BVwG W228 2010251-1

W228 2010251-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2016

Regest

Körperverletzung, Schmerzensgeld, VerbrechensopferG, Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2010251-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2010251.1.00

Spruch

W228 2010251-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1978, pakistanischer Staatsangehöriger, XXXX, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.06.2014, GZ: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der pakistanische Staatsangehörige XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wurde am 11.04.2012, gegen 02:00 Uhr in einer Pizzeria in 1020 Wien von zwei Männern am Körper verletzt. Einer der Täter schlug ihm mit der Faust in die Hüfte, der andere Täter schlug ihm mit einer Eisenstange auf den Kopf.

Von Beamten der Landespolizeidirektion Wien, PI Tempelgasse, wurde der Sachverhalt erhoben und unter GZ: B6/128346/2012 ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet.

Das Strafverfahren gegen die beiden bekannten Täter wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 27. bzw. 28.06.2013 unter der AZ XXXX eingestellt.

Am 18.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz. Bei dem Vorfall sei durch den Schlag mit der Eisenstange die linke Schulter "reingekugelt" und die "Schonhaltfeder" abgerissen worden.

Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt hatte, wurde er am 06.08.2013 von einem medizinischen Sachverständigen untersucht. Diese Untersuchung ergab einen Grad der Behinderung von 20%. Begründend für diesen Rahmensatz ist eine Beweglichkeitseinschränkung und Instabilität der linken Schulter nach Verrenkung, Pos. 02.06.03.

Für die Beurteilung in Bezug auf die Gewährung einer Pauschalentschädigung nach dem VOG erfolgte die Begutachtung des Beschwerdeführers durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie.

Das am 06.03.2014 abgefertigte Gutachten lautet auszugsweise:

"(.....) Vorgeschichte: Am 11.04.2012 bei Raufhandel verletzt, ambulante Behandlung im AKH unter der Diagnose Schulterluxation links, Prellung des Schädels. Keine knöchernen Verletzungszeichen. Anlage eines Gilchristverbandes für 3 Wochen. Ambulante Kontrollen erfolgten bis 18.10.2012. Die Schulter sei soweit in Ordnung, nur beim Abstützen noch manchmal Beschwerden. Auch beim Liegen in der Nacht habe er noch Beschwerden. Die Schulter sei instabil, er solle eventuell operiert werden. Er bekomme hin und wieder physikalische Therapien, bei Bedarf nehme er Voltaren. Er habe seit langer Zeit auch Probleme mit der Wirbelsäule.

Status: 35-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Caput: äußerlich unauffällig

Collum: äußerlich unauffällig

Wirbelsäule: normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/20, HWS Rot bds 80°, Seitneigen bds 30°, FBA 15cm, Seitneigen bds 40°, Rotation frei

Thorax: äußerlich unauffällig, symmetrisch

Abdomen: in Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund

Obere Extremitäten: beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung.

Schulter links Vorheben 175°, Abd. 170°, Kreuz- und Nackengriff durchführbar. Instabilitätszeichen bei AR. Die übrigen Gelenke bds. frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig.

Untere Extremitäten: beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, Beinlängen seitengleich, periphere Pulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke bds. frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke ungehindert durchführbar, Gangbild unauffällig.

Zur Beantwortung der Frage:

Herr XXXX erlitt bei gegenständlichem Vorfall eine Schädelprellung sowie Luxation der linken Schulter. Bezüglich der Schulter erfolgte eine ambulante Behandlung im AKH. Eine Schulterluxation ist eine an sich leichte Köperverletzung und bedingt keine Gesundheitsschädigung im Sinne einer empfindlichen Störung des Allgemeinbefindens von mehr als vierundzwanzigtägiger Dauer. In Kontrollbefunden des AKH (Abl. 116-119) ist wohl eine länger andauernde Beschwerdesymptomatik dokumentiert, diese ist jedoch nicht im Sinne einer empfindlichen Störung des Allgemeinbefindens von Krankheitswert zu werten und berechtigt somit zu keiner neuen Einschätzung im Sinne einer schweren Körperverletzung. Die derzeitigen Folgen der kausalen Gesundheitsschädigung, nämlich endlagige Funktionseinschränkung und Instabilitätszeichen sind lediglich von äußerst geringem Krankheitswert und berechtigen ebenfalls zu keiner neuen Einschätzung der Körperverletzung im Sinne einer schweren Körperverletzung. (.....)"

In einem Parteiengehör vom 23.09.2014 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sehr unter den Dauerfolgen leide.

Am 12.06.2014 erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice, in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid. In diesem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz abgewiesen.

Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 06.03.2014. Demnach habe er eine Luxation der linken Schulter erlitten. Eine Schulterluxation sei an sich eine leichte Körperverletzung und bedinge keine Gesundheitsschädigung im Sinne einer empfindlichen Störung des Allgemeinbefindens von mehr als vierundzwanzigtätiger Dauer. Die derzeitigen Folgen der kausalen Gesundheitsschädigung, nämlich endlagige Funktionseinschränkung und Instabilitätszeichen seien lediglich von äußerst geringem Krankheitswert und berechtigen zu keiner neuen Einschätzung der Körperverletzung im Sinne einer schweren Körperverletzung.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 21.07.2014, Beschwerde. Seine pakistanische Staatsangehörigkeit sei kein Grund für eine Abweisung. Außerdem habe er seinen "Glichst-Verband" nicht für 3, sondern für 5 Wochen getragen. Laut MRT-Befund habe er nicht nur eine Luxation, sondern auch einen Labrumläsion Einriss und eine ausgeprägte Hill-Sach-Delle mit einem Knochenmarksödem erlitten. Es handle sich um eine lebenslange Instabilität und um eine Lenkungsstörung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die am 11.04.2012 erlittene Körperverletzung stellt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG dar. Auf den Beschwerdeführer ist als pakistanischer Staatsangehöriger der § 1 Abs. 7 VOG anzuwenden, die Tat fand nach dem 30.07.2005 im Inland statt und der Beschwerdeführer hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer besitzt den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG"

Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die Ausführungen im Verfahrensgang verwiesen werden.

Im Sachverständigengutachten vom 06.03.2014 wurde festgestellt, dass eine Schulterluxation an sich eine "leichte" Körperverletzung darstellt.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung gemäß § 6aVOG sind nicht erfüllt, da keine schwere Körperverletzung vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Gutachten vom 06.03.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Die getroffenen Feststellungen, basieren auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Zuge des Verfahrens beigebrachten Befunde.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der geeignet war, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen beziehungsweise dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bezug habenden Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten:

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(.....)

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(.....)

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

(.....)

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(.....)

§ 83 StGB lautet:

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

§ 84 StGB lautet:

(1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(.....)

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Für die Gewährung einer Pauschalentschädigung gemäß § 2 Z 10 VOG ist das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erforderlich.

Gemäß Sachverständigengutachten vom 06.03.2014 wurde festgestellt, dass die erlittene Schulterluxation an sich eine leichte Körperverletzung darstellt. Weiters bedingt sie keine Gesundheitsschädigung im Sinne einer empfindlichen Störung des Allgemeinbefindens von mehr als vierundzwanzigtägiger Dauer. Die dokumentierte - länger andauernde - Beschwerdesymptomatik ist in diesem Zusammenhang nicht im Sinne einer empfindlichen Störung des Allgemeinbefindens von Krankheitswert zu werten. Daher ist in diesem Zusammenhang auch die längere Tragedauer des Gilchristverbandes unerheblich. Auch die Funktionseinschränkungen und Instabilitätszeichen sind demnach lediglich von äußerst geringem Krankheitswert und bedingen keine schwere Körperverletzung.

Der Beschwerdeführer tritt dem Sachverständigengutachten nicht mit neuen Befunden entgegen, er stützt sich vielmehr auf aktengegenständliche Befunde, die für die Beurteilung des Sachverhaltes bereits herangezogen wurden.

Abschließend darf angemerkt werden, dass - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - seine pakistanische Staatsangehörigkeit nicht der Grund für die Abweisung seines Antrages darstellte. Die belangte Behörde hatte die Staatsangehörigkeit richtigerweise lediglich zur Bezugnahme auf den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 1 VOG angeführt.

Da die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 VOG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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