W107 2108876-1•BVwG W107 2108876-1
W107 2108876-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W107 2108876-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663316, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 27.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX, für die sie selbst als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104619042 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.897,50 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 54,70 zugewiesene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 54,57 (davon Almfläche 45,23 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 25.06.2014 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663316, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.565,88 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.331,62 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei erneut 54,70 zugewiesene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche im Ausmaß von 54,57 (davon Almfläche 45,23 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm wurde seitens der AMA jedoch nunmehr von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von lediglich 41,77 ha (davon Almfläche 32,43 ha) ausgegangen. Die belangte Behörde ermittelte damit eine Differenzfläche von 12,80 ha. Sanktionen sind im angefochtenen Bescheid jedoch deswegen keine verhängt worden, da laut Bescheid die 4-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 19.01.2015, protokolliert bei der AMA am 20.01.2015, Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden sowie
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und benutzt werden,
4. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, schließlich
6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem Beschwerdepunkt und die Berichtigung des Beihilfeantrags.
Die beschwerdeführende Partei stellte ihren Ausführungen den Einwand voran, dass die Umlegung der Marktprämien auf das System der EBP zu beanstanden sei, da bei einer nachträglichen Minderung der Almfutterfläche auch die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, was weder als sachgerecht noch für gerechtfertigt erachtet werde.
Ihre Beschwerde begründete die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen damit, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien und eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung vorliege. Die Vor-Ort-Kontrolle (VOK) habe im Gegensatz zur Beantragung andere Ergebnisse geliefert und es werde in diesem Zusammenhang daher die Zustellung des relevanten Prüfberichts sowie ein Augenschein an Ort und Stelle beantragt. Weiters sei auch eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen zu beanstanden sowie ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung durch Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und bei der Berechnung von Landschaftselementen. Aus diesen Gründen bestehe gegenständlich keine Rückzahlungsverpflichtung.
Die beihilfefähige Fläche sei jedenfalls nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. An einer allfälligen Überbeantragung treffe die beschwerdeführende Partei somit auch kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 (wohl richtig: Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004). Kürzungen und Ausschlüsse seien aus folgenden Gründen nicht anzuwenden:
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei der beschwerdeführenden Partei nicht erkennbar gewesen und die beschwerdeführende Partei habe im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertrauen dürfen, wobei ihr insbesondere kein Verschulden an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen (vor Einführung des NLN-Faktors im Jahr 2010) vorzuwerfen sei. Zudem sei im Handbuch für die verpflichtende Flächendigitalisierung ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 vorgesehen gewesen, dass der Faktor Hutweide-N nicht prämienfähig sei, aber bei der Flächenverfolgung im Abgleich zwischen 2010 und 2011 berücksichtigt und bis 2013 fortgeschrieben werde. Zu dieser Arbeitsanweisung stehe die Vorgangsweise der Behörde im Widerspruch, wonach der Hutweide-N-Faktor bis 2009 zurückgerechnet und somit in Abzug gebracht werde. Zudem treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der überhöhten Beantragung, da die Antragstellung allein durch den zuständigen Almbewirtschafter erfolgt sei und die beschwerdeführende Partei lediglich Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm gewesen sei.
Obwohl gegenständlich sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden müssten, würden im angefochtenen Bescheid darüber hinaus Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen.
Zudem sei sowohl hinsichtlich verhängter Sanktionen - gemäß Art. 73 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 - wie auch hinsichtlich der ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung - gemäß Art. 73 Abs. 5 der zitierten Verordnung - bereits Verjährung eingetreten.
Die verhängte Sanktion sei darüber hinaus auch unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde beigelegt wurde ein Bericht des nunmehrigen Almbewirtschafters der betreffenden Alm vom 08.10.2013 bezüglich der Vorgangsweise der Almfutterflächenermittlung seit dem Jahr 2000, den die beschwerdeführende Partei zum Inhalt ihrer Beschwerde erhob.
6. Die belangte Behörde legte mit 19.06.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Heimfläche im Ausmaß von 9,34 ha.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, die im Antragsjahr 2009 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 43,87 ha verfügt hat. Der beschwerdeführenden Partei war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,43 ha zuzusprechen.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 zudem Almbewirtschafterin der in Rede stehenden Alm und hat im Jahr 2009 das Flächenausmaß der Alm selbst beantragt. Im Zuge der Flächenermittlung der verfahrensgegenständlichen Alm hat sie keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) herangezogen.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2009 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetriebs und anteiliges Flächenausmaß an der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 41,77 ha.
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine Gesamtfläche im Ausmaß von 54,57 ha (Heimbetrieb: 9,34 ha; Almfläche: 45,23 ha).
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2009 über 54,70 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebs der beschwerdeführenden Partei beruht auf deren eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Verfahrensakt).
Das Ausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer am 25.06.2014 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiell bestritten. So führt die beschwerdeführende Partei in ihrem Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, ohne auf die Gegebenheiten der verfahrensgegenständlichen Alm - wie diese sich aus ihrer Sicht dargestellt hätten - auch nur ansatzweise Bezug zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei führt weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus ihrer Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt sie dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus ihrer Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA festgestellte Flächenausmaß der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war.
Darüber hinaus wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Die seitens der belangten Behörde vorgenommene Bewertung der Almfutterfläche stellte sich als plausibel dar.
Dass die beschwerdeführende Partei Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm gewesen ist und das Ausmaß der Almfutterfläche selbst beantragt hat, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zu der in Rede stehenden Alm). Dass sie im Zuge der Flächenermittlung 2009 auf der Alm mit der BNr. XXXX einen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hat, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die beschwerdeführende Partei beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete.
Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2009 eine Fläche im Ausmaß von 54,57 ha beantragt und über 54,70 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Abweichend hiervon
a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,
b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,
c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.3. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
1. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle der beschwerdeführenden Partei der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine ermittelte Fläche im Gesamtausmaß von 41,77 ha zu Grunde zu legen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei das unbestrittene Ausmaß des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei bzw. das im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).
Da die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2009 jedoch eine Fläche im Ausmaß von 54,57 ha beantragt hat, war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 1.331,62), zurückzufordern.
2. Das in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 normierte Rückzahlungsgebot wird durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, durchbrochen.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang für das Antragsjahr 2009 besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr weder behauptet und auch nicht belegt (vgl. Feststellungen unter II.1.).
Wenn in einer der Beschwerde beigelegten Sachverhaltsdarstellung ("Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf unserer Alm seit dem Jahr 2000") des nunmehrigen Almbewirtschafters darauf verweisen wird, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2000 die einzelnen Schläge vom Waldaufseher der Gemeinde eingezeichnet und nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden seien, so gilt es darauf hinzuweisen, dass eine "Flächenfeststellung" durch einen Waldaufseher keine amtliche Flächenfeststellung und kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle darstellt.
2.1. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2014 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Ein Irrtum der Behörde ist in diesem Zusammenhang daher nicht erkennbar.
2.2. Nicht einzugehen war auf die Beanstandungen hinsichtlich der Berechnung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei es unterlassen hat, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheit im vorliegenden Fall konkret hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).
2.3. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war die beschwerdeführende Partei jedenfalls verpflichtet, den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag zurückzuerstatten. Ein Irrtum der belangten Behörde, der von der beschwerdeführenden Partei billigerweise nicht erkannt werden konnte, war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
3. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich die beschwerdeführende Partei auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden, sondern es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.
4. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrem Beschwerdeschriftsatz ausführt, finden gemäß der für das Antragsjahr maßgeblichen Bestimmung des Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse der zitierten Verordnung keine Anwendung, wenn dem Beihilfeempfänger kein Verschulden vorzuwerfen ist.
Obwohl es sich gegenständlich um eine Flächenabweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß von über 20 % gehandelt hat und gemäß Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 aus diesem Grund keine Beihilfe zugesprochen werden hätte dürfen, wurden seitens der belangten Behörde aufgrund bereits eingetretener Verjährung keine zusätzlichen Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) ausgesprochen, sondern - wie oben bereits ausgeführt - lediglich der aufgrund der Überbeantragung zu viel ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR 1.331,62 zurückgefordert.
Auf sämtliche Beschwerdeausführungen mit denen die beschwerdeführende Partei ihr mangelndes Verschulden darzulegen versucht, um (gegenständlich nicht verhängten) Sanktionen zu entgehen, war daher nicht näher einzugehen. Da keine Sanktionen verhängt wurden, waren auch die Ausführungen, die Sanktionen seien unangemessen hoch sowie gleichheitswidrig bzw. bereits verjährt, im vorliegenden Fall unbeachtlich.
5. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 795/2004 und war soweit auch nicht zu beanstanden.
6. Wenn die beschwerdeführende Partei ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051
7. Die im vorliegenden Fall anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Einen Beleg dafür, dass die Antragstellung in gutem Glauben erfolgt ist, konnte die beschwerdeführende Partei außer ihrer Beteuerung, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, nicht erbringen.
Dem Vorbringen, dass eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und die beschwerdeführende Partei keinerlei Hinweise gehabt habe, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, dass vor 2009 behördliche Feststellungen stattgefunden hätten. Insbesondere geht dies auch nicht aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben zur Vorgehensweise der Almfutterflächenfeststellung hervor. Dass eine "Flächenfeststellung" durch einen Waldaufseher keine amtliche Flächenfeststellung und kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle darstellt, wurde bereits oben ausgeführt.
Die Rückforderung ist aus diesem Grund daher auch nicht verjährt. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
8. Zum Beweisantrag, es möge der beschwerdeführenden Partei der Prüfberichte der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle übermittelt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben konnte.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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