BVwG L506 2124360-1

L506 2124360-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, EU-Bürger, familiäre<br/>Situation, Identität der Sache, internationale Judikatur, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 2124360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L506.2124360.1.01

Spruch

L506 2124360-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.03.2016, Zl. 592620310-14436526, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), brachte erstmals am 31.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung zusammengefasst damit begründete, dass ihn die Lehrer seiner Koranschule zum Terroristen hätten ausbilden wollen und habe er für ca. 6 Monate in ein Trainingscamp gemusst; er habe dies nicht gewollt und daher Pakistan verlassen.

2. In der Einvernahme vor dem BAA am 13.06.2012 bekräftigte der BF diese Angaben und führte weiter aus, er sei von 2006 bis 2009 in einer Koranschule gewesen und im Jahr 2009 sei er in ein Trainingslager gebracht worden; es sei Juni gewesen, als er dorthin gekommen sei. Ende des Jahres 2009 sei das Trainingslager beendet worden; er habe sich dort nach fünfeinhalb Jahren das Bein gebrochen und sei nach Hause geschickt worden, woraufhin er sich 10 Monate im Elternhaus aufgehalten habe.

Nach seiner Genesung sei er wieder auf schriftlichem Weg aufgefordert worden, die Schule zu besuchen und habe man ihn dazu zwingen wollen, weshalb er sich von zu Hause zu seinen Tanten begeben habe, um sich zu verstecken und habe dann das Land verlassen. Er sei auch persönlich bedroht worden.

Bei seinen Tanten habe er keine Probleme gehabt, da keiner gewusst habe, wo er sei.

Zu seiner privaten Situation in Österreich erklärte der BF, er habe hier keine persönlichen Bindungen und lebe mit niemandem zusammen.

3. Mit Bescheid des BAA vom 13.06.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Das BAA stellte fest, dass der BF pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Malik sei und die Identität des BF nicht feststehe.

Der BF leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund von Verfolgung durch Privatpersonen seine Heimat verlassen habe.

Auch habe keine Rückkehrgefährdung des BF festgestellt werden können.

Der BF sei ein arbeitsfähiger Mann, der seinen Lebensunterhalt im Rückkehrfall auch vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne.

Der BF sei Staatsbürger von Pakistan, gehöre der Volksgruppe der Malik und dem sunnitischen Islam an. Er sei ledig, kinderlos und ohne Sorgepflichten.

Der BF sei in XXXX geboren worden und sei dort aufgewachsen. Seine Eltern würden im Heimatdorf in einem großen Haus leben. Der BF habe die Grundschule und die Koranschule besucht und sei vom Vater, der Fabrikarbeiter sei, unterstützt worden.

Zum Privatleben des BF wurde festgestellt, dass sich der BF seit seiner Asylantragstellung in Österreich befinde und dieser der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach und sei in Österreich nicht straffällig geworden. Er habe keine Verwandten in Österreich und befinde sich in der Grundversorgung; gegen die Person des BF sei kein Rückkehrverbot erlassen worden.

Aus der aktuellen Situation in Pakistan, zu der das BAA aktuelle und umfassende Feststellungen traf, ergebe sich keine Verfolgung des BF.

Beweiswürdigend wurde seitens des BAA festgehalten, dass die Angaben des BF vage, unschlüssig und divergierend seien, sodass das Vorbringen des BF weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei und die seitens des BF geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

In der seitens des BF geltend gemachten Aufforderung durch einen Priester einer Koranschule an den BF, nach einer Verletzung wieder an dieser teilzunehmen, könne keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden.

Der BF habe bei der allgemeinen Schilderung der persönlichen Lebensverhältnisse auch angegeben, dass er sich das Bein beim Freizeitsport verletzt habe, und nicht, wie später erwähnt, er sich bei einem Trainingslager das Bein gebrochen habe.

Auch habe er angegeben, er sei keiner Arbeit nachgegangen, weil er keine solche gefunden habe und nicht, weil er sich versteckt habe.

Auch die seitens des BF geschilderte Lebensweise nach Schulabschluss, wonach er Kricket gespielt und sonst den Tag am Straßenrand sitzend zugebracht habe, lasse keine Rückschlüsse auf Verfolgung zu.

Auch habe der BF offenbar während seines Aufenthaltes bei seinen Tanten keine Probleme gehabt und indiziere die Tatsache, dass er nach dem Trainingslager von seinen Freunden nichts mehr gehört habe, nicht zwingend, dass diesen etwas passiert sein müsse.

Bei der Behörde sei der Eindruck entstanden, dass der BF eine Rahmengeschichte präsentiert habe, ohne auch nur ansatzweise Details, Handlungsabläufe und Geschehnisse, konkrete Aussagen hinsichtlich Bedrohungen oder Bedrohungshandlungen konkret beschreiben zu können und sei der Eindruck entstanden, dass der BF aufgrund des Wunsches, in Österreich zu leben, Pakistan verlassen habe, was jedoch keine Grundlage für die Gewährung von internationalem Schutz darstellen könne.

Auch wenn man dem Vorbringen des BF beitreten würde, so hätte dieser staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können und sei überdies vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative - z.B. in großen Städten Pakistans - auszugehen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass im Falle des BF weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

4. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 13.06.2012 wurde dem BF gem. § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof.

6. Mit Erkenntnis vom 06.08.2012 GZ E3 427.554-1/2012 wies der Asylgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Beschwerde des BF gem. §§ 3,8,10 AsylG 20005 als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst habe.

Das BAA habe sich mit dem Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit dessen Situation gebracht.

Der Beweiswürdigung des BAA wurde vollinhaltlich beigetreten und festgehalten, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen nicht glaubwürdig seien.

7. Gegenständliche Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem BF am 10.08.2012 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

8. Am 06.03.2014 stellte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

9. In der Erstbefragung am 06.03.2014 gab der BF an, seine alten Fluchtgründe würden noch immer bestehen und habe sich alles noch verschlechtert.

Gefragt, ob er neue Gründe vorzubringen habe, erklärte der BF, es seien zwei weitere Gründe hinzugekommen. Am 03.02.2014 sei sein Vater durch dieselben Leute, die ihn in der Heimat verfolgt hätten, entführt und gefoltert worden und habe man diesen aufgefordert, den Aufenthaltsort des BF bekanntzugeben und den BF nach Pakistan zurückholen, damit man diesen töten könne. Eine Person dieser Leute sei in Österreich und habe eine Kopie seines Reisepasses.

Diese Kopie habe jene Person der Kriminalpolizei in Wien gegeben, in der Hoffnung, dass der BF abgeschoben werde und würden sie wissen, dass er einen negativen Bescheid habe.

Er sei seit ca. eineinhalb Jahren mit XXXX , einer slowakischen Staatsbürgerin, religiös verheiratet und sei diese möglicherweise schwanger, weshalb er in Österreich bleiben wolle. Im Rückkehrfall befürchte er, umgebracht zu werden.

Es sei ihm seit ca. einem Monat bekannt, dass sein Vater entführt worden sei und habe er nicht gewusst, dass er in Österreich einen zweiten Asylantrag stellen dürfe, da er sich erst habe informieren müssen. Ein Abschiebetermin sei ihm nicht bekanntgegeben worden.

Der BF legte seine Geburtskurkunde in Kopie vor.

10. Am 10.03.2014 wurde das Verfahren des BF gem. § 19 Abs. 2 AsylG zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgestellt.

11. Mit Schriftsatz vom 23.04.2015 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin des BF ihre Bevollmächtigung bekannt und stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens) beim BFA. In einem wurde der Antrag gestellt, dem BF möge gem. § 43 Abs. 3 NAG einen Aufenthaltstitel erteilt werden, da seine Tochter, für die er die alleinige Obsorge habe, slowakische Staatsbürgerin sei.

Der BF legte seinen Reisepass, eine Mietvertrag, eine E-Card, die Geburtsurkunde der Tochter, einen Auszug aus dem Geburtseintrag, den Reisepass der Kindesmutter, die Anerkennung seiner Vaterschaft sowie die E-Card der Kindesmutter und deren Reisepass vor.

12. Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass der BF im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 13 Abs. 1 AsylG sei, zumal sein Asylverfahren nicht abgeschlossen sei.

13. Am 22.05.2015 langte bei der Behörde die Bevollmächtigung der rechtsfreundlichen Vertreterin ein und wurden zur Einvernahme vom 06.03.2015 (Anm.: gemeint wohl 2014) die im hg. Erkenntnis unter Pkt. 11 angeführten Dokumente vorgelegt.

14. Am 24.02.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren. Der BF erklärte, er sei gesund. Er sei Moslem, Sunnit, und gehöre der Volksgruppe der Malik an. Er lebe von der Grundversorgung und wohne mit seiner Familie zusammen in der XXXX . Die Familie zahle die Miete, Gas und Strom.

Er habe vor ca. 2 Jahren in Wien traditionell geheiratet und habe er gemeinsam mit seiner Frau eine Tochter, welche am XXXX geboren sei und XXXX heiße.

Er habe bereits alles angegeben und habe Beweismittel in der Straßenbahn verloren. Er habe die Originale und auch die Kopien verloren. Es handle sich um seinen Reisepass und einige Anzeigen (FIRs).

Es handle sich um eine Anzeige gegen den BF und seinen Vater; der Einbringer der Anzeige sei XXXX , ein Abgeordneter; es seien in Abständen mehrere Anzeigen gegen den BF und seinen Vater eingebracht worden. Zur Familie in Pakistan habe er selten Kontakt. In Österreich habe er keine familiären oder sozialen Bindungen. Er habe angefangen, einen Deutschkurs zu besuchen, befinde sich seit 2012 in Österreich und sei seither nicht mehr ausgereist.

Er gehöre in Österreich keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an.

Er habe heiraten wollen, doch die Voraussetzungen beim Standesamt nicht erfüllen können; man habe viele Dokumente verlangt und habe er auch nicht genug Geld gehabt, um alles zu bezahlen. Seine Frau sei im zweiten oder dritten Monat schwanger gewesen und habe er das zweite Mal um Asyl angesucht; sonst wolle er nichts sagen.

Er habe über die Lage in Pakistan nicht viel Ahnung gehabt, aber er habe in Österreich viele Schwierigkeiten gehabt. Seine Frau habe 600-700 Euro verdient und sei er zu Hause geblieben, während seine Frau als Zeitungszustellerin gearbeitet habe. Wegen polizeilicher Kontrollen habe er nicht auf die Straße gehen können. Das Einkommen der Frau sei für die Betriebskosten nicht ausreichend gewesen und habe man ihnen einmal den Strom abgedreht. Er habe auch einen Asylantrag eingebracht, damit er arbeiten könne.

Wegen seines Kindes habe er versucht, um Asyl anzusuchen, sonst nicht.

Gefragt, ob es in Pakistan noch Probleme gebe, erklärte der BF, sein Vater würde ihm nicht alles erzählen und habe er nicht so oft Kontakt.

Der Grund für den Folgeantrag seien die Probleme mit der Familie hier gewesen.

Gefragt, ob er sich noch an die im Folgeantrag in der Erstbefragung angegebenen Gründe erinnern könne, verneinte dies der BF.

Nachdem der BF hinsichtlich seiner Angaben zur Begründung des Folgeantrages informiert worden war, erklärte der BF, dies sei alles richtig und habe jemand gegen ihn eine Anzeige bei der Polizei in Wien 1 erstattet und habe diese Person sogar seinen Reisepass in Kopie vorgelegt.

Er sei bei der Polizei gefragt worden, ob er diese Person bedroht habe und habe man ihm einen Namen genannt; er habe angegeben, diese Person nicht zu kennen und sei er zwei weitere Male bei der Polizei einvernommen worden, jedoch sei der Anzeiger nicht erschienen.

Er habe dann ein Schreiben der Polizei erhalten, wonach der Fall abgeschlossen sei.

An den Namen des Anzeigers könne er sich nicht mehr erinnern und wisse er auch nicht, wie diese Person zur Kopie seines Passes gekommen sei. Die Person habe angegeben, dass der BF sie mit einem Messer angegriffen habe und solle er viele andere Personen bedroht haben und solle er nach Pakistan abgeschoben werden. Dieser Vorfall habe sich ca. zwei Wochen vor seinem zweiten Asylantrag ereignet. Er glaube, es sei bei der Polizeidienststelle XXXX gewesen.

Gefragt, ob er jemals wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt worden sei, verneinte dies der BF und erklärte weiter, er wisse es nicht. Er sei politisch niemals verfolgt worden und nicht in Haft gewesen; er wolle nicht nach Pakistan zurück.

Abschießend erklärte der BF, er wolle bei seinem Kind und seiner Familie leben.

15. Am 09.03.2016 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin beim BFA ein, worin erklärt wurde, dass dem Länderinformationsblatt nichts hinzuzufügen sei.

Weiters wurde ausgeführt, dass der BF mit einer slowakischen Staatsbürgerin traditionell verheiratet sei und mit dieser ein gemeinsames Kind habe, welches ebenfalls die slowakische Staatsbürgerschaft innehabe. Auch habe der BF die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt und würde die Familie gemeinsam in XXXX wohnen. Auch wenn seine Asylgründe nicht anerkannt werden sollten, so sei eine Ausweisung gegen den BF wegen seiner familiären Situation -Frau und Kind seien slowakische Staatsbürger und somit EU-Bürger- jedenfalls unzulässig.

16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.03.2016, Zl: 592620310-14436526, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das BFA verwies in den Feststelllungen zu den Gründen für den neuen Antrag des BF auf internationalen Schutz auf dessen Vorbringen in der Erstbefragung. Auch wurde festgestellt, dass der BF bis auf seine Lebensgefährtin und Tochter in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte besitze, keine Integrationskurse besucht oder sonstige Ausbildungen absolviert habe und habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der BF im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seiner Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei.

Zusammengefasst habe der BF lediglich angegeben, in Österreich bleiben zu wollen, da seine Lebensgefährtin und Tochter im Bundesgebiet aufhältig seien; er habe nicht angeben können, ob sich seit dem letzten Asylverfahren etwas geändert habe, da er weder über die derzeitige Lage in Pakistan Bescheid wisse noch Kontakt zur Familie im Herkunftsstaat habe.

Der BF habe finanzielle Probleme in Österreich und Schwierigkeiten hinsichtlich der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin ins Treffen geführt, da ihm die notwendigen Dokumente fehlen würden.

Auch wurde angemerkt, dass der BF hinsichtlich des nunmehr zweiten Asylverfahrens nicht gewusst habe, welche Gründe er für die neuerliche Antragstellung in der Erstbefragung angegeben habe.

Der BF habe keine Beweismittel für neuerliche Fluchtgründe vorgebracht und lasse sich auch aus dessen Angabe, wonach er Probleme im Bundesgebiet habe, keine Verfolgungshandlung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten.

Auch eine Rückkehrgefährdung des BF könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich wurde festgehalten, dass der BF seine traditionelle Hochzeit mit seiner Lebensgefährtin nicht durch Beweismittel habe untermauern können und habe dieser weiters sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Ausgang seines Verfahrens nicht festgestanden sei.

Der BF habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.

Es sei jedoch festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner Tochter, welche slowakische Staatsangehörige sei, unter den Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen falle, weshalb von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass der BF keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und seien keine neuen Tatsachen entstanden, die für eine Erteilung, die für die Erteilung von internationalem oder subsidiären Schutz sprechen würden. Der BF habe lediglich angegeben, er wolle in Österreich leben, da er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und bei seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet bleiben zu wollen.

Da in der weder in der seitens des BF geltend zu machenden noch in der von Amts wegen aufzugreifenden Sachlage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 08.08.2012, E3 427.554-1/2012-4E dem neuerlichen Antrag des BF entgegen, weshalb das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Gemäß § 52 As. 2 letzter Satz FPG sei die gegenständliche Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, da es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle.

Sollte in einem weiteren Verfahren zur Erteilung einer Dokumentation gem. § 54 NAG hervorkommen, dass kein Aufenthaltsrecht beim BF bestehe, hätte das Bundesamt letztlich nach den Verfahrensvorschriften nach § 55 Abs. 3 NAG befasst zu werden.

17. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.03.2016 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG eine Rechtsberater amtswegig zur Seite gegeben.

18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der Beschwerde wird seitens des BF angegeben, er sei mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater der gemeinsamen Tochter.

Die Kindesmutter habe den BF zwischenzeitlich verlassen. Da der BF über keinen Aufenthaltstitel verfüge und deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei das Kind des BF durch den Jugendwohlfahrtsträger bei Krisenpflegeeltern untergebracht worden, solange der BF nicht in der Lage sei, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.

Der BF besuche seine Tochter regelmäßig.

Das Vorbringen des BF enthalte maßgebliche Sachverhaltsänderungen, welche nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes, welche auch mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden gewesen sei, vom 06.08.2012 entstanden seien, weshalb nicht von einer Identität der Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG gesprochen werden könne und die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen sei.

Der BF habe glaubwürdig vorgebracht, dass er 2014 von Personen, die ihm hätten schaden wollen, fälschlicherweise bei der österreichischen Polizei einer Straftat beschuldigt worden sei und eine Kopie seines Reisepasses der Polizei übergeben worden und vermute der BF, dass versucht worden sei, seine Abschiebung nach Pakistan zu forcieren, da er dort für seine Feinde leichter fassbar wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies für die Behörde nicht glaubwürdig sei und könne sie dies leicht durch eine EKIS-Abfrage verifizieren.

Zudem liegen auch wesentliche Änderungen im Privat- und Familienleben des BF vor. Er sei nachweislich Vater einer Unionsbürgerin, XXXX , welches am XXXX geboren worden sei. Die Mutter habe die Familie verlassen und wolle der BF für sein Kind sorgen, jedoch könne er für dieses ohne Aufenthaltstitel und Zugang zum Arbeitsmarkt nicht für den Unterhalt aufkommen. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, wie dies die Behörde irrtümlich annehme und hätte die Behörde daher auch die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung prüfen müssen.

Im Falle des BF bestehe ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit seiner Tochter, weshalb die belangte Behörde zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstückes des AsylG zu erteilen gehabt und könne daher nicht von einem identischen Sachverhalt und einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden.

Weiter wurde auf die aktuelle Judikatur des VwGH verwiesen, wonach bei einer Entscheidung nach § 68 AVG auch zu prüfen sei, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Betroffenen eingetreten sei, welche zwischenzeitlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig machen würde; auf die einschlägige Judikatur des EuGH und EGMR (Urteil Ruiz Zambrano, Rodrigues da Silva Hoogkamer) sowie auf Art. 24 Abs. 3 der Europäischen Grundrechtscharta und die EGMR-Judikatur zur Thematik Kindeswohl (Nunez/Norwegen, Udeh/Schweiz) wurde in einem hingewiesen.

Im Falle des BF sei zwischenzeitlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls unverhältnismäßig, da diese einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht des BF und seiner minderjährigen Tochter auf ein Familienleben iSd Art 8 EMRK darstellen würde.

Der BF könne den Aufenthaltsort seines Kindes nicht bestimmen, da dieser nicht obsorgeberechtigt sei.

Im Falle des BF liegen noch stärkere Gründe vor, da der zweite Elternteil keinen Kontakt mit dem Kind habe und die Tochter somit nur die Möglichkeit eines persönlichen Kontaktes mit dem BF habe, er seine Tochter auch regelmäßig besuche und die Obsorge für seine Tochter beantragen und mit dem Kind zusammenlaben wolle, was nur möglich sei, wenn der BF über einen Aufenthaltstitel verfüge und dadurch Zugang zum Arbeitsmarkt habe.

Der BF sei unbescholten und integrations- sowie arbeitswillig.

Hinsichtlich der Situation von Personen, welche mit Unionsbürgern liiert seien und mit diesen Kinder haben, würden auch einschlägige länderkundliche Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF fehlen und würden Personen aus Europa von Extremisten pauschal als Feinde und Angriffsziele angesehen werden.

Letztlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

Mit Schriftsatz vom 30.03.3016 wurde die Beschwerde dahingehend ergänzt, als Fotos von der Tochter und dem BF, sowie eine Kopie des Protokolls der Fallverlaufskonferenz der MA 11 vom 26.06.2015 übermittelt wurden.

19. Die gegenständliche Beschwerde samt behördlichem Verwaltungsakt langte am 08.04.2016 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.

20. Mit hg. Beschluss vom 12.04.2016, GZ L506 2124360-1/4Z wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

21. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

22. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und der entsprechenden Ergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Da es sich bei der gegenständlichen angefochtenen Entscheidung des BFA nicht um eine solche im Zulassungsverfahren handelt (das Verfahren wurde zugelassen und in einer Regionaldirektion des BFA geführt), ist in diesem Verfahren die Bestimmung des § 21 Abs.3 BFA-VG für das BVwG nicht mehr anwendbar, sondern kommt im gegebenen Fall eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht.

II.2.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs.3 VwGVG

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, welcher aufgrund der Zulassung des Verfahrens durch das BFA im gegebenen Verfahren zur Anwendung gelangt, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

II.3.2.1. Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Asylverfahren im Zuge der Erstbefragung am 06.03.2014 vorgebracht, dass zu den bisherigen Gründen zwei neue Fluchtgründe dazugekommen seien; so sei sein Vater am 03.02.2014 von den Leuten, die den BF in Pakistan verfolgt hätten, entführt und gefoltert worden, damit er den Aufenthalt des BF bekanntgebe und sollte der Vater den BF nach Pakistan zurückholen, damit sie ihn umbringen können. Auch sei eine Person von diesen Leuten in Österreich und habe eine Kopie seines Reisepasses der Kriminalpolizei in Wien gegeben, damit der BF abgeschoben werde.

Der zweite Grund sei darin gelegen, dass er mit einer slowakischen Staatsbürgerin religiös verheiratet sei und diese möglicherweise schwanger sei, weshalb er in Österreich bleiben wolle.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 24.02.2016 einvernommen und erklärte dieser, er habe über Beweismittel (Reisepass und Anzeigen, FIRs) verfügt, die er jedoch verloren habe. Er habe in Pakistan eine Koranschule besucht, welche vor ca. zwei Monaten von Seiten des Staates geschlossen worden sei. Der BF benannte den Erstatter der Anzeige namentlich und erklärte, dieser sei Abgeordneter und habe den BF und seinen Vater mehrmals angezeigt.

In der Einvernahme erklärte der BF über Befragen weiter, er könne sich nicht an die in der Erstbefragung geltend gemachten Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung erinnern, gab jedoch über Vorhalt dieser Angaben an, alles, was er angegeben habe, sei richtig und wiederholte dieser die geltend gemachten Gründe.

In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, in dem beweiswürdigend zum Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vermerkt wurde, dass neu entstandene Tatsachen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen müssen.

Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei und habe die Frage, ob sich seit seinem letzten Asylverfahren etwas geändert habe, nicht beantworten können.

Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht gewusst habe, welche Gründe er in der Erstbefragung angegeben habe. Aus den Problemen, die der BF im Bundesgebiet behauptet habe, ließen sich keine gegen diesen gerichtete Verfolgungshandlungen aus den in der GFK genannten Gründen ableiten.

Dem stehen nach Ansicht der entscheidenden Richterin jedoch die Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme entgegen, wonach sein Vater am 03.02.2014 entführt und gefoltert worden sei.

Die behaupteten Anzeigen seines Vaters und des BF und die Schließung der Koranschule, die der BF besucht habe, ordnete der BF in der Einvernahme vom 24.02.2016 zeitlich mit "vor zwei Monaten" ein, wobei offen ist, ob der BF damit lediglich die Schließung der Schule oder aber auch die mehrmaligen Anzeigen, die der BF behauptete, meinte.

Die zeitliche Einordnung der seitens des BF geschilderten neuen Gründe ist für die Beurteilung jedoch dahingehend relevant, ob diese geltend gemachten Gründe von der Rechtskraft des ersten Verfahrens umfasst sind oder neu entstanden sind und auf deren glaubhaften Kern hin zu überprüfen sind.

Dem BFA ist zwar beizupflichten, dass der BF vorerst erklärte, dass ihm seine Angaben in der Erstbefragung nicht erinnerlich seien, doch bekräftigte er diese nach entsprechendem Vorhalt und traf dazu weitere Ausführungen.

Obwohl bei Durchsicht der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA der Eindruck entsteht, dass die familiäre Situation des BF im Bundesgebiet den vorrangigen Grund für dessen neuerliche Asylantragstellung darstellt, hätte sich das BFA weder mit der Feststellung, wonach der BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei - dem widersprechen die Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme klar - noch mit der obzitierten knappen Beweiswürdigung zu den seitens des BF geltend gemachten Gründen für seine neuerliche Antragstellung begnügen dürfen, sondern hätte sämtliche der angegebenen betreffenden Gründe, welche der BF als nach der Rechtskraft entstanden zeitlich einordnet, auf deren glaubhaften Kern hin im Zuge einer genaueren Befragung und anschließenden Beweiswürdigung zu überprüfen gehabt.

Das nunmehrige Vorbringen unterscheidet sich nunmehr vom Vergleichsvorbringen hinsichtlich "res iudicata" im wesentlichen darin, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass sein Vater entführt und gefoltert worden sei, um seiner habhaft zu werden und die Koranschule, welche er besucht habe, durch den Staat geschlossen worden sei und mehrere Anzeigen gegen den BF und seinen Vater durch einen Abgeordneten erstattet worden seien.

Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung des BFA mit den geltend gemachten Gründen im Lichte der Prüfung eines "glaubhaften Kerns" lässt der angefochtene Bescheid jedoch vermissen.

Damit verkennt die belangte Behörde, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen wäre, ob es einen "glaubhaften Kern" aufwies oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem Bescheid der belangten Behörde betreffend den negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit ( VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380 unter Hinweis E 29. September 2005, 2005/20/0365; E 22. November 2005, 2005/01/0626).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ( VwGH 15.03.2006, 2006/18/0020; Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).

Das BFA wird den BF in einer neuerlichen Einvernahme vorerst zu einer zeitlichen Einordnung sämtlicher der von ihm neu geltend gemachten Gründe zu veranlassen haben und in weiterer Folge die Gründe, die der BF zeitlich nach der Rechtskraft des ersten Verfahrens einordnet, hinsichtlich eines glaubhaften Kerns im Zuge einer genaueren Befragung zu überprüfen und schließlich einer substantiierten Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.2.2. Das BFA führte auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides beweiswürdigend zum Privat- und Familienleben des BF unter anderem aus, dass dieser aufgrund der Tochter, welche slowakische Staatsangehörige sei, unter den Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen falle, weshalb von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen sei. In der rechtlichen Beurteilung ist im angefochtenen Bescheid dazu festgehalten, dass gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Gemäß § 52 Abs. 2 letzter Satz FPG gelte dies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Dazu wird seitens des entscheidenden Gerichtes auf § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG (dieser entspricht der Legaldefinition des begünstigten Drittstaatsangehörigen in § 2 Abs. 4 Z 11 FPG) verwiesen, welcher lautet wie folgt:

-"begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"

Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass der BF zwar angab, traditionell mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein, woraus für diesen jedoch nichts zu gewinnen ist, zumal nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist.

In Österreich gilt gemäß § 15 EheG die obligatorische Zivilehe. Damit ist gemeint, dass staatliche Instanzen nur diejenigen als Eheleute betrachten, die entsprechend den Vorschriften des EheG ("standesamtlich") geheiratet haben. Jedwede andere Eheschließung, z. B. eine ausschließlich kirchliche Zeremonie, entfaltet keine Rechtswirkung.

Die seitens des BF angegebene traditionelle Eheschließung ist somit im hg. Verfahren nicht relevant.

Der BF hat angegeben, der Vater der gemeinsamen Tochter zu sein und dies auch durch Urkunden belegt. Beim BF handelt es sich demzufolge zwar in seiner Eigenschaft als Vater seiner Tochter, die die slowakische Staatsbürgerschaft innehat, um einen Verwandten einer Unionsbürgerin in gerader aufsteigender Linie, doch wird ihm von dieser aufgrund ihres Alters (Geburtsdatum: XXXX ) naturgemäß kein Unterhalt gewährt, weshalb er nicht der Legaldefinition des begünstigten Drittstaatsangehörigen unterfällt (vgl. dazu auch VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302).

Demzufolge kommt auch nicht - wie durch das BFA angenommen- die Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 2 letzter Satz FPG zur Anwendung.

Dass der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu betrachten ist, bedeutet noch nicht, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt.

Zu prüfen ist sohin auch, ob sich im Falle des BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf primärrechtlicher Grundlage ergibt (EuGH vom 8. März 2011, C-34/09, Zambrano, EuGH vom 15.11.2011, C-256/11, Dereci ua: ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht könnte sich insbesonders dann ergeben, wenn die tatsächliche Rechtsposition der Kinder des Fremden als Unionsbürger dadurch beeinträchtigt wäre, dass ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich versagt würde (VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302, VwGH 28.08.2012, 2011/21/0239)).

Gemäß der rezenten und nunmehr maßgeblichen Judikatur des VwGH zur Verbindung von Rückkehrentscheidungen mit Verfahren nach § 68 AVG (VwGH 19.11.2015 zu Ra 2015/20/0082 bis 0087-5) wird sich das BFA im nunmehr fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Lichte der aktuellen familiären Situation des BF bzw. bei einer die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegenden Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF mit einer allenfalls amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG auseinanderzusetzen haben.

Aufgrund der Spezifika des vorliegenden Falles wird hinsichtlich der Tochter des BF jedenfalls die familiäre Situation des BF umfassend zu klären und eine aktuelle und umfassende Stellungnahme des derzeitigen Obsorgeberechtigten einzuholen sein.

II.4 Die Rechtssache war aus den unter Pkt. II.3.2.1. dargelegten Gründen spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu neuerlichen Ermittlungen und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte -nunmehr auch im Lichte der zu prüfenden Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung- zu setzten haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

III. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängeln folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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