G309 2119246-1•BVwG G309 2119246-1
G309 2119246-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
Schriftliche Ausfertigung des am 07.04.2016 mündlich
verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 20.11.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 07.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses, als auch auf Verlängerung ihres befristeten Parkausweises (gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960) ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 05.11.2015, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates und der Kräftezustand bei Mb. Crohn ist gut ausreichend, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen zu können, ein öffentliches Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können und in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert werden zu können. Es besteht eine chronisch entzündliche Darmerkrankung mit Urgesymptomatik, die sich gegenüber dem Vorgutachten durch eine immunmodulierende Therapie gebessert hat, aber nach wie vor vorhanden ist. Handelsübliche Inkontinenzvorlagen werden nicht dauernd verwendet, bei der Untersuchung wurde lediglich eine Monatsbinde verwendet. Nach den Erläuterungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu § 1 Abs. 2 Z 3 hat eine Inkontinenz keine Einschränkung auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten. Festgehalten wurde, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
4. Dagegen brachte die BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr auf Grund der mit ihrer Darmkrankheit verbundenen Stuhlinkontinenz die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich sei.
5. Mit 08.01.2016 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 07.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Amtssachverständige Dr. XXXX, persönlich teilnahmen. Von der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen.
In der mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:
VR (Vorsitzender Richter) an SV (Amtssachverständiger): Ist auf Grund der im Akt vorliegenden medizinischen Beweismittel, eine Besserung des Zustandes bei die BF im Hinblick auf die erfolgte Gutachtenerstellung im Jahr 2013 objektivierbar?
SV: Diese Verbesserung lässt sich dadurch objektivieren, als dass die im Jahr 2013 vom internistischen Gutachter erwartete bessere Krankheitskontrolle durch die Einleitung der Therapie mit dem Präparat Humira eingestellt hat. Dies zeigt nicht nur die Reduktion der Stuhlfrequenzen wie anamnestisch erhebbar sondern auch der Befund des LKH XXXX vom 14.09.2015 wo unter der Therapie (Beginn 11/2013) eine geringe Krankheitsaktivität und damit insgesamt eine deutliche Verbesserung unter der laufenden Therapie bewertet wird. Empfohlen wird hier daher die Beibehaltung der Therapie.
VR: Lässt sich aus den aufliegenden Befunden eine Fehlfunktion des sog. Sphinkter-Apparates (Schließmuskel) objektivieren?
SV: Aus den Befunden ergibt sich kein Hinweis für Funktionsstörungen im Schließmuskelapparat. Ergänzend möchte ich im Hinblick auf die Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde vom 22.12.2015 anführen, dass hier zwar die sogenannte Bauhin'sche Klappe im Rahmen der Entfernung des Übergangsbereiches von Dünndarm in den Dickdarm entfernt wurde. Dieser Teil stellt jedoch keinen Teil des Schließmuskelapparates dar und ist auch schon auf Grund seiner anatomischen Lage gar nicht in der Lage eine Kontinenz zu bewirken, da dessen Lage am Beginn und nicht am Ende des Dickdarmes angesiedelt ist.
VR: Kann man von einer anhaltenden schweren Darmerkrankung bei der BF ausgehen, und welcher Grad der Behinderung würde sich nach der Einschätzungsverordnung derzeit ergeben?
SV: Grundsätzlich ist das Krankheitsbild des Morbus Crohn eine potenziell schwere Darmerkrankung, welche jedoch durch Medikamente und Therapien oder auch Operationen in den meisten Fällen gut beherrschbar ist. Nach Würdigung sämtlicher Befunde würde ich in diesem Fall zu Pos. Nr. 07.04.06 von einer chronischen Darmstörung schweren Grades ausgehen, und den unteren Rahmensatzwert von 50 v. H wählen.
VR: Liegt bei der BF auf Grund dieser Krankheit eine körperliche Schwäche bzw. ein reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand vor?
SV: Zusammenfassend kann man sagen, dass natürlich eine Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit durch die chronische entzündliche Darmerkrankung vorliegt, dadurch jedoch weder derart hochgradige Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat noch von Seiten des Herz-Kreislauf-Systems bewirkt werden, die mit den körperlichen Anforderungen (300-400m gehen, Überwinden des üblichen Niveauunterschiedes beim Ein- und Aussteigen usw.), nicht vereinbar wären.
BF: Ich habe eigentlich zu meinen Ausführungen in meiner Beschwerde nichts mehr hinzuzufügen, möchte aber noch zu Protokoll geben, dass der Drang eine Toilette aufzusuchen plötzlich kommt, für mich überhaupt nicht vorhersehbar ist, und ich, wenn ich mit dem Auto unterwegs war mit der "Behindertenplakette" rasch wo parken konnte, und einfach schnell eine Toilette aufsuchen konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das zum Gesundheitszustand des BF eingeholte Sachverständigengutachten der Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen Dr. XXXX erstattete gutachterliche Stellungnahme kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Das medizinische Sachverständigengutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Sachverständigengutachten sowie die gutachterliche medizinische Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die BF vermochte weder in ihrer Beschwerde noch im Zuge der Verhandlung die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Es kann jedoch festgehalten werden, dass von Seiten der belangten Behörde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gegenständlich zusätzlich als Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erweitert bewertet wurde.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zufolge, leidet die BF an Morbus Crohn. Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten wurde nicht festgestellt. Auch liegen sonst keine Einschränkungen vor, die den beantragten Zusatz rechtfertigen würden. Insbesonders liegt keine anhaltende schwere Darmerkrankung vor, die mit den marktüblichen Inkontinenzprodukten nicht beherrschbar wäre.
Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt bei Inkontinenz grundsätzlich keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen.
Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes, in Verbindung mit einer krankheitstypischen, ausgeprägten körperlichen Schwäche und eines reduzierten Ernährungs- und Allgemeinzustandes, ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Eine solche Erkrankung wurde weder seitens der BF behauptet noch im Ermittlungsverfahren festgestellt.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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