W225 2101122-1•BVwG W225 2101122-1
W225 2101122-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2016
Almmeldung, Antragsänderung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle,<br/>Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten, verspätete<br/>Meldung, Verspätung, Weidemeldung
W225 2101122-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Gewährung von Rinderprämien XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr XXXX potenziell prämienfähige Rinder.
Laut Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2013, eingelangt bei der AMA am XXXX, wurden von der Beschwerdeführerin 13 Rinder am XXXX auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben und das voraussichtliche Herden-Abtriebsdatum mit XXXX angegeben.
Am XXXX fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf den Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX statt. Hierbei wurde beanstandet, dass die Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX nicht auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX vorgefunden worden seien.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX übermittelt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab dem Jahr 2013 mit sechs Stück festgesetzt.
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom XXXX, Zl. XXXX, wurden der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt. Zusätzlich sei ein Betrag in der Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden Kalenderjahre gegenverrechnet.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass laut Weidemeldung 13 Rinder von XXXX bis XXXX auf der betroffenen Alm gemeldet worden. Aufgrund eines vorzeitigen Wintereinbruches am XXXX seien die betroffenen Rinder jedoch vorzeitig abgetrieben worden. Die erforderliche Korrektur der Weidemeldung sei jedoch nicht durchgeführt worden. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin vom Almbewirtschafter nicht darüber informiert worden, dass eine Kontrolle der Alm durch die AMA durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Fehler somit nicht rechtzeitig korrigieren können. Die Tiere seien von XXXX bis XXXX auf der betroffenen Alm gewesen. Es sei lediglich verabsäumt worden das Abtriebsdatum richtigzustellen. Die Tiere seien 60 Tage auf der Alm gewesen und würden daher alle Fördervoraussetzungen erfüllen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass das Abtriebsdatum nicht zu korrigieren sei, da dieses lediglich um neun Tage abgewichen sei.
Mit Korrektur der Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2013 vom XXXX wurde die Almbetriebsnummer XXXX durch die Almbetriebsnummer XXXX korrigiert. Zudem wurde das Herden-Abtriebsdatum mit XXXX angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hielt am Antragsstichtag XXXX unter Berücksichtigung der Haltefrist sechs Fleischrassekühe und drei Kalbinnen. Sie verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von sechs Stück.
Laut Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2013, eingelangt bei der AMA am XXXX, wurden die im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit Ohrmarken identifizierten sechs Rinder (XXXX) und drei Kalbinnen (XXXX) am XXXX auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben und das voraussichtliche Herden-Abtriebsdatum mit XXXX angegeben. Tatsächlich wurden die Tiere auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben. Dies wurde mit mittels Korrektur der Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2013 vom XXXX seitens der Beschwerdeführerin korrigiert.
Am XXXX fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf den Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX statt. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurden die von der Beschwerdeführerin auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetriebenen Tiere nicht vorgefunden.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab dem Jahr 2013 mit sechs Stück festgesetzt.
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom XXXX, Zl. XXXX, wurden der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt. Zusätzlich ist ein Betrag in der Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden Kalenderjahre gegenverrechnet.
In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Rinder aufgrund des vorzeitigen Wintereinbruches bereits am XXXX vorzeitig abgetrieben wurden. Die erforderliche Korrektur wurde jedoch nicht durchgeführt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bestritten hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009 idgF, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000, ABl. L 204 vom 11.8.2000 idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (siehe hiezu Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008).
Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmt, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen kann, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lautet:
Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
Nach § 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist hinsichtlich der Meldungen durch den Tierhalter für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich.
Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, definiert als "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung an die Rinderdatenbank der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten führt daher dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gilt und keine Prämie gewährt werden kann.
Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit den Ohrmarken identifizierten, beantragten sechs Rinder (XXXX) und drei Kalbinnen (XXXX) wurden am XXXX auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX am XXXX wurde festgestellt, dass sich die Rinder der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr auf der Alm befunden haben. Wie in der Beschwerde ausgeführt, wurden die Rinder aufgrund des vorzeitigen Wintereinbruches bereits am XXXX vorzeitig abgetrieben. Die erforderliche Korrektur wurde - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausführt - jedoch nicht durchgeführt. Lediglich mit Korrektur der Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2013 vom XXXX wurde das Herden-Abtriebsdatum seitens der Beschwerdeführerin mit XXXX angegeben.
Da für die Einhaltung der gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG fünfzehntägigen Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist und dieser nicht innerhalb von 15 Tagen erfolgt ist, liegt eine verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank vor, die dazu führt, dass diese Tiere für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gelten und keine Prämie gewährt werden kann.
Von diesen Rindern konnte gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 daher kein Tier als ermittelt gewertet werden, weil die Vorschriften über Registrierung und Kennzeichnung der Rinder nicht eingehalten worden sind und so sämtliche Tiere mit Unregelmäßigkeiten behaftet waren.
Somit ergibt sich gemäß Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von 100 %. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und mehr als 20% festgestellt wurden (vgl. Art 65 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009) konnten im Jahr 2013 keine Rinderprämien gewährt werden. Gemäß Art 65 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO 1122/2009 war zudem der Betrag von EUR XXXX einzubehalten und mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenzuverrechnen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte sohin zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs. C-45/05, Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) im Verfahren Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteits, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).
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