BVwG W111 1427395-2

W111 1427395-2Bundesverwaltungsgericht21.04.2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 1427395-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.1427395.2.00

Spruch

W111 1427395-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gabun, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 590501103-1491690, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gabun, stellte am 20.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor irregulär in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.

Zu diesem Antrag wurde er im erstinstanzlichen Verfahren am Tag der Antragstellung erstbefragt, sowie am 30.05.2012 im Beisein einer geeigneten Dolmetschern für die Sprachen Französisch und Englisch niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Als seinen Fluchtgrund machte er dabei im Wesentlichen geltend, in seinem Herkunftsstaat durch seinen Vater, welcher in dunkle Rituale involviert gewesen sei, bedroht worden zu sein (zum exakten Inhalt der Niederschriften sei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 13-24; 43-59; verwiesen).

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 12 06.165-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine mit Schriftsatz vom 15.06.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die angeführte Entscheidung des Bundesasylamtes vollinhaltlich angefochten wurde.

4. Die Beschwerde wurde dem damaligen Asylgerichtshof zur weiteren Behandlung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 27.03.2015 wurden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat übermittelt und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Bekanntgabe allfälliger zwischenzeitlich eingetretener Änderungen in Bezug auf sein Fluchtvorbringen sowie seiner persönlichen Situation eingeräumt. Am 12.05.2015 wurde in der Sache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

5. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015, Zl. I403 1427395-1, gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I.). In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge Zustellung an den Beschwerdeführer am 22.05.2015 in Rechtskraft.

6. Mit Eingabe an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015 wurde die Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters bekannt gegeben.

Nach (infolge unbekannten Aufenthaltes seiner Person) negativ verlaufenen Versuchen hinsichtlich einer Ladung des Beschwerdeführers zwecks ergänzender Einvernahme durch die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs, wurde diesem in der Folge schriftliches Parteiengehör gewährt, hinsichtlich dessen mit Eingabe vom 17.09.2015 eine schriftliche Stellungnahme seines bevollmächtigten Vertreters einlangte (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 361 ff).

7. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen - nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 25.09.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Gabun gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiege.

8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.10.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurden eine verfassungswidrige Rechtsmittelbelehrung sowie eine inhaltlich rechtswidrige Entscheidung in Zusammenschau mit mangelhafter Verfahrensführung geltend gemacht (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 405 bis 411). Mit Schriftsatz vom 20.10.2015 wurde ein neuerlicher als Beschwerde betitelter Schriftsatz des bevollmächtigten Beschwerdeführervertreters eingebracht, in welchem auf seitens des Beschwerdeführers gesetzte Integrationsschritte hingewiesen wurde, zudem sei die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in unzureichender Weise erhoben worden.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Eine für den 26.11.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung konnte nicht stattfinden, da der Beschwerdeführer dieser, trotz ordnungsgemäßer Ladung, unentschuldigt fern blieb.

Folglich wurde neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zu dem für 13.01.2016 angesetzten Verhandlungstermin erschien der Beschwerdeführer abermals nicht, jedoch nahm dessen bevollmächtigter Vertreter den Termin wahr.

Die gegenständlich relevanten Auszüge der Verhandlungsniederschrift gestalten sich wie folgt:

"(...)

Mit Zustimmung des anwesenden BFV wird die Verhandlung durchgeführt.

BFV: Der BF war informiert, allerdings war er nicht mehr erreichbar. Ich gehe davon aus, dass er sich vor dem Kontakt mit dem Gericht fürchtet. Mein Kollege hatte ihn noch gefragt bezüglich neuer Entwicklungen zur Integration. Allerdings hat sich nichts Neues ergeben.

Der BF hätte laut BFV zwischenzeitlich weder einen Deutschkurs besucht (hätte aber vor einen zu machen) er hätte auch keinen Job, kein Praktikum, wäre auch nicht verheiratet, hätte keine Kinder und wäre nicht Mitglied in irgendeiner Organisation oder Vereinigung.

Der R legt ein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 18.08.2015) vor, übergibt ein Exemplar dem BFV und stellt dazu fest, dass es hinsichtlich der Lage in Gabun, zu keiner entscheidungsrelevanten Änderung der Lage bezugnehmend auf das bisher geführte Verfahren gekommen wäre.

Der BFV wird um eine Stellungnahme dazu ersucht.

Der BFV ersucht um eine Stellungnahme Frist von einer Woche, für eine schriftliche Stellungnahme. Diese wird gewährt.

R: Leidet der BF unter schweren oder chronischen Krankheiten?

Aufgrund des Ersuchens des BFV wird aber ebenso eine Stellungnahme Frist von einer Woche gewährt.

Einsicht genommen wird in einem Strafregisterauszug vom heutigen Tag.

Der BFV gibt dazu an, dass die Verurteilungen bereits aus dem Jahr 2013 stammen, keine späteren Verurteilungen später stattgefunden haben und daher eine gute Prognose auszustellen wäre.

Einsicht genommen wird in einen ZMR-Auszug, die letzte aufrechte Meldung lag am 18.09.2015 vor.

Sohin wird seitens des R festgehalten, dass sich bis dato keine positiven Integrationsschritte ergeben haben. Der BFV gibt dazu keine Stellungnahme ab und verweist auf eine allfällige schriftliche Stellungnahme, die spätestens in einer Woche erfolgen wird. Zum Protokoll wird genommen: Vollmacht (Kopie), SA-Auszug vom 12.01.2016, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.08.2015, ZMR Auszug vom 11.01.2016.

(...)"

Mit Eingabe vom 22.01.2016 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers leider keine weiteren Informationen geliefert werden könnten. Zu den ausgehändigten Länderinformationen würde ebenfalls auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet, diesbezüglich werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger von Gabun. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Über diesen Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2015, I403 1427395-1, hinsichtlich der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz jeweils rechtskräftig negativ abgesprochen.

Der Beschwerdeführer weist die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen auf:

  1. XXXX

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

(...)

Freiheitsstrafe 7 Monate , davon Freiheitsstrafe 6 Monate , bedingt,

Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.01.2013

XXXX

zu XXXX

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

XXXX

  1. XXXX

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

(...)

Freiheitsstrafe 9 Monate

zu XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.02.2014, bedingt, Probezeit 3

Jahre XXXX vom 13.12.2013

Dem Gericht liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von Anknüpfungspunkten sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw allenfalls gesetzter Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vor.

Dem Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich, er lebt seit Mai 2012 in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet und brachte auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich vor. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Der Beschwerdeführer erstattete im Verfahrensverlauf keinerlei Vorbringen hinsichtlich erfolgter Integrationsschritte und zeigte sich auch sonst an einer Mitwirkung an gegenständlichem Beschwerdeverfahren nicht bemüht.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird prinzipiell auf den Inhalt der dem Beschwerdeführervertreter anlässlich der zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderinformationen (Stand August 2015) verwiesen, zu welchen keine substantiierte Stellungahme abgegeben wurde. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auszugsweise Folgendes:

(...)

1. Sicherheitslage

Im afrikanischen Vergleich und inmitten der zentralafrikanischen Krisenregion mit seinen Bürgerkriegen gilt Gabun als Stabilitätsanker. Gabun bewahrt dabei den inneren Frieden ohne ethnische Auseinandersetzungen und verzeichnet bemerkenswerte Fortschritte bei der Verankerung demokratischer Institutionen und Strukturen ohne gravierende Menschenrechtsprobleme (AA 7.2014a). Die soziale Lage im Land hat sich hingegen seit Anfang des Jahres 2015 zugespitzt. Es kommt zu langanhaltenden Streiks im öffentlichen Sektor, an der Universität und beim Lehrpersonal (AA 18.8.2015). Die politische Situation ist relativ stabil. Bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen (EDA 18.8.2015).

Quellen:

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl gesetzlich eine unabhängige Justizgewalt vorgesehen ist, bleibt das Gerichtswesen ineffizient und weiterhin anfällig für Einflussnahme durch die Regierung. Der Präsident ernennt über das Justizministerium, demgegenüber die Justiz verantwortlich ist, Richter und kann diese entlassen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Gerichtsbarkeit ist nur auf dem Papier unabhängig und folgt politischen Vorgaben (AA 7.2014a). Korruption ist ein Problem. Kleinere Auseinandersetzungen können, insbesondere in ländlichen Gebieten, auch bei lokalen traditionellen Chiefs vorgebracht werden. Deren Entscheidungen werden allerdings nicht immer von den Behörden anerkannt. Gerichtliche Entscheidungen werden im Allgemeinen von Behörden respektiert (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung sieht das Recht auf einen öffentlichen Prozess vor. Gerichtstermine werden oft verschoben. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Anwalt. Dieser soll auch kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel für einen Verteidiger verfügt. Aufgrund der niedrigen Bezahlung fanden sich jedoch häufig keine Anwälte in solchen Fällen. Abgesehen von dieser Ausnahme werden Prozessrechte von der Regierung grundsätzlich in der Praxis respektiert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

3. Sicherheitsbehörden

Für Gesetzesvollzug und öffentliche Sicherheit sind die Bundespolizei (dem Innenministerium unterstehend) und die Gendarmarie (dem Verteidigungsministerium zugehörig) zuständig. Gelegentlich üben auch Streitkräfte und die "Republikanische Garde", eine Eliteeinheit zum Schutz des Präsidenten, Aufgaben der inneren Sicherheit aus. Die Kontrolle der zivilen Behörden über die Sicherheitskräfte ist im Allgemeinen effektiv. Ein Teil der Polizei ist ineffizient und korrupt. Mitglieder der Sicherheitskräfte verlangen Bestechungsgelder, um ihre Gehälter aufzubessern, insbesondere bei Fahrzeug- und Personenkontrollen. Es gibt Mechanismen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption bei den Sicherheitskräften. Dennoch ist Straffreiheit ein Problem (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden solche Praktiken gelegentlich durch Sicherheitskräfte angewendet. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Migranten und Flüchtlinge aus anderen afrikanischen Staaten schlugen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, und die Regierung verstärkt ihre Bemühungen im Kampf gegen Korruption. Die Nationale Behörde gegen illegale Bereicherung (CNLCEI) ist primär für die Bekämpfung der Korruption zuständig, und sie operiert üblicherweise unabhängig und effektiv (USDOS 25.6.2015). Korruption bleibt jedoch ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Gabun auf Platz 94 von 174 (TI 2015).

Quellen:

6. Wehrdienst

Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Alter von 20 Jahren vorgesehen, es gibt keine Wehrpflicht (2012) (CIA 10.8.2015).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Situation der Menschenrechte in Gabun wird im afrikanischen Vergleich als relativ gut eingeschätzt - allerdings auch mit Defiziten in einzelnen Bereichen. Die grundlegenden Menschenrechte werden durch die gabunische Verfassung garantiert und von der Regierung im Wesentlichen respektiert. Konstruktiver politischer Dialog und kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit finden aber mangels entwickelter Kultur so gut wie nicht statt (AA 7.2014a). Zu den gröbsten Menschenrechtsverletzungen in Gabun zählen die harten Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 7.2014a), lange Untersuchungshaftzeiten und rituelle Morde (USDOS 25.6.2015). Letztere sind, wenn auch nicht offiziell bestätigt und nur gerüchteweise verbreitet, im Lande immer noch präsent. Verfolgung und Bestrafung sind unzulänglich. Die Haftbedingungen sind unzumutbar. Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten (AA 7.2014a).

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenngleich 2014 auch eine Zeitung und ein Fernsehsender aufgrund von Störung der öffentlichen Ordnung oder Verleumdung gesperrt wurden (USDOS 25.6.2015). Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten. Die beiden größten Tageszeitungen (Gabon Matin, L'Union) werden von der Regierung kontrolliert (AA 7.2014a), wiewohl es private Wochen- und Monatszeitschriften sowie private TV und Radiosender gibt (FH 28.1.2015), die ein breites Spektrum an Meinungen vertreten (USDOS 25.6.2015). Kritik an der Regierung wird zwar geübt (FH 28.1.2015), jedoch praktizieren die Journalisten teilweise Selbstzensur (FH 28.1.2015; vgl. AA 7.2014a).

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht auf friedliche Vereinigungen im Allgemeinen, jedoch nicht immer das Recht auf friedliche Versammlungen. Demonstrationen werden zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst (USDOS 25.6.2015). Die Opposition als notwendiges demokratisches Gegengewicht zur Regierung ist zerstritten, unabhängige NGOs sind dünn gesät (AA 7.2014a).

Quellen:

8. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind unzumutbar, die chronische Überbelegung (460%) sorgt immer wieder für extreme Spannungen (AA 7.2014a). Die Gefängnisse sind überbelegt, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Nahrung, Sanitäreinrichtungen und Belüftung sowie medizinische Grundversorgung sind schlecht. Die Bedingungen in Anhaltezentren sind jenen in Gefängnissen ähnlich. Familienmitgliedern und unabhängigen Beobachtern von NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen ermöglicht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

9. Todesstrafe

Gabun hat die Todesstrafe am 15.2.2010 vollständig abgeschafft (IgT 24.2.2011). Gabun gehört zu den 101 Staaten, welche die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben (AI 20.7.2015).

Quellen:

10. Religionsfreiheit

70-80% der gabunischen Bevölkerung sind Christen. Rund zwei Drittel davon sind katholisch, ein Drittel ist protestantisch. 5-10% der Bevölkerung sind Muslime. Davon sind 80-90% Ausländer, viele davon aus Westafrika. Etwa 10% der Bevölkerung üben ausschließlich Animismus aus, und weitere 5% gehören keiner religiösen Gruppe an. Viele Personen üben synkretistische Religionen aus, die Elemente des Christentums, traditioneller mystischer Glauben, von Voodoo und Animismus verbinden. Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert diese im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

11. Ethnische Minderheiten

In Gabun leben über 50 ethnische Gruppen (AA 7.2014a). Zu den vier größten Stammesgruppen der Bantu gehören Fang, Bapounou, Nzebi und Obamba. Des Weiteren leben 154.000 andere Afrikaner und Europäer im Land, darunter 10.700 Franzosen und 11.000 Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft (CIA 10.8.2015). Mitglieder aller großen ethnischen Gruppen sind mit hohen zivilen und militärischen Positionen betraut. Indigene Gruppen nehmen jedoch nur wenig am politischen Prozess teil (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

(...)

11.1. Kinder / Ritualmorde

Ritualmorde, von Kindern wie von Erwachsenen, kommen vor und bleiben oft ungestraft. Hierbei werden Gliedmaßen, Genitalien oder andere Organe amputiert, im Glauben, dass bestimmte Körperteile gewisse Stärken steigern würden. In Ritualen wird zudem Blut verwendet. Die lokale NGO Association to Fight Ritual Crimes (ALCR) berichtete über 20 Opfer ritueller Tötungen zwischen Jänner und Oktober 2014. Die tatsächliche Opferzahl dürfte gemäß ALCR höher liegen, da viele Ritualmorde nicht angezeigt oder nicht korrekt zugeordnet wurden. Ritualmorde werden strafrechtlich verfolgt und Verdächtige verhaftet. Es kommt zu Verurteilungen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

(...)

12. Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl es keine rechtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land gibt, halten Polizisten, Gendarmen und Soldaten Reisende an Checkpoints auf, um ihre Identität, ihren Wohnsitz und Meldedokumente zu überprüfen, sowie Bestechungsgelder einzufordern. Insbesondere werden irreguläre Migranten sowie Afrikaner, die nicht gabunische Staatsbürger sind aber legal im Land arbeiten, schikaniert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

13. Grundversorgung/Wirtschaft

Gabun ist eines der wirtschaftlich stärksten Länder in Afrika. Gabun ist mit einen BIP/Kopf von ca. 12.000 USD (IWF) das zweitreichste Land Afrikas (Platz 60 in der Welt). Der Reichtum des Landes beruht auf seinen enormen Rohstoffreserven. Rückläufige Erdölproduktion und Preisverfall auf den Rohstoffmärkten wirken sich unmittelbar auf die Staatsfinanzen aus (AA 7.2014b). Das Pro-Kopf-Einkommen ist in Gabun vier Mal so hoch wie jenes der meisten Länder in Subsahara-Afrika (CIA 10.8.2015). Aufgrund der hohen Einkommensungleichheit ist jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung weiterhin arm (CIA 10.8.2015; vgl. AA 7.2014b). Ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenrate liegt bei 27 Prozent, betroffen sind hier insbesondere die jungen Menschen. Gabuns Wirtschaft ist privatwirtschaftlich ausgerichtet (AA 7.2014b). Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2000 sind 60 Prozent der Arbeitskräfte im Landwirtschaftssektor tätig, 15 Prozent im Industriesektor und 25 Prozent im Dienstleistungssektor (CIA 10.8.2015).

Quellen:

14. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte (AA 18.8.2015). Es gibt zahlreiche Krankenhäuser und Kliniken, sowie rund 800 medizinische Einrichtungen, die hauptsächlich vom Staat, aber auch von der Sozialversicherung und von privaten Organisationen betrieben werden. In den letzten Jahren wurden acht Regionalkrankenhäuser errichtet. Die Regierung plant, weitere Kapazitäten im ländlichen Bereich zu errichten (BMEIA 18.8.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel und Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Im mit Erkenntnis vom 18.05.2015 abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zum Themenkreis seines Familien- und Privatlebens vor, etwas Deutsch zu verstehen und eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatangehörigen zu führen. Darüber hinaus ergaben sich in jenem Verfahren keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen maßgeblicher Bindungen zu Österreich. Auch haben keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes erkannt werden können, welche die Gewährung subsidiären Schutzes indizieren würden (vgl. im Detail BVwG 18.5.2015, I403 1427395-1, Seiten 6 f; 32 ff).

Auch im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht konnten keine Hinweise auf eine maßgebliche Integrationsverfestigung bzw eine seit dem Zeitpunkt des genannten Erkenntnisses erfolgte entscheidungswesentliche Änderung der Situation des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wiederholt Gelegenheit eingeräumt, zum Vorliegen allfälliger privater und familiärer Anknüpfungspunkte Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer blieb Ladungsterminen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern, in einer seitens seines bevollmächtigten Vertreters abgegebenen Stellungnahme im Verfahren vor der Behörde wurde kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich allenfalls erfolgter Integrationsschritte erstattet. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht leistete der Beschwerdeführer zwei (ordnungsgemäß erfolgten) Ladungen zu mündlichen Beschwerdeverhandlungen keine Folge. Durch seinen bevollmächtigten Vertreter wurde anlässlich des zweiten anberaumten Termins vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar von der Verhandlung informiert, jedoch auch durch den Vertreter nicht erreichbar gewesen sei. Hinsichtlich dessen Integration hätte sich nichts Neues ergeben, der Beschwerdeführer habe weder einen Deutschkurs besucht, noch eine berufliche Tätigkeit aufgenommen; er habe keine familiären Bindungen und sei in keinem Verein Mitglied. Auch hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation wurde (auch im Rahmen der ihm anlässlich der Beschwerdeverhandlung gewährten Stellungnahmemöglichkeit) kein neues Vorbringen erstattet.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.3.2 ff verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl. auch VwGH 18.6.2015, Ra 2015/20/0110; 10.11.2015, Ra 2014/19/0166).

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2012 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb die gegenständlich verfügte Rückkehrentscheidung auch nicht geeignet ist, einen Eingriff in dessen nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben zu bewirken.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer, welcher sich seit bald vier Jahren in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Sozialkontakte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht an, bereits ein wenig Deutsch zu verstehen und mit einer slowakischen Staatsangehörigen eine Beziehung zu führen (die Identität dieser Person geht jedoch aus der Niederschrift vom 12.5.2015 nicht hervor); darüber hinaus erstattete er im Verfahrensverlauf kein Vorbringen hinsichtlich etwaig gesetzter Integrationsschritte. Hinweise auf eine seitherige Änderung seiner Situation traten im Verfahrensverlauf nicht zu Tage. Fallgegenständlich sind sohin keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich erkennen lassen würden. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist. Auch in der Beschwerdeschrift wurde nicht konkret dargelegt, aufgrund welcher Sachverhaltsaspekte die vorzunehmende Interessensabwägung zu Gunsten eines Verbleibes in Österreich hätte ausgehen müssen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach Gelegenheit gegeben worden ist, ein Vorbringen hinsichtlich allenfalls vorliegender privater oder familiärer Bindungen bzw gesetzter Integrationsschritte zu erstatten, er sich jedoch an einer Mitwirkung im Verfahren durch wiederholtes Fernbleiben von Ladungsterminen bzw in seiner Sache anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlungen nicht bestrebt zeigte; seitens seines bevollmächtigten Vertreters wurde auch ausdrücklich angegeben, dass keine Änderung bezüglich der privaten Situation des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auch der Umstand der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren muss gesamtbetrachtend als gegen die Interessen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Verbleibs in Österreich sprechend angesehen werden muss.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist zudem sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten verurteilt. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt zuletzt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs 20 AsylG) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass dem Fremden ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG verwehrt sei, zumal über dieses Thema ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei.

Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte mit Erkenntnis vom 18.05.2015 ein rechtskräftig negativer Ausspruch über die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz, weshalb die Zulässigkeit seiner Abschiebung im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen ist. Unabhängig davon, haben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte auf eine zwischenzeitliche maßgebliche Änderung der (Sicherheits)lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. oben Punkt II.1.2.) sowie dessen gesundheitlicher Situation ergeben, welche allenfalls auch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wären.

Die Behörde sprach daher zu Recht die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Ein derartiges Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet, weshalb die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden ist.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und § 46 FPG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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