projekte
W237 1318986-3•BVwG W237 1318986-3
W237 1318986-3Bundesverwaltungsgericht20.04.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W237 1318986-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über
die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen
den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015,
Zl. 564792309-3124448, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 30.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Infolge seines vorangehenden Aufenthalts in Griechenland wies das Bundesasylamt den Antrag mit Bescheid vom 08.04.2008 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung als unzulässig zurück und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. nach Griechenland aus. Das Bundesasylamt ging in dieser Entscheidung auf Basis der Ergebnisse eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
3. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.05.2008 ab. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Volljährigkeit verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf das Sachverständigengutachten; weiters sah er die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrags als gegeben an und hielt fest, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt vorlägen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 17.03.2011 den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel von den Altersangaben eines Antragstellers auszugehen sei, wenn auch nach der Beurteilung eines Sachverständigen keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich seien. Auf Basis der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse erweise sich die Annahme der Volljährigkeit als nicht tragfähig. Eine weitere Rechtswidrigkeit ergäbe sich daraus, dass die Frage, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeute, nicht hinreichend geklärt worden sei.
5. Infolge dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der vormaligen Berufung - die sodann als Beschwerde galt - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in der damaligen Fassung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
6.1. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 17.08.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei behauptete er eingangs, nur schlechte somalische Sprachkenntnisse aufzuweisen und eigentlich die Sprache "Maay" zu sprechen. Weiters verwies er auf psychische Probleme und Schlafstörungen. Er könne aber zu den ihm verschriebenen Medikamenten keine näheren Angaben machen, weil er Analphabet sei. Er sei in der Ortschaft XXXX geboren und aufgewachsen und gehöre dem Volksstamm der Ashraf an. Seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern lebten in Somalia, zuletzt habe er im Jahr 2009 telefonischen Kontakt zu ihnen gehabt. In Somalia habe er lediglich Hilfsdienste verrichtet; seine Familie habe eine Landwirtschaft besessen, die aber nichts mehr einbringe. Seinen Entschluss zur Ausreise habe er bereits im Jahr 2005 gefasst; als er Somalia tatsächlich verlassen habe, sei er 15 Jahre alt gewesen. Seine Großmutter habe ihm die schlepperunterstützte Ausreise ermöglicht und finanziert, um sein Leben zu retten. Im Jahr 2005 sei er nach einem Streit mit einem nicht näher genannten Mann für zwei Stunden inhaftiert worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies er auf Narben an seinem Kopf und seinen Beinen, die ihm mit heißen Nägeln zugefügt worden seien. Dahinter seien Angehörige der Volksgruppe der Garre gestanden, deren Kühe im Jahr 2004 auf die Landwirtschaft seiner Familie geraten und von dieser vertrieben worden seien. Weiters sei sein Vater umgebracht worden.
Dem Beschwerdeführer wurden seitens des Bundesasylamts Diskrepanzen in Bezug auf seine familiären Verhältnisse sowie bezüglich der Stellung seiner Mutter als Nomadin bzw. Landwirtin vorgehalten. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens im Widerspruch zu seinen aktuellen Angaben ausgeführt habe, sieben Geschwister und aufgrund der Kriegssituation seine Heimat verlassen zu haben, wobei er den Schlepper selbst organisiert habe. Auch habe er in einem früheren Verfahrensstadium angegeben, er sei von den Garre zum Tragen einer Waffe verpflichtet worden und hätte gegen die Regierung kämpfen sollen. Schließlich seien auch zur Entstehung seiner Narben mehrfach widersprüchliche Angaben erfolgt.
6.2. Der Beschwerdeführer legte mehrere Befunde vor, aus denen sich unter anderem ein stationärer Aufenthalt im XXXX vom XXXX bis XXXX ergibt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Arztbrief vom 08.07.2008 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion attestiert. Diese Krankheitsbilder wurden in einem psychiatrischen Befund des XXXX vom 04.08.2011 bestätigt.
6.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 06.09.2012 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass sich der Beschwerdeführer laufend widersprochen habe, sodass seine Angaben zu den Fluchtgründen als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien. Plausibel sei vielmehr, dass er Somalia aufgrund der dort herrschenden Lage verlassen habe, worin allerdings kein Asylgrund begründet sei.
7. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 12.05.2014 der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamts vom 06.09.2011 behob und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I 33/2013, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies. Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Ausführungen:
"Es mag zutreffen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit unterschiedlich darstellen. Aufgrund der sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebenden psychischen Erkrankung einerseits und den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Narben am Kopf und seinen Sprachkenntnissen andererseits kann aber nicht ohne weitere Ermittlungsschritte auf die Unglaubwürdigkeit geschlossen werden.
So wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die nachweisliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und insbesondere auf die Fähigkeit, schlüssige Angaben zu tätigen, hat. Zu diesem Zwecke wäre die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen, ebenso wie zu der Frage, wann und auf welche Weise die vorgezeigten Narben entstanden sein könnten. Das Antwortverhalten des Beschwerdeführers hätte aber nicht nur im Lichte seines Krankheitsbildes, das immerhin einen mehrwöchigen Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankhaus nach sich gezogen hat, gewürdigt werden müssen, sondern auch bezüglich seiner sprachlichen Fähigkeiten. Zu dem im Akt befindlichen Psy III Gutachten ist festzuhalten, dass dieses von Februar 2008 stammt und daher vor dem stationären Krankenhausaufenthalt erstellt wurde. Es kann aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass einige der Diskrepanzen tatsächlich von mangelnden Kenntnissen der somalischen Sprache, in der die Einvernahmen stattgefunden haben, herrühren. Der Genannte hat im fortgesetzten Verfahren betont, die Sprache ‚Maay' zu sprechen und wäre es somit die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, abzuklären, ob und inwieweit sprachliche Defizite einen Einfluss auf das Antwortverhalten gehabt haben.
Erst unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre es möglich, letztlich den für die Frage der Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt schlüssig zu klären, wobei zu diesem Zwecke in weiterer Folge zu untersuchen wäre, ob und inwieweit angesprochene Minderheitenprobleme der Ashraf (hier im Verhältnis zu den Garre) unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren wären. Fragen der Schutzmöglichkeiten und Schutzwilligkeit sind unter diesem Blickwinkel ebenso zu prüfen wie die Frage des Bestehens einer - zumutbaren - innerstaatlichen Fluchtalternative.
[...]"
8.1. Mit Schreiben vom 21.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer "für die nächste(n) niederschriftliche(n) Einvernahme(n)" vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Dolmetscher für die Sprachvariante Maay. Der Beschwerdeführer spreche nur diese Sprachvariante, die vor allem im Süden Somalias verbreitet sei. Somalisch verstehe er hingegen nur sehr schlecht.
8.2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.02.2015 gab der Beschwerdeführer zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf Nachfrage meinte er, die Dolmetscherin "nicht so gut" zu verstehen, und gab den Wunsch ab, dass sie die Sprache Maay spreche. Auf Vorhalt, dass er erst in der Einvernahme am 17.08.2011 angegeben habe, somalisch nicht so gut zu verstehen, meinte der Beschwerdeführer, dass er bereits in den vergangenen Einvernahmen Verständigungsprobleme gehabt und stets auch einen Maay-Dolmetscher verlangt habe. Der einvernehmende Beamte hielt dem Beschwerdeführer daraufhin vor, dass er die Einvernahmen - nach anfänglichen Angaben in der Sprachvariante Maay - stets in fließendem Somalisch weitergeführt habe. Die Dolmetscherin sei gebürtige Somalierin und verstehe die Sprache Maay; es gebe keine Verständigungsprobleme. Der Beschwerdeführer beharrte dennoch auf Beistellung eines Dolmetschers der Sprache Maay. Die Einvernahme wurde ohne Beiziehung eines solchen fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge an, von XXXX bis XXXX im XXXX "psychologisch" behandelt worden zu sein; er habe damals Tabletten gegen Kopfschmerzen und sonstige Beschwerden bekommen. Nach wie vor leide er an Kopfschmerzen und Gastritis, ansonsten sei er aber gesund. In seiner Heimatortschaft XXXX lebten noch seine Mutter, zwei Geschwister, zwei Onkel mütterlicherseits sowie mehrere Tanten. Von seinem Bruder wisse er lediglich, dass dieser im Jahr 2012 in Saudi Arabien gearbeitet habe. Mit seiner Familie in Somalia habe er seit 2014 keinen Kontakt mehr. Im Mai oder Juni 2013 habe die African Union Mission to Somalia (AMISOM) die Terrormiliz Al Shabaab aus der Heimatortschaft des Beschwerdeführers vertrieben; er habe gehört, dass dabei das Nachbarhaus seiner Familie zerstört und sieben Menschen ums Leben gekommen seien.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater im Jahr 2002 von Angehörigen der Volksgruppe Garre getötet worden sei. Im Jahr 2005 habe er fünf bis sechs nicht näher spezifizierte Verletzungen davongetragen, als er mit einem Stock geschlagen worden sei. Sein Onkel habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten, weil er sonst in Gefahr laufe, getötet zu werden. Im Jahr 2005 sei er nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem nicht näher genannten Mann zwei bis drei Stunden inhaftiert gewesen. Er habe Somalia Ende 2005 verlassen, könne sich aber an den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern.
Abschließend wurde der Beschwerdeführer befragt, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe, worauf er antwortete, sie "ein bisschen" verstanden zu haben. Die Dolmetscherin gab zu Protokoll, sie habe nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sie nur wenig verstanden habe. Einem dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass die Dolmetscherin unmittelbar vor der Einvernahme vom einvernehmenden Beamten über ihre Kenntnisse der somalischen Sprachvariante Maay befragt wurde. Sie gab dabei an, diesen Dialekt zu kennen und zu verstehen. Bei Maay handle es sich um eine Sprachvariante des (Standard)Somalisch, die sich in einzelnen Wörtern und der Grammatik ein wenig unterscheide. Dass jemand nur den Dialekt Maay, nicht hingegen Somalisch verstehe, komme nur sehr selten vor: Dies sei eigentlich bloß der Fall, wenn jemand vom Land komme und in nie in einer größeren Ortseinheit gelebt habe oder im Ausland aufgewachsen sei und dort muttersprachlich nur die Sprachvariante Maay kennengelernt habe. Die Dolmetscherin gab weiters an, mit dem Dialekt Maay aufgewachsen zu sein und ihn deshalb zu verstehen. Sie könne sich sogar an den Fall des Beschwerdeführers erinnern, weil sie mit den von ihm behaupteten Verständnisproblemen in ihrer Laufbahn erst einmal konfrontiert gewesen sei: Er habe in der vergangenen Einvernahme zuerst auf Maay gesprochen; auf Ersuchen, langsamer zu sprechen, habe er "ganz normal [...] und fließend" in Maxaad itri - der Mehrheitsvariante des Somalischen - gesprochen. Dem Aktenvermerk ist weiters eine "Anmerkung im Anschluss an die Einvernahme" zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme Maxaad itri gesprochen und es keine Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben habe.
8.3. Im Rahmen seiner Einvernahme am 05.02.2015 legte der Beschwerdeführer einen auf XXXX datierenden klinisch-psychologischen Befundbericht der XXXXvor, demzufolge der Beschwerdeführer "unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren Traumata mit klinisch relevanten Symptomen, wie ausgeprägten depressiven wiederkehrenden Phasen, Angst- und Schlafstörungen und Flashbacks" leide. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 vor. "Die anhaltende Unsicherheit seiner Lebenssituation, jede weitere Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich notwendigen medizinischen und psychologischen Behandlung" könnten als "weitere traumatische Erfahrung mi[t] wahrscheinlicher Retraumatisierung angenommen werden".
8.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.02.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 10.02.2015, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, ab. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers eklatant widersprüchlich und unplausibel gewesen seien, weshalb seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.
8.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 06.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
9. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 23.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.05.2014 geforderten Ermittlungsschritten nicht nachgekommen sei: Es habe die Einholung eines im vorliegenden Fall notwendigen psychiatrischen Gutachtens verabsäumt; an der entsprechenden Erforderlichkeit änderten sowohl die Vorlage des klinisch-psychologischen Befundberichts vom XXXX als auch der persönliche Eindruck, den sich der einvernehmende Beamte vom Beschwerdeführer gemacht habe, nichts. Ebenso habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Herkunft der Narben abgesehen. Weiters spreche der Beschwerdeführer die Standardvariante der somalischen Sprache nur eingeschränkt; die Behörde habe eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers seien ebenso mangelhaft wie jene zu seinem Herkunftsland. Die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten seien im Rahmen der Beweiswürdigung nicht gewürdigt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe zudem verabsäumt, vermeintliche Widersprüche unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu würdigen. Diese Mängel schlügen auch auf die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde durch.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 23.02.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verwies mit Beschluss vom 12.05.2014,
W206 1318986-2/4E, die Angelegenheit in der Rechtssache des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Dabei trug es dem Bundesamt die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens zwecks Auseinandersetzung mit der Frage auf, inwieweit die nachweisliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und insbesondere auf seine Fähigkeit zum Tätigen schlüssiger Angaben hat. Ebenso erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung, woher die vom Beschwerdeführer behaupteten Narben stammen könnten, als erforderlich.
3.2. Diesen beiden Ermittlungsschritten kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im zweiten Verfahrensgang jedoch nicht nach. Es führte mit dem Beschwerdeführer am 05.02.2015 zwar eine weitere Einvernahme durch, in der unter anderem die behaupteten sprachlichen Verständigungsprobleme erörtert wurden, unterließ aber die Einholung der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.05.2014 als erforderlich erachteten zwei Gutachten. Hinsichtlich seines psychischen und physischen Gesundheitszustands wurde der Beschwerdeführer vom einvernehmenden Beamten lediglich gefragt, ob er "grundsätzlich gesund" sei, was dieser bejahte. Im angefochtenen Bescheid rekurrierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang wiederum nur auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits sieben Jahre alte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren der XXXX vom 03.03.2008, der keine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei; der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 05.02.2015 für den befragenden Beamten nicht den Eindruck erweckt, es sei ihm aus psychischen Gründen nicht möglich, der Einvernahme zu folgen oder konkrete Angaben zu machen.
Diese - bloß laienhafte - Beurteilung im angefochtenen Bescheid ändert jedoch nichts daran, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt auch im zweiten Verfahrensgang im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG qualifiziert mangelhaft ermittelt hat. Trotz der im Bescheid aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Abklärung der Fragen, welche psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer aufweist und inwiefern diese sein Aussageverhalten im gegenständlichen Verfahren beeinträchtigt haben könnten, unbedingt erforderlich: Soweit es in Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 03.03.2008 verweist, lässt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich außer Acht, dass diese Stellungnahme vor dem o.a. (vgl. Pkt. I.6.2.) stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX vom XXXX bis XXXX, erging. Überdies machte der Beschwerdeführer im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich psychische Probleme geltend. So legte er im Rahmen der Einvernahme am 05.02.2015 einen auf XXXX datierenden klinisch-psychologischen Befundbericht der XXXXvor, demzufolge er "unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren Traumata mit klinisch relevanten Symptomen, wie ausgeprägten depressiven wiederkehrenden Phasen, Angst- und Schlafstörungen und Flashbacks" leide. Als Symptome sind im Befundbericht Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume, Herzrasen, Erschöpfung und Müdigkeit, Angstzustände, Konzentrationsprobleme und migräneähnliche Kopfschmerzen verzeichnet. Angesichts dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den konkreten Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht bloß ignoriert, sondern es drängte sich der besagte Ermittlungsschritt im zweiten Verfahrensgang erneut auf und ist für die Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers unabdingbar.
Auch ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Herkunft der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.08.2011 vorgezeigten Narben an seinem Kopf und seinen Beinen erforderlich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam diesem Ermittlungsauftrag nämlich ohne weitere Begründung im zweiten Verfahrensgang nicht nach. Tatsächlich wies der Beschwerdeführer aber auf seine Verletzungen in der Einvernahme am 05.02.2015 neuerlich hin und datierte sie auf das Jahr 2002. Ungeachtet der im angefochtenen Bescheid ersehenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich somit an der Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung der Frage, ob die Narben des Beschwerdeführers aus dem von ihm diesbezüglich ins Treffen geführten Vorbringen herrühren, nichts geändert.
3.3. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an seine im zurückverweisenden Beschluss vom 12.05.2014 festgehaltene Rechtsansicht auch selbst gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 21.06.2010, 2008/19/0379, betreffend die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG - die in dieser Hinsicht jener des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 27.07.2015, Ra 2015/07/0034) - aus, dass "die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) [...] in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens [entfaltet]. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein ‚verbindlich', das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."
Im vorliegenden Fall unterließ die belangte Behörde beide Ermittlungsschritte, die tragend für die Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2014 waren. Im zweiten Verfahrensgang führte sie lediglich eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch (in welcher zumindest eingehend die von ihm behaupteten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten erörtert wurden). Insofern unterscheidet sich die gegenständliche Rechtssache auch von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0099, zugrunde lag: Während in diesem nämlich nach der Zurückverweisung durch den damaligen Asylgerichtshof das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest weitere Ermittlungsschritte betreffend das im damaligen Zusammenhang maßgebliche Thema - nämlich die Lage der Volksgruppe der Ashraf in Somalia - setzte (entsprechende Anfrage an die Staatendokumentation, erneute Einvernahme des Asylwerbers, Echtheitsüberprüfung einer vom Asylwerber vorgelegten Urkunde), unterließ die belangte Behörde im vorliegenden Fall - bis auf eine neuerliche Einvernahme - jegliche Ermittlungen, die in Hinblick auf die korrekte Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie den Wahrheitsgehalt seines Verletzungsvorbringens unbedingt erforderlich gewesen wären.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die neuerliche Zurückverweisung der Angelegenheit mit einer weiteren Verzögerung des bereits seit mehreren Jahren laufenden Verwaltungsverfahrens verbunden ist und dies dem Interesse der Raschheit des Verfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG insoweit entgegensteht. Dennoch erweist sich das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten maßgeblichen Fragen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG - wenn überhaupt - bloß ansatzweise ermittelte. Subsumierte man den vorliegenden Fall hingegen nicht unter diese Bestimmung, liefe dies darauf hinaus, dass eine Verwaltungsbehörde in Zukunft bewusst (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen könnte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden - was wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/20/0146, mwN).
4. Im Ergebnis leidet der angefochtene Bescheid daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln der belangten Behörde in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
4.1. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der unter Pkt. II.2. dargelegten Erwägungsgründe
1. ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Fragen, ob beim Beschwerdeführer ein psychiatrisches Krankheitsbild vorliegt und - bejahendenfalls - inwiefern dieses sein Aussageverhalten beeinflussen könnte, sowie
2. ein medizinisches Sachverständigengutachten zwecks Beurteilung der Frage, inwiefern die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Narben tatsächlich von den von ihm im Verfahren behaupteten Verletzungen herrühren könnten,
einzuholen, die jeweiligen Ergebnisse dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme vorzuhalten und schließlich in die Würdigung des Fluchtvorbringens einzubeziehen haben.
4.2. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 18.11.2015, Ra 2015/18/0099). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.