtversicherung wird nicht bestritten. Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides wurde daher rechtskräftig.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist für den Zeitraum von 01.12.1994 bis 28.02.1997 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung, in der Krankenversicherung, als Beitrag zur Betriebshilfe in der oben ausgeführten Höhe zu leisten.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist weiters die Frage, ob der BF den noch offenen Rückstand der in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Versicherungsbeiträge, weiters jährliche Beiträge zur Unfallversicherung für die Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997, Nebengebühren, Kostenanteile und Verzugszinsen in oben genannter Höhe zu bezahlen.

Frage der Verjährung:

Der BF wendet in seiner Beschwerde im Wesentlichen Verjährung ein.

Gemäß § 40 Abs 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. (...) Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 35 Abs 1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. (...)

Gemäß § 35 Abs 2 GSVG sind solche Beiträge, die durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden, mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Gemäß § 40 Abs 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Als die Feststellungverjährung unterbrechende Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebracht der Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diente. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar. Auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger sind als verjährungsunterbrechende Maßnahmen anzusehen, ebenso die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines auf Zahlung der Beiträge gerichteten Leistungsbescheides. Solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist, ist die Verjährung gehemmt.

Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Hat der Beitragsschuldner die ihm vorgeschriebene Beitragsforderungen nicht bestritten, so sind die Beitragsschulden mangels eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt. Demgegenüber liegt im Streitfall (betreffend die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge) eine Feststellung der Beitragsschuld erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis 2013/08/0177 vom 24.6.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (ursprünglich unbestritten gelassene) Beiträge auch nach Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist noch bestritten werden können, allerdings nur insoweit, als nicht schon Einforderungsverjährung eingetreten ist.

Als die Einbringungsverjährung unterbrechende Maßnahmen sind nicht nur solche Maßnahmen zu verstehen, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen etwa auch all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die auf die Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten gerichtet sind. Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt eine Unterbrechung der Einbringungsverjährung wenn Sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Die Mahnung bedarf keines Nachweises der Zustellung. Die Zustellung wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Die Vermutung ist widerleglich. Dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen. Richtet die Behörde ein Mahnschreiben an den Verpflichteten an eine unrichtige Adresse, so liegt keine zweckdienliche Maßnahme zur Unterbrechung der Einbringungsverjährung vor. (vgl. VwGH 2009/08/0049 12.9.2012).

Die Frist der Einforderungsverjährung kann nicht früher ablaufen, als die der Feststellungsverjährung. (vgl. Sonntag GSVG, 4. Auflage, Linde Verlag 2015,§ 40 GSVG)

Maßnahmen zur Feststellung und Hereinbringung der Beitragsschuld im vorliegenden Fall:

Die SVA bringt vor, sie hätte während aufrechter Pflichtversicherung dem BF quartalsweise Vorschreibungen zugestellt. Die Zustellung dieser quartalsweisen Vorschreibungen hat die SVA allerdings nicht nachweislich dokumentiert. Es kann auch nicht mehr nachvollzogen werden, an welche Adresse die quartalsweisen Vorschreibungen gesendet wurden.

Die SVA hat allerdings nachweislich folgende der Feststellung von Beitragsnachforderungen dienende Handlungen veranlasst: Am 11.1.1996 hat das Exekutionsgericht Wien zur Zl. 14E6020/95F an den Adressen 1150 Wien, XXXX, (Büro), 1150 Wien, XXXX(XXXX-Shop) und XXXX, 1150 Wien (Wohnung, Büro), den BF zwecks Pfändung aufgesucht, traf diesen persönlich an, stellte ihm den das Exekutionsverfahren 14E6020/95F betreffenden Beschluss (Exekutionsbewilligung betreffend ATS 8.107,-- s.A. (2. Quartal 1995) zu und erhielt von ihm die Auskunft, dass die Adresse XXXX, 1150 Wien, der Arbeitsplatz des BF sei. Die SVA hat einen Bericht über diese Amtshandlung erhalten.

Der BF hat durch diese Zustellung Kenntnis von der ausstehenden Beitragsnachforderung im Stadium des 2. Quartals 1995 Kenntnis erlangt und hat diese nicht bestritten. Er hat weiters die Adresse XXXX, 1150 Wien als seinen Arbeitsplatz bekannt gegeben.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die bis in die hier relevante Zeit zurückreicht, bildet eine Betriebsstätte (eine Raumeinheit, in der eine regelmäßige Arbeitstätigkeit ausgeübt wird) eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, die erst mit ihrer Aufgabe aufgelöst wird. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz 10. Auflage 2014, RZ 205/2).

Im Zuge des von der SVA angestrengten Konkursverfahrens beim Handelsgericht Wien 6Se 409/96g-5 richtete dieses an den BF an die vom BF am 11.1.1996 als sein Arbeitsplatz ausgewiesene Adresse in 1150 Wien eine Ladung für den 21.6.1996 mit Rsa. Es erfolgte nachweislich am 10.6.1996 ein Zustellversuch mit Ankündigung eines zweiten Zustellversuches und am 11.6.1996 ein zweiter Zustellversuch. Danach wurde die Ladung beim Postamt 1153 zur Abholung bereitgehalten. Beginn der Abholfrist war der 12.6.1996. Die Sendung wurde nicht behoben.

Mit Beschluss 6 Sa 409/96f-7 vom 21.6.1996 hat das Handelsgericht Wien den genannten Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem BF mit Rsb an die vom BF als sein Arbeitsplatz ausgewiesene Adresse in 1150 Wien nachweislich zugestellt. Ein Zustellversuch erfolgte am 18.7.1996. Mit Beginn der Abholfrist 22.7.1996 wurde der Beschluss beim Postamt 1153 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde nicht behoben.

Die beiden letztgenannten Zustellungen sind als wirksam zu beurteilen. Der BF hat so Kenntnis von den im Konkursverfahren ausgewiesen Beitragsrückständen erhalten und hat diese nicht bestritten. Gleichzeitig hat die SVA mit dem diesem Schreiben vorangegangenen Exekutionsantrag und der dadurch veranlassten Korrespondenz wirksame Maßnahmen zur Hereinbringung der Beitragsnachforderung im (bereits zuvor) festgestellten Umfang gesetzt.

Mit 2.12.1996 richtete die SVA eine Sondermahnung an den BF, und stellte diese an die vom BF als sein Arbeitsplatz ausgewiesene Adresse in 1150 Wien zu. Sie hat damit eine wirksame Handlung zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung (im Umfang der zu diesem Datum erstmals festgestellten Beitragsrückstände) gesetzt: Die Zustellung ist als wirksam zu beurteilen. Der BF hat von den in der Sondermahnung ausgewiesenen Rückständen Kenntnis erhalten. Die SVA hat gleichzeitig eine wirksame Handlung zur Unterbrechung der Einbringungsverjährung (im Umfang der bereits zuvor festgestellten Beitragsrückstände) gesetzt.

Mit Beschluss 19E7138/97h-2(BP) vom 3.10.1997 bewilligte das Bezirksgericht Fünfhaus die Gehaltsexekution für € 86.126,46 gegen den BF. Mit 9.10.1997 teilte das Bezirksgericht Fünfhaus der SVA mit, dass die Exekutionsbewilligung dem BF an die vom BF als sein Arbeitsplatz ausgewiesene Adresse in 1150 Wien nicht zugestellt werden könne, da dieser verzogen sei.

Die SVA beantragte daraufhin mit 27.10.1997 die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Adresse der Arbeitgeberin des BF, Frau XXXX, XXXX Linz.

Mit Beschluss 25E6981/97f-7 vom 3.4.1998, gerichtet an den BF als verpflichtete Partei c/o XXXX, 4030 Linz, verfügte das Bezirksgericht Linz die Beendigung der mit 9.10.1997 ausgesprochenen Innehaltung mit dem Vollzug der Exekution zu beenden, da die Exekutionsbewilligung rechtskräftig sei.

Mit einem an die SVA gerichteten Schreiben vom 15.4.1998 teilte das Bezirksgericht Linz mit, dass nach dem Bericht des Zustellers der Beschluss vom 3.4.1998 nicht zugestellt werden konnte, weil für die verpflichtete Partei ein Nachsendeauftrag auf ein Postfach bestehe.

Am 18.11.1998 deklarierte sich Rechtsanwalt Dr. Peter Lessky mit einem an die SVA gerichteten Schreiben im Zuge einer gegen den BF zu Zl 25E698/97f des BG Linz angestrengten Gehaltsexekution wegen ATS 86.126,46 als Vertreter sowohl der Drittschuldnerin als auch des BF, akzeptierte die Zustellung der Exekutionsbewilligung (deren fehlerfreie Zustellung er bis dahin bestritten hatte) und legte namens des BF dessen Lohnzettel für Oktober 1997 (netto ATS 8.465,98), und Oktober 1998 (ATS 8.607,22) vor. RA Dr. Lessky brachte vor, dass sein Mandant (der BF) monatliche Beträge ins Verdienen bringe, die das Lohnpfändungsgesetz nicht übersteigen. Der BF sei sorgepflichtig für einen Sohn geboren XXXX.

Aus diesem Beweismittel ist zu schließen, dass der BF von der Beitragsforderung im bis dahin nicht festgestellten Umfang vor Eintritt der Feststellungsverjährung Kenntnis erhalten hat. Der BF hat keine Einwendungen gegen die festgestellten Beitragsrückstände erhoben. Gleichzeitig ist aus diesem Beweismittel zu schließen, dass die SVA im Umfang der bereits zuvor festgestellten Beitragsrückstände vor Eintritt der Einbringungsverjährung wirksame Hereinbringungsmaßnahmen gesetzt hat.

Es ist somit hinsichtlich der gesamten verfahrensgegenständlichen Beitragsforderung bis 18.11.1998 keine Feststellungsverjährung eingetreten. Es ist hinsichtlich der gesamten verfahrensgegenständlichen Forderung bis 18.11.1998 keine Einbringungsverjährung eingetreten.

Die weiteren Hereinbringungsmaßnahmen:

Die SVA hat weitere Postaufträge (Sondermahnungen) in einem Abstand von jeweils weniger als zwei Jahren an den BF an seine im Zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitz gesendet. Die Sondermahnungen wurden jeweils als nicht behoben retourniert.

Der BF hat in seiner Beschwerde eingewendet, von den Hereinbringungsmaßnahmen keine Kenntnis erhalten zu haben.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass zufolge der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Kenntnisnahme von Hereinbringungsmaßnahmen zu deren verjährungsunterbrechender Wirkung nicht erforderlich ist.

Allerdings erfordert die Unterbrechung der Einbringungsverjährung eine wirksame Zustellung der Hereinbringungsmaßnahmen.

Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr. 200/1982 war der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die bis in die hier relevante Zeit zurückreicht bildet die Wohnung des Empfängers dann eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, wenn sie vom Empfänger tatsächlich zu Wohnzwecken benützt wird. Bei länger dauernder Nichtbenützung geht der Charakter einer "Wohnung" verloren. Die Polizeiliche Meldung hat Indizwirkung, ist aber bei Fehlen des eben umschriebenen Wohncharakters irrelevant. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz 10. Auflage 2014, RZ 205/2 mit Verweis u.a. auf VwGH 99/06/0102).

Die SVA hatte im Jahr 1995 -aus Anlass der vom BG Josefstadt am 4.9.1995 an der laut Zentralmelderegister als Hauptwohnsitz des BF aufscheinenden Adresse in 1070 Wien versuchten Pfändung- die Information erhalten, dass diese Adresse von den Eltern des BF bewohnt wurde und dass der BF dort lediglich polizeilich gemeldet war.

Die SVA hatte im Zuge der von ihr beim BG Linz veranlassten Forderungsexekution in Erfahrung gebracht, dass der BF im Jahr 1998 für eine in Linz ansässige Dienstgeberin gearbeitet hat.

Diese Wahrnehmungen waren objektiv geeignet, Zweifel daran zu begründen, ob der BF sich in der hier relevanten Zeit (nach dem 18.11.1998) an der im Zentralmelderegister aufscheinenden Adresse in 1070 Wien tatsächlich regelmäßig aufhielt.

Die SVA hätte sich aufgrund dieser Wahrnehmungen daher veranlasst sehen müssen, die oben genannten Sondermahnungen nicht ohne weiteres an die im Zentralmelderegister aufscheinende Hauptwohnsitzadresse des BF in 1070 Wien zu senden. Vielmehr hätte die SVA vor der Versendung der Sondermahnungen mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln (durch Lokalaugenschein oder durch entsprechendes Ersuchen an Polizei bzw. Post) überprüfen müssen, ob die seit 1976 einzige im Zentralmelderegister aufscheinende Hauptwohnadresse des BF von diesem tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird bzw. ob eine andere Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes - etwa der Arbeitsplatz - ermittelt werden kann. Hätte sich keine Abgabestelle ermitteln lassen, so hätte die SVA die vom Zustellgesetz für diesen Fall vorgesehene Zustellung vornehmen müssen.

Im vorliegenden Fall hätte die SVA etwa durch Kontaktaufnahme mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln den jeweils aktuellen Arbeitsplatz des BF also eine Adresse ermitteln können, über deren Eigenschaft als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (in der jeweils geltenden Fassung) keine Zweifel bestanden: Wie sich aus dem Versicherungsdatenauszug des BF ergibt, war dieser von 1.9.1997 bis 31.12.2001 bei Frau XXXX Linz unselbständig beschäftigt. Von 1.7.2002 bis 31.12.2003 war er bei Frau XXXX, Leonding, unselbständig beschäftigt.

Zwar hat der BF der SVA im gesamten Verfahren von sich aus keine Adresse bekannt gegeben, an der er sich regelmäßig zu Wohnzwecken aufgehalten hat, was isoliert betrachtet gegen ihn ausschlagen müsste. Der BF hat nicht einmal der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht Folge geleistet, nachträglich jene Orte bekannt zu geben, an denen er sich in der verfahrensgegenständlichen Zeit aufgehalten hat. Der Versicherungsdatenauszug des BF zeigt allerdings, dass der BF von 1997 bis 2003 in Oberösterreich unselbständig beschäftigt war. Dieser Umstand indiziert, dass der BF während dieser Zeit die laut Zentralmelderegister als Hauptwohnsitz des BF aufscheinende Adresse in 1070 Wien nicht regelmäßig zu Wohnzwecken genützt haben wird. In diesem Zusammenhang ist auch die oben erwähnte vom Bezirksgericht Josefstadt im Jahr 1995 vom Vater des BF eingeholte Auskunft zu berücksichtigen, wonach die genannte Wohnung von den Eltern des BF dauernd bewohnt wurde, er selbst dort aber nur polizeilich gemeldet war. Diese Auskunft steht damit im Einklang, dass der an der laut Zentralmelderegister als Hauptwohnsitz des BF aufscheinenden Adresse in 1070 Wien genannte Unterkunftgeber des BF, Herr XXXX, geb. XXXX, verstorben XXXX, selbst bis zu seinem Tod im Jahr 2003 an genau dieser Adresse mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war. Auch diese Wahrnehmung indiziert, dass die genannte Wohnung in der hier relevanten Zeit vom Vater des BF, nicht aber vom BF selbst, regelmäßig zu Wohnzwecken genutzt wurde. Es ist daher insgesamt als erwiesen anzunehmen, dass sich der BF in den auf den 18.11.1998 folgenden Jahren nicht regelmäßig an der laut Zentralmelderegister als Hauptwohnsitz des BF aufscheinenden Adresse in 1070 Wien, aufgehalten hat.

Die von der SVA mit 17.9.1998, 16.6.2000, und 12.6.2002 an der laut Zentralmelderegister als Hauptwohnsitz des BF aufscheinenden Adresse in 1070 Wien vorgenommenen Zustellungen waren daher nicht wirksam. Es ist Einbringungsverjährung eingetreten.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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