BVwG W159 1405013-2

W159 1405013-2Bundesverwaltungsgericht21.04.2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, Behebung der<br/>Entscheidung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz,<br/>Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1405013-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1405013.2.00

Spruch

W159 1405013-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.07.2013, Zl. 07 03.620-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Absatz 1 Z 1 iVm § 9 Absatz 3 Asylgesetz 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Liberia, gelangte am 14.04.2007, unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach mehrmaliger Einvernahme und Einholung eines linguistischen Gutachtens erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 16.02.2009 zur Zahl: XXXX , einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Asylgesetz dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen wurde und unter Spruchteil III., der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der Einvernahmen wurden Feststellungen zu Gambia getroffen, beweiswürdigend ausgeführt, dass die Aussagen den Anforderungen für die Glaubhaftmachung im Asylgesetz nicht entsprechen würden und dass das eingeholte linguistische Gutachten auf den Herkunftsstaat Gambia hinweise. Rechtlich begründend wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgungsgefahr aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt sind, nicht habe glaubhaft machen können. Unter Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass keine Hinweise darauf bestünden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Gambia dort in eine ausweglose Lage geraten würde, außerdem gäbe es dort keine landesweite, allgemeine extreme Gefährdungslage. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug oder Familienleben in Österreich vorliege. Da wegen der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei, sei wegen des illegalen Aufenthaltes mit der Maßnahme der Ausweisung vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, wegen der damaligen behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vertreten durch das Land XXXX als Jugendwohlfahrtsträger, Beschwerde, in der vor allem gerügt wurde, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu wenig im Verfahren berücksichtigt worden sei und auch die internationalen Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Der Beschwerdeführer legte einen Ambulanzbericht der medizinischen Universität XXXX mit der Diagnose "chronische Hepatitis B Virusinfektion" und der Bestätigung über eine antivirale Therapie vor.

Am 22.09.2009 hielt der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab. Eingangs der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Angaben zur Identität und zu seiner Staatsangehörigkeit zutreffend seien, der ebenfalls geladene gesetzliche Vertreter betonte, dass aus seiner Sicht keine Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers bestünden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er seine Eltern nie gesehen habe und bei seiner Großmutter aufgewachsen sei. Er sei in Liberia geboren und dann in Guinea aufhältig gewesen, wisse aber nicht mehr seit wann. Er habe bis zu dem Buschfeuer in Guinea gelebt und dann Guinea verlassen. Er habe mit anderen Burschen auf der Jagd ein Feuer gemacht. Er habe sich durch das Feuer, das er ursprünglich gelegt habe, um ein jagdbares Tier aus einem Versteck zu locken, verletzt. Das Feuer sei dann außer Kontrolle geraten, er sei dann mit Hilfe eines Mannes aus Guinea geflohen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er täglich seine Medikamente nehmen müsse. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass sich der Beschwerdeführer nach der Hepatitis-B-Diagnose in einer hoffnungslosen Phase befunden habe. Der Vorsitzende Richter hielt fest, dass der Schluss des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit aus Gambia stamme, nicht tragfähig sei und dass im vorliegenden Fall - ohne damit die Schlüssigkeit des linguistischen Gutachtens anzuzweifeln - dennoch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Liberia geboren sei und seine Eltern liberianische Staatsbürger gewesen seien, weshalb auch er als liberianischer Staatsbürger anzusehen sei. Hinweise auf eine Staatsbürgerschaft von Guinea seien nicht hervorgekommen. Es wurden daher Länderdokumente zu Liberia vorgehalten und diese erörtert.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2009, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. die Beschwerde gemäß § 3 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Absatz 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.10.2010 erteilt. Festgestellt wurde, dass der zum Entscheidungszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Liberia sei und dass er dieses Land bereits als Kind verlassen habe und nicht festgestellt habe werden können, in welchem afrikanischen Staat sich der Beschwerdeführer nach der Ausreise aus Liberia aufgehalten habe. Weiters wurde festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis B leide und deswegen eine seit 2009 durchgeführte antivirale Therapie benötige, ansonsten es zu existenzbedrohenden Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes kommen würde. Eine ausreichende Behandlung des komplexen Krankheitsbildes in Liberia könne nicht mit hinreichender Sicherheit bejaht werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Liberia zum Entscheidungszeitpunkt über ein tragfähiges soziales Bezugsnetz verfüge. Er würde bei einer Rückführung nach Liberia mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. In der Beweiswürdigung wurde unter Hinweis auf einen Ambulanzbericht darauf hingewiesen, dass auf Grund des momentanen Zustandes des Beschwerdeführers eine Heilung nicht möglich sei und ohne entsprechende antivirale Therapie mit einem Ableben zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall lediglich auf Guinea bezogene Fluchtgründe vorgebracht, in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia, aber keine aktuellen Verfolgungsbefürchtungen dargelegt. Rechtlich begründend wurde dazu zu Spruchteil I. ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer eine solche in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia nicht einmal substantiiert behauptet habe. Zu Spruchteil II. wurde rechtlich insbesondere begründet, dass es sich bei dem Antragsteller um einen etwa 16,5-jährigen Minderjährigen handle, der in seinem Herkunftsstaat mangels familiärer Kontakte auf sich allein gestellt wäre und darüber hinaus noch an einer behandlungsbedürftigen, schweren chronischen Erkrankung leide, wobei eine Behandlung der Hepatitiserkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht als gesichert angenommen werden könne. Da davon auszugehen sei, dass dem Antragsteller die Deckung seiner existenziellen Grundbedürfnisse, zu denen auch eine notwendige medizinische Behandlung zähle, in Liberia nicht möglich wäre, sei eine Abschiebung nach Liberia unzulässig, weshalb ihm subsidiärer Schutz und als subsidiär Schutzberechtigter auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 21.09.2010 beantragte der gesetzliche Vertreter eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 24.09.2010, Zahl: XXXX , wurde eine solche (rechtskräftig) bis zum 31.10.2011 erteilt, mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 03.11.2011, Zahl: XXXX , wurde neuerlich die befristete Aufenthaltsberechtigung - nunmehr bis zum 31.10.2012 erteilt. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 06.12.2011, ebenfalls zu obigen Zahl, wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

Mit Schreiben vom 21.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung subsidiären Schutzes.

Am 28.01.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Eingangs der Befragung gab er an, dass er an Hepatitis B leide, in ständiger Behandlung sei, alle sechs Monate zur Kontrolle müsse und täglich ein Medikament nehmen müsse. Er habe Deutschkurse im Niveau A1 und A2 besucht und 2010 seinen Hauptschulabschluss erworben. Er habe eine Lehre als Fliesenleger begonnen, sei jedoch verhaftet worden. Er sei Mitglied beim XXXX , er habe eine Lebensgefährtin namens XXXX und auch noch eine Tochter, ca. 21 Monate alt. Die Mutter heiße XXXX und wohne in XXXX . Er sei mit der Kindesmutter zusammen gewesen und als es mit XXXX Probleme gegeben habe, habe er sich wieder mit XXXX getroffen. Aus dieser Zeit resultiere das Kind. Anschließend sei er wieder zu XXXX XXXX urückgekehrt.

Bei einer Rückkehr nach Liberia würde er auf Grund seiner Krankheit dort nicht überleben, da es keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten gäbe und habe er keine Kontakte nach Liberia, da er schon als Kind mit seiner Großmutter nach Guinea gegangen sei. Wenn er die Möglichkeit bekomme, dass er hierbleiben könne, möchte er nie mehr mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Er sei jung und unbedacht gewesen, im Gefängnis habe er viel nachgedacht.

Das Bundesasylamt fragte hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B bei der Staatendokumentation nach.

Am 28.03.2013 wurde eine weitere Einvernahme durchgeführt, wobei dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass nach der eingeholten Auskunft ein Medikament mit einem gleichen Wirkstoff in Liberia erhältlich sei. Er gab an, dass er einen Lehrplatz suche und in einer Wohngemeinschaft lebe. Seine Tochter heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Sie lebe bei ihrer Mutter in Wr. Neustadt, mit der er nur gelegentlichen Kontakt habe. Vor zwei Wochen habe er sie zuletzt gesehen. Zu seinem Heimatland Liberia habe er keinerlei Kontakte. Er müsse alle zwei Wochen die Suchtberatung aufsuchen und die Untersuchungsergebnisse bei Gericht abgeben. Vorgelegt wurden Bestätigungen des Vereins XXXX , des Vereines XXXX , sowie ein Sprachdiplom im Niveau A2, und schließlich eine Lehrstellenzusage für den Lehrberuf "Metalltechnik/Maschinenbautechnik" der ÖBB XXXX . Mit Schreiben vom 07.06.2013 wurde ein Lehrvertrag in dem erwähnten Beruf mit der ÖBB XXXX vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.07.2013, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.10.2009, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005 aberkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 9 Absatz 4 leg. cit., die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang, sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Liberia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass es auch im Herkunftsland Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis B gebe und dem Antragsteller zugemutet werden könne, im Falle der Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er erwachsen und uneingeschränkt erwerbsfähig sei. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil I. wurde zunächst die Judikatur zu Artikel 3 EMRK, dass nur unter besonders außergewöhnlichen Umständen im Falle einer Abschiebung im Krankheitsfall eine Verletzung des Artikels 3 EMRK vorliege, zitiert. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Erkrankung wohl chronisch, aber doch behandelbar und hätten keine Umstände ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Unter Würdigung sämtlicher Faktoren sei die erkennende Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Situation im Sinne des Artikels 3 EMRK nicht erfüllt seien und daher die Abschiebung zulässig sei. Aus diesem Grunde sei gemäß § 9 Absatz 4 Asylgesetz 2005 auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen gewesen. Zu Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich seit April 2007 ununterbrochen in Österreich aufhalte, mehrere Deutschkurse absolviert habe und derzeit nur einer geringfügigen Beschäftigung als Abwäscher nachgehe und überdies Sozialhilfe beziehe. Er sei Vater einer zweijährigen Tochter, die jedoch bei der Kindesmutter in Wr. Neustadt lebe und mit der er nur gelegentlichen persönlichen Kontakt habe und deren Vaterschaft er nicht anerkannt habe. Der Beschwerdeführer sei insgesamt dreimal und zwar wegen Suchtgiftdelikten und Körperverletzung in Österreich verurteilt worden. Es gäbe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität. Die begangenen Verstöße gegen die Rechtsordnung seien als schwerwiegend zu qualifizieren, so dass das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die vorliegenden familiären und privaten Interessen überwiege. Die Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle drei Spruchteile erhob der Bescheid-Adressat Beschwerde, wobei er zunächst auf die vorgelegten Beweismittel hinwies. Im Hinblick auf seine letzte Verurteilung sei ihm zum Zwecke der Suchtmitteltherapie, des Abschlusses seiner Lehre sowie der Resozialisierung der höchstmögliche Vollzugsaufschub gewährt worden. Die gesamten Straffälligkeiten hätten mit der eigenen Drogensucht zusammengehangen, wobei er bereits bei der Einreise suchmittelabhängig gewesen sei. Er nehme erfolgreich an einer Drogentherapie teil. Es verbinde ihn mit Liberia nichts mehr. Er habe nur aufgrund seiner Geburt die Staatsbürgerschaft dieses Landes, er habe aber dort keinerlei soziale oder familiäre Kontakt und kenne die dortigen sozialen und kulturellen Eigenheiten überhaupt nicht. Die Bindungen zu Österreich, wo er 2007 als Jugendlicher eingereist sei, eine Ausbildung absolviert habe und Deutsch bereits auf B1-Niveau gelernt habe und eine Lehrstelle bekommen habe, seien viel größer. Die Länderfeststellungen zu seiner Erkrankung seien insofern mangelhaft, als die Frage, ob die notwendige Behandlung für ihn erreichbar und ob er zu dieser einen effektiven Zugang habe, nicht geprüft worden sei. In dem kriegs- und krisengeschüttelten Land Liberia mit hoher Arbeitslosigkeit würde er gar nicht in der Lage sein sich seine Behandlung zu leisten. Er würde so in eine ausweglose Lage geraten und Untersuchungen seien in Liberia generell mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden. Er habe Angst, dass er im Falle einer Rückkehr zusätzliche Probleme bekommen würde, da er nicht wisse, unter welchen Umständen seine Eltern ums Leben gekommen wären und dies vielleicht noch auf ihn Auswirkungen haben könnten. Die Großmutter sei in der Zwischenzeit verstorben. Er habe überhaupt keine Angehörige mehr, weder in Liberia, noch in anderen afrikanischen Staaten. Er habe nach wie vor Kontakt zu seiner Ex-Freundin und zu seinem Kind und habe auch viele Freundschaften in Österreich geschlossen. Er trainiere regelmäßig in einem XXXX und verfüge somit über ein soziales Netzwerk in Österreich, im Unterschied von Liberia. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit Schreiben vom 19.08.2013 legte die belangte Behörde ein B1-Deutschzertifikat des Beschwerdeführers, sowie eine Bestätigung des XXXX vor.

Nach Richterwechsel beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.06.2015 an, zu der auch die angegebene Kindesmutter, XXXX und ihr nunmehriger Ehemann XXXX als Zeugen geladen wurden. Die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Über die bereits vorgelegten Sprachdiplome und den Lehrvertrag hinaus wurden eine Schulbesuchsbestätigung, sowie ein Jahreszeugnis der XXXX Fachberufsschule für Metalltechnik vorgelegt. Die geladene Zeugin gab unter Wahrheitspflicht an, dass der Beschwerdeführer nicht der (biologische) Vater ihrer Tochter XXXX , ist und auch nicht ihr nunmehriger Ehemann, der sich zum Zeugungszeitpunkt noch gar nicht in Österreich befunden hat, sondern ein dritter Mann, der sich möglicher Weise derzeit in Spanien befinde. Der nunmehrige Ehemann habe jedoch schon seit dem Kennenlernen die Vaterrolle übernommen. Mit dem Beschwerdeführer habe sie keinen Kontakt mehr, ebenso wenig ihre Tochter. Dieser habe auch keinen Unterhalt bezahlt, sondern ihr nur geliehenes Geld zurückgezahlt. Die Angaben bestätigte auch der andere Zeuge, XXXX .

Der Beschwerdeführer gab an, dass er an Hepatitis leide, sonst jedoch nur eine Verletzung vom Skateborden am linken Handgelenk habe, die operiert werden müsse. Er müsse nach wie vor ein bestimmtes Medikament gegen Hepatitis nehmen. Als er letztes Jahr zwei Wochen dieses nicht genommen habe, habe er schlechte Blutwerte gehabt und habe ihm sein Arzt erklärt, dass wenn er noch länger das Medikament nicht nehme, dieses überhaupt nicht mehr wirke. Er müsse das Medikament XXXX jeden Tag in der Früh lebenslang einnehmen. Sonstige gesundheitliche und psychische Probleme habe er nicht. Zu der minderjährigen XXXX habe er derzeit keinen Kontakt mehr, weil die Kindesmutter dies nicht wolle. Er habe zweimal Unterhalt bezahlt. Über Vorhalt, dass die Kindesmutter gesagt habe, dass sie sich lediglich Geld von ihm ausgeborgt habe und dies in der Zwischenzeit zurückgezahlt habe, gab er an, dass auf Grund eines gerichtlichen Schreibens sie teilweise das Geld zurückgezahlt habe. Die Vaterschaft sei nicht gerichtlich festgestellt worden, wenn sie seine Tochter wäre, würde er das akzeptieren und würde er sich darüber freuen. Er habe ca. eineinhalb Jahre mit Frau XXXX eine Beziehung geführt, dann sei er nach Tirol gezogen, sie hätten noch weiter Kontakt gehabt. Wenn ein anderer der Vater sei, akzeptiere er das auch.

Er lebe derzeit weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, sondern sei ledig und lebe allein. Die Wohnungsinhaberin XXXX sei nur seine Mitbewohnerin, sie habe einen anderen Freund, sonst wohne niemand in der Wohnung. Er habe auch keine Kinder in Österreich.

Deutschkurse habe er bis zum Niveau B1 absolviert. Außerdem habe er einen Hauptschulabschluss gemacht und sei nunmehr das zweite Jahr Lehrling bei der ÖBB im Lehrberuf "Metalltechniker/Maschinenbautechniker". Derzeit bekomme er noch die Mindestsicherung, ab Oktober jedoch nicht mehr. Früher habe er in einem Hotel als Abwäscher gearbeitet und auch als Glasergehilfe, nunmehr arbeite er nur mehr bei der ÖBB und gelegentlich am Wochenende als Aushilfe. Am Abend habe er einen Deutschkurs, deswegen könne er auch derzeit nicht mehr Basketball spielen. Er gehe jetzt in seiner Freizeit Skateboarden, aber nicht wettbewerbsmäßig.

Er habe schon österreichische Freunde. Straffällig sei er deswegen geworden, weil er damals süchtig gewesen sei, er nehme jetzt keine Drogen mehr, er sei eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen und habe dann eine Therapie gemacht, die erfolgreich im Februar 2015 beendet worden sei. Schon seit vier Jahren nehme er keine Drogen mehr. Warum er wegen Körperverletzung verurteilt worden sei, wisse er bis heute nicht, er selbst sei beleidigt und geschlagen worden, habe aber niemanden geschlagen.

In Afrika habe er mit niemanden mehr Kontakt. Er habe früher versucht mit seiner Oma in Guinea Kontakt aufzunehmen, dies sei ihm aber nicht gelungen. In Liberia kenne er niemanden, er habe dieses Land schon als Kind verlassen und habe keinerlei Beziehungen mehr zu Liberia. Er habe hier in Österreich sein Leben aufgebaut.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, aktuelle Befunde zu seiner Hepatitis-Erkrankung sowie weitere Integrationsbestätigungen vorzulegen. Festgehalten wurde, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ohne weiters möglich war. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem drei Verurteilungen aufscheinen. Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Absatz 3 AVG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Liberia zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer legt einen Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Innere Medizin XXXX , wo die Diagnose chronische Hepatitis B sowie die antivirale Therapie mit XXXX bestätigt wurde, vor. Die XXXX Fachberufsschule für Metalltechnik bestätigte, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 die zweite Klasse mit gutem Erfolg abgeschlossen habe. Die Direktion beschrieb den Beschwerdeführer als zielstrebigen, verantwortungsbewussten, verlässlichen und fleißigen jungen Mann. Auch die ÖBB- XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer jetzt die Hälfte der Lehrzeit erfolgreich zurückgelegt habe und sich nach Abschluss der Ausbildung die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung innerhalb der ÖBB ergeben würde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge eine Auskunft beim Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD dazu ein, ob das Medikament " XXXX " in Liberia erhältlich ist und wie sich die wirtschaftliche Situation von volljährigen Männern, die an Hepatitis B erkrankt sind und über keine Familienangehörigen in Liberia verfügen, darstellen würde. Beide Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich der Beschwerdeführer Gebraucht machte. Dieser folgerte aus den Dokumenten, dass dem Beschwerdeführer die Behandlung seiner Krankheit in Liberia mit großer Wahrscheinlichkeit verwehrt bleiben würde und seine voraussichtliche wirtschaftliche Lage es ihm nicht erlauben würde, eine entsprechende Behandlung zu erhalten. Wenn ein ähnliches Medikament vom liberianischen Gesundheitsministerium auf die Liste der unentbehrlichen Arzneimittel gesetzt worden sei, sei dies kein Garant für die faktische Verfügbarkeit und Leistbarkeit dieses Medikamentes. Die Gesundheitsversorgung in Liberia gestalte sich in Liberia im Allgemeinen als sehr schwierig.

Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ein schützenwertes Privat- und Familienleben in Österreich. In der beigefügten medizinischen Bestätigung wurde festgehalten, dass das Medikament XXXX täglich einzunehmen sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zahl XXXX wurde die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3, in eventu des § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idgF wegen Verfassungswidrigkeit beantragt, dies wurde im Wesentlichen mit dem bereits erwähnten Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 begründet, wo der VfGH selbst ausgeführt hat, dass eine Vorschrift als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig (weil gegen den Gleichheitssatz verstoßend) angesehen wurde, in denen ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles alle Fälle nur nach der Strafdrohung zu beurteilen seien, wobei es an der nötigen Flexibilität mangle. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zl. G 440/215-14 wurden die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurden die Anfechtungen wohl als zulässig erklärt, in der Sache jedoch mit einer rein strafrechtlichen Argumentation hinsichtlich der Unterschiede zwischen Verbrechen und Vergehen diese abgewiesen und festgestellt, dass es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liege, an die Unterschiedlichkeit von Verbrechen und Vergehen zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

Im Zuge des Parteiengehörs zur Frage, ob sich seit der Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2015 irgendwelche Änderungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes, des Privatlebens oder der Integration ergeben hätten, legte der Beschwerdeführer einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 01.03.2016, Zahl: XXXX , vor, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2018 erteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Liberia, hat dieses Land jedoch bereits in seiner frühen Kindheit verlassen und verfügt über keinerlei Verwandte mehr in Liberia. Auch hat er zu keinen Personen in Afrika mehr aktuell Kontakt. Er gelangte bereits am 14.04.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und ist seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Er leidet unter einer chronischen Hepatitis-B-Infektion und muss lebenslang täglich antivirale Medikamente ( XXXX ) einnehmen, widrigenfalls es bei längerer Nichteinnahme zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit möglicher Weise letalen Folgen kommt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 19.09.2007 wegen § 27 Absatz 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

2. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 01.03.2011 wegen §§ 83 Absatz 1 und 84 Absatz 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.08.2012 wegen § 27 Absatz 1 und 2 SMG, sowie § 28a Absatz 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde und

4. mit Urteil des BG Innsbruck vom 10.04.2015 zu einer wegen § 83 Absatz 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen.

Der Beschwerdeführer ist nicht (biologische) Vater der am XXXX geborene XXXX und führt derzeit kein Familienleben in Österreich, sondern ist ledig und lebt allein und hat auch keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Hauptschulabschluss, sowie Deutschkurse absolviert und zuletzt ein Deutschdiplom im Niveau B1 erreicht. Er ist im dritten Lehrjahr Lehrling bei der ÖBB im Lehrberuf "Metalltechniker-Maschinenbauchtechniker" und absolviert erfolgreich die dazugehöre Berufsschule. Er hat früher aktiv vereinsmäßig in XXXX Basketball gespielt, derzeit übt er den Skateboard-Sport aus. Er verfügt in Österreich über zahlreiche Freunde und leistet noch zusätzlich am Wochenende Gelegenheitsarbeiten. Die Verurteilungen stehen in Zusammenhang mit seiner schon bei der Einreise in Österreich bestehenden Drogensucht. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch in der Zwischenzeit erfolgreich einer Drogentherapie unterzogen und nimmt seit mehr als vier Jahren keine Drogen mehr. Er ist nunmehr als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Zu Liberia wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der/die Präsident/in wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Sie/er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef der Exekutive und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf den unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 4.2015).

Seit 2005 ist Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes, im Herbst 2011 wurde sie für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt. Sie kündigte bei ihrer Vereidigung an, in ihrer neuen Regierungszeit Beschäftigung vor allem für die Jugend zu schaffen, den nationalen Versöhnungsprozess voranzutreiben und die privatwirtschaftliche Entwicklung fördern zu wollen. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder, der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen: weitgehend zerstörte Infrastruktur (Verkehrswege, Energiesektor, Bildungssystem, Gesundheitswesen), weit verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten im Verwaltungsbereich einschließlich Justiz (AA 3.2015a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Auch zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Anwesenheit von immer noch mehr als 50.000 ivorischen Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 16.4.2015, vgl. auch BMEIA 16.4.2015 und EDA 16.4.2015). Eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung spielt die VN-Mission UNMIL. Sie soll Liberia in den Bereichen nationale Versöhnung, Verfassungsreform, Dezentralisierung, Sicherheitssektor-Reform und Reform des Justizsystems unterstützen. Von 15.000 Soldaten zu Beginn des Mandats im Jahr 2003 wurde sie mittlerweile auf ca. 5.800 Uniformierte, darunter ca. 1.400 Polizisten (UNPOL), verkleinert. Ihr Mandat wurde bis zum 30.9.2015 verlängert. Gleichzeitig wurde die Erwartung bekräftigt, dass Liberia bis zum 30.6.2016 vollständig die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen soll (AA 3.2015a).

Seit Beginn ihres Ausbruchs im März 2014 stellt die Ebola-Epidemie eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte am 7.8.2014 den Staatsnotstand, der am 13.11.2014 wieder aufgehoben wurde. Ein weiteres Anzeichen einer beginnenden Normalisierung ist die Wiedereröffnung der Schulen und Universitäten im Februar 2015, die ebenfalls wegen der Ebola-Epidemie ein halbes Jahr geschlossen waren. Noch ist die Ebola-Epidemie jedoch nicht vollständig besiegt (AA 3.2015a).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren eine unabhängige Justiz (FH 28.1.2015). Es gibt jedoch immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem: ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015, vgl. auch FH 28.1.2015). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80% der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 23.5.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, darunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und mehr als 20 anderen Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (AFL) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die Soldaten der Friedenstruppe der United Nations Mission in Liberia (UNMIL), sowie die Beamte der United Nations Police (UNPOL) haben beträchtliche Kompetenzen bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, die LNP übernimmt aber zunehmend diese Aufgaben. Rund 480 UNPOL Berater und 980 Beamte der UN Formed Police Units unterstützten die LNP durch Beobachtung, Beratung und Schulung (USDOS 27.2.2014). Es existieren mangelnde Disziplin, Fehlzeiten und Korruption bei der Polizei und den Streitkräften (FH 28.1.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 27.2.2014). Trotz der von der UN Mission in Liberia (UNMIL) durchgeführten Reformen und der steigenden Professionalisierung bleiben missbräuchliches Verhalten, Straffreiheit und Korruption innerhalb der Polizei noch weit verbreitet (IRIN 11.10.2013). Polizisten und andere Sicherheitskräfte misshandeln und schikanieren Personen und schüchtern sie ein, insbesondere bei Versuchen, Personen auf der Straße Geld abzunötigen. Es gibt Fälle von Brutalität durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).

Quellen: - IRIN - Integrated Regional Information Network (11.10.2013): Despite reforms, corruption rife among Liberian police, http://www.ecoi.net/local_link/260229/386101_de.html, Zugriff 15.4.2015

6. Korruption

Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem (GIZ 4.2015). Die Korruption im Land ist ein Hinderungsgrund für Investitionen in die liberianische Industrie oder Dienstleistungen. Im Sommer 2013, zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges, nahm Liberia in dem globalen Korruptionsbarometer von Transparancy International immer noch einen der schlechtesten Plätze ein (GIZ 2.2015). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015). Liberia verfügt zwar über eine Reihe von Institutionen zur Bekämpfung der Korruption - einschließlich der "Liberia Anti-Corruption Commission" (LACC), der "General Auditing Commission" und der "Public Procurement and Concessions Commission" - aber es fehlen ihnen die Ressourcen und Kapazitäten um effizient zu arbeiten. UN-Generalsekretär Ban Ki Moon kritisierte im Februar 2014 die unzureichenden Reaktionen der Regierung auf hochkarätige Korruptionsfälle (FH 28.1.2015).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert (GIZ 4.2015). Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Liberia hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Dennoch gibt es Schwachstellen (AA 3.2015a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen noch immer jene in Zusammenhang mit dem Justizsystem: Die Ineffizienz und Korruption der Gerichte, überlange Untersuchungshaftzeiten, die Verweigerung gerechter Gerichtsverfahren und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter Vergewaltigung und häusliche Gewalt, sowie Kinderarbeit sind ebenfalls große Probleme (USDOS 27.2.2014). Im September 2010 wurde eine unabhängige Menschenrechtskommission eingerichtet. Im November 2010 stellte sich Liberia freiwillig einem ersten "Universal Periodic Review" des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Dabei wurde vor allem deutlich, dass es an einer effektiven nationalen Umsetzung und Anwendung der bestehenden Gesetze fehlt (AA 3.2015a).

Quellen:

8. Haftbedingungen

Die Gefängnisse sind berüchtigt für unzureichende medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene, sowie unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen und langanhaltender Untersuchungshaft (FH 28.1.2015). Die Bedingungen in den 15 Gefängnissen des Landes sind aufgrund der unzureichenden Lebensmittelversorgung, sanitären Anlagen, Belüftung, Temperatur, Licht, medizinischen Versorgung und Trinkwasser hart und manchmal lebensbedrohlich. Viele Gefangene ergänzen ihre Mahlzeiten durch den Kauf von Lebensmittel oder durch von Besuchern mitgebrachte Lebensmittel. Die Hälfte der 1.827 Häftlinge des Landes wird im Monrovia Central Prison festgehalten, das mit mehr als doppelt so vielen Häftlingen belegt ist, als die vorgesehene Kapazität eigentlich ermöglicht. Es gibt zu wenig Gefängnispersonal und das bestehende Personal wird schlecht bezahlt. Männer und Frauen werden üblicherweise getrennt inhaftiert. In einigen Bezirken mit nur einem Gefängnis wurden Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen und Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Straftätern untergebracht. Die Regierung erlaubt eine unabhängige Beobachtung der Haftbedingungen durch lokale Menschenrechtsgruppen, internationale NGOs, die UN und Medien (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Todesstrafe

Obwohl Liberia 2005 dem 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten war und daher verpflichtet ist, auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, wurden auch im Jahr 2012 Todesurteile verkündet (AI 23.5.2013). Die Todesstrafe wurde 2005 abgeschafft, aber 2008 wieder eingeführt (Begründung: Zunahme von Gewaltverbrechen). Die Präsidentin erklärte, keine Todesurteile in ihrer Regierungszeit zu unterzeichnen. Bisher wurde kein Todesurteil vollstreckt (AA 3.2015a).

Quellen:

10. Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert die Religionsfreiheit im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Gemäß der Volkszählung von 2008 sind in Liberia 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai an, erstere leben im ganzen Land, letztere vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Ethnische Gruppen in manchen Regionen partizipieren in indigenen religiösen Praktiken der Geheimgesellschaften (USDOS 28.7.2014). Obwohl sich Liberia offiziell als christlich-geprägtes Land versteht, herrscht eine relativ große Heterogenität von Glaubensvorstellungen. Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Madingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Rahmen auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Madingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert (GIZ 3.2015).

Quellen:

11. Ethnische Minderheiten

Obwohl das Gesetz ethnische Diskriminierung verbietet, ist rassische Diskriminierung in der Verfassung festgehalten. Vielen Personen libanesischer oder asiatischer Abstammung, die in Liberia geboren wurden, oder den Großteil ihres Lebens dort verbracht haben, wird aufgrund dieser Diskriminierung die Staatsbürgerschaft verweigert. Das Land hat 16 indigene ethnische Gruppen, von denen jede eine andere Muttersprache spricht und von denen jede in einer bestimmten Region leben. Differenzen zwischen ethnischen Gruppen tragen weiterhin zu sozialen und politischen Spannungen bei (USDOS 27.2.2014).

Mindestens 95 Prozent der liberianischen Bevölkerung gehören zu den indigenen Gruppen, von denen die Mande-sprechenden Kpelle mit etwa 17 bis 20 Prozent der Liberianer die größte Gruppe darstellen. Zur selben Sprachgruppe gehören auch die Vai, Loma, Mano und Gio. Die zweite große Sprachgruppe bilden die Kru-Sprachen; zu dieser Gruppe gehören die Volksgruppen der Bassa, Krahn, Kru und Grebo. Die Bassa stellen mit einem Anteil von ca. 14-15 Prozent an der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte ethnische Gruppe. Eine dritte Sprachgruppe bilden die Gola und die Kissi an der Grenze zu Sierra Leone bzw. Guinea. Eine besondere Rolle spielen die Mandinka (auch Mandingo, Malinke), die zwar ebenfalls eine Mande-Sprache sprechen, sich jedoch durch ihren muslimischen Glauben und ihre sozioökonomische Rolle als Händler und Geschäftsleute von den anderen indigenen Stämmen unterscheiden. Alle indigenen Gruppen in Liberia haben sprachliche und kulturelle Verbindungen zu verwandten ethnischen Gruppen in den Nachbarstaaten. Die Americo-Liberianer machen zwischen 2 und 5 Prozent der Gesamtbevölkerung Liberias aus. Als einzige Gruppe sprechen sie liberianisches Englisch als Muttersprache. Trotzdem hat sich diese Sprache als Verkehrs- und Bildungssprache durchgesetzt. Einzige Amtssprache in Liberia ist Englisch (GIZ 3.2015).

Quellen:

12. .Bewegungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

13. Grundversorgung/Wirtschaft

Durch die beiden Bürgerkriege zwischen 1989 und 2003 ist die liberianische Wirtschaft in hohem Maße negativ beeinflusst worden. Zwischen 1987 und 1995 fiel das Bruttosozialprodukt des Landes um 90 Prozent. Zum Zeitpunkt der Wahlen 2005 betrug das durchschnittliche Einkommen in Liberia nur ein Viertel des Vergleichswertes von 1987 und sogar nur ein Sechstel des Einkommens von 1979. Eine direkte Folge des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Wirtschaftskrise ist auch der Zusammenbruch der Staatsfinanzen. Seit der Mitte der neunziger Jahre war die liberianische Regierung nicht mehr in der Lage internationale Kredite zu bedienen (GIZ 2.2015).

Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den letzten Jahren gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden. Die Ebola-Epidemie wird jedoch 2015 zu deutlichen Wachstumseinbußen führen: viele ausländische Unternehmen haben ihr internationales Personal reduziert oder ganz abgezogen und verzögern vorerst größere geplante Neuinvestitionen. Laut Weltbank verloren 46 Prozent der zu Beginn der Ebola-Epidemie arbeitenden Personen ihren Arbeitsplatz. Betroffen sind vor allem der landwirtschaftliche und der informelle Sektor. In der Landwirtschaft sind Ernteausfälle wahrscheinlich, da die Aussaat nicht rechtzeitig erfolgte. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation liegt bei etwa 8,5 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars (AA 3.2015b).

Das nationale Arbeitsamt betreibt verschiedene Programme, mit denen die hohe Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll: Emergency Employment Creation

An die 60.000 Kurzzeitstellen wurden 2008/09 in Rahmen dieses Programms geschaffen. Aufgrund der Wirtschaftskrise waren es 2010 nur noch 2.500. Aktuellere Zahlen stehen nicht zur Verfügung.

Internship Program

Universitätsabsolventen, die ein Praktikum bei internationalen Hilfsorganisationen absolvieren, erhalten 75 US-Dollar Unterstützung.

Vacation Job Scheme

1171 arbeiteten währen der Semesterferien bei Ministerien.

Placement Service - Bis jetzt sind 264 Menschen registriert. Sie erhalten Hilfestellungen bei der Arbeitssuche.

Unemployment assistance - Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose gibt es aktuell nicht (IOM 10.2014)

Quellen:

14. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Es gibt in Monrovia nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u.a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 16.4.2015). Es gibt 61 liberianische Ärzte, 5.000 Krankenschwestern und Hebammen (die traditionellen Geburtshelfer sind hier nicht berücksichtigt), die das öffentliche Gesundheitswesen aufrechterhalten. Sie werden dabei von 573 Arztassistenten unterstützt. Mittlerweile existieren 525 medizinischen Einrichtungen (ambulante Kliniken und Gesundheitszentren) und 20 Krankenhäuser in Liberia (IOM 10.2014).

Weil seit 5.3.15 keine Infektionsfälle mehr registriert wurden, hoffte Liberia, bis Ende April für Ebola-frei erklärt zu werden. Diese Hoffnung wurde durch eine am 21.3.15 bestätigte Neuerkrankung und den Tod der Patientin am 28.3.15 zunichte gemacht. Allerdings gibt es erste positive Zwischenergebnisse über Tests zur Wirksamkeit und Sicherheit von Ebola-Impfstoffen, an denen seit Anfang Februar in Liberia rund 600 Menschen teilnahmen. Eine Ausweitung der Tests auf über zehntausend Personen ist geplant (BAMF 30.3.2015). Die letzte Ebola Erkrankung wurde am 20.3.2015 gemeldet (Stand 16.4.2015). Alle Kontaktpersonen sind unter Überwachung. Sollte kein weiterer Fall gemeldet werden, wird das Land am 5.5.2015 Ebola-frei erklärt (ISOS 16.4.2015).

Quellen:

_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17369962vernum=-2, Zugriff 16.4.2015

15. Behandlung nach Rückkehr

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ergänzend wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

1. Zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B:

In einer vom liberianischen Gesundheitsministerium im Jahr 2011 veröffentlichten Liste der unentbehrlichen Arzneimittel für Liberia findet sich auch ein Medikament mit dem Wirkstoff Tenofovir, der auch in dem vom Beschwerdeführer verwendeten Medikament XXXX enthalten ist.

Im Allgemeinen ist jedoch der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen in Liberia nach wie vor sehr schwierig. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und medizinischem Gerät. Durch den Ausbruch von Ebola in Liberia ist das fragile Gesundheitssystem noch zusätzlich geschwächt worden, sind doch zahlreiche Mitarbeiter des Gesundheitswesens an dieser Krankheit verstorben.

Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind in Liberia sehr schlecht ausgestattet. Ein Sozialversicherungssystem fehlt in Liberia weitgehend, die öffentlichen Ausgaben hierfür sind gering. Liberia ist von einem chronischen Mangel an Mitarbeitern im Gesundheitsbereich betroffen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung a-9274 vom 21.07.2015).

2. Zur wirtschaftlichen Lage von erwachsenen Männern, die an Hepatitis B erkrankt sind und über keine Familienangehörigen verfügen:

Mit dem Ebolaausbruch hat sich die wirtschaftliche Situation der Mehrheit der liberianischen Bevölkerung noch zusätzlich verschlechtert. Liberia belegt im Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen Platz 175 von 187 Ländern. Durch die Ebolaepidemie, sind die geringen Arbeitsplätze noch weniger geworden.

(ACCORD-Anfragebeantwortung a-9274 vom 21.07.2015).

Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren) durch Einsichtnahme in der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 22.09.2009 zur Zahl:

XXXX , durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2009, Zahl: XXXX , durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes zur Zahl: XXXX , durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 28.01.2013 und am 28.03.2013, sowie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2015, durch Vorlage medizinischer Bestätigungen, insbesondere der Universitätsklinik Innsbruck, von Schreiben des Vereins XXXX , des Vereins XXXX , einer Lehrstellenzusage und eines Lehrvertrages der ÖBB XXXX , sowie einer Bestätigung der XXXX Fachberufsschule für Metalltechnik und des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 01.03.2016, Zahl: XXXX , durch den Beschwerdeführer, durch Einholung der verfahrensbezogenen Auskunft bei dem Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD vom 21.07.2015, Zahl: a-9274, durch Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2015 und durch Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft über den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Ergänzt wurden diese Feststellungen durch verfahrensbezogene Ausführungen, welche auf eigens für den vorliegenden Fall eingeholten verfahrensbezogenen Auskünften des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD beruhen. Sämtliche Länderdokumente sind aktuell.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden die für seinen Rechtsstandpunkt dienlichen Passagen hervorgestrichen und entsprechende Schlüsse daraus gezogen, die Länderdokumente jedoch nicht inhaltlich kritisiert.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B erkrankt ist und lebenslanger täglicher Medikation durch antivirale Medikamente Bedarf, ergibt sich aus den zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigungen der Universitätsklinik Innsbruck.

Die Feststellungen über die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, seine Lehrausbildung und die Absolvierung der Berufsschule sind diesbezüglichen Bestätigungen der Österreichischen Bundesbahnen, der XXXX Landesberufsschule, sowie den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Seine Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer durch Vorlage Deutschdiplomen bis zum Niveau B1, aber auch insbesondere in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2015, wo eine problemlose Verständigung in deutscher Sprache mit ihm möglich war, unter Beweis gestellt.

Der Umstand, dass die minderjährige XXXX , nicht die leibliche Tochter des Beschwerdeführers ist, ergibt sich eindeutig aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX , welche unter Wahrheitspflicht in der genannten Beschwerdeverhandlung befragt wurden. Entgegenstehende Urkunden liegen nicht vor, weder hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft vor Gericht anerkannt, noch ist er in der Geburtsurkunde als Vater erwähnt. Aus den genannten Aussagen, sowie aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer aktuell kein Familienleben in Österreich führt. Der Beschwerdeführer hat weiters glaubhaft angegeben, keine Drogen mehr zu nehmen und kann auch aus den vorgelegten Bestätigungen nichts Gegenteiliges entnommen werden.

Die Feststellungen für die oben angeführte Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 idgF sind alle mit Ablauf bis 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab dem 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen wenn,

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

...

2. ... Gemäß Abs. 2 Leg. cit. ist der Status des subsidiäre

Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn

...

3. ...der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17) rechtskräftig verurteilt worden ist ...

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslänglicher oder mit mehr als dreijährige Freiheitsstrafe bedroht sind.

Gemäß Abs. 2 leg. cit sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 8 Abs. 3 a leg. cit. ist, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts schon mangels einer Voraussetzung gem. § Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 und 6 abzuweisen ist, auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbringen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Nach dem oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist zunächst zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nach wie vor vorliegen:

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich an der Hepatitis-B-Erkrankung des Beschwerdeführers nichts geändert hat, und er nach wie vor - und zwar lebenslang - täglich bestimmte antivirale Medikamente einnehmen muss. Bei längerem Nicht-Einnehmen dieser Medikamente wird eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die bis zu einem qualvollen Tod reichen könne, zu erwarten sein (wie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2009 Zl. XXXX hervorgeht).

Auch an der in diesem Erkenntnis ausgiebig beschriebenen äußerst schlechten Situation der Gesundheitsversorgung Liberias hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, vielmehr ist durch die schwere Ebola-Epidemie nicht nur die wirtschaftliche Situation, sondern insbesondere auch die Situation der Gesundheitsversorgung in Liberia noch dramatisch schlechter geworden. Das Faktum, dass das liberianische Gesundheitsministerium vergleichbare Medikamente auf die Liste der unentbehrlichen Arzneimittel gesetzt hat, ist jedoch kein Garant für die faktische Verfügbarkeit und Leistbarkeit des Medikamentes, wobei auch der Verfassungsgerichtshof den Umstand der Kostenpflicht (für Dialysebehandlungen) unter dem Blickwinkel des Art. 3 MRK durchaus für refoulementrelevant erkannt hat (VfGH vom 22.06.2009V Zl. U469/9-11).

Mag der Beschwerdeführer wohl nunmehr volljährig sein, so ist doch der Fokus auf den Umstand zu richten, dass der Beschwerdeführer schon in frühester Kindheit Liberia verlassen hat, dort (aber auch in anderen Ländern Afrikas) über keinerlei "familiäres Netz" verfügt, (was allgemein in Afrika in Anbetracht zu äußerst schwach ausgeprägten staatlichen Sozialsystems von großer Bedeutung ist) und als "entwurzelt" anzusehen ist. Die Überlebensmöglichkeiten des chronisch kranken Beschwerdeführers, der dauernder Medikamente bedarf, sind daher in Liberia nach wie vor nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich mit Ausnahme des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist, in seinen individuellen refoulementrelevanten Umständen seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2009 Zl. XXXX keine Änderungen eingetreten sind.

Hinzugekommen ist hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich wohl über kein Familienleben fügt, aber äußerst gut integriert ist, sehr gut Deutsch spricht, eine Lehrstelle bei den Österreichischen Bundesbahnen gefunden hat und nunmehr schon bald vor einem erfolgreichen Lehrabschluss des Berufes "Metalltechniker Maschinenbautechniker" steht. Mit einer "Zurückstufung" auf eine "Duldung" im Sinne § 9

Abs. 2 2. Absatz würde diese positive Entwicklung zunichte gemacht werden (Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt - siehe auch Prüfungsbeschluss des VfGH vom 03.07.2015 U32/2014-12).

Wenn auch der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.08.2012, zur Zl. 023H2005/205/2011w, wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt wurde (somit vor knapp 4 Jahren), wurde dem Beschwerdeführer erst jüngst mit Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016 Zl. XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2018 verlängert.

Die Regelung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 beabsichtigt eindeutig nicht den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden (siehe hiezu auch § 8 Abs. 3a AsylG 2005, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg. cit. zu dessen Aberkennung verpflichten, sodass sich die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt [vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10]).

Dies müsse auch für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gelten (in diesem Sinne auch BVwG vom 16.07.2015, W221 2107575-1/2E). Es besteht somit ein unlösbarer Widerspruch zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem zuletzt erwähnten Bescheid BFA vom 01.03.2016. In Anbetracht des Weiterbestehens der sonstigen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten kann dieser Widerspruch nur durch eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gelöst werden, zumal es sich im vorliegenden Fall auch ich nicht um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, bei dem über einen Antrag zu entscheiden war.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze zu beheben. Es kommt dem Beschwerdeführer daher weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichthofes stützen, die unter Spruchteil A wiedergegeben wurde.

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